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Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
1P.587/2003/bie 
 
Urteil vom 29. Januar 2004 
I. Öffentlichrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
 
Bundesgerichtspräsident Aemisegger, Präsident, 
Bundesrichter Aeschlimann, Féraud, 
Gerichtsschreiber Härri. 
 
Parteien 
X.________, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Ueli Vogel-Etienne. 
 
gegen 
 
Y.________, Beschwerdegegnerin, vertreten durch Rechtsanwältin Dr. Magda Streuli-Youssef. 
Polizeirichteramt der Stadt Zürich, 
Gotthardstrasse 62, Postfach, 8022 Zürich, 
Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, Postfach, 8023 Zürich. 
 
Gegenstand 
Strafverfahren; Anspruch auf umfassende Unterrichtung über die erhobenen Beschuldigungen, rechtliches Gehör, willkürliche Beweiswürdigung, Grundsatz "in dubio pro reo". 
 
Staatsrechtliche Beschwerde gegen den Beschluss 
des Obergerichts des Kantons Zürich, III. Strafkammer, vom 2. September 2003. 
 
Sachverhalt: 
A. 
Mit Verfügung vom 21. Oktober 2002 bestrafte das Polizeirichteramt der Stadt Zürich X.________ wegen sexueller Belästigung gemäss Art. 198 Abs. 2 StGB mit Fr. 500.-- Busse. Es ging dabei von folgendem Sachverhalt aus: X.________ sei Polizist und zeitweise Gruppenchef der Geschädigten im Kantonspolizeiposten R.________ gewesen. Seit Herbst 2001 habe seine unverkennbar sexuell motivierte Aufmerksamkeit für die Geschädigte stetig zugenommen. Zunächst habe er begonnen, sie "Schätzli" sowie später "Schnäggli" zu nennen und sie bei Begrüssungen auf den Mund zu küssen. Dann habe er einen zunehmend intimem Gesprächston angeschlagen und seinen Sexualphantasien immer offener Ausdruck gegeben. So habe er ihr gesagt, sie habe einen "geilen Körper". Ausserdem habe er sie zu ihrem "Bettverhalten beim Orgasmus" befragt und sie mit seinen "Wunschvorstellungen im WC" konfrontiert. Am 5. oder 10. Juli 2002 habe er die äusserste Toleranzschwelle endgültig überschritten, indem er ihr - verbunden mit einer entsprechenden Gestik (Züngeln) - gesagt habe, sie wäre die "Sünde wert, dass er ihr Fr. 500.-- oder sogar Fr. 1'000.-- bezahlen würde, wenn sie sich auf dem Tisch von ihm ausziehen und überall lecken liesse". Bei alldem habe er sorgsam darauf geachtet, dass keine Zeugen anwesend gewesen seien. Er habe die Geschädigte auch ermahnt, sie solle sein Verhalten ja nicht "an die grosse Glocke hängen", da ein entsprechender "Kameradschaftsverrat" - wie ein jüngeres Beispiel bei der Polizei gezeigt habe - nur schlimm auf sie selber zurückfiele. 
 
X.________ stellte das Begehren um gerichtliche Beurteilung. Darauf ergänzte das Polizeirichteramt die Untersuchung. Es hielt in der Folge an seiner Verfügung fest und übermittelte die Akten dem Einzelrichter in Strafsachen des Bezirksgerichts Zürich. 
 
Mit Urteil und Verfügung vom 8. April 2003 wies der Einzelrichter die Beweisergänzungsbegehren der Verteidigung ab. Er bestrafte X.________ wegen mehrfacher sexueller Belästigung mit Fr. 500.-- Busse. Zudem verpflichtete er ihn, der Geschädigten Fr. 1'000.-- Genugtuung zu bezahlen. Der Einzelrichter erwog, X.________ habe sich nach Art. 198 Abs. 2 StGB strafbar gemacht, indem er die geschädigte Y.________ im Juni oder Juli 2002 mit seinen Wunschvorstellungen im WC belästigt habe ("Oh Y.________, jetzt han ich grad a Dich dänkt uf em WC und es isch huere schön gsi"), ihr am 5. oder 10. Juli 2002 das mit der entsprechenden Gestik (Züngeln) verbundene Angebot gemacht habe, sie sei schon die "Sünde wert, dass er ihr Fr. 500, ja sogar Fr. 1'000.-- bezahlen wolle, wenn sie sich auf dem Tisch von ihm ausziehen und überall lecken liesse", und er ihr schliesslich am gleichen Tag noch überraschend einen Kuss auf den Mund gegeben habe. Nicht tatbestandsmässig seien dagegen die Äusserungen von X.________ in Bezug auf die Kosenamen "Schätzli" und "Schnäggli", die "geile Figur" und den "geilen Körper" der Geschädigten sowie auf ihr Bettverhalten beim Orgasmus, zumal teilweise unklar sei, ob insoweit die dreimonatige Strafantragsfrist gewahrt wäre. Bei der Bussenbemessung berücksichtigte der Einzelrichter unter anderem den bisher tadellosen Leumund von X.________ sowie den Umstand, dass dieser als fähiger Polizeibeamter galt. 
 
Gegen den Entscheid des Einzelrichters erhob X.________ Nichtigkeitsbeschwerde beim Obergericht des Kantons Zürich. Dieses wies die Beschwerde mit Beschluss vom 2. September 2003 ab. 
B. 
X.________ führt staatsrechtliche Beschwerde mit dem Antrag, den Beschluss des Obergerichtes und damit Urteil und Verfügung des Einzelrichters aufzuheben; die Sache sei zur Neubeurteilung an die Vorinstanzen zurückzuweisen. 
C. 
Das Polizeirichteramt beantragt unter Hinweis auf die Entscheide des Einzelrichters und des Obergerichtes die Abweisung der Beschwerde. 
 
Das Obergericht und die Geschädigte haben auf eine Vernehmlassung verzichtet. 
 
Das Bundesgericht zieht in Erwägung: 
1. 
1.1 Der angefochtene Entscheid ist kantonal letztinstanzlich und mit staatsrechtlicher Beschwerde wegen Verletzung verfassungsmässiger Rechte anfechtbar (Art. 84 Abs. 1 lit. a und Art. 86 OG). 
1.2 Er wurde dem Vertreter des Beschwerdeführers am 4. September 2003 zugestellt. Da der 4. Oktober 2003 ein Samstag war, lief die Beschwerdefrist von 30 Tagen nach Art. 89 Abs. 1 OG am Montag, 6. Oktober 2003, ab (Art. 32 Abs. 2 OG in Verbindung mit Art. 1 des Bundesgesetzes vom 21. Juni 1963 über den Fristenlauf an Samstagen; SR 173.110.3). Die Beschwerde wurde am 6. Oktober 2003 der Post übergeben und ist damit rechtzeitig. 
1.3 Da die Prüfungsbefugnis des Obergerichtes nicht enger war als diejenige des Bundesgerichtes im Verfahren der staatsrechtlichen Beschwerde, kann der Beschwerdeführer nur den Beschluss des Obergerichtes anfechten (BGE 126 II 377 E. 8b S. 395 mit Hinweisen). Soweit der Beschwerdeführer auch die Aufhebung des Urteils und der Verfügung des Einzelrichters beantragt, kann auf die Beschwerde nicht eingetreten werden. 
2. 
2.1 Der Beschwerdeführer (S. 14 ff.) bringt vor, die Bussenverfügung des Polizeirichteramtes erwähne keine Geschädigte namentlich. Nach Auffassung des Obergerichtes müsse es genügen, dass die Person der Geschädigten in einem Strafverfahren betreffend verbale sexuelle Belästigung identifizierbar sei. Diese Auffassung verletze Art. 32 Abs. 2 BV. Danach habe jede angeklagte Person Anspruch darauf, möglichst rasch und umfassend über die gegen sie erhobenen Beschuldigungen unterrichtet zu werden. Die Auffassung des Obergerichtes sei auch willkürlich und verletze damit Art. 9 BV; dies deshalb, weil § 160 lit. a Ziff. 3 des Gerichtsverfassungsgesetzes des Kantons Zürich vom 13. Juni 1976 (GVG) sowie § 341 der Strafprozessordnung des Kantons Zürich vom 4. Mai 1919 (StPO) ausdrücklich verlangten, dass Strafentscheide - und um einen solchen handle es sich bei der Bussenverfügung des Polizeirichteramtes - den Geschädigten genau bezeichnen müssten. Auch Art. 198 Abs. 2 StGB erfordere zwingend eine namentlich bekannte geschädigte Person. Richtig sei, dass der Beschwerdeführer im Laufe der Untersuchung habe annehmen müssen, dass er - auch - von der Beschwerdegegnerin angeschuldigt werde. Er habe aber in der Untersuchung zur Kenntnis nehmen müssen, dass er - ganz im Sinne eines gegen ihn gerichteten Mobbings - plötzlich auch noch von anderen Arbeitskolleginnen beschuldigt worden sei. Aktenkundig sei, dass die Vertreterin der Beschwerdegegnerin sowohl das Polizeirichteramt als auch den Einzelrichter mehrfach - zuletzt mit Eingabe vom 24. März 2003 - schriftlich darauf hingewiesen habe, dass nicht nur die Beschwerdegegnerin, sondern auch weitere Mitarbeiterinnen der Polizei, namentlich A.________ und B.________, vom Beschwerdeführer angeblich verbal sexuell belästigt worden seien. Unter solchen Umständen sei die Auffassung willkürlich, dass es genüge, wenn ein Angeschuldigter bzw. Angeklagter auf die Person der Geschädigten schliessen könne, zumal der Richter gemäss § 344 Abs. 2 StPO den Sachverhalt der Hauptverhandlung zugrunde legen dürfe, wie er sich aus der Bussenverfügung und den Akten ergebe. Die Untersuchungsführung und Anklageerhebung verletze überdies den Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör gemäss Art. 29 Abs. 2 BV, weil er noch zu Beginn der erstinstanzlichen Hauptverhandlung nicht abschliessend gewusst habe, ob ihm allenfalls "nur" sexuelle Belästigung gegenüber der Beschwerdegegnerin oder zusätzliche sexuelle Belästigungen gegen weitere Arbeitskolleginnen vorgeworfen würden. Die Nichtbezeichnung einer Geschädigten in der Bussenverfügung des Polizeirichteramtes verletze schliesslich die Verfahrensgarantie von Art. 6 Ziff. 3 lit. a EMRK, wonach ein Angeklagter in möglichst kurzer Frist in allen Einzelheiten über die Art und den Grund der gegen ihn erhobenen Beschuldigung in Kenntnis gesetzt werden müsse. 
2.2 
2.2.1 Gemäss Art. 32 Abs. 2 BV hat jede angeklagte Person Anspruch darauf, möglichst rasch und umfassend über die gegen sie erhobenen Beschuldigungen unterrichtet zu werden. Sie muss die Möglichkeit haben, die ihr zustehenden Verteidigungsrechte geltend zu machen. Das gleiche Informationsrecht gewährleistet Art. 6 Ziff. 3 lit. a EMRK (vgl. Urteil 1P.48/2002 vom 6. März 2002 E. 2.1.2; Mark E. Villiger, Handbuch der Europäischen Menschenrechtskonvention, 2. Aufl., Zürich 1999, S. 323 N. 504). 
 
