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Eidgenössisches Versicherungsgericht 
Tribunale federale delle assicurazioni 
Tribunal federal d'assicuranzas 
 
Sozialversicherungsabteilung 
des Bundesgerichts 
 
Prozess 
{T 7} 
I 185/02 
 
Urteil vom 29. Januar 2003 
III. Kammer 
 
Besetzung 
Präsident Borella, Bundesrichter Meyer und Lustenberger; Gerichtsschreiberin Fleischanderl 
 
Parteien 
IV-Stelle des Kantons Appenzell Ausserrhoden, Kasernenstrasse 4, 9102 Herisau, Beschwerdeführerin, 
 
gegen 
 
H.________, 1953, Beschwerdegegner, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Hans-Peter Müller, Museumstrasse 35, 
9000 St. Gallen 
 
Vorinstanz 
Verwaltungsgericht von Appenzell Ausserrhoden, Trogen 
 
(Entscheid vom 23. Januar 2002) 
 
Sachverhalt: 
A. 
Der 1953 geborene H.________, gelernter Schreiner und staatlich geprüfter Techniker der Fachrichtung Holztechnik, war seit 1988 Inhaber der Einzelfirma M.________ und nach seinem Konkurs im Jahre 1996 ab 1. Oktober 1996 Angestellter der mit seinem Vater und Bruder neu gegründeten I.________ AG. 
 
Nachdem ein erstes, unter Hinweis auf seit Ende 1991 bestehende Handbeschwerden rechts gestelltes Rentengesuch mit Verfügung der IV-Stelle des Kantons Appenzell Ausserrhoden vom 22. September 1995, bestätigt durch den rechtskräftigen Entscheid des Verwaltungsgerichts von Appenzell Ausserrhoden vom 17. April 1996, abgelehnt worden war, gelangte H.________ am 20. Februar 1998 erneut an die Invalidenversicherung. Die IV-Stelle liess in der Folge ein Gutachten der Medizinischen Abklärungsstelle der Invalidenversicherung (MEDAS) am Spital X.________ vom 27. August 1999 erstellen und holte in beruflich-erwerblicher Hinsicht Berichte der Arbeitgeberin vom 14. April 1998, des IV-Berufsberaters vom 24. Januar und 15. Juni 2000, einen Zusammenruf der individuellen Konten (IK) sowie Angaben der Schweizerischen Hochschule für die Holzwirtschaft, Biel, (Aktennotiz vom 11. August 2000) ein. Der Versicherte liess seinerseits eine medizinische Expertise des Prof. Dr. med. B.________, Chefarzt der Abteilung für Handchirurgie, Spital Y.________, vom 11. Juli 1999 sowie eine Stellungnahme des S.________, Management-Unterstützung vom 30. November 1999 beibringen. Gestützt darauf lehnte die IV-Stelle das Begehren mangels rentenbegründender Invalidität abermals ab; im Rahmen des zur Ermittlung des Invaliditätsgrades vorgenommenen Einkommensvergleiches setzte sie das Valideneinkommen auf Fr. 84'500.- sowie das Invalideneinkommen auf Fr. 52'000.- fest (Verfügung vom 12. Februar 2001). 
B. 
Die dagegen erhobene Beschwerde, mit welcher H.________ - u.a. unter Auflegung einer "Bestätigung Lohnniveau" des Verbandes Schweizerischer Schreinermeister und Möbelfabrikanten (VSSM), Bereich Technik & Betriebswirtschaft, vom 9. März 2001 - um Zusprechung einer halben Rente hatte ersuchen lassen, hiess das Verwaltungsgericht von Appenzell Ausserrhoden mit Entscheid vom 23. Januar 2002 unter Annahme eines Valideneinkommens von Fr. 104'000.- und eines Invalideneinkommens von Fr. 52'000.- gut. 
C. 
Die IV-Stelle führt Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit dem Rechtsbegehren um Aufhebung des angefochtenen Entscheides. 
 
Während Vorinstanz und Versicherter auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde schliessen, beantragt das Bundesamt für Sozialversicherung (BSV) deren Gutheissung im Sinne einer Rückweisung der Sache an die IV-Stelle. 
 
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 
1. 
Das kantonale Gericht hat die Bestimmungen und Grundsätze über den Begriff der Invalidität (Art. 4 Abs. 1 IVG), die Voraussetzungen des Rentenanspruchs (Art. 28 Abs. 1 IVG) sowie die Invaliditätsbemessung bei erwerbstätigen Versicherten nach der Einkommensvergleichsmethode (Art. 28 Abs. 2 IVG; vgl. auch BGE 128 V 30 Erw. 1mit Hinweis) zutreffend dargelegt. Darauf wird verwiesen. Zu ergänzen ist, dass das am 1. Januar 2003 in Kraft getretene Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000 im vorliegenden Fall nicht anwendbar ist, da nach dem massgebenden Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Verfügung (hier: 12. Februar 2001) eingetretene Rechts- und Sachverhaltsänderungen vom Sozialversicherungsgericht nicht berücksichtigt werden (BGE 127 V 467 Erw. 1, 121 V 366 Erw. 1b). 
2. 
Allseits und nach Lage der medizinischen Akten zu Recht unbestritten ist, dass der Beschwerdegegner in seinem angestammten Beruf als Schreiner auf Grund der Handgelenksbeschwerden rechts nurmehr im Umfang von 50 % arbeitsfähig ist, wohingegen zufolge des obstruktiven Schlafapnoe-Syndroms und der festgestellten leichten organischen Persönlichkeitsstörung administrative Tätigkeiten wie Betriebsleiter oder AVOR-Sachbearbeiter ohne längere Arbeiten am Computer noch zu 70 % möglich sind (Gutachten der MEDAS vom 27. August 1999; vgl. zu den Handgelenksbeschwerden auch die Expertise des Prof. Dr. med. B.________ vom 11. Juli 1999). 
3. 
Streitig und zu prüfen ist die Ermittlung des Invaliditätsgrades. Vorinstanz und Beschwerdegegner vertreten die Auffassung, dass auf Grund des Anstellungsverhältnisses des Versicherten zur M.________ AG von einer unselbstständigen Erwerbstätigkeit und im Rahmen des Einkommensvergleichs von einem Valideneinkommen von Fr. 104'000.- auszugehen sei. Die IV-Stelle hält demgegenüber dafür, der Beschwerdegegner übe - auch nach Umwandlung des konkursiten Einzelunternehmens im Jahre 1996 in eine Familien-AG - innerhalb des Betriebes nach wie vor die gleiche Tätigkeit als Geschäftsführer aus, weshalb zur Bemessung des hypothetischen Valideneinkommens auf die bisherigen, vor Eintritt des Gesundheitsschadens als Selbstständigerwerbender bezogenen Löhne gemäss IK-Auszügen abgestellt werden müsse, welche sich auf je Fr. 74'000.- in den Jahren 1990 und 1991 (recte: 1992 und 1993) beliefen, und diese auf Fr. 84'500.- hochzurechnen seien. Der Beschwerdegegner habe sich faktisch für eine selbstständige Erwerbstätigkeit - und damit freiwillig für einen geringeren Verdienst - entschieden, so dass er sich auch für 
den Gesundheitsfall nicht den Lohn eines angestellten Betriebsleiters von durchschnittlich Fr. 8000.- monatlich anrechnen lassen könne. 
3.1 Die Frage, ob jemand im Einzelfall als selbstständig oder unselbstständig erwerbend zu gelten hat, beurteilt sich rechtsprechungsgemäss nicht auf Grund der Rechtsnatur des Vertragsverhältnisses zwischen den Parteien (BGE 122 V 171 Erw. 3a mit Hinweis). Dieser, im Verfahren zur Bestimmung der AHV-rechtlichen Beitragsqualifikation entwickelte Grundsatz findet auch auf invalidenversicherungsrechtliche Verhältnisse Anwendung (vgl. dazu Art. 25 Abs. 1 IVV, wonach als Erwerbseinkommen im Sinne von Art. 28 Abs. 2 IVG mutmassliche jährliche - unselbstständige oder selbstständige - Erwerbseinkommen gelten, von denen Beiträge gemäss AHVG erhoben würden). Angestellte Geschäftsführer oder Betriebsleiter sind, selbst wenn ihnen faktisch die Stellung von Allein- oder Teilinhabern einer Aktiengesellschaft zukommt und sie massgebenden Einfluss auf den Geschäftsgang haben, formell Arbeitnehmer der Gesellschaft. Für die Beurteilung des sozialversicherungsrechtlichen Status einer Person ist indessen nicht die zivilrechtliche, sondern die wirtschaftliche Stellung ausschlaggebend. Wie das BSV in seiner Vernehmlassung vom 21. Mai 2002 zu Recht dargelegt hat, handelt es sich bei der genannten Kategorie von Versicherten oftmals um frühere Selbstständigerwerbende, die ihre Einzelfirma in eine AG, meist in eine Familien-AG unter Beteiligung der Ehepartner, Kinder oder anderer naher Verwandter, überführt haben. Ob ein Versicherter einen wesentlichen Einfluss auf die Geschäftspolitik und -entwicklung nehmen kann - und damit invalidenversicherungsrechtlich als Selbstständigerwerbender mit einem eigenen Betrieb zu gelten hat -, ist folglich auf Grund von Faktoren wie dem Kreis der Aktionäre, den konkreten Aktienanteilen, der Zusammensetzung des Verwaltungsrates, des Beschäftigungsgrades der Aktionäre und deren Funktion in der Gesellschaft usw. zu prüfen. 
3.2 Der Beschwerdegegner übernahm 1988 den Schreinereibetrieb seines Vaters und führte diesen bis zum Konkurs im Jahre 1996 als Selbstständigerwerbender mit rund 15 Mitarbeitern. Das Unternehmen wurde daraufhin in eine Familien-AG mit dem - als Verwaltungsratspräsident amtierenden - Vater und dem Bruder des Beschwerdegegners als Hauptaktionären sowie dem Versicherten als angestelltem Geschäftsführer bzw. Betriebsleiter umgewandelt. Ob und in welchem Umfang der Beschwerdegegner in seiner Stellung bedeutenden Einfluss auf die Belange der Familiengesellschaft nehmen und seinen Arbeitseinsatz im Rahmen der betrieblichen Möglichkeiten - im Sinne eines Selbstständigerwerbenden - wesentlich mitbestimmen kann, ist auf Grund dieser Konstellation zwar zu vermuten, lässt sich nach Lage der Akten jedoch nicht abschliessend beantworten. Es wird Sache der IV-Stelle sein, an welche die Angelegenheit zurückzuweisen ist, diese Fragen zu klären und die entsprechende Qualifikation vorzunehmen. 
3.3 Sollte die Verwaltung zum Schluss gelangen, dass der Beschwerdegegner als Selbstständigerwerbender zu betrachten ist, gilt im Rahmen der Einkommensermittlung grundsätzlich das Betriebsergebnis gemäss Buchhaltung als Erwerbseinkommen. Dabei wird jedoch zu beachten sein, dass die Gegenüberstellung der vor und nach Eintritt eines invalidenversicherungsrechtlichen Versicherungsfalles in einem Gewerbebetrieb realisierten Geschäftsergebnisse nach Massgabe der Einkommensvergleichsmethode nur dort zuverlässige Schlüsse auf die invaliditätsbedingte Erwerbseinbusse zulässt, wo mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden kann, dass die Betriebsergebnisse durch invaliditätsfremde Faktoren beeinflusst worden sind. Tatsächlich sind aber für die jeweiligen Geschäftsergebnisse eines Betriebs häufig schwer überblickbare Komponenten wie etwa die Konjunkturlage, die Konkurrenzsituation, der kompensatorische Einsatz von Familienangehörigen, Unternehmensbeteiligten oder Mitarbeitern von massgeblicher Bedeutung. In sozialversicherungsrechtlicher Hinsicht drängen sich denn auch in erster Linie zwei Korrekturen auf, indem Einkommensbestandteile, die nicht auf die Tätigkeit des Versicherten zurückgehen, in Abzug zu bringen sind. Es betrifft dies namentlich den Zins des investierten Kapitals sowie das hypothetische Entgelt für im Betrieb mitarbeitende Angehörige. Nicht zusätzlich abzuziehen sind hingegen invaliditätsbedingte Mehrkosten des Betriebes (wie Beschäftigung weiterer Mitarbeiter, Pensenerweiterung bei bereits Beschäftigten usw.), da solche Aufwendungen in einer ordnungsgemässen Buchhaltung ergebnisrelevant erfasst sind (Urteil U. vom 10. Juni 2002, I 556/00, Erw. 2c mit Hinweis). Eine verlässliche Ausscheidung der auf solche invaliditätsfremden Faktoren zurückzuführenden Einkommensanteile einerseits und der auf dem eigenen Leistungsvermögen der versicherten Person beruhenden Einkommensschöpfung anderseits - und damit der beiden relevanten Vergleichseinkommen - ist jedoch in solchen Fällen auf Grund der Buchhaltungsunterlagen oft nicht möglich (AHI 1998 S. 254 Erw. 4a; Urteil B. vom 14. Juni 2002, I 586/01, Erw. 3c), so dass die Invaliditätsbemessung nach der Methode des ausserordentlichen Bemessungsverfahrens zu erfolgen hat (BGE 128 V 30 Erw. 1, 104 V 136 ff. Erw. 2; AHI 1998 S. 120 f. Erw. 1a und S. 252 Erw. 2b). Weiter gilt es zu berücksichtigen, dass die Teilerwerbsfähigkeit des Selbstständigerwerbenden in der Regel höher zu bewerten ist als die medizinische Schätzung des körperlichen Leistungsvermögens, weil die für den Betriebsertrag wesentlichen leitenden Funktionen von körperlichen Behinderungen im Allgemeinen kaum beeinträchtigt werden (ZAK 1971 S. 338; Meyer-Blaser, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum IVG, Zürich 1997, S. 208). 
3.4 
3.4.1 Ist der Beschwerdegegner als Unselbstständigerwerbender zu qualifizieren, erscheint - mit Vorinstanz, Versichertem und BSV - im Lichte der eingeholten Auskünfte, namentlich des Arbeitgeberberichts vom 14. April 1998 sowie der Stellungnahmen des S.________ vom 30. November 1999, des IV-Berufsberaters vom 15. Juni 2000 und des VSSM vom 9. März 2001, wonach sich das Monatseinkommen eines gesundheitlich unbeeinträchtigten Betriebsleiters im Alter sowie mit der Ausbildung und den Berufskenntnissen des Beschwerdegegners zwischen Fr. 7000.- und Fr. 10'000.- brutto bewegt, die Annahme eines Valideneinkommens von rund Fr. 104'000.- ( Fr. 8000.- x 13) als angemessen. Die Angaben der Schweizerischen Hochschule für die Holzwirtschaft gemäss Aktennotiz vom 11. August 2000, welche von einem möglichen Verdienst von Fr. 4500.- bis Fr. 6500.- ausgehen, werden daselbst als vage bezeichnet und können insbesondere angesichts der ins Recht gelegten Lohnabrechnungen für AVOR-Sachbearbeiter und Werk-/Schreinermeister in Höhe von brutto Fr. 6140.- bis Fr. 7052.45 monatlich nicht ausschlaggebend sein. 
3.4.2 Was das Invalideneinkommen anbelangt, haben das kantonale Gericht und die IV-Stelle gestützt auf den Arbeitgeberbericht vom 14. April 1998, nach dem der Beschwerdegegner ab 1. Januar 1998 einen Lohn von Fr. 3500.- (x 13) nebst Pauschalspesen von Fr. 1000.- im Monat bezog, sowie dem Bericht des IV-Berufsberaters vom 24. Januar 2000, welcher den Versicherten in seiner Tätigkeit bei der M.________ AG als bestmöglich eingegliedert und angesichts der hohen Spesenbetreffnisse ein Monatseinkommen von Fr. 4000.- als zumutbar bezeichnete, einen Verdienst von jährlich Fr. 52'000.- (Fr. 4000 x 13) als massgeblich erachtet. Das BSV macht demgegenüber vernehmlassungsweise geltend, laut MEDAS-Gutachten vom 27. August 1999 betrage die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdegegners als Betriebsleiter und für administrative Tätigkeiten ohne längere Arbeiten am Computer 70 %, weshalb das Invalideneinkommen auf Fr. 72'800.- (70 % von Fr. 104'000.-) zu beziffern sei. 
 
Wie das Eidgenössische Versicherungsgericht wiederholt betont hat, bildet der von invaliden Versicherten tatsächlich erzielte Verdienst für sich allein betrachtet grundsätzlich kein genügendes Kriterium für die Bestimmung der Erwerbsunfähigkeit, d.h. des Invaliditätsgrades. Das Mass der tatsächlichen Erwerbseinbusse stimmt mit dem Umfang der Invalidität vielmehr nur dann überein, wenn - kumulativ - besonders stabile Arbeitsverhältnisse eine Bezugnahme auf den allgemeinen Arbeitsmarkt praktisch erübrigen, wenn die versicherte Person eine Tätigkeit ausübt, bei der anzunehmen ist, dass sie die ihr verbliebene Arbeitsfähigkeit in zumutbarer Weise voll ausschöpft, und wenn das Einkommen aus der Arbeitsleistung als angemessen und nicht als Soziallohn erscheint (BGE 117 V 18 mit Hinweisen). Vorliegend sind sich die Verfahrensbeteiligten nicht einig, ob der Beschwerdegegner die ihm verbliebene Arbeitsfähigkeit im Rahmen seiner Tätigkeit bei der M.________ AG voll ausschöpft, d.h. - nach Ansicht des Berufsberaters - bestmöglich eingegliedert ist, oder ob ihm angesichts des im Gutachten der MEDAS bescheinigten Leistungsvermögens nicht die Erzielung eines höheren Einkommens zumutbar wäre. 
4. 
Das Verfahren ist kostenlos (Art. 134 OG). Parteientschädigungen werden keine zugesprochen (Art. 159 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 132 OG). Dagegen ist die vorinstanzliche Zusprechung einer Parteientschädigung an den Beschwerdegegner zu belassen, weil er entsprechend dem Ausgang des letztinstanzlichen Prozesses im kantonalen Verfahren obsiegt (Art. 159 Abs. 6 OG; Urteil W. vom 6. September 2000, I 195/00). 
 
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht: 
 
1. 
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass Dispositiv-Ziffer 1 des Entscheides des Verwaltungsgerichts von Appenzell Ausserrhoden vom 23. Januar 2002 und die Verfügung vom 12. Februar 2001 aufgehoben werden und die Sache an die IV-Stelle des Kantons Appenzell Ausserrhoden zurückgewiesen wird, damit sie, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, über den Rentenanspruch des Beschwerdegegners neu befinde. 
2. 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
3. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht von Appenzell Ausserrhoden, der Ausgleichskasse des Kantons Appenzell Ausserrhoden und dem Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt. 
 
Luzern, 29. Januar 2003 
 
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts 
 
 
Der Präsident der III. Kammer: Die Gerichtsschreiberin: