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Eidgenössisches Versicherungsgericht 
Tribunale federale delle assicurazioni 
Tribunal federal d'assicuranzas 
 
Sozialversicherungsabteilung 
des Bundesgerichts 
 
Prozess 
{T 7} 
I 54/04 
 
Urteil vom 29. März 2005 
IV. Kammer 
 
Besetzung 
Präsident Ferrari, Bundesrichter Meyer und Ursprung; Gerichtsschreiberin Schüpfer 
 
Parteien 
M.________, 1961, Beschwerdeführer, vertreten durch Advokat Alexander Leitner, St. Johanns-Vorstadt 23, 4004 Basel, 
 
gegen 
 
IV-Stelle Basel-Stadt, Lange Gasse 7, 4052 Basel, Beschwerdegegnerin 
 
Vorinstanz 
Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt, Basel 
 
(Entscheid vom 15. Dezember 2003) 
 
Sachverhalt: 
A. 
A.a Der 1961 im ehemaligen Jugoslawien geborene M.________ schloss dort 1990 eine Hochschulausbildung als Geologe ab. Im gleichen Jahr heiratete er eine in der Schweiz wohnhafte Landsfrau und emigrierte nach der Stadt B.________, wo er zunächst als Buffetangestellter in einem Restaurant und später als Tankwart arbeitete. Am 7. Juli 1995 meldete er sich erstmals bei der Invalidenversicherung und gab an, seit dem Jahre 1993 an einem panvertebralen Syndrom, einer Fibromyalgie und einer chronischen therapieresistenten Pansinusitis zu leiden. Sein Hausarzt, Dr. med. I.________, äusserte in einem Arztbericht vom 15. Juli 1995 den Verdacht auf eine neurotische Entwicklung und empfahl eine rheumatologische sowie eine psychiatrische Begutachtung. Da die Vertrauensärztin der Krankentaggeldversicherung der Arbeitgeberin zum Schluss kam, es bestehe als Tankwart keine Arbeitsunfähigkeit, wurde das Arbeitsverhältnis zum 31. August 1995 fristlos aufgelöst. Mit Verfügung vom 6. September 1995 teilte die IV-Stelle Basel-Stadt (IV-Stelle) dem Versicherten mit, er solle sich der empfohlenen rheumatologischen und psychiatrischen Behandlung unterziehen. Würden sich die geltend gemachten Beschwerden nicht verbessern, könne er sich erneut an die Invalidenversicherung wenden. 
 
Am 25. Juni 1997 berichtete der Hausarzt der IV-Stelle von einer Chronifizierung der Beschwerden. Diese liess den Versicherten durch Dr. med. F.________ begutachten (Expertise vom 5. November 1997). Dieser stellte die Diagnose einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung (ICD F45.4) ohne Einschränkung der Arbeitsfähigkeit aus psychiatrischer Sicht. Mit Verfügung vom 2. Februar 1998 teilte die Verwaltung M.________ mit, seine gesundheitlichen Beschwerden liessen zwar körperliche Schwerarbeit nicht mehr zu; hingegen seien leichte bis mittelschwere Tätigkeiten, wie die zuletzt ausgeübte, noch möglich, weshalb das Leistungsbegehren abgelehnt werde. Auf ein erneutes Gesuch trat die IV-Stelle mit Verfügung vom 7. Januar 1999 nicht ein. 
A.b Durch seinen behandelnden Psychiater, Dr. med. Z.________, ersuchte der Versicherte am 26. August 1999 um eine berufliche Wiedereingliederung. Im Bericht vom 23. September 1999 schloss der Arzt auf eine hypochondrische Störung (ICD: F45.2); die "Arbeitsfähigkeit und Belastbarkeit" betrage nicht mehr als 50%. Er beantragte ein Arbeitstraining in einer geschützten Werkstätte, welches in der Folge auch durchgeführt (Verfügung vom 23. Dezember 1999), indessen vorzeitig wegen einer Mittelfussknochenfraktur abgebrochen wurde. Ab 30. August 2001 bis 28. Februar 2002 wurden M.________ erneut berufliche Massnahmen in Form einer Einarbeitungszeit als Museumsaufsicht bei einem 50%-Pensum gewährt (Verfügungen vom 20. September 2001 und 30. November 2001). Schliesslich liess die IV-Stelle ihn am Spital B.________ begutachten. In dessen Expertise vom 16. Dezember 2002 wurden - unter Berücksichtigung eines psychiatrischen Teilgutachtens des Dr. med. O.________ vom 28. März 2002 - an Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit gestellt: narzisstische Persönlichkeit (ICD 10: F60.8); anhaltende somatoforme Schmerzstörung (ICD 10: F45.4); Panvertebralsyndrom mit/bei (an verschiedenen Abschnitten der Wirbelsäule) Osteochondrosen, diskreten Spondylosen, mehreren Discushernien und -protrusionen (ohne begleitende radikuläre Reizsyndrome zervikal oder thorakal), Lordosenabflachung und Kyphose; postnasales drip-Syndrom. Die Experten (Dr. med. G.________, Dr. med. E.________ und Dr. med. S.________) betrachteten M.________ für körperlich leichte bis mittelschwere Arbeiten zu 100% arbeitsfähig. Dabei sollten das Arbeiten in einseitiger Körperhaltung, repetitives Bücken und Überkopfarbeiten sowie repetitives Heben von Lasten über 10 kg vermieden werden. Ebenso gelte es, ununterbrochene Stehzeiten von über 30 Minuten zu vermeiden. Die zumutbare Arbeitszeit als Museumsaufseher schätzten die Ärzte, unter Berücksichtigung vermehrter Pausen, auf etwa 7 Stunden im Tag. Aufgrund der aus dem Gutachten gewonnenen Erkenntnisse (vollständige Arbeitsfähigkeit bei einer leichten, angepassten Arbeit) schloss die IV-Stelle auf einen Invaliditätsgrad von 15% (Verfügung vom 28. Januar 2003). Daran wurde im Einspracheentscheid vom 11. Juli 2003 festgehalten. 
B. 
Die hiegegen erhobene Beschwerde wies das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt mit Entscheid vom 15. Dezember 2003 ab. 
C. 
Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde lässt M.________ Antrag auf Rente, eventualiter ergänzende medizinische Abklärungen stellen. Des Weitern ersucht er um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege. 
Die IV-Stelle schliesst auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Das Bundesamt für Sozialversicherung hat auf Vernehmlassung verzichtet. 
D. 
Das Eidgenössische Versicherungsgericht gelangte mit Anfrage vom 17. August 2004 an Dr. med. O.________. Dessen Antwort vom 10. September 2004 wurde den Parteien zur Kenntnis gebracht. Der Versicherte hat sich dazu am 28. Dezember 2004 geäussert. Am 7. März 2005 reicht er weitere medizinische Berichte ein. 
 
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 
1. 
1.1 Das kantonale Gericht hat die Bestimmungen über den Begriff der Invalidität (Art. 8 ATSG in Verbindung mit Art. 4 Abs. 1 IVG) und die Invaliditätsbemessung bei Erwerbstätigen durch Einkommensvergleich (Art. 28 Abs. 2 IVG; vgl. nunmehr Art. 16 ATSG) zutreffend dargelegt. Gleiches gilt in Bezug auf die Bedeutung ärztlicher Auskünfte im Rahmen der Invaliditätsschätzung (BGE 115 V 134 Erw. 2), den Beweiswert von Arztberichten (BGE 125 V 352 Erw. 3a) sowie die Grundsätze der Invaliditätsbemessung (Art. 28 Abs. 2 IVG in der bis 31. Dezember 2002 geltenden Fassung). Darauf wird verwiesen. Zu ergänzen ist, dass die von der Rechtsprechung zu den Begriffen der Arbeitsunfähigkeit, der Erwerbsunfähigkeit und der Invalidität sowie zur Bestimmung des Invaliditätsgrades herausgebildeten Grundsätze unter der Herrschaft des ATSG prinzipiell weiterhin Geltung haben (BGE 130 V 343). 
1.2 Weil in zeitlicher Hinsicht grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend sind, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 127 V 467 Erw. 1), und weil ferner das Sozialversicherungsgericht bei der Beurteilung eines Falles grundsätzlich auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses des streitigen Einspracheentscheids (hier: 11. Juli 2003) eingetretenen Sachverhalt abstellt (BGE 129 V 4 Erw. 1.2), sind die mit der 4. Revision des IVG zum 1. Januar 2004 in Kraft getretenen Änderungen vom 21. März 2003 nicht anwendbar. 
2. 
Der Beschwerdeführer beantragt die Zusprechung einer Invalidenrente ab 1. Januar 1998. Dem ist entgegenzuhalten, dass mit rechtskräftiger Verfügung vom 2. Februar 1998 ein Leistungsanspruch abgelehnt worden ist. Im Weitern ist mit ebenfalls rechtskräftiger Verfügung vom 7. Januar 1999 auf eine Neuanmeldung nicht eingetreten worden. Demnach kann nur ein eventueller Anspruch ab jenem Zeitpunkt überprüft werden. So ist die IV-Stelle denn auch auf die sinngemässe Neuanmeldung des Beschwerdeführers durch Dr. med. Z.________ am 26. August 1999 eingetreten, was unter anderem die Gewährung von beruflichen Massnahmen in Form eines Arbeitstrainings belegt (Verfügung vom 23. Dezember 1999). 
3. 
3.1 Uneinig sind sich die Verfahrensbeteiligten insbesondere in der Frage der zumutbaren Arbeitsfähigkeit in einer leichten wechselbelastenden Tätigkeit. Während sich Verwaltung und Vorinstanz auf das Gutachten des Spitals B.________ vom 16. Dezember 2002 (einschliesslich psychiatrisches Teilgutachten vom 28. März 2002) stützen und insoweit von einer vollen Arbeitsfähigkeit ausgehen, beruft sich der Beschwerdeführer namentlich auf seine behandelnden Ärzte Dres. med. Z.________ und I.________ (Berichte vom 20. und 21. Januar 2004), welche der Überzeugung sind, er könne nicht mehr arbeiten. Das kantonale Gericht ist zum Schluss gelangt, eine ergänzende medizinische Abklärung sei weder in neurologischer noch in psychiatrischer Hinsicht erforderlich. In der Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird dagegen vorgebracht, die behandelnden Ärzte hätten aufgezeigt, dass die schwere psychische Störung es dem Beschwerdeführer verunmögliche, die nötigen Ressourcen für eine Erwerbstätigkeit zu mobilisieren. Das psychiatrische Gutachten des Dr. med. O.________ vom 28. März 2002 sei inzwischen auch schon zwei Jahre alt und gebe nicht mehr den aktuellen Stand der Dinge wieder. Insbesondere sei zu berücksichtigen, dass dieser Arzt, auf dessen Äusserung die Beurteilungen von Vorinstanz und Verwaltung beruhten, die Möglichkeit einer berufliche Wiedereingliederung nur unter ganz bestimmten Bedingungen bejaht habe, welche sich entweder als nicht ergiebig oder als unrealistisch herausgestellt hätten. Entsprechend wird eine weitere Expertise beantragt. Auch die somatischen Beschwerden seien nicht richtig gewürdigt worden und müssten neu begutachtet werden. 
3.2 Die medizinischen Sachverständigen sind sich über die Diagnosen weitgehend einig. Entgegen den Ausführungen in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde betrifft dies auch die somatische Komponente des Gesundheitszustandes. So waren gemäss Schreiben des Prof. Dr. med. R.________ vom 8. Dezember 2000 mittels MRI-Untersuchung zwar eine medio-laterale Diskushernie Th 11/12 rechts und eine leichte Osteochondrose Th 7/8 zu eruieren. Hingegen legt dieser Arzt überzeugend dar, dass keine neurologischen Ausfälle und insbesondere keine radikulären Symptome gefunden wurden und dieser Befund die vom Beschwerdeführer beschriebenen Schmerzen nicht erklärt. Auch in rheumatologischer Hinsicht wurde der Gesundheitszustand mit dem Gutachten vom 16. Dezember 2002 eingehend abgeklärt. Zu Weiterungen in somatischer Hinsicht besteht kein Anlass, da das körperliche Leistungsvermögen (im erwähnten Rahmen) ausgewiesen ist. Die nachträglichen (zuletzt am 7. März 2005) eingereichten Berichte ändern daran nichts, zumal sie lange nach Erlass des Einspracheentscheides datieren. 
4. 
Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Nicht als Folgen eines psychischen Gesundheitsschadens und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als relevant gelten Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Person bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten, abwenden könnte; das Mass des Forderbaren wird dabei weitgehend objektiv bestimmt (BGE 102 V 165; AHI 2001 S. 228 Erw. 2b mit Hinweisen; vgl. auch BGE 127 V 298 Erw. 4c in fine). Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens, so auch einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung, setzt zunächst eine fachärztlich (psychiatrisch) gestellte Diagnose nach einem wissenschaftlich anerkannten Klassifikationssystem voraus (BGE 130 V 398 ff. Erw. 5.3 und Erw. 6). Wie jede andere psychische Beeinträchtigung begründet indes auch eine diagnostizierte anhaltende somatoforme Schmerzstörung als solche noch keine Invalidität. Vielmehr besteht eine Vermutung, dass die somatoforme Schmerzstörung oder ihre Folgen mit einer zumutbaren Willensanstrengung überwindbar sind. Bestimmte Umstände, welche die Schmerzbewältigung intensiv und konstant behindern, können den Wiedereinstieg in den Arbeitsprozess unzumutbar machen, weil die versicherte Person alsdann nicht über die für den Umgang mit den Schmerzen notwendigen Ressourcen verfügt. Ob ein solcher Ausnahmefall vorliegt, entscheidet sich im Einzelfall anhand verschiedener Kriterien. Im Vordergrund steht die Feststellung einer psychischen Komorbidität von erheblicher Schwere, Ausprägung und Dauer. Massgebend sein können auch weitere Faktoren, so: chronische körperliche Begleiterkrankungen; ein mehrjähriger, chronifizierter Krankheitsverlauf mit unveränderter oder progredienter Symptomatik ohne längerdauernde Rückbildung; ein sozialer Rückzug in allen Belangen des Lebens; ein verfestigter, therapeutisch nicht mehr beeinflussbarer innerseelischer Verlauf einer an sich missglückten, psychisch aber entlastenden Konfliktbewältigung (primärer Krankheitsgewinn; "Flucht in die Krankheit"); das Scheitern einer konsequent durchgeführten ambulanten oder stationären Behandlung (auch mit unterschiedlichem therapeutischem Ansatz) trotz kooperativer Haltung der versicherten Person (BGE 130 V 352). Je mehr dieser Kriterien zutreffen und je ausgeprägter sich die entsprechenden Befunde darstellen, desto eher sind - ausnahmsweise - die Voraussetzungen für eine zumutbare Willensanstrengung zu verneinen (Meyer-Blaser, Der Rechtsbegriff der Arbeitsunfähigkeit und seine Bedeutung in der Sozialversicherung, in: Schmerz und Arbeitsunfähigkeit, St. Gallen 2003, S. 77). 
Beruht die Leistungseinschränkung auf Aggravation oder einer ähnlichen Konstellation, liegt regelmässig keine versicherte Gesundheitsschädigung vor (siehe Meyer-Blaser, a.a.O., S. 92 f.). Eine solche Ausgangslage ist etwa gegeben, wenn: eine erhebliche Diskrepanz zwischen den geschilderten Schmerzen und dem gezeigten Verhalten oder der Anamnese besteht; intensive Schmerzen angegeben werden, deren Charakterisierung jedoch vage bleibt; keine medizinische Behandlung und Therapie in Anspruch genommen wird; demonstrativ vorgetragene Klagen auf den Sachverständigen unglaubwürdig wirken; schwere Einschränkungen im Alltag behauptet werden, das psychosoziale Umfeld jedoch weitgehend intakt ist (siehe Kopp/Willi/Klipstein, Im Graubereich zwischen Körper, Psyche und sozialen Schwierigkeiten, in: Schweizerische Medizinische Wochenschrift 1997, S. 1434, mit Hinweis auf eine grundlegende Untersuchung von Winckler und Foerster; zum Ganzen: zur Publikation in BGE 131 V bestimmtes Urteil J. vom 16. Dezember 2004, I 770/03). 
5. 
5.1 Als Grund für eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit fällt zunächst die somatoforme Schmerzstörung in Betracht. Fraglich ist sodann, ob die zusätzlich genannte narzisstische Störung als selbstständiges, vom Schmerzsyndrom losgelöstes Leiden im Sinne einer psychischen Komorbidität interpretiert werden kann. Gemäss Schreiben des Dr. med. Z.________ vom 20. Januar 2004 kommt der somatoformen Schmerzstörung die Funktion der körperlichen Ausdrucksebene für die narzisstische Störung zu. Die psychische (narzisstische) Störung verberge sich hinter dem somatischen Symptom, habe sich aber in den vergangenen zwei Jahren immer mehr von diesem abgelöst und ein eigenes Gesicht und Gewicht erhalten, insbesondere auch was ihren depressiven Anteil betreffe. Der Arzt betont, dass der Beschwerdeführer nicht in der Lage sei, irgend einer Arbeit nachzugehen, da er zwischen sich und der Arbeit keine Verbindung herstellen könne. Er habe seinen sozialen Austausch mit Freunden, Bekannten und den Verwandten nahezu gänzlich eingestellt und werde gemieden. Geblieben sei einzig der Bezug zu seiner engen Kernfamilie, also zu seiner Ehefrau und den zwei Söhnen. Er habe jegliches Interesse an der Welt verloren und fixiere sich nur noch auf seinen Körper. Die narzisstische Störung kippe zusehends ins Depressive. Die depressiv-negativistische Stimmungslage mache aus psychiatrischer Sicht bereits einen wesentlichen Faktor seiner Arbeitsunfähigkeit aus. Die seit 1998 unternommenen psychotherapeutischen Anstrengungen hätten keinen Erfolg gezeigt. Ein solcher könne auch künftig nicht erwartet werden. 
5.2 Das psychiatrische Gutachten des Dr. med. O.________ vom 28. März 2002 führt aus, dass ein volles Pensum, das heisst eine Arbeit während 8 - 8,5 Stunden täglich, zumutbar sei. Indessen äussert sich der Gutachter auch dahingehend, die psychische Störung habe grösseren Krankheitswert erlangt, was sich auf die Arbeitsfähigkeit auswirke. Er macht in der Folge Ausführungen über das Procedere, welches eine Aufnahme einer Erwerbstätigkeit ermöglichen sollte (worunter Unterstützung durch die IV-Stelle und weitere Massnahmen). Im Hinblick auf diese Relativierung eines grundsätzlich zumutbaren Tagespensums hat das Gericht beim Administrativgutachter am 17. August 2004 nachgefragt. Seiner Antwort vom 10. September 2004 ist zu entnehmen, dass dem Beschwerdeführer aus psychiatrischer Sicht bei Aufbringung allen guten Willens zumutbar ist, seine aus rheumatologischer Sicht bestehende Restarbeitsfähigkeit zu verwerten. Diese - unter Hinweis auf die detaillierte Begründung im Gutachten - klargestellte Einschätzung bestätigt die Überwindbarkeit der langjährigen Hemmung, einer Arbeit nachzugehen, auch wenn die Schmerzstörung sich auf der Grundlage einer narzisstischen Persönlichkeit ausgebreitet hat. Dass Dr. med. O.________ bei seiner Antwort am 10. September 2004 nicht (mehr) über das "Schlussgutachten" vom 16. Dezember 2002 verfügte, ist ohne Bedeutung. Auf die präzisierende Antwort des Administrativexperten ist daher abzustellen. 
Dr. med. Z.________ attestiert in seiner Stellungnahme an den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers vom 20. Januar 2004 ausdrücklich einen sekundären Krankheitsgewinn. Dies spricht nun aber - anders als der primäre Krankheitsgewinn (Erwägung 4) - gegen die invalidisierende Wirkung der Schmerzstörung. Weiter erfüllt eine Therapie, welche über Jahre hinweg ohne erhebliche Fortschritte einzig dazu dient, den Patienten in seiner Krankheit zu begleiten, das Kriterium der Behandlung (Erwägung 4) nicht, weil sie den Schmerzpatienten in seiner Überzeugung des Krankseins bestätigt, statt ihn davon abzulösen, was zumindest initial das Ziel jeder Schmerzbehandlung sein und aus sozialversicherungsrechtlicher Sicht auch im weiteren Verlauf bleiben muss. Auf die Berichte des Dr. med. I.________ kann nicht abgestellt werden, da er ausweislich der Akten zur Arbeitsfähigkeit widersprüchliche Angaben machte: So wird am 2. September 1995 - gegenüber der Arbeitslosenversicherung - eine volle Arbeitsfähigkeit (unter Ausschluss körperlicher Schwerarbeit und Exposition zu Staub und Rauch) ab 9. August 1995 bescheinigt, während derselbe Arzt am 15. Juli 1995 - gegenüber der Invalidenversicherung - eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit im bisherigen Beruf als Tankwart ab 7. Juni 1995 attestiert und als Ergebnis seiner 13jährigen intensiven Beschäftigung mit dem Beschwerdeführer von einer durchgehenden Arbeitsunfähigkeit ausgeht (Stellungnahme vom 21. Januar 2004). Zumindest hinsichtlich der Verhältnisse, wie sie sich bis zum Einspracheentscheid vom 11. Juli 2003 entwickelt haben, ist den psychiatrisch relevanten Beeinträchtigungen und Störungen der invalidisierende Charakter abzusprechen. 
6. 
Damit bleibt zu prüfen, ob der Invaliditätsgrad rentenbegründendes Ausmass erreicht. 
6.1 Der Einkommensvergleich hat nach Art. 28 Abs. 2 IVG und Art. 16 ATSG in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden nach hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt. Insoweit die fraglichen Erwerbseinkommen ziffernmässig nicht genau ermittelt werden können, sind sie nach Massgabe der im Einzelfall bekannten Umstände zu schätzen und die so gewonnenen Annäherungswerte miteinander zu vergleichen (BGE 128 V 30 Erw. 1). Wird eine Schätzung vorgenommen, so muss diese nicht unbedingt in einer ziffernmässigen Festlegung von Annäherungswerten bestehen. Vielmehr kann auch eine Gegenüberstellung blosser Prozentzahlen genügen. Das ohne Invalidität erzielbare hypothetische Erwerbseinkommen ist alsdann mit 100% zu bewerten, während das Invalideneinkommen auf einen entsprechend kleineren Prozentsatz veranschlagt wird, sodass sich aus der Prozentdifferenz der Invaliditätsgrad ergibt (sogenannter Prozentvergleich; BGE 114 V 313 Erw. 3a mit Hinweisen). 
6.2 Unter Berücksichtigung der vom Beschwerdeführer seit seiner Einreise in die Schweiz ausgeübten Erwerbstätigkeiten darf angenommen werden, dass er ohne Gesundheitsschaden nicht wesentlich anders gearteten Beschäftigungen nachginge, als sie ihm jetzt in der gegebenen Situation zumutbarerweise noch offenstehen. Daher ist bei Verwertung der umschriebenen Restarbeitsfähigkeit (Erw. 3 und 5) ausgeschlossen, dass der Invaliditätsgrad wenigstens 40% erreicht, selbst wenn wegen behinderungsbedingten Einschränkungen seitens des Invalideneinkommens ein Abzug von höchstens 25% (vgl. BGE 126 V 80 Erw. 5b/cc) gewährt wird. Folglich besteht kein Anspruch auf eine Invalidenrente. 
7. 
7.1 Da die Verwaltungsgerichtsbeschwerde nicht aussichtslos, der Beschwerdeführer nach den letztinstanzlich eingereichten Belegen bedürftig ist und die Vertretung geboten war (BGE 124 V 309 Erw. 6 mit Hinweisen; AHI 1999 S. 85 Erw. 3), ist der Anspruch auf unentgeltliche Verbeiständung ausgewiesen. Es wird indessen ausdrücklich auf Art. 152 Abs. 3 OG aufmerksam gemacht, wonach die begünstigte Partei der Gerichtskasse Ersatz zu leisten haben wird, wenn sie später dazu im Stande ist. 
7.2 Mit Eingabe vom 24. September 2004 macht Rechtsanwalt Leitner einen Betrag von Fr. 4'495.90 entsprechend einem Honorar für einen Aufwand von 15,83 Stunden à Fr. 250.- zuzüglich Auslagen und Mehrwertsteuer geltend. Praxisgemäss legt das Eidgenössische Versicherungsgericht die Parteientschädigung für durchschnittliche Fälle auf Fr. 2500.- fest (einschliesslich Auslagen und Mehrwertsteuer; in BGE 122 V 77 nicht publizierte, aber in SVR 1996 IV Nr. 87 S. 262 veröffentlichte Erwägung 4 des Urteils Z. vom 23. Januar 1996, I 76/95). Der jeweils geltende Ansatz findet auch im Rahmen der unentgeltlichen Verbeiständung Anwendung, wobei davon unter den gleichen Voraussetzungen nach oben oder nach unten abgewichen werden kann wie bei der Bemessung der Parteientschädigung (vgl. RKUV 1996 Nr. U 259 S. 261). Im Hinblick auf die eingereichte Verwaltungsgerichtsbeschwerde ist der Regelansatz von Fr. 2500.- (Auslagen und Mehrwertsteuer inbegriffen) angemessen. Der Rechtsstreit war letztinstanzlich nicht besonders schwierig oder umfangreich, zumal der Rechtsvertreter mit der Sache schon vom kantonalen Verfahren her vertraut war. Wird ein gebotener Aufwand für die Ausfertigung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde unter Berücksichtigung aller Umstände von rund 8 (statt nahezu 16) Arbeitsstunden anerkannt, resultiert ein Honorarbetrag im Bereich von Fr. 2500.- (Fr. 2125.- zuzüglich Mehrwertsteuer und Auslagen). Im Hinblick auf die Weiterungen des letztinstanzlichen Verfahrens erscheint eine Entschädigung von insgesamt Fr. 3000.- ex aequo et bono gerechtfertigt. 
 
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht: 
1. 
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen. 
2. 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
3. 
Zufolge Gewährung der unentgeltlichen Verbeiständung wird Advokat Alexander Leitner für das Verfahren vor dem Eidgenössischen Versicherungsgericht aus der Gerichtskasse eine Entschädigung (Honorar und Auslagenersatz) von Fr. 3000.- (einschliesslich Mehrwertsteuer) ausgerichtet. 
4. 
Dieses Urteil wird den Parteien, der Ausgleichskasse für das schweizerische Auto-, Motorrad- und Fahrradgewerbe, Bern, dem Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt und dem Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt. 
Luzern, 29. März 2005 
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts 
Der Präsident der IV. Kammer: Die Gerichtsschreiberin: