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Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
2C_159/2008/ble 
 
Urteil vom 29. Februar 2008 
II. öffentlich-rechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter Merkli, Präsident, 
Bundesrichter Hungerbühler, Müller, 
Gerichtsschreiber Wyssmann. 
 
Parteien 
X.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen 
 
Eidgenössische Steuerverwaltung. 
 
Gegenstand 
Mehrwertsteuer, Rückerstattung (Verwaltungsratshonorare), 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts, Abteilung I, vom 16. Januar 2008. 
 
Erwägungen: 
 
1. 
X.________ brachte auf der Mehrwertsteuerabrechnung für das 3. Quartal 2000 vom 22. November 2000 einen Betrag von Fr. 77'811.85 in Abzug. Er vermerkte dazu, es handle sich um die Rückforderung der auf den Verwaltungsratshonoraren zu Unrecht bezahlten Mehrwertsteuer für die Perioden vom 1. Januar 1995 bis 30. September 2000. Er berief sich hierfür auf das Urteil des Bundesgerichts vom 27. Oktober 2000 (ASA 71 651), wonach Verwaltungsräte mehrwertsteuerrechtlich als Unselbständigerwerbende zu qualifizieren sind (Praxisänderung). Die Eidgenössische Steuerverwaltung anerkannte den Abzug nicht und stellte mit Ergänzungsabrechnung Nr. 553'224 vom 12. Juli 2001 X.________ den Betrag von Fr. 77'811.60 zuzüglich Verzugszins seit 30. November 2000 in Rechnung. Mit förmlichem Entscheid vom 7. April 2004 und Einspracheentscheid vom 3. November 2004 bestätigte sie die Steuernachbelastung. Die Beschwerde von X.________ hiess das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 16. Januar 2008 in einem Nebenpunkt (Verfahrenskosten im Einspracheverfahren) gut und wies im Übrigen die Beschwerde ab. Die Verfahrenskosten auferlegte es dem Beschwerdeführer. 
Hiergegen führt X.________ Beschwerde beim Bundesgericht. Das Bundesgericht hat darauf verzichtet, die Akten einzuholen und einen Schriftenwechsel durchzuführen. 
2. 
Rechtsschriften haben nach Art. 42 Abs. 1 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung mit Angabe der Beweismittel zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 Satz 1 BGG). Die Eingabe des Beschwerdeführers genügt dieser Begründungsanforderung schwerlich. Es ist unbestritten, dass nach alter Verwaltungspraxis die Mehrwertsteuer auf den Verwaltungsratshonoraren geschuldet war. Die Vorinstanz hat im angefochtenen Urteil (S. 13 ff.) dargelegt, mit Bezug auf Praxisänderungen komme nach der Rechtsprechung eine Steuerrückerstattung nur in Frage, wenn der Mehrwertsteuerpflichtige den nach früherer Praxis geschuldeten Steuerbetrag angefochten oder unter Vorbehalt bezahlt habe (s. auch ASA 74 666 E. 3.4.3.7). Der Beschwerdeführer mache zwar geltend, er habe die Mehrwertsteuer auf den Verwaltungsratshonoraren nur unter Vorbehalt bezahlt. Gegenüber der Eidgenössischen Steuerverwaltung habe er jedoch nicht bekannt gegeben, wann und in welcher Form die Bestreitung erfolgt sein soll. Er habe sich nur darauf berufen, dass er die Unterlagen nicht mehr auffinden könne. Nichts abzuleiten vermöge der Beschwerdeführer aus dem bei ihm verbliebenen Doppel der Mehrwertsteuerabrechnung für das 4. Quartal 1994 mit dem Vermerk: "Mit Vorbehalt betr. VR-Honorar, mit MWST-Verwaltung tel. abgemacht und mitgeteilt", zumal ein solcher Vermerk auf dem bei der Eidgenössischen Steuerverwaltung eingereichten Original nicht enthalten sei. Inwiefern diese Sachverhaltsfeststellungen offensichtlich unrichtig sein oder der Entscheid auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruhen sollen, legt der Beschwerdeführer nicht dar. Er bemängelt das Urteil als nicht nachvollziehbar, ungerecht und unverständlich und bar jeden wirtschaftlichen Sachverstands. Solche allgemeinen Bestreitungen sind nicht sachbezogen und lassen nicht erkennen, in welchen Punkten und weshalb der angefochtene Entscheid Bundesrecht verletzen soll. Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht: 
1. 
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 1'500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
3. 
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Bundesverwaltungsgericht, Abteilung I, schriftlich mitgeteilt. 
 
Lausanne, 29. Februar 2008 
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: 
 
Merkli Wyssmann