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Eidgenössisches Versicherungsgericht 
Tribunale federale delle assicurazioni 
Tribunal federal d'assicuranzas 
 
Sozialversicherungsabteilung 
des Bundesgerichts 
 
Prozess {T 7} 
I 640/06 
 
Urteil vom 28. Dezember 2006 
III. Kammer 
 
Besetzung 
Präsident Ferrari, Bundesrichter Meyer und Seiler; Gerichtsschreiber Hochuli 
 
Parteien 
G.________, 1956, Beschwerdeführer, vertreten durch die Beratungsstelle für Ausländer, Schützengasse 7, 8001 Zürich, 
 
gegen 
 
IV-Stelle des Kantons Aargau, Kyburgerstrasse 15, 5001 Aarau, Beschwerdegegnerin 
 
Vorinstanz 
Versicherungsgericht des Kantons Aargau, Aarau 
 
(Entscheid vom 13. Juni 2006) 
 
Sachverhalt: 
G.________, geboren 1956, ist in seiner angestammten Tätigkeit als Maurer-Vorarbeiter seit 29. Februar 2000 wegen Rückenbeschwerden voll arbeitsunfähig; leichte Arbeiten ohne Lasten-Heben und mit häufigen Positionswechseln sind ihm gemäss Bericht vom 15. Juli 2000 des behandelnden Dr. med. M.________, Facharzt Innere Medizin, speziell Rheumatologie, zumutbar. Nach vorzeitigem Abbruch der auf drei Monate angelegten beruflichen Abklärung lehnte die IV-Stelle des Kantons Aargau das am 22. Mai 2000 eingereichte Leistungsgesuch mit Verfügung vom 11. April 2003 ab und hielt mit Einspracheentscheid vom 29. August 2005 daran fest. 
 
Die hiegegen erhobene Beschwerde des G.________ wies das Versicherungsgericht des Kantons Aargau ab (Entscheid vom 13. Juni 2006). 
 
Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde beantragt G.________, "es sei das angefochtene Urteil aufzuheben und dem Beschwerdeführer eine ganze IV-Rente zu erteilen". 
Während die IV-Stelle auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde schliesst, verzichtet das Bundesamt für Sozialversicherungen (BSV) auf eine Vernehmlassung. 
 
Mit Eingaben vom 24. Juli, 22. September und 11. Oktober 2006 reicht G.________ nachträglich unaufgefordert weitere Arztberichte, datierend vom 7. Juni, 14. September und 9. Oktober 2006, ein. 
 
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 
1. 
Der angefochtene Entscheid betrifft Leistungen der Invalidenversicherung. Das Eidgenössische Versicherungsgericht prüft daher nur, ob das vorinstanzliche Gericht Bundesrecht verletzte, einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, oder ob der rechtserhebliche Sachverhalt offensichtlich unrichtig, unvollständig oder unter Verletzung wesentlicher Verfahrensbestimmungen festgestellt wurde (Art. 132 Abs. 2 OG [in der Fassung gemäss Ziff. III des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Änderung des IVG, in Kraft seit 1. Juli 2006] in Verbindung mit Art. 104 lit. a und b sowie Art. 105 Abs. 2 OG). 
2. 
Davon abesehen, dass die grundsätzliche Bindung des Eidgenössischen Versicherungsgerichts an den durch das kantonale Gericht festgestellten Sachverhalt (Erw. 1) neue Tatsachen und Beweismittel (nova) ausschliesst, ist es gemäss der Rechtsprechung zu Art. 108 Abs. 2 OG im letztinstanzlichen Verfahren unzulässig, nach Ablauf der Beschwerdefrist neue Beweismittel beizubringen, wenn, wie hier, kein zweiter Schriftenwechsel (Art. 110 Abs. 4 OG) angeordnet wurde. Zu berücksichtigen sind in der Regel nur Eingaben, welche dem Gericht innert der gesetzlichen Frist (Art. 106 Abs. 1 OG) vorliegen. Anders verhält es sich lediglich dann, wenn zu einem späteren Zeitpunkt unaufgefordert eingereichte Schriftstücke neue erhebliche Tatsachen oder schlüssige Beweismittel enthalten, welche eine Revision im Sinne von Art. 137 lit. b OG zu rechtfertigen vermöchten (BGE 127 V 353). Dies trifft auf die mit den Eingaben vom 24. Juli, 22. September und 11. Oktober 2006 nachgereichten Unterlagen nicht zu. Sie sind deshalb nicht zu berücksichtigen. Soweit der Beschwerdeführer gestützt auf die nachträglich eingereichten medizinischen Berichte sinngemäss (vgl. Eingabe vom 24. Juli 2006) auf eine nach Erlass des Einspracheentscheides vom 29. August 2005 eingetretene Verschlechterung des Gesundheitszustandes schliesst, sind diese Unterlagen gegebenenfalls im Rahmen einer Neuanmeldung zum Leistungsbezug zu würdigen. 
3. 
Das kantonale Gericht hat die Bestimmungen über die Arbeits- und Erwerbsunfähigkeit (Art. 6 und 7 ATSG), die Invalidität (Art. 8 ATSG in Verbindung mit Art. 4 Abs. 1 IVG), die Bemessung der Invalidität von erwerbstätigen Versicherten (Art. 28 Abs. 2 IVG in Verbindung mit Art. 16 ATSG) sowie die Entstehung des Rentenanspruchs (Art. 29 Abs. 1 IVG) zutreffend dargelegt. Gleiches gilt für die Hinweise zur Aufgabe des Arztes bei der Invaliditätsbemessung und zur praxisgemässen Bedeutung ärztlicher Auskünfte im Rahmen der Invaliditätsschätzung (BGE 125 V 261 Erw. 4, 115 V 134 Erw. 2, 114, V 314 Erw. 3c; vgl. auch AHI 2002 S. 70 Erw. 4b/cc [Urteil D. vom 27. November 2001, I 82/01]). Korrekt sind auch die Ausführungen zur Beweiswürdigung sowie zum Beweiswert von medizinischen Berichten und Gutachten (BGE 125 V 352 Erw. 3a, 122 V 160 f. Erw. 1c mit Hinweisen). Darauf wird verwiesen. 
4. 
Die Vorinstanz hat mit zutreffender Begründung, worauf verwiesen wird (Art. 36a Abs. 3 zweiter Satz OG), richtig erkannt, dass der Beschwerdeführer zwar in Bezug auf seine angestammte Tätigkeit als Maurer-Vorarbeiter infolge seiner Rückenbeschwerden dauerhaft voll arbeitsunfähig ist, dass ihm aber gestützt auf den Bericht des behandelnden Rheumatologen Dr. med. M.________ vom 15. Juli 2000 die Ausübung einer leichten Arbeit ohne Lasten-Heben und mit häufigen Positionswechseln ohne Einschränkungen voll zumutbar ist. Diese Feststellung ist tatsächlicher Natur und für das Eidgenössische Versicherungsgericht grundsätzlich verbindlich (zur Publikation in BGE 132 V bestimmtes Urteil B. vom 28. September 2006, I 618/06, Erw. 3.2 und 4.1). Soweit der Beschwerdeführer rügt, die IV-Stelle hätte nicht auf die Beurteilung des Dr. med. M.________ abstellen dürfen, ist dieser Einwand unter Berücksichtigung der diesbezüglichen Ausführungen im angefochtenen Entscheid (S. 9 f.) unbegründet. Die objektivierbaren somatischen Befunde haben sich seither - trotz einer nach Massgabe der subjektiv geklagten Beschwerden geltend gemachten Verschlimmerung - im Vergleich zur erneuten Beurteilung des Dr. med. M.________ vom 1. Juni 2003 nicht wesentlich verändert. Soweit der Rheumatologe den Versicherten angesichts des psychischen Leidens an den Psychiater Dr. med. E.________ überwies, welcher schon bei der polydisziplinären Beurteilung anlässlich des Wirbelsäulenforums vom 14. Juni 2000 anwesend war, bestätigte dieser am 4. Februar 2005, dass der Beschwerdeführer am 12. Juni 2003 zu einem einzigen Gespräch erschienen sei. Eine Behandlung sei nicht aufgenommen worden. Mit ausführlicher Begründung legte das kantonale Gericht korrekt dar, dass unter den gegebenen Umständen mit Blick auf die diskutierte anhaltende somatoforme Schmerzstörung nichts gegen die praxisgemäss geltende Vermutung spricht, wonach die somatoforme Schmerzstörung oder ihre Folgen mit einer zumutbaren Willensanstrengung des Versicherten überwindbar sind (BGE 131 V 50). Entgegen der Empfehlung des Dr. med. M.________ vom 1. Juni 2003 begab sich der Beschwerdeführer erst nach Erlass des in zeitlicher Hinsicht regelmässig die Grenze der gerichtlichen Beurteilung bildenden (BGE 121 V 366 Erw. 1b mit Hinweis; vgl. BGE 129 V 4 Erw. 1.2, 169 Erw. 1, 356 Erw. 1) Einspracheentscheides vom 29. August 2005 in psychiatrische Behandlung (vgl. hievor Erw. 2 i.f.). 
5. 
Zu Recht erhebt der Beschwerdeführer, soweit er sich überhaupt sachbezüglich mit der Begründung des angefochtenen Entscheids auseinander setzt (vgl. Art. 108 Abs. 2 OG), keine Einwände gegen die vorinstanzliche Ermittlung des Invaliditätsgrades. Den in allen Teilen zutreffenden Ausführungen des kantonalen Gerichts ist nichts beizufügen. Seit Eintritt der gesundheitlichen Beschwerden ist kein Anspruch auf eine Invalidenrente entstanden, weshalb die vorinstanzlich bestätigte Ablehnung des Rentengesuchs gemäss Einspracheentscheid rechtens ist. 
6. 
Die offensichtlich unbegründete Verwaltungsgerichtsbeschwerde (Art. 36a Abs. 1 lit. b OG) wird im vereinfachten Verfahren, insbesondere mit summarischer Begründung (Art. 36a Abs. 3 erster Satz OG), erledigt. 
7. 
Der unterliegende Beschwerdeführer hat die Gerichtskosten zu tragen (Art. 134 Satz 2 OG in der seit 1. Juli 2006 gültigen Fassung; Art. 156 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 135 OG). 
 
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht: 
1. 
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen. 
2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. 
3. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Aargau, der Ausgleichskasse des Kantons Aargau und dem Bundesamt für Sozialversicherungen zugestellt. 
Luzern, 28. Dezember 2006 
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts 
Der Präsident der III. Kammer: Der Gerichtsschreiber: