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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
1B_554/2022  
 
 
Urteil vom 28. Dezember 2022  
 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Jametti, präsidierendes Mitglied, 
Gerichtsschreiber Störi. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
vertreten durch Rechtsanwältin Nicole Aimée Bauer, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Thurgau, Maurerstrasse 2, 8510 Frauenfeld. 
 
Gegenstand 
Strafverfahren; Unverwertbarkeit von Beweisen, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Thurgau vom 8. September 2022 (SW.2022.72). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
Die Staatsanwaltschaft Bischofszell führt gegen A.________ ein Strafverfahren wegen qualifizierter Verkehrsregelverletzung; er soll am 17. August 2020 in Hauptwil einen Selbstunfall verursacht haben. 
Am 14. September 2021 erstattete die Arbeitsgruppe für Unfallmechanik (AGU) in Zürich das von der Staatsanwaltschaft in Auftrag gegebene unfallanalytische Gutachten. 
Am 31. Mai 2022 nahm A.________ Stellung zum Gutachten und verlangte, es sei, weil unverwertbar, aus den Akten zu entfernen. 
Mit Verfügung vom 27. Juni 2022 wies die Staatsanwaltschaft den Antrag auf Entfernung des Gutachtens aus den Akten ab. Gleichentags teilte sie A.________ mit, sie beabsichtige, Anklage zu erheben und setzte ihm Frist an zur Stellung von Beweisanträgen. 
Am 11. Juli 2022 reichte A.________ beim Obergericht des Kantons Thurgau Beschwerde ein mit dem Antrag, die Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 27. Juni 2022 aufzuheben und das Gutachten aus den Akten zu entfernen. 
Am 8. September 2022 wies das Obergericht die Beschwerde ab. 
 
B.  
Mit Beschwerde in Strafsachen und subsidiärer Verfassungsbeschwerde vom 28. Oktober 2022 beantragt A.________, diesen Entscheid aufzuheben und das Gutachten sowie die ergänzende gutachterliche Stellungnahme aus den Akten zu entfernen, bis zum Abschluss des Verfahrens unter Verschluss zu halten und anschliessend zu vernichten oder die Sache eventuell ans Obergericht zu neuer Beurteilung zurückzuweisen. 
 
C.  
Das Obergericht und die Staatsanwaltschaft verzichten auf Stellungnahme. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
1.1. Angefochten ist ein kantonal letztinstanzlicher Entscheid, mit dem das Obergericht eine Beschwerde gegen die Weigerung der Staatsanwaltschaft, ein Beweismittel aus den Akten zu entfernen, abgewiesen hat. Dagegen ist die Beschwerde in Strafsachen zulässig (Art. 78 Abs. 1, Art. 80 BGG), womit für die subsidiäre Verfassungsbeschwerde kein Raum bleibt. Er schliesst das Verfahren indessen nicht ab; es handelt sich mithin um einen Zwischenentscheid, gegen den die Beschwerde nur zulässig ist, wenn er einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil rechtlicher Natur (BGE 133 IV 139 E. 4) bewirken könnte (Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG) oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG). Die zweite Voraussetzung fällt schon deswegen ausser Betracht, weil die Gutheissung der Beschwerde keinen Endentscheid herbeiführen würde. Nach Art. 42 Abs. 2 BGG hat der Beschwerdeführer darzulegen, dass die Sachurteilsvoraussetzungen erfüllt sind; bei der Anfechtung von Zwischenentscheiden hat er die Tatsachen anzuführen, aus denen sich der nicht wiedergutzumachende Nachteil ergeben soll, sofern dies nicht offensichtlich ist (BGE 138 III 46 E. 1.2; zum Ganzen: BGE 141 IV 284 E. 2.3; 289 E. 1.3).  
Der Beschwerdeführer bringt zwar zu Recht vor, dass die Voraussetzungen von Art. 93 BGG für das Beschwerdeverfahren vor Obergericht nicht gelten, weil sich dieses nach den Bestimmungen der Strafprozessordnung richtet. Das Obergericht hat die Beschwerde denn auch in der Sache beurteilt und sie abgewiesen. Das ändert indessen nichts daran, dass das Bundesgericht auf die Beschwerde gegen diesen Entscheid nur eintreten kann, wenn die Voraussetzungen von Art. 93 BGG erfüllt sind. 
 
1.2. Inwiefern dem Beschwerdeführer durch den angefochtenen Entscheid ein nicht wieder gutzumachender Nachteil rechtlicher Natur droht, ist nicht ersichtlich und wird von ihm auch nicht in plausibler Weise dargetan. Seine Behauptung, es drohe ihm ein Beweisverlust, weil sich ein Entlastungszeuge, dessen Einvernahme erforderlich sei, bei einer unzulässigen zeitlichen Verzögerung des Strafverfahrens wohl nicht mehr präzise an die Vorgänge würde erinnern können, überzeugt keineswegs. Abgesehen davon, dass das Obergericht im angefochtenen Entscheid plausibel dargelegt hat, dass diese Aussage nicht entscheidrelevant sei, wird das Strafverfahren durch die Anfechtung der Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 27. Juni 2022 beim Obergericht und beim Bundesgericht nicht beschleunigt, sondern verzögert. Vor allem aber hat die Staatsanwaltschaft dem Beschwerdeführer am gleichen Datum angezeigt, dass sie Anklage erheben werde und ihm Frist für die Stellung von Beweisanträgen angesetzt. Er hatte somit die Möglichkeit und auch Anlass, die Verwertbarkeit des Gutachtens umgehend vom Sachrichter vorfrageweise prüfen zu lassen und auch die (zeitnahe) Einvernahme des angeblichen Entlastungszeugen durch das Sachgericht zu beantragen (Art. 339 Abs. 2 lit. d StPO). Es kann daher keine Rede davon sein, dass das Strafverfahren in unzulässiger Weise verzögert würde, wenn das Bundesgericht - entsprechend dem einschlägigen Prozessrecht - auf die Beschwerde nicht eintritt.  
 
1.3. Die Sachurteilsvoraussetzungen von Art. 93 Abs. 1 BGG sind offenkundig nicht erfüllt, weshalb auf die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nicht einzutreten ist. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG).  
 
 
Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:  
 
1.  
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3.  
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Thurgau und dem Obergericht des Kantons Thurgau schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 28. Dezember 2022 
 
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Das präsidierende Mitglied: Jametti 
 
Der Gerichtsschreiber: Störi