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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
                 
 
 
1C_18/2020  
 
 
Urteil vom 29. Januar 2020  
 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Chaix, Präsident, 
Gerichtsschreiber Störi. 
 
Verfahrensbeteiligte 
1. A.A.________, 
2. B.A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Gemeinderat U.________,  
 
Departement Bau, Verkehr und Umwelt des Kantons Aargau, Rechtsabteilung, Postfach 2254, 5001 Aarau. 
 
Gegenstand 
Baubewilligung, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Aargau, 3. Kammer, vom 11. November 2019 (WBE.2019.160 / MW / wm). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.   
Mit Schreiben vom 22. Mai 2018 teilte die Bauverwaltung U.________ A.A.________ mit, im Bereich seiner Liegenschaft seien Bautätigkeiten (Ersatz des Balkongeländers, Montage einer Sichtschutzwand, Errichtung einer Holzterrasse) festgestellt worden. Sie setzte ihm Frist für die Einreichung einer Stellungnahme oder eines Baugesuchs. Dieses Schreiben sowie eine Nachfristansetzung blieben unbeantwortet. Eine drittes Schreiben, mit dem A.A.________ eine weitere Frist für die Einreichung eines Baugesuchs unter Androhung von Ersatzvornahme gesetzt wurde, beantwortete dieser dahingehend, dass er auf willkürliche Schreiben nicht mehr reagieren werde. 
 
Am 25. September 2018 setzt der Gemeinderat U.________ A.A.________ und seiner Ehefrau B.A.________ eine letzte Nachfrist zur Einreichung der Baugesuchsunterlagen bis zum 31. Oktober 2018, unter der Androhung, dass bei unbenütztem Ablauf der Frist von Amtes wegen ein ordentliches Baugesuchsverfahren eingeleitet würde, dessen Kosten sich auf Fr. 800.-- belaufen würden. 
 
Das Departement Bau, Verkehr und Umwelt des Kantons Aargau wies die Beschwerde von A.A.________ und B.A.________ gegen diesen Beschluss am 2. April 2019 ab. 
 
Das Verwaltungsgericht des Kantons Aargau schützte diesen Entscheid am 11. November 2019. 
 
B.   
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beantragen A.A.________ und B.A.________ u.a., dieses Urteil des Verwaltungsgerichts aufzuheben. 
 
C.   
Vernehmlassungen wurden keine eingeholt. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.   
Angefochten ist ein kantonal letztinstanzlicher Entscheid, mit dem das Verwaltungsgericht den Beschluss des Gemeinderates U.________ schützte, in dem dieser den Beschwerdeführern eine Frist von rund einem Monat einräumte, Baugesuchsunterlagen einzureichen unter der Androhung, dass er nach unbenütztem Ablauf der Frist von Amtes wegen ein kostenpflichtiges Baubewilligungsverfahren einleiten werde. Dagegen ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten zulässig (Art. 80 Abs. 1, Art. 82 lit. a BGG). Er schliesst das Verfahren indessen nicht ab; es handelt sich mithin um einen Zwischenentscheid, gegen den die Beschwerde zulässig ist, wenn er einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil rechtlicher Natur (BGE 133 IV 139 E. 4) bewirken könnte (Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG) oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG). Die zweite Voraussetzung fällt vorliegend ausser Betracht. Nach Art. 42 Abs. 2 BGG haben die Beschwerdeführer darzulegen, dass die Sachurteilsvoraussetzungen erfüllt sind; bei der Anfechtung von Zwischenentscheiden haben sie die Tatsachen anzuführen, aus denen sich der nicht wiedergutzumachende Nachteil ergeben soll, sofern dies nicht offensichtlich ist (BGE 138 III 46 E. 1.2 S. 47; zum Ganzen: BGE 141 IV 284 E. 2.3 S. 287; 289 E. 1.3 S. 292). 
 
2.   
Die Beschwerdeführer legen nicht dar, inwiefern ihnen durch den angefochtenen Entscheid ein nicht wieder gutzumachender Nachteil rechtlicher Natur drohen könnte, und das ist auch nicht ersichtlich. Auf die an Trölerei grenzende Beschwerde ist im vereinfachten Verfahren nicht einzutreten. Bei diesem Ausgang des Verfahrens werden die Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
 Demnach erkennt der Präsident:  
 
1.   
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.   
Die Kosten des Verfahrens von Fr. 500.-- werden den Beschwerdeführern auferlegt. 
 
3.   
Dieses Urteil wird den Beschwerdeführern, dem Gemeinderat U.________, dem Departement Bau, Verkehr und Umwelt des Kantons Aargau, und dem Verwaltungsgericht des Kantons Aargau, 3. Kammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 29. Januar 2020 
 
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Chaix 
 
Der Gerichtsschreiber: Störi