Das Recht, über die gegen ihn erhobenen Beschuldigungen unterrichtet zu werden, bezweckt den Schutz des Angeklagten vor Überraschung und Überrumpelung und soll es ihm erlauben, seine Verteidigung wirksam vorzubereiten. Das Ausmass der Informationspflicht der Behörden hängt vom Stand des Verfahrens ab. Eine umfassende Orientierung des Beschuldigten ist jedenfalls am Ende der Untersuchung notwendig. Die Orientierung muss die wesentlichen Tatsachenangaben enthalten, die es dem Angeklagten erlauben, den gegen ihn erhobenen Vorwurf zu verstehen und seine Verteidigung vorzubereiten. Überdies muss die Orientierung die rechtliche Qualifikation der Tatsachen umfassen (BGE 120 IV 348 E. 3g S. 357, 119 Ib 12 E. 5c S. 18 f.; Urteil 6P.59/1994 vom 28. Juli 1994 E. 1a). Die Tragweite von Art. 6 Ziff. 3 lit. a EMRK muss im Lichte des Rechts auf ein faires Verfahren nach Art. 6 Ziff. 1 EMRK gewürdigt werden. Eine genaue und vollständige Bekanntgabe der Beschuldigungen an den Angeklagten stellt eine wesentliche Voraussetzung eines fairen Verfahrens dar (Urteil des EGMR vom 17. Juli 2001 i.S. Sadak c. Türkei, RUDH 2001 S. 400 ff., Ziff. 48 ff. mit Hinweis; Entscheid der Europäischen Kommission für Menschenrechte vom 14. Januar 1998 i.S. Stürm c. Schweiz, JAAC 1998 S. 934 ff. N. 104, E. 2 mit Hinweisen). 
2.2.2 Gemäss Art. 29 Abs. 2 BV haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör. Das rechtliche Gehör dient einerseits der Sachaufklärung, anderseits stellt es ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht beim Erlass eines Entscheids dar, welcher in die Rechtsstellung des Einzelnen eingreift (BGE 127 I 54 E. 2b S. 56 mit Hinweis). Eine Partei muss über die sie betreffende, von einer Behörde in Aussicht genommene Anordnung orientiert werden, damit sie sich zu allen wesentlichen Gesichtspunkten vorgängig äussern kann (Reinhold Hotz, St. Galler Kommentar zu Art. 29 BV, N. 27). 
2.2.3 Nach Art. 9 BV hat jede Person Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür behandelt zu werden. Willkürlich ist ein Entscheid nicht schon dann, wenn eine andere Lösung ebenfalls vertretbar erscheint oder gar vorzuziehen wäre, sondern erst dann, wenn er offensichtlich unhaltbar ist, zur tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht, eine Norm oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz krass verletzt oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft. Willkür liegt nur vor, wenn nicht bloss die Begründung eines Entscheides, sondern auch das Ergebnis unhaltbar ist (BGE 129 I 8 E. 2.1 mit Hinweisen). 
2.3 Soweit der Beschwerdeführer eine Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör rügt, kommt dem keine selbständige Bedeutung zu, da der Anspruch auf Information, der sich aus dem rechtlichen Gehör nach Art. 29 Abs. 2 BV ergibt, jedenfalls nicht weiter reicht als der Anspruch auf Information nach Art. 32 Abs. 2 BV bzw. Art. 6 Ziff. 3 lit. a EMRK (vgl. Hotz, a.a.O.). 
2.4 
2.4.1 Das Zürcher Übertretungsstrafverfahren stellt ein besonderes Verfahren dar. In der Regel werden die polizeilichen Ermittlungen bei Übertretungen durch Anzeigen von Geschädigten oder Dritten ausgelöst. Die Polizei hat dann im Rahmen ihrer Ermittlungen den Sachverhalt, den Täter und allfällige Zeugen festzustellen und die letzteren soweit notwendig zu befragen. Erscheint aufgrund der polizeilichen Ermittlungen der Tatbestand der Übertretung als erfüllt, erlässt die Verwaltungsbehörde - hier das Polizeirichteramt - eine Bussenverfügung (§ 340 Abs. 1 StPO). Typisch ist, dass die Verwaltungsbehörde ohne vorgängige Untersuchung entscheidet. Falls der Gebüsste gemäss § 342 Abs. 1 StPO innert Frist bei der Verwaltungsbehörde schriftlich das Begehren um gerichtliche Beurteilung stellt, nimmt die Verwaltungsbehörde die zur Beurteilung notwendigen Beweismittel im Sinne von § 343 Abs. 1 StPO ab und holt die vor Erlass der Bussenverfügung regelmässig nicht vollständig durchgeführte Untersuchung nach. Aufgrund des Untersuchungsergebnisses kann die Verwaltungsbehörde gestützt auf § 343 Abs. 2 StPO an der Bussenverfügung festhalten, sie durch eine andere ersetzen oder das Verfahren einstellen. 
2.4.2 Die Beschwerdegegnerin wird in der Bussenverfügung vom 21. Oktober 2002 unstreitig nicht namentlich genannt. Wie die kantonalen Gerichte zutreffend erwägen, entstand dem Beschwerdeführer daraus jedoch kein Nachteil. Dem Beschwerdeführer wurde bereits im polizeilichen Ermittlungsverfahren Gelegenheit gegeben, sich zu den Beschuldigungen zu äussern. Er wusste bereits im damaligen Zeitpunkt, dass es um die Vorwürfe der Beschwerdegegnerin ging. Wie sich aus den Akten ergibt, teilte der Beschwerdeführer am 2. September 2002 der Kantonspolizei mit, er habe sich in Absprache mit seinem Anwalt entschieden, sich nicht durch die Kantonspolizei befragen zu lassen; sein Anwalt habe inzwischen den Antrag gestellt, die Akten der Stadtpolizei Zürich zu übergeben, damit der Beschwerdeführer durch einen Angehörigen der Stadtpolizei befragt werden könne. Den Antrag, der Beschwerdeführer sei durch die Stadtpolizei befragen zu lassen, stellte dessen Anwalt förmlich am 3. September 2002. Wörtlich heisst es dort, der Beschwerdeführer sei "zum Strafantrag von Frau Y.________" befragen zu lassen; im Weiteren stellte der Verteidiger in jenem Schreiben das Gesuch um Einsicht in "die Strafakten Y.________/X.________". Zudem ersuchte der Verteidiger des Beschwerdeführers mit Schreiben vom 16. September 2002 an die Kriminalpolizei um Befragung eines früheren Vorgesetzten der "angeblich geschädigten Y.________". Der Beschwerdeführer und sein Anwalt wussten also bereits damals, von wem die Beschuldigungen stammten. Aus der Bussenverfügung geht im Übrigen hervor, dass es sich bei der Geschädigten um eine dem Beschwerdeführer periodisch unterstellte Kantonspolizistin handelt. Für den Beschwerdeführer bestand somit nie eine Unklarheit darüber, wer die Anschuldigungen gegen ihn erhob. 
 
Da der Beschwerdeführer und sein Anwalt bereits im Ermittlungsverfahren wussten, dass es (einzig) um die Vorwürfe der Beschwerdegegnerin ging, konnte der Beschwerdeführer wirksam verteidigt werden und entsprach das gegen ihn geführte Verfahren dem Gebot der Fairness. 
 
Weder aus den Akten noch der Bussenverfügung - die nur eine Geschädigte nennt - ergibt sich, dass die Strafuntersuchung auf weitere Geschädigte ausgedehnt worden wäre bzw. auch nur hätte ausgedehnt werden können. Die vom Beschwerdeführer erwähnten zusätzlichen Belastungen von weiteren Mitarbeiterinnen der Polizei betreffend verbale sexuelle Belästigung kamen lediglich anlässlich der Befragungen zu den von der Beschwerdegegnerin erhobenen Vorwürfen zur Sprache. Für eine Ausdehnung des Verfahrens auf diese zusätzlichen Belastungen hätte es schon an den insoweit nach Art. 198 StGB erforderlichen Strafanträgen gefehlt. Anhaltspunkte dafür, dass ein Offizialdelikt hätte in Betracht kommen können, ergaben sich aus den Aussagen der weiteren Mitarbeiterinnen der Polizei nicht. 
 
Eine Verletzung von Art. 32 Abs. 2 BV bzw. Art. 6 Ziff. 3 lit. a EMRK ist danach zu verneinen. 
2.5 Gemäss § 160 lit. a Ziff. 3 GVG enthalten die Endentscheide in Strafsachen unter anderem die Bezeichnung des Geschädigten. Nach § 341 Ziff. 1 StPO enthält die Bussenverfügung ebenfalls unter anderem die Bezeichnung des Geschädigten. Wie gesagt, wird in der Bussenverfügung vom 21. Oktober 2002 die Geschädigte nicht namentlich genannt. Ob damit das Polizeirichteramt die angeführten Bestimmungen geradezu willkürlich angewandt habe, braucht hier nicht entschieden zu werden. Denn der Beschwerdeführer und sein Verteidiger wussten nach dem Gesagten, um wen es sich bei der Geschädigten handelte. Der Beschwerdeführer wäre damit durch eine allfällige willkürlich Anwendung von § 160 GVG bzw. § 341 StPO nicht beschwert. Der Beschwerdeführer konnte sich rechtzeitig und hinreichend gegen den von der Beschwerdegegnerin erhobenen Vorwurf der sexuellen Belästigung verteidigen und hat dies auch getan. 
 
Soweit der Beschwerdeführer im vorliegenden Zusammenhang nebst der Verletzung von Art. 32 Abs. 2 BV bzw. Art. 6 Ziff. 3 lit. a EMRK auch eine solche des Willkürverbots nach Art. 9 BV rügt, ist die Beschwerde somit unbehelflich. 
3. 
3.1 Der Beschwerdeführer bringt vor, nach der Bussenverfügung soll er die Geschädigte seit Herbst 2001 sowie zuletzt am 5. oder 10. Juli 2002 verbal sexuell belästigt haben. In Bezug auf die Ortsangabe begnüge sich die Bussenverfügung mit dem Hinweis, die Belästigungen hätten am Dienstort des Kantonspolizeipostens R.________ stattgefunden. Diese zeitlichen und örtlichen Angaben seien ungenügend. Auch damit werde Art. 32 Abs. 2 BV bzw. Art. 6 Ziff. 3 lit. a EMRK verletzt. Ein Angeschuldigter könne sich nicht gehörig verteidigen, wenn er nicht genau wisse, wann und wo er sich angeblich fehl verhalten habe. Der Kantonspolizeiposten R.________ habe mehrere Räume, Gänge, Toiletten usw. Die Bussenverfügung sage nicht genau, wo sich die sexuellen Belästigungen ereignet haben sollten. Die Auffassung des Obergerichtes, Ort und Zeit der vorgeworfenen Taten seien hinreichend bestimmt, sei auch willkürlich. Mit der ungenügenden örtlichen und zeitlichen Eingrenzung der angeblichen Tathandlungen werde überdies der Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör nach Art. 29 Abs. 2 BV verletzt. 
3.2 Der Rüge der Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör kommt auch hier keine selbständige Bedeutung zu. Es kann dazu auf das oben Gesagte (E. 2.3) verwiesen werden. 
3.3 Die Bussenverfügung vom 21. Oktober 2002 nennt als Tatort den "Dienstort des Kantonspolizeipostens R.________". In zeitlicher Hinsicht wird ausgeführt, dass die Zudringlichkeiten des Beschwerdeführers im Herbst 2001 begannen und darauf stetig zunahmen. Das Angebot der Zahlung von Fr. 500.-- bzw. Fr. 1'000.--, falls sich die Geschädigte von ihm "ausziehen und überall lecken lasse", machte der Beschwerdeführer nach der Bussenverfügung am 5. oder 10. Juli 2002. Genauer konnte dieses Datum nicht angegeben werden, da sich die Beschwerdegegnerin nicht mehr im Einzelnen daran erinnern konnte. 
 
Das dem Beschwerdeführer angelastete Verhalten wird damit in der Bussenverfügung sowohl in örtlicher als auch zeitlicher Hinsicht hinreichend deutlich umschrieben. Insbesondere wurde der Zeitpunkt des Angebots der Zahlung der Fr. 500.-- bzw. Fr. 1'000.--, mit dem der Beschwerdeführer nach Ansicht des Polizeirichteramtes die äusserste Toleranzschwelle endgültig überschritten hatte, so genau bezeichnet, wie das aufgrund der Angaben der Beschwerdegegnerin möglich war. Der Beschwerdeführer kannte somit die wesentlichen Tatsachen und konnte seine Verteidigung auch insoweit wirksam vorbereiten, zumal die einzelnen Belästigungshandlungen in der Bussenverfügung konkret und detailliert umschrieben wurden. Eine Verletzung von Art. 32 Abs. 2 BV bzw. Art. 6 Ziff. 3 lit. a EMRK liegt auch in diesem Punkt nicht vor. 
3.4 Nach dem Gesagten ist es auch nicht offensichtlich unhaltbar, wenn das Obergericht angenommen hat, der dem Beschwerdeführer vorgeworfene Sachverhalt sei in örtlicher und zeitlicher Hinsicht hinreichend umschrieben. Willkür kann dem Obergericht nicht angelastet werden. 
4. 
4.1 Der Beschwerdeführer bringt vor, die Zürcher Strafprozessordnung habe bis zur Revision im Jahre 1991 die ausdrückliche Bestimmung enthalten, dass im Übertretungsstrafverfahren die Bussenverfügung an die Stelle der Anklageschrift trete. Bei der Revision sei § 344 StPO dahin ergänzt worden, dass der Strafrichter denjenigen Sachverhalt würdigen dürfe, wie er sich aus der Bussenverfügung und den Akten ergebe (Abs. 2). Zur Begründung dieser Änderung sei ausgeführt worden, der Richter sei deshalb nicht mehr an die Bussenverfügung im Sinne einer Anklageschrift gebunden, weil der Sachverhalt durch die nach der Einsprache vorgenommene Untersuchung der Verwaltungsbehörde Modifikationen erfahren haben könne (Jörg Rehberg/Markus Hohl, Die Revision des Zürcher Strafprozessrechts von 1991, Zürich 1992, S. 68). Wenn aber der Sachverhalt durch die nach der Einsprache vorgenommene Untersuchung Modifikationen erfahre, sei die Verwaltungsbehörde ausdrücklich dazu befugt, die Bussenverfügung durch eine andere zu ersetzen (§ 343 Abs. 2 StPO). Im vorliegenden Fall habe die Verwaltungsbehörde bzw. das Polizeirichteramt auch nach der aufgrund der Einsprache vorgenommenen Untersuchung auf eine Präzisierung oder Modifizierung der Bussenverfügung vom 21. Oktober 2002 verzichtet und damit dem Gericht praktisch freigestellt, welchen Sachverhalt aus den Akten es dem Beschwerdeführer vorhalten wolle. Die Nichtpräzisierung der Bussenverfügung durch das Polizeirichteramt verletze § 343 Abs. 2 StPO. Das Polizeirichteramt habe seine Aufgabe gemäss § 343 Abs. 2 StPO faktisch dem Gericht gemäss § 344 Abs. 2 StPO übertragen, was die Verfahrensgarantien nach Art. 32 Abs. 2 BV und Art. 6 Ziff. 3 lit. a EMRK krass verletze. Soweit § 344 Abs. 2 StPO dem Richter erlauben sollte, eine von der Verwaltungsbehörde bewusst offen und unklar formulierte Bussenverfügung - wie im vorliegenden Fall - aus den Akten zu ergänzen, verletze diese Bestimmung sowohl Art. 32 Abs. 2 BV als auch Art. 6 Ziff. 3 lit. a EMRK. Mit anderen Worten sei § 344 Abs. 2 StPO mit Art. 32 Abs. 2 BV und Art. 6 Ziff. 3 lit. a EMRK nicht vereinbar. 
 
Die Erwägungen des Einzelrichters, auf welche das Obergericht verweise, wonach der Beschwerdeführer bereits Anfang September 2002 gewusst habe, dass es nur um die Vorwürfe der Beschwerdegegnerin gehe, und dass er im Untersuchungsverfahren in allen Einzelheiten über Art und Grund der gegen ihn erhobenen Beschuldigungen unterrichtet worden sei, sei offensichtlich aktenwidrig und damit willkürlich. 
4.2 Im Verfahren der staatsrechtlichen Beschwerde kann der Beschwerdeführer die Verletzung seiner verfassungsmässigen Rechte rügen (Art. 84 Abs. 1 lit. a OG). Die Anwendung des kantonalen Prozessrechts prüft das Bundesgericht grundsätzlich nur unter dem Gesichtswinkel der Willkür (Art. 9 BV). Inwiefern die kantonalen Gerichte Bestimmungen der kantonalen Strafprozessordnung geradezu willkürlich angewandt haben sollen, legt der Beschwerdeführer nicht in einer den Anforderungen von Art. 90 Abs. 1 lit. b OG genügenden Weise dar; im Verfahren der staatsrechtlichen Beschwerde prüft das Bundesgericht nur klar und detailliert erhobene Rügen (BGE 125 I 492 E. 1b S. 495 mit Hinweisen). Soweit der Beschwerdeführer lediglich geltend macht, die kantonalen Gerichte hätten Bestimmungen der kantonalen Strafprozessordnung unrichtig angewandt, kann auf die Beschwerde nicht eingetreten werden. Eine freie Prüfung der kantonalen Strafprozessordnung steht dem Bundesgericht im vorliegenden Fall nicht zu. 
 
Fraglich ist, ob die Rüge, § 344 Abs. 2 StPO sei mit Art. 32 Abs. 2 BV und Art. 6 Ziff. 3 lit. a EMRK nicht vereinbar, den Begründungsanforderungen von Art. 90 Abs. 1 lit. b OG genügt. Dies kann jedoch offen bleiben, da die Beschwerde insoweit ohnehin unbegründet wäre. Nach § 344 Abs. 2 StPO bildet Gegenstand der einzelrichterlichen Verhandlung der Sachverhalt, wie er sich aus der Bussenverfügung und den Akten ergibt. Daraus folgt, dass nicht ein striktes Anklageprinzip in dem Sinne gilt, dass der Einzelrichter in seinem Verfahren und Urteil allein auf den in der Verfügung umschriebenen Sachverhalt beschränkt ist. Entscheidend ist in jedem Falle, dass der Gebüsste genau weiss, was ihm im gerichtlichen Verfahren vorgeworfen wird, damit er seine Verteidigungsrechte wahren kann. Dies bedeutet, dass bei einem unklaren bzw. von der fraglichen Bussenverfügung abgewandelten oder ergänzten Sachverhalt dem Gebüssten derjenige Sachverhalt vor dem Urteil zur Stellungnahme zu unterbreiten ist, von welchem das Gericht bei der Fällung des Urteils auszugehen gedenkt (Niklaus Schmid, Kommentar zur Strafprozessordnung des Kantons Zürich, Zürich 2000, § 344 N. 4 f.; derselbe, Strafprozessrecht, 3. Aufl. Zürich 1997, N. 932 mit Hinweisen). Der Angeschuldigte muss sich darüber im Klaren sein, was ihm hinsichtlich des Sachverhaltes vorgeworfen wird. In diesem Sinne wird § 344 Abs. 2 StPO von der Zürcher Rechtsprechung angewandt (Urteil des Kassationsgerichts des Kantons Zürich vom 6. Februar 1997, Rechenschaftsbericht 1997 Nr. 117). Damit ist diese Bestimmung mit Art. 32 Abs. 2 BV und Art. 6 Ziff. 3 lit. a EMRK vereinbar. 
Auch im vorliegenden Fall führte die Anwendung der kantonalen Strafprozessordnung nicht zu einer Verletzung von Art. 32 Abs. 2 BV und Art. 6 Ziff. 3 lit. a EMRK. Es kann dazu im Wesentlichen auf das oben Gesagte (E. 2) verwiesen werden. Der Beschwerdeführer wusste danach bereits im Ermittlungsverfahren, wer gegen ihn welche Anschuldigungen erhob und er konnte entsprechend seine Verteidigung wirksam vorbereiten. Er wurde im gesamten Verfahren nie überrumpelt und wusste stets, worum es ging. Daran ändert nichts, dass das Polizeirichteramt die Bussenverfügung nach durchgeführter Untersuchung weder präzisiert noch modifiziert hat. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers ergaben sich in der Untersuchung und insbesondere bei den Zeugenbefragungen keine zusätzlichen Anschuldigungen von weiteren "Geschädigten", die in die Bussenverfügung hätten aufgenommen werden müssen. Denn es fehlte insoweit, wie dargelegt, schon an den Strafanträgen, so dass eine Bestrafung des Beschwerdeführers wegen sexueller Belästigung weiterer Frauen nicht in Betracht kam. Wie sich aus den obigen Erwägungen ergibt, ist der massgebliche Sachverhalt in der Bussenverfügung hinreichend umschrieben. Da dem Beschwerdeführer von Anfang an auch die Person der Geschädigten bekannt war, verfügte er über genügend Informationen, um seine Verteidigung umfassend wahrzunehmen. 
 
Die Beschwerde ist auch unbehelflich, soweit der Beschwerdeführer rügt, die Erwägung der kantonalen Gerichte sei aktenwidrig, er habe bereits Anfang September 2002 gewusst, dass es nur um die Vorwürfe der Beschwerdegegnerin gehe, und er sei in allen Einzelheiten über Art und Grund der gegen ihn erhobenen Beschuldigungen unterrichtet worden. Ob die Rüge den Begründungsanforderungen von Art. 90 Abs. 1 lit. b OG genügt, kann offen bleiben, da sich nach dem oben Gesagten (E. 2.4.2) aus den Akten ergibt, dass der Beschwerdeführer schon im Ermittlungsverfahren - also im September 2002 - wusste, dass die Beschuldigungen von der Beschwerdegegnerin stammten. Und dass er wegen den "Anschuldigungen" der Zeuginnen schon mangels Strafantrages nicht verurteilt werden konnte, war ihm bzw. seinem Verteidiger ebenfalls klar. Damit hatte er sich ausschliesslich gegen die Beschuldigungen der Beschwerdegegnerin zu verteidigen. 
5. 
5.1 Der Beschwerdeführer macht geltend, die Beschwerdegegnerin habe in ihrer ersten polizeilichen Befragung vom 23. Juli 2002 darauf hingewiesen, bereits mehrfach sexuell belästigt worden zu sein; dies einmal während der Lehre, und später gebe es noch weitere Fälle. Diese Häufung von angeblichen sexuellen Belästigungen lasse aufhorchen. Entweder handle es sich bei der Beschwerdegegnerin um ein bedauernswertes "Mehrfachopfer" oder sie benütze den Vorwurf der sexuellen Belästigung gezielt als Waffe gegen missliebige Arbeitskollegen. Für die Beurteilung der Glaubwürdigkeit der Beschwerdegegnerin sei es also von Bedeutung, ob sich die behaupteten früheren sexuellen Belästigungen tatsächlich zugetragen hätten. Der Beschwerdeführer habe mehrfach die Einvernahme des ehemaligen Lehrlingschefs der Beschwerdegegnerin, C.________, beantragt. Der Antrag sei abgelehnt worden. Damit seien die kantonalen Gerichte in Willkür verfallen. Überdies verletze die Ablehnung der Einvernahme von C.________ den Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör nach Art. 29 Abs. 2 BV
5.2 Nach der Rechtsprechung zum Anspruch auf rechtliches Gehör gemäss Art. 29 Abs. 2 BV hat der Betroffene unter anderem das Recht, sich vor Erlass eines in seine Rechtsstellung eingreifenden Entscheids zu äussern, erhebliche Beweise beizubringen, mit erheblichen Beweisanträgen gehört zu werden und an der Erhebung wesentlicher Beweise entweder mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern, wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen (BGE 126 I 7 E. 2b S. 10 f., 97 E. 2 S. 102 f.; 118 Ia 17 E. 1c S. 19, je mit Hinweisen). Das Beweisverfahren kann jedoch geschlossen werden, wenn die gestellten Beweisanträge eine nicht erhebliche Tatsache betreffen oder offensichtlich untauglich sind, oder wenn der Richter, ohne dabei in Willkür zu verfallen, annehmen darf, die verlangten zusätzlichen Beweisvorkehren würden am Beweisergebnis voraussichtlich nichts mehr ändern ("antizipierte Beweiswürdigung"; BGE 125 I 127 E. 6c/cc S. 135; 124 I 208 E. 4a S. 211; 121 I 306 E. 1b S. 308 f.; 119 Ib 492 E. 5b/bb S. 505 f. je mit Hinweisen). 
5.3 Der Einzelrichter führt aus, C.________ habe dem Verteidiger mitgeteilt, die Beschwerdegegnerin habe bereits während der Lehre haltlose Vorwürfe wegen angeblicher sexueller Belästigung erhoben. Er - C.________ - habe deshalb der Kantonspolizei Zürich, die bei ihm eine Referenzauskunft eingeholt habe, von einer Anstellung der Beschwerdegegnerin abgeraten. Der Einzelrichter hält dafür, selbst wenn sich ein ähnlicher Vorfall während der Lehre zugetragen hätte, liege dieser schon über 10 Jahre zurück und falle unter den gegebenen Umständen nicht ernsthaft ins Gewicht. Da von den vom Beschwerdeführer beantragten Einvernahmen nichts Massgebendes zu den bedeutsamen Punkten zu erwarten sei und die entsprechenden Aussagen somit nicht geeignet wären, am Beweisergebnis etwas zu ändern, sei auf die verlangte Beweisergänzung zu verzichten. 
Das Obergericht befand, die Erwägungen des Einzelrichters seien nicht zu beanstanden. Diesem sei darin beizupflichten, dass der fragliche Vorfall während der Lehre schon sehr lange zurück liege und die Beschwerdegegnerin im Zeitpunkt ihrer Anzeige und Zeugenaussage eine rund 30-jährige Frau mit inzwischen abgeschlossener Polizeischule und einiger Berufserfahrung gewesen sei. Zusätzlich sei zu berücksichtigen, dass die Beschwerdegegnerin selbst bereits in ihrer ersten Befragung bei der Polizei einen ähnlichen Vorfall während der Lehre erwähnt und dazu bemerkt habe, ihr damaliger Lehrlingschef habe ihr nicht glauben wollen. Entsprechend wenig nachvollziehbar wäre es daher, weshalb die Beschwerdegegnerin - würde die Unterstellung zutreffen, es habe sich damals um falsche Anschuldigungen gehandelt - diesen Vorfall von sich aus hätte erwähnen sollen. Ebenso sei ausschlaggebend, dass die offenbar von C.________ gegenüber dem Verteidiger des Beschwerdeführers abgegebene Erklärung, die Beschwerdegegnerin habe bereits während der Lehre haltlose Vorwürfe wegen angeblicher sexueller Belästigung erhoben, noch keineswegs die Aussagen der Beschwerdegegnerin in Zweifel zu ziehen vermöge, nachdem diese ja darauf hingewiesen habe, weder die Eltern noch ihr Vorgesetzter hätten ihren Schilderungen damals Glauben geschenkt. Vielmehr sei davon auszugehen, dass sich die jeweiligen Aussagen auch in Bezug auf diesen weit zurückliegenden Vorfall wohl diametral entgegenstünden und sich - insbesondere lediglich mit einer Zeugenaussagen des Lehrlingschefs, ohne Einbezug der weiteren Beteiligten - nicht mehr abschliessend beurteilen liesse, welche der beiden unterschiedlichen Sachverhaltsvarianten zutreffe. Nachdem sich deshalb selbst mit der Zeugenaussage von C.________ nicht mehr klären liesse, ob sich die angeblichen früheren sexuellen Belästigungen am Arbeitsplatz zugetragen haben oder nicht, und somit auch keine Rückschlüsse auf die heutige Glaubhaftigkeit der Geschädigten zulässig wären, könne der Befragung des Lehrlingschefs auch nicht diese ausschlaggebende Bedeutung zukommen, wie sie vom Beschwerdeführer geltend gemacht werde. Mit dem Verzicht auf die beantragte Zeugeneinvernahme von C.________ habe daher weder die Untersuchungsbehörde noch der Einzelrichter den Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör verletzt. 
5.4 Die kantonalen Gerichte haben nach dem Gesagten in antizipierter Beweiswürdigung von der Einvernahme von C.________ abgesehen. Diese Beweiswürdigung ist nicht willkürlich. Die kantonalen Gerichte nennen haltbare Gründe dafür, weshalb ihrer Ansicht nach die Einvernahme von C.________ auf das Beweisergebnis keinen Einfluss gehabt hätte. Ins Gewicht fällt insbesondere, dass die Beschwerdegegnerin von sich aus einen ähnlichen Vorfall während der Lehre erwähnte, was sie wohl nicht getan hätte, wenn es sich dabei um eine falsche Anschuldigung gehandelt hätte. Sie erwähnte zudem, dass ihr weder die Eltern noch der Lehrlingschef hätten glauben wollen. Bei dieser Sachlage ist davon auszugehen, dass sich die Aussagen von C.________ und der Beschwerdegegnerin zum Vorfall in der Lehre (weiterhin) widersprochen hätten. Damit wäre es insoweit offen geblieben, wie es sich damals tatsächlich verhalten hatte. Der behauptete Vorfall während der Lehre liegt zudem lange zurück. In Anbetracht all dessen ist es nicht offensichtlich unhaltbar, wenn die kantonalen Gerichte angenommen haben, dass die Befragung von C.________ auf das Beweisergebnis keinen Einfluss haben könne. 
 
Ist die antizipierte Beweiswürdigung der kantonalen Gerichte nicht willkürlich, so haben sie den Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör nicht verletzt, wenn sie den Antrag auf Einvernahme von C.________ als Zeuge abgelehnt haben. 
6. 
6.1 Der Beschwerdeführer macht geltend, er habe mehrfach die Einholung eines Glaubwürdigkeitsgutachtens über die Beschwerdegegnerin beantragt. Auch damit sei er nicht gehört worden. Die Beschwerdegegnerin habe widersprüchliche Aussagen über bisherige sexuelle Belästigungen gemacht. Ebenso sei es widersprüchlich, wenn die Beschwerdegegnerin einerseits gesagt habe, sie habe vor dem Beschwerdeführer "extremen Ekel" empfunden, anderseits ihn aber noch Anfang Juli 2002 freudig geküsst und mit ihm am 17. Juli 2002 gerne einen Kaffe getrunken habe. Diese widersprüchlichen Aussagen stellten die Glaubwürdigkeit der Beschwerdegegnerin erheblich in Frage. Unter diesen Umständen sei der Verzicht auf die Einholung des beantragten Glaubwürdigkeitsgutachtens willkürlich und verletze den Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör. 
6.2 Nach der Rechtsprechung ist die Prüfung der Glaubhaftigkeit von Aussagen primär Sache der Gerichte. Auf eine Begutachtung ist nur bei besonderen Umständen zurückzugreifen (BGE 129 I 49 E. 4 S. 57; 128 I 81 E. 2 S. 86). Ein Gutachten ist insbesondere einzuholen bei Aussagen eines kleinen Kindes, die bruchstückhaft oder schwer auslegbar sind; ebenso wenn ernsthafte Anzeichen für eine geistige Störung bestehen oder konkrete Gesichtspunkte den Verdacht nahe legen, dass die befragte Person durch einen Dritten beeinflusst worden ist (BGE 129 IV 179 E. 2.4 S. 184 mit Hinweisen). 
6.3 Bei der Beschwerdegegnerin handelt es sich um eine 31-jährige Kantonspolizistin. Nachdem sie (...) gelernt hatte, arbeitete sie selbständig als (...) und absolvierte schliesslich die Polizeischule, welche sie erfolgreich abschloss. Die Beschwerdegegnerin vermochte den Sachverhalt nach der zutreffenden Ansicht der kantonalen Gerichte zweifellos vollständig zu überblicken. In ihrer Person liegen keine Besonderheiten wie insbesondere eine psychische Störung vor, welche die Einholung eines Gutachtens erforderlich gemacht hätten. Sie antwortete auf die ihr gestellten Fragen klar und im Wesentlichen konstant. Welche Schlüsse aus den vom Beschwerdeführer geltend gemachten angeblichen Widersprüchen in ihren Aussagen zu ziehen sind, konnten die kantonalen Gerichte ohne Weiteres selbst beurteilen. Darauf wird im Folgenden (E. 7) im Zusammenhang mit der Frage der willkürlichen Beweiswürdigung zurückzukommen sein. 
 
Die kantonalen Gerichte sind danach weder in Willkür verfallen noch haben sie den Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör verletzt, wenn sie von der Einholung eines Glaubwürdigkeitsgutachtens über die Beschwerdegegnerin abgesehen haben. 
7. 
7.1 Der Beschwerdeführer rügt, die kantonalen Gerichte hätten die Beweise willkürlich gewürdigt und den Grundsatz "in dubio pro reo" verletzt. Unbestritten und aktenkundig sei, dass die Beschwerdegegnerin zu Beginn der Strafuntersuchung behauptet habe, sie sei bereits mehrfach sexuell belästigt worden. Am Ende der Untersuchung habe sie diese Aussage jedoch widerrufen und neu behauptet, nur ein Mal, während der Lehre, sexuell belästigt worden zu sein. Ebenso aktenkundig und unbestritten sei, dass die Beschwerdegegnerin kurz vor ihrer Anzeige den Beschwerdeführer freudig geküsst und zusammen mit ihm Kaffee getrunken habe, obwohl sie gemäss eigener Aussage extremen Ekel vor ihm empfunden habe. Aktenkundig sei ferner, dass die Beschwerdegegnerin kurze Zeit nach Stellenantritt im Polizeikorps als "Männerheldin" gegolten habe, die zwanghaft einen Partner gesucht habe. Dies alles habe das Obergericht als belanglos für die Beurteilung der Glaubwürdigkeit der Beschwerdegegnerin betrachtet, was willkürlich sei. 
 
Der Einzelrichter betrachte die Aussagen der Beschwerdegegnerin als besonders glaubhaft, weil die von ihr beschriebenen sexuellen Belästigungen "singulär und aussergewöhnlich" seien. Das Obergericht stütze diese Erwägung des Einzelrichters mit dem Hinweis, dass es sich hier um eine klassische Beweiswürdigungsregel handle. Der Beschwerdeführer wendet ein, die Beschwerdegegnerin kenne als Polizistin Schilderungen von singulären und aussergewöhnlichen Belästigungshandlungen aus ihrer alltäglichen Berufstätigkeit. Es sei deshalb willkürlich, wenn das Obergericht die Schilderungen der berufserfahrenen Beschwerdegegnerin als besonders glaubwürdig bezeichne. 
 
Das Obergericht stütze sodann die Erwägungen des Einzelrichters, der zur Glaubhaftigkeit des Beschwerdeführers ausgeführt habe, dieser habe lediglich zu erklären versucht, weshalb ihn die Geschädigte zu Unrecht belaste, und diese Erklärungen hätten nicht zu überzeugen vermocht. Damit würden die Schilderungen der Beschwerdegegnerin per se als glaubwürdiger bezeichnet, nur weil sie naturgemäss konkreter seien als die Bestreitungen des Beschwerdeführers. Das Obergericht verlange vom Beschwerdeführer faktisch den Nachweis seiner Unschuld, womit er ungleich und diskriminierend im Sinne von Art. 8 Abs. 1 und 2 BV behandelt werde. 
 
Aus dem Verbot willkürlicher Beweiswürdigung gemäss Art. 9 BV und dem Anspruch auf gerechte Behandlung gemäss Art. 29 Abs. 1 BV folge der Grundsatz, wonach ein Angeklagter im Zweifel freizusprechen sei. Solche Zweifel seien hier objektiv gegeben. Die kantonalen Gerichte hätten jede Ungereimtheit und Widersprüchlichkeit in den Aussagen der Beschwerdegegnerin zu Ungunsten des Beschwerdeführers gewürdigt. 
7.2 Aus der in Art. 32 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 2 EMRK verankerten Unschuldsvermutung wird die Rechtsregel "in dubio pro reo" abgeleitet (vgl. dazu BGE 127 I 38 E. 2a S. 41 f.; 124 IV 86 E. 2a S. 88; 120 Ia 31 E. 2c und d S. 36). 
Als Beweiswürdigungsregel besagt der Grundsatz, dass sich der Strafrichter nicht von der für den Angeklagten belastenden, ungünstigen Würdigung eines festgestellten Sachverhaltes überzeugt erklären darf, wenn bei objektiver Betrachtung Zweifel bestehen, ob der Sachverhalt so verstanden werden darf. Die Maxime ist verletzt, wenn der Strafrichter an der Schuld des Angeklagten hätte zweifeln müssen. Dabei sind bloss abstrakte und theoretische Zweifel nicht massgebend, weil solche immer möglich sind und absolute Gewissheit nicht verlangt werden kann. Das Bundesgericht legt sich bei der Überprüfung von Beweiswürdigungen im Strafprozess Zurückhaltung auf. Es greift mit anderen Worten nur ein, wenn der Sachrichter den Angeklagten verurteilte, obgleich bei objektiver Würdigung des ganzen Beweisergebnisses offensichtlich erhebliche und schlechterdings nicht zu unterdrückende Zweifel an dessen Schuld fortbestanden. 
 
Die Feststellung des Sachverhaltes auf dessen Richtigkeit hin überprüft das Bundesgericht als reine Tatfrage auf Willkür (Art. 9 BV). 
 
Als Beweislastregel bedeutet die Maxime "in dubio pro reo", dass es Sache des Staates ist, die Schuld des Angeklagten zu beweisen, und nicht dieser seine Unschuld nachweisen muss. Der Grundsatz "in dubio pro reo" ist verletzt, wenn der Strafrichter einen Angeklagten (einzig) mit der Begründung verurteilt, er habe seine Unschuld nicht nachgewiesen. Ebenso ist die Maxime verletzt, wenn sich aus den Urteilserwägungen ergibt, dass der Strafrichter von der falschen Meinung ausging, der Angeklagte habe seine Unschuld zu beweisen, und dass er ihn verurteilte, weil ihm dieser Beweis misslang. 
7.3 Der Grundsatz, wonach der Angeklagte im Zweifel freizusprechen ist, ergibt sich nach dem Gesagten aus Art. 32 Abs. 1 BV, nicht aus Art. 29 Abs. 1 BV. Ebenso folgt der Grundsatz, wonach es nicht Sache des Angeklagten ist, seine Unschuld zu beweisen, aus Art. 32 Abs. 1 BV, nicht aus Art. 8 Abs. 1 und 2 BV. Die Anrufung der unzutreffenden Verfassungsbestimmungen schadet dem Beschwerdeführer nicht. Seine Vorbringen sind unter dem Gesichtswinkel von Art. 32 Abs. 1 BV und - soweit er eine willkürliche Sachverhaltsfeststellung rügt - Art. 9 BV zu prüfen. 
7.4 Der Beschwerdeführer bestritt stets, die Beschwerdegegnerin in irgend einer Weise sexuell belästigt zu haben. 
7.4.1 Der Einzelrichter kam demgegenüber zum Schluss, der in der Bussenverfügung vom 21. Oktober 2002 geschilderte Sachverhalt sei erstellt. Er stützte den Schuldspruch im Wesentlichen auf folgende Gesichtspunkte: 
 
Die Beschwerdegegnerin belastete den Beschwerdeführer beim Polizeirichteramt, nachdem sie auf die schwere Strafe hingewiesen worden war, welche Art. 307 StGB für falsches Zeugnis androht. Der Leumund der Beschwerdegegnerin ist ungetrübt. Anhaltspunkte für eine falsche Anschuldigung bestehen nicht. Die Beschwerdegegnerin erhob detaillierte, jedoch zurückhaltend formulierte Vorwürfe gegen den Beschwerdeführer. Sie beschrieb insbesondere im Einzelnen, wie die sexuellen Belästigungen zunächst schleichend angefangen und sich im Laufe der Zeit gesteigert hätten und wie der Beschwerdeführer mit seinen Zudringlichkeiten schliesslich das Mass voll gemacht habe. Die von der Beschwerdegegnerin beschriebenen sexuellen Belästigungen (Zahlungsangebot, Wunschvorstellungen im WC etc.) sind singulär und aussergewöhnlich, was dafür spricht, dass sie sich so zugetragen haben, wie es die Beschwerdegegnerin beschreibt. Ihre Aussagen sind im Kern widerspruchslos, sachlich und sowohl in Bezug auf die Details als auch ihre Empfindungen authentisch und daher insgesamt glaubhaft. 
 
Die Erklärungen des Beschwerdeführers, weshalb ihn die Beschwerdegegnerin zu Unrecht belasten sollte, überzeugen nicht. So gab er an, sie habe sich aus Enttäuschung an ihm rächen wollen, weil sie von ihm etwas gewollt habe, er aber nicht von ihr. Dafür fehlen hinreichende Anhaltspunkte: Die Beschwerdegegnerin hatte bis ca. im Mai 2002 eine Beziehung zu einem anderen Polizisten. Der Beschwerdeführer seinerseits heiratete im Mai 2002 das zweite Mal. Die Beschwerdegegnerin sagte zudem glaubhaft aus, sie empfinde keine Rachegelüste oder Wut; sie sei auch nicht auf der Suche nach einem Mann gewesen; sie habe vom Beschwerdeführer nichts gewollt, da sie ja gewusst habe, dass er in einer Beziehung lebte. Es liegen auch keine ernsthaften Hinweise dafür vor, dass die Beschwerdegegnerin den Beschwerdeführer belastet hätte, weil sie oder ihr nahe stehende Personen darauf neidisch gewesen wären, dass er eine neue Stelle als Chef bei der Polizei O.________ erhalten hatte. Schliesslich bestehen auch keine hinreichenden Anzeichen dafür, dass sich die Beschwerdegegnerin für ein Komplott gegen den Beschwerdeführer hätte einspannen lassen, um sich an ihm zu rächen, weil er Mitte der 90er Jahre bei der Kantonspolizei Zürich schwere Missstände aufgedeckt habe, was ihm bei jenen Kollegen und Vorgesetzten, welche die Missstände zu vertreten gehabt hätten, Feinde geschaffen habe. 
 
Von den befragten Zeugen, die allesamt glaubwürdig sind, konnte keiner aus eigener Wahrnehmung Angaben zu den in Frage stehenden sexuellen Belästigungen des Beschwerdeführers gegenüber der Beschwerdegegnerin machen. Die Zeugen konnten jedoch zum sonstigen Verhalten des Beschwerdeführers am gemeinsamen Arbeitsort Auskunft geben. Die Zeugen A.________ und D.________ berichteten übereinstimmend von einem Vorfall, bei dem der Beschwerdeführer gegenüber A.________ sexuelle Anspielungen in ähnlicher Weise wie im vorliegenden Fall gemacht habe. A.________ sei zusammen mit dem Beschwerdeführer und D.________ in der Zentrale gewesen. Sie sei am Fenster gestanden und habe auf die Strasse geschaut, weil dort die Kollegen der EG-Sipo mit Blaulicht davongefahren seien. Sie habe dem Beschwerdeführer und D.________ gesagt, sie sollten einmal dem Ton des Fahrzeughorns zuhören. Dieses töne einfach anders, weshalb es ihr so gut gefalle. Als sie sich darauf umgedreht habe, habe sie der Beschwerdeführer gefragt, ob sie nun "feucht" werde. Sodann habe er sie gefragt, ob er sie "dort" berühren könne. D.________ bestätigte zudem die Aussage von A.________, wonach der Beschwerdeführer diese einmal als "geiles Säuli" betitelt habe. Überdies berichtete D.________ von einem weiteren Vorfall, bei dem sich der Beschwerdeführer unsittlich geäussert habe. Eine jüngere Frau habe den Polizeiposten R.________ betreten. Er - D.________ - habe mit ihr gesprochen. Darauf habe der Beschwerdeführer D.________ gesagt, dass diese nun sicher "nass" sei und er - der Beschwerdeführer - ihr am liebsten den nassen "Schnägg" auslecken würde. Die Aussagen der Zeugen A.________ und D.________ sprechen für die Glaubhaftigkeit der von der Beschwerdegegnerin erhobenen Vorwürfe. 
 
Die Zeugin B.________ gab ebenso an, sie sei zweimal vom Beschwerdeführer sexuell belästigt worden. Beim zweiten Mal habe sie zusammen mit einem Kollegen Nachtdienst gehabt. Sie seien in der Zentrale gewesen. Der Beschwerdeführer sei auch dort gewesen. Sie habe dann zu ihrem Kollegen gesagt, sie müsse vor der Weiterfahrt noch auf die Toilette. Der Beschwerdeführer habe darauf gesagt, dass er mitkommen und ihr dabei zuschauen wolle; ob sie es nicht gerne hätte, wenn er ihr zuschaue. Dies sei nicht nur ein dummer Spruch gewesen, wie er in einer Männerfirma üblich sei. Der Spruch sei persönlich gewesen und es sei ihr peinlich gewesen. Die Aussagen von B.________ bestätigen das Bild, das die Beschwerdegegnerin sowie die Zeugen D.________ und A.________ vom Beschwerdeführer vermittelt haben. 
 
Der Einzelrichter schloss aufgrund dieser belastenden Umstände jeden erheblichen und vernünftigen Zweifel an der Schuld des Beschwerdeführers aus. 
7.4.2 Das Obergericht beurteilte die Beweiswürdigung des Einzelrichters als nicht willkürlich und verneinte eine Verletzung des Grundsatzes "in dubio pro reo". 
7.5 
7.5.1 Das Obergericht legt dar, zum Einwand der widersprüchlichen Aussagen der Beschwerdegegnerin in Bezug auf die bereits früher erlebten sexuellen Belästigungen sei zunächst festzuhalten, dass es entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers nicht zu beanstanden sei, wenn der Einzelrichter darauf nicht näher eingegangen sei. Denn einerseits bezögen sich die diesbezüglichen Aussagen weder auf die vorliegend in Frage stehenden Vorfälle, noch vermöge dieser schliesslich einzige (allfällige) Widerspruch die grundsätzliche Glaubhaftigkeit der Aussagen der Beschwerdegegnerin zu erschüttern. Der Beschwerdeführer lasse zudem ausser Acht, dass die Beschwerdegegnerin zu Beginn ihrer ersten Einvernahme auf die Frage, ob sie an ihren früheren Arbeitsorten je Probleme mit Mitarbeitern oder Mitarbeiterinnen gehabt habe, präzis angegeben habe, sie habe es mit allen immer gut gehabt; einzig während der Lehre sei es auch zu "sexueller Anmache" gekommen (act. 1/3 S. 3). Die von der Verteidigung vorgebrachte Aussage, es habe noch ein/zwei andere Fälle geben, habe die Beschwerdegegnerin demgegenüber auf eine Anschlussfrage gemacht, die - wohl aufgrund eines Missverständnisses, sei zuvor doch die Rede vom zeitlich langen Gewährenlassen des Beschwerdeführers die Rede gewesen - nichts mit den unmittelbar vorangehenden Ausführungen zu tun gehabt habe (act. 1/3 S. 13). Damit müsse letztlich offen bleiben, in welchem Zusammenhang die Beschwerdegegnerin die entsprechende Antwort eigentlich gegeben habe und ob sie sich insbesondere auf sexuelle Belästigung an weiteren Arbeitsorten bezogen habe. 
 
Der Beschwerdeführer setzt sich in der staatsrechtlichen Beschwerde mit dieser Begründung des Obergerichts nicht auseinander. Er legt insbesondere nicht dar, weshalb entgegen der Auffassung des Obergerichtes ein Missverständnis in act. 1/3 S. 13 ausgeschlossen sei, wo die Beschwerdegegnerin sagte, es habe noch ein/zwei andere Fälle gegeben. Der Beschwerdeführer wiederholt in der staatsrechtlichen Beschwerde nur das, was er bereits in der kantonalen Nichtigkeitsbeschwerde vorgebracht hat. Die staatsrechtliche Beschwerde genügt deshalb insoweit den Begründungsanforderungen von Art. 90 Abs. 1 lit. b OG nicht. Anfechtungsobjekt ist hier einzig der Beschluss des Obergerichtes. Der Beschwerdeführer hätte sich mit diesem substantiiert auseinandersetzen und darlegen müssen, weshalb das Obergericht im Einzelnen Willkür zu Unrecht verneint habe (vgl. BGE 125 I 492 E. 1a/cc S. 494 f.). 
7.5.2 Das Obergericht legt dar, wenn der Beschwerdeführer vorbringe, der Einzelrichter habe das Beweisergebnis willkürlich gewürdigt, weil dieser weder die (viel sagende) Begrüssungsszene und das gemeinsame Kaffeetrinken nur kurz vor der Anzeigeerstattung noch den Umstand, dass die Beschwerdegegnerin im Korps als "Männerheldin" gegolten habe, in die Beweiswürdigung miteinbezogen habe, so verkenne der Beschwerdeführer, dass sich der Einzelrichter zu all diesen Entlastungseinwänden ausführlich geäussert habe. Auf die Erwägungen des Einzelrichters könne verwiesen werden; sie bedürften keiner Ergänzung. 
 
Zur Begründung seiner Rüge der willkürlichen Beweiswürdigung im Sinne einer willkürlichen Sachverhaltsfeststellung hätte sich der Beschwerdeführer demnach insoweit mit den Erwägungen des Einzelrichters auseinandersetzen müssen, die das Obergericht durch Verweis zu seinen eigenen gemacht hat. Eine substantiierte Auseinandersetzung mit den entsprechenden Erwägungen des Einzelrichters fehlt jedoch in der staatsrechtlichen Beschwerde. 
 
Der Einzelrichter führt aus, die Beschwerdegegnerin habe überzeugend erklärt, weshalb sie mit dem Beschwerdeführer trotz den Vorfällen am 16. oder 17. Juli 2002 nochmals Kaffe trinken gegangen sei. Sie habe ausgesagt, sie sei hin- und hergerissen gewesen, ob sie mit dem Beschwerdeführer einen Kaffee trinken gehen solle, habe dann aber gefunden, dass dies die Gelegenheit sei, ihm nochmals klar und deutlich zu sagen, dass er endlich mit all dem aufhören solle. Sie sei vom Beschwerdeführer dazu überredet worden. Der Einzelrichter bemerkt, diese Erklärung erscheine plausibel, da die Beschwerdegegnerin davon ausgegangen sei, es werde sich noch eine einvernehmliche Lösung finden lassen. Zu diesen Erwägungen äussert sich der Beschwerdeführer mit keinem Wort, weshalb insoweit auf die staatsrechtliche Beschwerde mangels hinreichender Begründung nicht einzutreten ist. Die Erwägungen des Einzelrichters wären im Übrigen offensichtlich haltbar. 
 
Der Einzelrichter begründet sodann, weshalb er den Einwand des Beschwerdeführers, die Beschwerdegegnerin sei eine "Männerheldin" gewesen, nicht gelten lässt. Auch mit diesen Erwägungen setzt sich der Beschwerdeführer nicht auseinander, weshalb die Beschwerde auch in diesem Punkt den Begründungsanforderungen nicht genügt. Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, es sei aktenkundig, dass die Beschwerdegegnerin im Polizeikorps als "Männerheldin" gegolten habe, die zwanghaft einen Partner gesucht habe, verweist er lediglich auf S. 21 des angefochtenen Beschlusses. Daraus ergibt sich die Aktenkundigkeit seines Vorbringens jedoch nicht. Der Beschwerdeführer sagt nicht, aus welchen Aktenstücken im Einzelnen hervorgehen soll, dass die Beschwerdegegnerin eine "Männerheldin" gewesen sei. Es ist im Verfahren der staatsrechtlichen Beschwerde nicht Sache des Bundesgerichts, die Akten danach durchzusehen, wo sich darin gegebenenfalls Anhaltspunkte finden lassen, welche den Einwand des Beschwerdeführers stützen. 
 
Der Einzelrichter äussert sich im Weiteren zur Begrüssung Anfang Juli 2002, bei welcher nach den Angaben des Zeugen E.________ der Beschwerdeführer und die Beschwerdegegnerin nach deren Rückkehr aus den Ferien Küsse ausgetauscht haben. Der Einzelrichter legt dar, die Aussage des Zeugen E.________ vermöge jedenfalls die Belastungen der Beschwerdegegnerin nicht zu entkräften, zumal sie eine solche Begrüssung auch nicht in Abrede stelle. Auch insoweit setzt sich der Beschwerdeführer mit den Erwägungen des Einzelrichters nicht substantiiert auseinander. Die Auffassung des Einzelrichters wäre im Übrigen nicht schlechthin unhaltbar, zumal die Begrüssung nach den Darlegungen des Einzelrichters Anfang Juli 2002 und damit offenbar noch vor dem Angebot der Zahlung der Fr. 500.-- bzw. Fr. 1'000.-- stattgefunden hat, mit welchem der Beschwerdeführer nach der Bussenverfügung die äusserste Toleranzschwelle endgültig überschritt; jedenfalls legt der Beschwerdeführer substantiiert nichts anderes dar. Der Beschwerdeführer gibt die Aussage der Beschwerdegegnerin in act. 1/3 S. 12 sodann ungenau wieder. Die Beschwerdegegnerin wurde dort gefragt: "Welche Gefühle hatten Sie bei den Belästigungen?". Darauf antwortete sie: "Ekel, extremer Ekel, es ist einfach gruusig, zum kotzen". Sie sagte also nicht, dass sie gegenüber dem Beschwerdeführer als Person allgemein extremen Ekel empfand, sondern dass sie dieses Gefühl bei den Belästigungen hatte. Ausserdem legt der Beschwerdeführer nicht dar, aus welchen Aktenstellen sich ergeben soll, dass die Beschwerdegegnerin ihn - wie er geltend macht - "freudig" geküsst habe. Der Zeuge E.________ sagte insoweit nach den Ausführungen des Einzelrichters lediglich aus, er - E.________ - habe nicht den Eindruck gehabt, dass die Küsse links und rechts auf die Wange für die Beschwerdegegnerin unangenehm gewesen seien. 
7.5.3 Die Vorwürfe, welche die Beschwerdegegnerin gegen den Beschwerdeführer erhebt, sind in tatsächlicher Hinsicht singulär und aussergewöhnlich. Der Beschwerdeführer bestreitet das nicht. Das Obergericht führt aus, wenn der Beschwerdeführer geltend mache, es sei willkürlich, davon auszugehen, dass Schilderungen von singulären und aussergewöhnlichen Belästigungshandlungen bzw. -äusserungen für die Richtigkeit der entsprechenden Aussagen sprechen, so verkenne er, dass es sich dabei um eine der klassischen Beweiswürdigungsregeln handle. Diese Erwägung ist ebenfalls nicht offensichtlich unhaltbar. Spontan in die Aussage einfliessender Detailreichtum mit persönlicher Note spricht für die subjektive Wahrheit (Rolf Bender/Armin Nack, Tatsachenfeststellung vor Gericht, Bd. I, Glaubwürdigkeits- und Beweislehre, 2. Aufl., München 1995, S. 106 N. 234; vgl. auch Robert Hauser, Der Zeugenbeweis im Strafprozess, Zürich 1974, S. 316). Dies gilt auch bei einer Polizistin; ihre Berufserfahrung ändert daran nichts. 
7.6 Willkür bei der Feststellung des Sachverhaltes und damit eine Verletzung von Art. 9 BV liegt danach nicht vor. Würdigt man die oben (E. 7.4.1) angeführten belastenden Indizien gesamthaft, so ist es auch nicht zu beanstanden, wenn das Obergericht offensichtlich erhebliche und schlechterdings nicht zu unterdrückende Zweifel an der Schuld des Beschwerdeführers verneint hat. Damit ist auch der Grundsatz "in dubio pro reo" als Beweiswürdigungsregel nach Art. 32 Abs. 1 BV nicht verletzt. 
7.7 Der Einzelrichter hat den Beschwerdeführer verurteilt, weil er in eingehender Würdigung der Beweise zum Schluss gekommen ist, dass der Beschwerdeführer den in der Bussenverfügung vom 21. Oktober 2002 geschilderten Sachverhalt verwirklicht hat. Der Einzelrichter hat den Beschwerdeführer nicht deshalb verurteilt, weil dieser seine Unschuld nicht bewiesen hätte. Der Grundsatz "in dubio pro reo" ist daher auch als Beweislastregel nicht verletzt. 
8. 
Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. 
Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt der Beschwerdeführer die Kosten (Art. 156 Abs. 1 OG). Die Beschwerdegegnerin hat auf eine Beschwerdevernehmlassung verzichtet. Damit besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung. 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht: 
1. 
Die staatsrechtliche Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
2. 
Die Gerichtsgebühr von Fr. 3'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt. 
3. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Polizeirichteramt der Stadt Zürich und dem Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt. 
Lausanne, 29. Januar 2004 
Im Namen der I. öffentlichrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: