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[AZA 0/2] 
1P.120/2001/bmt 
 
I. OEFFENTLICHRECHTLICHE ABTEILUNG 
********************************** 
 
29. März 2001 
 
Es wirken mit: Bundesgerichtsvizepräsident Aemisegger, 
Präsident der I. öffentlichrechtlichen Abteilung, Bundesrichter 
Nay, Ersatzrichterin Pont Veuthey und Gerichtsschreiber Störi. 
 
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In Sachen 
H.________, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Peter Steiner, Landstrasse 85, Postfach 214, Wettingen, 
 
gegen 
Bezirksgericht Baden, Staatsanwaltschaft des Kantons Aargau, Obergericht des Kantons Aargau, 1. Strafkammer, 
 
betreffend 
Strafverfahren, 
hat sich ergeben: 
 
A.- Das Bezirksgericht Baden verurteilte H.________ am 30. Mai 2000 wegen versuchten Raubes im Sinne von Art. 140 Ziff. 1 i.V.m. Art. 21 Abs. 1 StGB zu 7 Monaten Gefängnis und 5 Jahren Landesverweisung, wobei es beide Strafen bedingt ausfällte. Es hielt für erwiesen, dass H.________ am 23. Dezember 1999 versucht hatte, zusammen mit S.________ und M.________ den Spielsalon X.________ in Y.________ zu überfallen, die Aufsichtsperson zu überwältigen und die Kasse auszurauben. 
 
 
 
Das Obergericht des Kantons Aargau wies den Rekurs von H.________ gegen seine Verurteilung am 7. Dezember 2000 ab. 
 
B.- Mit staatsrechtlicher Beschwerde vom 12. Februar 2001 wegen Verletzung des rechtlichen Gehörs, Willkür sowie Verletzung des Grundsatzes in dubio pro reo beantragt H.________, das Urteil des Obergerichts aufzuheben. 
 
Die Staatsanwaltschaft beantragt in der Vernehmlassung unter Hinweis auf das obergerichtliche Urteil, die Beschwerde abzuweisen. Das Bezirksgericht verzichtet auf Vernehmlassung und ersucht das Bundesgericht, Rechtsanwalt Steiner zur Mässigung seiner Wortwahl, welche nicht angängig bzw. standeswidrig sei, aufzurufen. Das Obergericht verzichtet auf Vernehmlassung. 
Das Bundesgericht zieht in Erwägung: 
 
1.- Beim angefochtenen Urteil des Obergerichts handelt es sich um einen letztinstanzlichen kantonalen Endentscheid (Art. 86 Abs. 1 OG). Der Beschwerdeführer ist durch die strafrechtliche Verurteilung in seinen rechtlich geschützten Interessen berührt (Art. 88 OG) und er macht die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten geltend (Art. 84 Abs. 1 lit. b OG). Da diese und auch die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde unter dem Vorbehalt gehörig begründeter Rügen (Art. 90 Abs. 1 lit. b OG; BGE 126 I 81 E. 1; 125 I 492 E. 1b; 122 I 70 E. 1c) einzutreten. 
 
2.- Der Beschwerdeführer wirft dem Obergericht vor, die Beweise willkürlich zu seinen Lasten gewürdigt und sein rechtliches Gehör verletzt zu haben. 
 
a) Willkürlich handelt ein Gericht, wenn es seinem Entscheid Tatsachenfeststellungen zugrunde legt, die mit den Akten in klarem Widerspruch stehen. Im Bereich der Beweiswürdigung besitzt der Richter einen weiten Ermessensspielraum. 
Das Bundesgericht greift im Rahmen einer staatsrechtlichen Beschwerde nur ein, wenn die Beweiswürdigung offensichtlich unhaltbar ist, mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht oder auf einem offenkundigen Versehen beruht (BGE 124 I 208 E. 4a; 117 Ia 13 E. 2c; 18 E. 3c je mit Hinweisen). Die in Art. 6 Ziff. 2 EMRK garantierte Rechtsregel "in dubio pro reo", auf die sich der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang beiläufig ebenfalls beruft, geht in ihrer Funktion als Beweiswürdigungsregel nicht über das Willkürverbot von Art. 9 BV hinaus. 
b) Nach dem in Art. 29 Abs. 2 BV garantierten Anspruch auf rechtliches Gehör sind alle Beweise abzunehmen, die sich auf Tatsachen beziehen, die für die Entscheidung erheblich sind (BGE 117 Ia 262 E. 4b; 106 Ia 161 E. 2b; 101 Ia 169 E. 1, zu Art. 4 aBV, je mit Hinweisen). Das hindert aber den Richter nicht, einen Beweisantrag abzulehnen, wenn er in willkürfreier Würdigung der bereits abgenommenen Beweise zur Überzeugung gelangt, der rechtlich erhebliche Sachverhalt sei genügend abgeklärt, und er überdies in willkürfreier antizipierter Würdigung der zusätzlich beantragten Beweise annehmen kann, seine Überzeugung werde auch durch diese nicht mehr geändert (BGE 122 V 157 E. 1d; 19 Ib 492 E. 5b/bb, zu Art. 4 aBV). 
 
c) Aus dem von Art. 29 Abs. 2 BV garantierten Anspruch auf rechtliches Gehör ergibt sich für den Richter die Pflicht, seinen Entscheid zu begründen. Er muss wenigstens kurz die wesentlichen Überlegungen darlegen, von denen er sich dabei hat leiten lassen, sodass der Betroffene den Entscheid in voller Kenntnis der Sache anfechten kann. Dabei muss sich der Richter nicht mit allen tatsächlichen Behauptungen und rechtlichen Einwänden auseinandersetzen. Er kann sich vielmehr auf die für seinen Entscheid erheblichen Gesichtspunkte beschränken (BGE 122 IV 8 E. 2c; 121 I 54 E. 2c zu Art. 4 aBV). 
 
3.- Die obergerichtliche Verurteilung des Beschwerdeführers beruht im Wesentlichen auf den folgenden Beweismitteln: 
 
a) P.________ sagte an der erstinstanzlichen Hauptverhandlung als Zeuge aus, er habe zur Tatzeit als Aufsichtsperson im Spielsalon gearbeitet. Um ca. 12:15 Uhr seien mehrere Männer in den Salon gekommen. Zwei seien zu ihm gekommen, um Geld zu wechseln. Da er das Gefühl gehabt habe, es sei noch ein Dritter dabeigewesen, habe er die Videokamera eingeschaltet. Er habe den Dritten dann in der Ecke gesehen, er sei irgendwie merkwürdig gewesen. Die Drei hätten dann in der Ecke zusammen diskutiert. Einer habe dann eine Kappe aus der Bauchtasche gezogen. Ein anderer sei zu ihm gekommen und habe ihm gesagt, es sei Geld stecken geblieben. 
Er habe aber gesehen, dass er gar kein Geld in den Automaten gesteckt habe. Auf dem Bildschirm habe er gesehen, dass sich einer der Drei eine Maske über den Kopf gezogen und sich hinter einem Spielkasten versteckt habe. Daraufhin habe er die Kasse geschlossen, den stillen Alarm ausgelöst und den Salon durch die Hintertüre verlassen. 
 
b) M.________ sagte vor Bezirksgericht aus, am Abend des 22. Dezember 1999 den Überfall zusammen mit S.________ und dem Beschwerdeführer geplant zu haben. Nach ihrem Plan hätte S.________ den Aufseher rufen sollen. In der Ecke hätten sie ihn dann zu Dritt überwältigen wollen. 
Die beiden anderen hätten nicht gewusst, dass er eine (ungeladene) Pistole mit sich geführt habe. Er habe Angst gehabt und nach 5 Minuten die Maske ausgezogen, weil er nicht mehr habe mitmachen wollen. 
 
c) Auf dem Videoband der Überwachungskamera ist ersichtlich, wie M.________, S.________ und der Beschwerdeführer den Salon betreten, im für die Aufsichtsperson nicht einsehbaren Nebenraum beim Tischfussball-Kasten diskutieren, ohne zu spielen, wie sie sich nachher an anderen Geräten zu schaffen machen und dabei weiter miteinander sprechen, wie M.________ zunächst eine Kappe anzieht und sich dann eine Maske über das Gesicht streift, wie S.________ den Raum verlässt und wieder zurückkommt, worauf M.________ die Gesichtsmaske wieder abnimmt. 
4.- a) Der Beschwerdeführer wirft dem Obergericht willkürliche Beweiswürdigung vor. Das Obergericht hält die Beweislage indessen zu Recht für erdrückend, die Willkürrüge grenzt an Trölerei: 
 
Die Aussage von M.________ belastet den Beschwerdeführer schwer, und dieser bringt in der staatsrechtlichen Beschwerde nicht einen stichhaltigen Grund dafür vor, weshalb das Abstellen auf diese Aussage unhaltbar sein sollte. 
Das Video der Überwachungskamera zeigt eindrücklich, wie intensiv M.________, S.________ und der Beschwerdeführer zunächst beim Tischfussball-Kasten diskutierten und in der Folge immer wieder miteinander gesprochen und den Blickkontakt zueinander gesucht haben. Es kann keine Rede davon sein, dass das Obergericht in Willkür verfiel, indem es das Geschehen als gemeinsame Vorbereitung des Überfalls interpretierte und dem Beschwerdeführer nicht abnahm, dass er nur zum Spielen in den Salon gekommen sei und nicht bemerkt hätte, wie sich der in unmittelbarer Nähe von ihm stehende M.________ eine Maske überzog. Die Aufsichtsperson hatte denn auch nie einen Zweifel daran, dass die drei "Spieler" zusammengehörten. 
 
Der Beschwerdeführer überzieht die obergerichtliche Beweiswürdigung in weitschweifiger Weise mit appellatorischer Kritik, indem er einzelne Schlüsse des Obergerichts anzweifelt oder die Beweise anders würdigt, als dieses tat, ohne konkret darzutun, weshalb ein bestimmter Schluss oder eine bestimmte Feststellung offensichtlich unhaltbar oder mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch stehen soll und weshalb dies die Beweiswürdigung im Ergebnis als unhaltbar erscheinen lässt. Dass der Beschwerdeführer die obergerichtliche Beweiswürdigung mit (über-)harten, den gebotenen Anstand teilweise missachtenden Worten abqualifiziert, ändert nichts daran, dass seine Kritik in der Substanz rein appellatorisch ist. Das genügt Art. 90 Abs. 1 lit. b OG nicht, weshalb darauf nicht einzutreten ist. 
 
b) Durfte das Obergericht die Berufung in haltbarer Weise aufgrund der bereits erhobenen Beweise abweisen, konnte es ohne Verletzung des rechtlichen Gehörs auf die Erhebung weiterer Beweise verzichten. Insbesondere ist nicht ersichtlich, weshalb eine erneute Befragung von M.________ verfassungsrechtlich geboten gewesen wäre, wurde dieser doch im Laufe der Untersuchung wiederholt befragt und an der erstinstanzlichen Verhandlung mit dem Beschwerdeführer konfrontiert. 
Entgegen der Behauptung des Beschwerdeführers ist das Obergericht auch seiner Begründungspflicht nachgekommen, lässt sich doch dem angefochtenen Urteil ohne weiteres und nachvollziehbar entnehmen, aus welchen Gründen es von der Schuld des Beschwerdeführers überzeugt ist. Die Gehörsverweigerungsrügen sind unbegründet. 
 
5.- Die Beschwerde ist somit abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. 
 
Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt der Beschwerdeführer die Kosten (Art. 156 Abs. 1 OG
 
Demnach erkennt das Bundesgericht 
im Verfahren nach Art. 36a OG
 
1.- Die staatsrechtliche Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
 
2.- Die Gerichtsgebühr von Fr. 3'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt. 
3.- Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Bezirksgericht Baden, der Staatsanwaltschaft und dem Obergericht (1. Strafkammer) des Kantons Aargau schriftlich mitgeteilt. 
 
______________ 
Lausanne, 29. März 2001 
 
Im Namen der I. öffentlichrechtlichen Abteilung 
des SCHWEIZERISCHEN BUNDESGERICHTS 
Der Präsident: 
 
Der Gerichtsschreiber: