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[AZA 7] 
C 4/00 Vr 
 
IV. Kammer 
 
Bundesrichter Borella, Rüedi und Bundesrichterin Leuzinger; 
Gerichtsschreiber Arnold 
 
Urteil vom 29. März 2001 
 
in Sachen 
F.________, 1956, Beschwerdeführerin, 
 
gegen 
Kantonales Amt für Wirtschaft und Arbeit, Verwaltungsgebäude 1, Aabachstrasse 5, Zug, Beschwerdegegner, 
 
und 
Verwaltungsgericht des Kantons Zug, Zug 
 
A.- Auf Anmeldung vom 1. Oktober 1999 zum Bezug von Leistungen der Arbeitslosenversicherung hin verneinte das Kantonale Amt für Wirtschaft und Arbeit, Zug, die Vermittlungsfähigkeit und damit den Anspruch der 1956 geborenen F.________ auf Arbeitslosenentschädigung ab dem genannten Datum (Verfügung vom 4. November 1999). 
 
B.- Die von F.________ hiegegen erhobene Beschwerde hiess das Verwaltungsgericht des Kantons Zug in dem Sinne gut, als es die Sache zur Gewährung des rechtlichen Gehörs an die Verwaltung zurückwies (Entscheid vom 29. Dezember 1999). 
 
C.- Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde beantragt F.________ sinngemäss die Zusprechung von Arbeitslosenentschädigung. 
 
Während das kantonale Gericht auf entsprechende Aufforderung hin die Vorakten überweist und gleichzeitig Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde beantragt, lässt sich das Staatssekretariat für Wirtschaft nicht vernehmen. 
- Das Kantonale Amt für Wirtschaft und Arbeit hält dafür, die Verwaltungsgerichtsbeschwerde sei als gegenstandslos abzuschreiben, da das rechtliche Gehör gewährt und mit Verfügung vom 24. Januar 2000 die Vermittlungsfähigkeit ab 
1. Oktober 1999 nunmehr bejaht worden sei. 
 
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 
 
1.- a) Der Verwaltungsgerichtsbeschwerde als ordentlichem Rechtsmittel kommt Devolutiveffekt zu, weshalb mit Einlegung des Rechtsmittels die Streitsache an die funktionell übergeordnete Rechtsmittelinstanz geht. Die Rechtshängigkeit des Verfahrens beim Eidgenössischen Versicherungsgericht entzieht den vorgelagerten Behörden - kantonales Gericht wie Verwaltung - die Befugnis, über den letztinstanzlichen Anfechtungs- und Streitgegenstand (neuerdings) zu verfügen oder zu entscheiden. Eine nachträgliche Verwaltungsverfügung ist nichtig, wenn sie in materiellem Widerspruch steht mit dem Dispositiv eines noch nicht in Rechtskraft erwachsenen Entscheides einer gerichtlichen Behörde, die in der gleichen Sache befunden hat. Es kommt ihr lediglich die Bedeutung eines Antrags an das Eidgenössische Versicherungsgericht zu (BGE 109 V 236 Erw. 2; ARV 1998 Nr. 35 S. 198 Erw. 1b). 
b) Vorliegend ist die Verwaltung nach Erlass des vorinstanzlichen Rückweisungsentscheides (vom 29. Dezember 1999) und erneuter Anhörung der Beschwerdeführerin (vom 
14. Januar 2000) auf ihre Verfügung vom 4. November 1999 zurückgekommen, indem sie nunmehr die Vermittlungsfähigkeit ab 1. Oktober 1999 bejahte (Verfügung vom 24. Januar 2000). 
Nach den vorstehend dargelegten Grundsätzen kommt dieser Verfügung lediglich die Bedeutung eines Antrags an das Eidgenössische Versicherungsgericht zu. 
 
2.- Das Recht auf Äusserung als Teilgehalt des Anspruchs auf rechtliches Gehör wurde verletzt, indem das Gespräch der Beschwerdeführerin und dem damaligen Leiter des Kantonalen Amtes für Wirtschaft und Arbeit (sowie in Anwesenheit von zwei weiteren Verwaltungsangestellten) vom 4. November 1999 nicht protokolliert wurde, wie im vorinstanzlichen Rückweisungsentscheid zutreffend erkannt wurde. 
Die Verwaltung bejaht nunmehr die der Streitfrage um die Rückweisung materiell zu Grunde liegende Vermittlungsfähigkeit ab 1. Oktober 1999, was nach den Akten, auch und insbesondere unter Berücksichtigung der nach dem angefochtenen Entscheid durchgeführten und protokollierten Anhörung der Beschwerdeführerin, zu keinerlei Beanstandungen Anlass gibt. 
 
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht: 
 
I.Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird in dem Sinne 
gutgeheissen, dass der kantonale Entscheid vom 29. Dezember 
1999 sowie die Verfügung vom 4. November 1999 
aufgehoben werden und festgestellt wird, dass die Beschwerdeführerin 
ab 1. Oktober 1999 vermittlungsfähig 
ist. 
 
II.Es wird die Nichtigkeit der Verfügung des Kantonalen Amtes für Wirtschaft und Arbeit, Zug, vom 24. Januar 2000 festgestellt. 
 
 
III. Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
 
IV.Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Zug, der Arbeitslosenkasse des Kantons Zug und dem Staatssekretariat für Wirtschaft 
 
 
zugestellt. 
Luzern, 29. März 2001 
 
Im Namen des 
Eidgenössischen Versicherungsgerichts 
Der Präsident der IV. Kammer: 
 
Der Gerichtsschreiber: