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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
{T 0/2} 
 
6B_890/2014  
   
   
 
 
 
Urteil vom 29. Januar 2015  
 
Strafrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Denys, Präsident, 
Bundesrichter Oberholzer, Rüedi, 
Gerichtsschreiber Held. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Adolf Spörri, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Einstellungsverfügung (Urkundenfälschung usw.), 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Aargau, Beschwerdekammer in Strafsachen vom 29. Juli 2014. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
 A.________ äusserte während ihres Ehescheidungsverfahrens durch ihren Rechtsvertreter gegenüber der Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau den Verdacht, ein von ihr und ihrem Ehemann unterschriebener Ehe- und Erbvertrag sei nicht vom mittlerweile verstorbenen Notar X.________ am 4. November 2008 öffentlich beurkundet, sondern bereits am 2. Oktober 2008 im Beisein dessen Büropartners, Rechtsanwalt Y.________, unterschrieben worden. Die Staatsanwaltschaft des Kantons Aargau stellte das daraufhin wegen Urkundenfälschung und Erschleichung einer Falschbeurkundung gegen Unbekannt eröffnete Strafverfahren, in dem sich A.________ als Straf- und Privatklägerin konstituiert hatte, am 10. März 2014 ein. 
 
2.  
 
 Die hiergegen erhobene Beschwerde wies das Obergericht des Kantons Aargau am 29. Juli 2014 ab. Aufgrund der Vorbringen von A.________ käme ausschliesslich eine direkte Einflussnahme von Rechtsanwalt Y.________ auf seinen damaligen Kanzleipartner, Notar X.________, in Betracht. Es sei jedoch kein Grund ersichtlich, warum Rechtsanwalt Y.________ in leichtfertigster und irrationaler Weise seine berufliche Reputation ohne erkennbaren Vorteil aufs Spiel gesetzt hätte. Die Ausführungen von A.________, dass sämtliche bei der Vertragsausfertigung involvierten Personen in einem Komplott zusammengewirkt und nach vorgängiger Absprache zu ihrem Nachteil falsche Aussagen getätigt und Korrespondenzen gefälscht hätten, vermöchten ohne erkennbares Motiv nicht zu überzeugen. Die Aussagen der einvernommenen Personen seien entgegen den Behauptungen von A.________ weder abgesprochen noch widersprüchlich, sondern bestätigten, dass der Ehe- und Erbvertrag so abgeschlossen worden sei, wie vom Notar öffentlich beurkundet und von den beiden (anwesenden) Zeuginnen (schriftlich) bestätigt. 
 
3.  
 
 A.________ führt Beschwerde in Strafsachen und beantragt, der Entscheid der Vorinstanz sei aufzuheben und die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, die Strafuntersuchung wieder aufzunehmen bzw. weiterzuführen. Die Vorinstanz verletze ihren Anspruch auf rechtliches Gehör, indem sie sich nicht mit der in der kantonalen Beschwerdeschrift gerügten unkoordinierten und mangelhaften Untersuchungsführung auseinandersetze und es unterlassen habe, die mehrfach beantragten und sich aufdrängenden Beweiserhebungen vorzunehmen. Die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung erweise sich als offensichtlich unrichtig, unvollständig und tendenziös. Die Verfahrenseinstellung verstosse gegen Art. 319 StPO und den Grundsatz "in dubio pro duriore". 
 
4.  
 
 Ergreift die Privatklägerschaft ein Rechtsmittel an das Bundesgericht, muss sie ihre Beschwerdelegitimation begründen (BGE 133 II 353 E. 1). Bei Beschwerden gegen Einstellungs- und Nichtanhandnahmeverfügungen hat sie, unter Vorbehalt klarer, zweifelsfreier Fälle, insbesondere darzulegen, weshalb und inwiefern sich der angefochtene Entscheid auf Zivilansprüche, die sie im Strafverfahren geltend machen könnte, auswirken kann (vgl. Art. 81 Abs. 1 lit. a und b Ziff. 5 BGG; BGE 138 IV 186 E. 1.4.1; 137 IV 246 E. 1.3.1; je mit Hinweisen). Das Bundesgericht stellt an die Begründung strenge Anforderungen (Urteil 6B_1128/2013 vom 24. März 2014 mit Hinweisen). Fehlt es an einer diesbezüglichen Begründung, tritt das Bundesgericht auf die Beschwerde nicht ein (BGE 137 IV 246 E. 1.3.1 mit Hinweisen). 
 
5.  
 
5.1. Die anwaltlich vertretene Beschwerdeführerin beschränkt sich in ihrer Beschwerdeschrift darauf hinzuweisen, sich im Ermittlungsverfahren förmlich als Straf- und Privatklägerin konstituiert zu haben, zeigt jedoch nicht auf, inwieweit der angefochtene Entscheid sich auf allfällige Zivilansprüche auswirken soll. Urkundendelikte schützen in erster Linie das besondere Vertrauen der Allgemeinheit in (öffentliche) Urkunden als Beweismittel im Rechtsverkehr (BGE 137 IV 167 E. 2.3.1 S. 169 mit Hinweisen). Daneben können durch Urkundenfälschung aber auch private Interessen unmittelbar verletzt werden, falls sie auf die Benachteiligung einer bestimmten Person abzielt (BGE 119 Ia 342 E. 2b; Urteil 6B_236/2014 vom 1. September 2014 E. 3.3.3, zur Publikation vorgesehen; Urteil 6B_1105/2013 vom 18. Juli 2014 E. 1.2 mit Hinweisen). Dass und inwieweit dies durch den angeblich formungültigen Ehe- und Erbvertrag der Fall sein soll, legt die Beschwerdeführerin nicht dar und ist auch nicht offensichtlich. Ob die Beschwerdeführerin ihre Legitimation hinreichend begründet und im übrigen ihrer Begründungspflicht (Art. 42. Abs. 2, Art. 106 Abs. 2 BGG) genügt, kann offenbleiben, da sich die Beschwerde als unbegründet erweist.  
 
5.2. Unzutreffend ist der Vorwurf der unvollständigen Beweiserhebung. Die Vorinstanz weist explizit darauf hin, dass die von der Beschwerdeführerin im Vorverfahren gestellten Beweise nicht erhoben werden konnten, da "der verstorbene Notar X.________ über keinen separaten elektronischen Terminkalender verfügt habe", und dass "bezüglich des Termins vom 2. Oktober 2008 bei Rechtsanwalt Y.________ kein weiterer Beweisbedarf bestehe". Hierauf geht die Beschwerdeführerin nicht ein und setzt sich auch mit den übrigen vorinstanzlichen Erwägungen allenfalls rudimentär auseinander. Sie beschränkt sich weitgehend darauf, ihre Sichtweise der Dinge zu schildern und zeigt nicht auf, inwieweit die Untersuchung unzulänglich oder unvollständig sein soll. Sie nennt keinerlei objektive Anhaltspunkte, die das von ihr geschilderte Szenario eines Komplotts mit einem koordinierten Zusammenwirken von mindestens sieben Personen, die - mit Ausnahme ihres Ehemannes und ggf. dessen Geschäftspartners - keine eigenen Interessen an einer Falschbeurkundung haben und den Behauptungen der Beschwerdeführerin ausdrücklich widersprechen, stützen könnten. Inwieweit bei dieser Sachlage ein Schuldspruch wahrscheinlich bzw. ein Freispruch unwahrscheinlich und ein Gerichtsverfahren daher als aussichtsreich erscheinen soll, legt die Beschwerdeführerin nicht dar. Es ist auch nicht ersichtlich, inwieweit die Vorinstanz (oder die Staatsanwaltschaft) das ihr bei der Beurteilung der Verfahrenseinstellung gemäss Art. 319 Abs. 1 StPO zustehende Ermessen überschritten und den aus dem Legalitätsprinzip fliessenden Grundsatz ″in dubio pro duriore″ (Art. 5 Abs. 1 BV und Art. 2 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 319 Abs. 1 und Art. 324 Abs. 1 StPO) verletzt haben könnte (vgl. BGE 138 IV 86 E. 4.1 f.; 137 IV 219 E. 7 und 285 E. 2.3).  
 
6.  
 
 Die Beschwerde ist im Verfahren nach Art. 109 BGG abzuweisen, soweit überhaupt darauf eingetreten werden kann. Die Gerichtskosten sind der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
 
 Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
 
2.  
 
 Die Gerichtskosten in Höhe von Fr. 2'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 
 
3.  
 
 Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Aargau, Beschwerdekammer in Strafsachen, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 29. Januar 2015 
 
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Denys 
 
Der Gerichtsschreiber: Held