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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
8F_1/2009 
 
Verfügung vom 29. Januar 2009 
I. sozialrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter Ursprung, Präsident, 
Gerichtsschreiber Grünvogel. 
 
Parteien 
Rechtsanwalt B.________, 
Gesuchsteller, 
 
Gegenstand 
Invalidenversicherung, Höhe der Entschädigung des unengeltlichen Rechtsbeistands 
 
Revisionsgesuch gegen das Urteil 8C_274/2008, Ziff. 4, vom 27. November 2008. 
 
Nach Einsicht 
in das Schreiben vom 27. Januar 2009, worin B.________ das als Wiedererwägungsgesuch bezeichnete Revisionsgesuch vom 13. Januar 2009 (Poststempel) der Ziff. 4 des Urteils 8C_274/2008 vom 27. November 2008 zurückzieht, 
in Erwägung, 
dass das Revisionsgesuch gemäss Art. 71 BGG in Verbindung mit Art. 73 Abs. 1 BZP im Verfahren nach Art. 32 Abs. 2 BGG abzuschreiben ist, 
dass in Anwendung von Art. 66 Abs. 2 BGG auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird, 
 
verfügt der Präsident: 
 
1. 
Das Verfahren wird infolge Rückzugs des Revisionsgesuches abgeschrieben. 
 
2. 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
 
3. 
Diese Verfügung wird dem Gesuchsteller schriftlich mitgeteilt. 
 
Luzern, 29. Januar 2009 
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: 
 
Ursprung Grünvogel