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[AZA] 
C 52/99 Hm 
 
IV. Kammer  
 
Bundesrichter Borella, Rüedi und Bundesrichterin Leuzinger; 
Gerichtsschreiber Nussbaumer 
 
Urteil vom 29. Februar 2000  
 
in Sachen 
 
M.________, 1959, Beschwerdeführerin, 
 
gegen 
 
Öffentliche Arbeitslosenkasse Basel-Stadt, Hochstrasse 37, 
Basel, Beschwerdegegnerin, 
und 
 
Kantonale Schiedskommission für Arbeitslosenversicherung 
Basel-Stadt, Basel 
 
    Mit Beschluss vom 15. Juni 1998 schrieb die Kantonale 
Schiedskommission für Arbeitslosenversicherung Basel-Stadt 
die Beschwerde der M.________ gegen die Taggeldabrechnungen 
für die Monate Oktober bis Dezember 1997 wegen Gegenstands- 
losigkeit ab, da die Öffentliche Arbeitslosenkasse Basel- 
Stadt die Taggeldabrechnungen in Wiedererwägung gezogen und 
am 16. April 1998 die Rückerstattung von zuviel bezogenen 
Taggeldern in Höhe von Fr. 119.40 verfügt hatte. 
    Gegen die Rückerstattungsverfügung vom 16. April 1998 
erhob M.________ wiederum Beschwerde. Mit Schreiben vom 
2. Juli 1998 setzte die Arbeitslosenkasse den versicherten 
Verdienst neu auf Fr. 5176.- fest und stellte M.________ in 
Aussicht, sie werde in den nächsten Tagen eine Nachzahlung 
in Höhe von Fr. 239.15 erhalten. Mit Entscheid vom 17. Sep- 
tember 1998 hiess die Kantonale Schiedskommission für Ar- 
beitslosenversicherung Basel-Stadt die Beschwerde gegen die 
Verfügung vom 16. April 1998, soweit sie darauf eintrat, im 
Sinne der Erwägungen teilweise gut und wies die Arbeits- 
losenkasse an, eine detaillierte und nachvollziehbare 
Schlussabrechnung zu erstellen und eine entsprechende Ver- 
fügung zu erlassen. 
    M.________ führt Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit dem 
Antrag, es sei die volle Ferien- und Feiertagsentschädigung 
bei der Berechnung des versicherten Verdienstes für die 
Monate Oktober bis Dezember 1997 und April bis Juni 1998 
miteinzubeziehen. - Die Arbeitslosenkasse schliesst auf 
Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Das Bundesamt 
für Wirtschaft und Arbeit (seit 1. Juli 1999 Staatssekreta- 
riat für Wirtschaft) verzichtet auf eine Vernehmlassung. 
 
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:  
 
    1.- Als versicherter Verdienst gilt der im Sinne der 
AHV-Gesetzgebung massgebende Lohn, der während eines Bemes- 
sungszeitraums aus einem oder mehreren Arbeitsverhältnissen 
normalerweise erzielt wurde, einschliesslich der vertrag- 
lich vereinbarten regelmässigen Zulagen, soweit sie nicht 
Entschädigung für arbeitsbedingte Inkonvenienzen darstellen 
(Art. 23 Abs. 1 erster Satz AVIG). Zum massgebenden Lohn im 
Sinne von Art. 5 Abs. 2 AHVG gehören insbesondere Ferien- 
und Feiertagsentschädigungen. 
    Nach der Rechtsprechung ist bei Versicherten, welche 
die Ferienentschädigung als Lohnzuschlag erhalten, bei der 
Berechnung des versicherten Verdienstes in der Weise vorzu- 
gehen, dass Ferienlohn oder -entschädigung als versicherter 
Verdienst derjenigen Monate angerechnet wird, in denen die 
Ferien tatsächlich bezogen werden (BGE 125 V 48 Erw. 5b). 
So hat das Eidgenössische Versicherungsgericht in BGE 124 V 
73 ff. Erw. 4 erkannt, dass die während eines Arbeitsver- 
hältnisses als Zuschläge zum Stundenlohn ausgerichtete 
Ferienentschädigung als versicherter Verdienst während der 
Betriebsferien zu berücksichtigen ist, und zwar auch die 
erst in den Folgemonaten ausgerichteten Entschädigungen. In 
BGE 125 V 42 hat es des Weitern entschieden, dass auch beim 
Fehlen eines zusammenhängenden Ferienbezugs die lohnprozen- 
tuale Ferienentschädigung bei der Festsetzung des versi- 
cherten Verdienstes miteinzubeziehen sei ebenso wie die 
zusätzlich zum Grundlohn ausgerichtete Feiertagsentschädi- 
gung. 
 
    2.- Das kantonale Gericht hat die Sache zur Neuberech- 
nung der Taggeldhöhe an die Arbeitslosenkasse zurückgewie- 
sen. Gleichzeitig wies es die Arbeitslosenkasse an, eine 
detaillierte und nachvollziehbare Schlussabrechnung zu 
erstellen und eine entsprechende Verfügung zu erlassen. 
Diese Punkte sind im vorliegenden Verfahren nicht mehr 
streitig. Hingegen beanstandet die Beschwerdeführerin in 
der Verwaltungsgerichtsbeschwerde die Taggeldabrechnungen 
für verschiedene Monate, weil die Ferien- und Feiertagsent- 
schädigungen bei der Errechnung des versicherten Verdiens- 
tes nicht oder nicht überall miteinbezogen worden seien. 
Wie es sich mit dieser Frage verhält, lässt sich aufgrund 
der Akten nicht in zuverlässiger Weise beurteilen, wie dies 
das kantonale Gericht teilweise bereits für die nicht mehr 
strittigen Punkte festgestellt hat. Die Arbeitslosenkasse 
wird daher den versicherten Verdienst im Lichte der erwähn- 
ten Rechtsprechung (Erw. 1 hievor) in Bezug auf die Frage 
der Mitberücksichtigung der Ferien- und Feiertagsentschä- 
digung ebenfalls nochmals zu prüfen und gegebenenfalls neu 
zu berechnen haben. Den von der Arbeitslosenkasse der Be- 
schwerdeführerin am 2. Februar 1999 und damit vor Eintritt 
der Rechtskraft des beim Eidgenössischen Versicherungsge- 
richt angefochtenen vorinstanzlichen Entscheides vom 
17. September 1998 (versandt am 11. Januar 1999) zugestell- 
ten Schlussabrechnungen geht ohnehin die Eignung als an- 
fechtbare Verfügung ab, da sie angesichts des Devolutiv- 
effekts der vorinstanzlichen und letztinstanzlichen Be- 
schwerde nichtig sind (BGE 111 V 61 Erw. 1; SVR 1999 ALV 
Nr. 21 S. 51). Die Arbeitslosenkasse wird daher nochmals 
Schlussabrechnungen zu erstellen und eine entsprechende 
Verfügung zu erlassen haben. 
 
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:  
 
I. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird im Sinne der  
    Erwägungen abgewiesen. 
 
II. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.  
 
III. Dieses Urteil wird den Parteien, der Kantonalen  
    Schiedskommission für Arbeitslosenversicherung Basel- 
    Stadt, dem Kantonalen Amt für Industrie, Gewerbe und 
    Arbeit Basel-Stadt und dem Staatssekretariat für Wirt- 
    schaft zugestellt. 
 
 
Luzern, 29. Februar 2000 
Im Namen des 
Eidgenössischen Versicherungsgerichts 
Der Präsident der IV. Kammer: 
 
Der Gerichtsschreiber: