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Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
1C_4/2008 
 
Urteil vom 29. Januar 2008 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter Féraud, Präsident, 
Gerichtsschreiber Bopp. 
 
Parteien 
X.________, Beschwerdeführer, 
 
gegen 
 
Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamt des Kantons St. Gallen, Abteilung Personenzulassung, 
Oberer Graben 32, 9001 St. Gallen. 
 
Gegenstand 
Führerausweisentzug, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid vom 25. Oktober 2007 der Verwaltungsrekurskommission des Kantons 
St. Gallen, Abteilung IV. 
 
Erwägungen: 
 
1. 
Mit Strafbescheid vom 25. Oktober 2006 verurteilte das Untersuchungsamt Gossau X.________ wegen mehrfacher grober Verkehrsregelverletzung, begangen durch wiederholtes Nichteinhalten eines genügenden Sicherheitsabstands beim Hintereinanderfahren auf der Autobahn, und wegen mehrfacher einfacher Verkehrsregelverletzung, begangen durch Missachten der zulässigen Höchstgeschwindigkeit auf der Autobahn sowie mehrfaches Unterlassen der Richtungsanzeigen, zu einer Busse von Fr. 2'500.--. Dieser Entscheid blieb unangefochten. 
 
In der Folge entzog das Strassenverkehrsamt X.________ den Führerausweis wegen mehrfachen Nichteinhaltens eines genügenden Sicherheitsabstands beim Hintereinanderfahren in Anwendung von Art. 34 Abs. 4 SVG in Verbindung mit Art. 16c Abs. 1 lit. a und Abs. 2 lit. a SVG für die Dauer von drei Monaten. 
 
Gegen diese Verfügung rekurrierte X.________ an die Verwaltungsrekurskommission des Kantons St. Gallen. Deren Abteilung IV wies den Rekurs mit Entscheid vom 25. Oktober 2007 als unbegründet ab. 
 
Mit Eingabe vom 4. Januar 2008 führt X.________ Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten (Art. 82 ff. BGG). 
 
Unter den gegebenen Umständen hat das Bundesgericht darauf verzichtet, Vernehmlassungen einzuholen. 
 
2. 
Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Beschwerdebegründung - unabhängig von der Art des nach BGG offenstehenden Rechtsmittels - in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt (s. in diesem Zusammenhang auch BGE 133 II 249, insb. E. 1.4 S. 254). 
 
Nachdem der Strafbescheid vom 25. Oktober 2006 unangefochten geblieben und in Rechtskraft erwachsen ist, ist die Kritik von vornherein nicht zu hören, die der Beschwerdeführer an der Strafuntersuchung sowie am Strafbescheid selber übt, der dem hier angefochtenen Entscheid betreffend Führerausweisentzug zugrunde liegt. 
 
Diesen letztgenannten Entscheid der Verwaltungsrekurskommission kritisiert der Beschwerdeführer nur auf ganz allgemeine Weise im Zusammenhang mit der Strafuntersuchung bzw. dem Strafbescheid. Er legt indes nicht im Einzelnen dar, inwiefern der Entscheid der Verwaltungsrekurskommission rechts- bzw. verfassungswidrig sein soll. Mangels einer hinreichenden Begründung im Sinne von Art. 42 Abs. 2 BGG ist daher auf die Beschwerde nicht einzutreten. 
 
Der Begründungsmangel ist nach dem Gesagten offensichtlich, weshalb über die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG entschieden werden kann. 
 
3. 
Angesichts der offensichtlichen Aussichtslosigkeit der vorliegenden Beschwerde ist dem Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege bzw. amtlichen Verbeiständung nicht zu entsprechen (Art. 64 Abs. 1 BGG). Ausnahmsweise kann jedoch davon abgesehen werden, für das bundesgerichtliche Verfahren Kosten zu erheben (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
Demnach erkennt der Präsident: 
 
1. 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2. 
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege bzw. amtliche Verbeiständung wird abgewiesen. 
 
3. 
Es werden keine Kosten erhoben. 
 
4. 
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamt sowie der Verwaltungsrekurskommission des Kantons St. Gallen, Abteilung IV, schriftlich mitgeteilt. 
Lausanne, 29. Januar 2008 
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: 
 
Féraud Bopp