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Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
1P.876/2005 /sza 
 
Urteil vom 29. März 2006 
I. Öffentlichrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter Féraud, Präsident, 
Bundesrichter Nay, Aeschlimann, 
Gerichtsschreiber Thönen. 
 
Parteien 
X.________, 
Beschwerdeführer, vertreten durch Fürsprecher Robert Frauchiger, 
 
gegen 
 
Staatsanwaltschaft des Kantons Aargau, 
Frey-Herosé-Strasse 12, Wielandhaus, 5001 Aarau, 
Obergericht des Kantons Aargau, Strafgericht, 1. Kammer, Obere Vorstadt 38, 5000 Aarau. 
 
Gegenstand 
Strafverfahren, 
 
Staatsrechtliche Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Aargau, Strafgericht, 1. Kammer, vom 20. Oktober 2005. 
 
Sachverhalt: 
A. 
Das Bezirksgericht Laufenburg verurteilte X.________ (geb. 1955) am 21. August 2003 wegen mehrfacher Drohung sowie Beschimpfung zu zwei Monaten Gefängnis. Zudem erklärte es eine gegen diesen bedingt ausgesprochene Vorstrafe von vier Monaten Gefängnis für vollstreckbar. Das Bezirksgericht erachtete es als erwiesen, dass X.________ am 25. Mai und am 12. Juni 2002 Tötungs- und Verletzungsdrohungen gegen seine geschiedene Ehefrau, deren Freundin sowie gegen Behördenmitglieder ausgesprochen und anlässlich seiner Inhaftierung am 6. August 2002 den Dienstchef des Bezirksgefängnisses Aarau bedroht und beleidigt hatte. 
B. 
Die dagegen gerichtete Berufung wies das Obergericht des Kantons Aargau mit Urteil vom 20. Oktober 2005 ab. 
C. 
X.________ führt staatsrechtliche Beschwerde mit dem Antrag, die Dispositiv-Ziffern 1 und 4 des Urteils des Obergerichts (betreffend Abweisung der Berufung und Kosten des obergerichtlichen Verfahrens) aufzuheben und die Sache zur Freisprechung im Falle von Ziffer 1b der Anklage (betreffend Vorfall vom 12. Juni 2002) und entsprechender Herabsetzung des Strafmasses zurückzuweisen. 
D. 
In der Vernehmlassung beantragen Staatsanwaltschaft und Obergericht, die Beschwerde abzuweisen. Dazu hat sich X.________ innert erstreckter Frist geäussert. 
 
Das Bundesgericht zieht in Erwägung: 
1. 
Der Beschwerdeführer ist durch den angefochtenen Entscheid in seinen rechtlich geschützten Interessen betroffen (Art. 88 OG). Er macht die Verletzung verfassungsmässiger Rechte geltend (Art. 84 Abs. 1 lit. a OG). Dazu ist er befugt. Da auch die übrigen Sach-urteilsvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. 
2. 
Der Beschwerdeführer rügt die Verletzung des Willkürverbots sowie des Grundsatzes "in dubio pro reo". 
2.1 Gemäss Art. 9 BV hat jede Person Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür behandelt zu werden. Nach der Praxis des Bundesgerichts liegt Willkür in der Rechtsanwendung vor, wenn der angefochtene kantonale Entscheid offensichtlich unhaltbar ist, mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht, eine Norm oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz krass verletzt oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft. Das Bundesgericht hebt einen Entscheid jedoch nur auf, wenn nicht bloss die Begründung, sondern auch das Ergebnis unhaltbar ist; dass eine andere Lösung ebenfalls als vertretbar oder gar zutreffender erscheint, genügt nicht (BGE 131 I 467 E. 3.1 S. 473 f.). 
2.2 Der im angefochtenen Urteil zitierte Anklagesachverhalt lautet im streitig gebliebenen Punkt wie folgt: Am Nachmittag des 12. Juni 2002 habe der Beschwerdeführer sich im Passbüro Aarau aufgehalten, um den Pass zu verlängern und seine Kinder darin eintragen zu lassen. Weil er das erforderliche Einverständnis seiner geschiedenen Frau nicht umgehend erhalten habe, habe er wutentbrannt das Bezirksamt Laufenburg angerufen und der Kanzleiangestellten telefonisch erklärt, es sei Feuer im Dach und er werde die Kindsmutter (gemeint: seine geschiedene Ehefrau) "auseinander nehmen". 
 
Darin liegt nach dem Obergericht eine Drohung im Sinne von Art. 180 StGB. Das Gericht führt aus, eine Drohung müsse nicht gegenüber der Bedrohten ausgesprochen werden; wesentlich sei, dass sie ihr zu Ohren käme (angefochtenes Urteil, Ziffer 3.3). Mit der Äusserung der Drohung gegenüber dem Bezirksamt habe der Beschwerdeführer mindestens in Kauf genommen, dass sie der Frau zu Ohren komme und sie in Angst und Schrecken versetzen würde (angefochtenes Urteil, Ziffer 5). 
2.3 Der Beschwerdeführer zitiert bei den Akten liegende Notizen des Bezirksamtmanns und der Kanzleiangestellten. Daraus geht hervor, dass die Kanzleiangestellte dem Beschwerdeführer am Telefon zunächst sagte, der Bezirksamtmann könne nicht gestört werden, sei aber wahrscheinlich in einer Stunde zu erreichen. Anschliessend äusserte der Beschwerdeführer die Drohung. Nach Ansicht des Beschwerdeführers zeigt dies, dass er mit seiner Äusserung bezweckt habe, sofort mit dem Bezirksamtmann zu sprechen, nicht jedoch seine ehemalige Frau zu bedrohen. Die anders lautenden Ausführungen im angefochtenen Urteil stünden mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch und seien willkürlich. 
2.4 Indem der Beschwerdeführer ausführt, er habe nicht in Kauf genommen, seine geschiedene Frau in Schrecken oder Angst zu versetzen, bestreitet er den im angefochtenen Urteil festgehaltenen "inneren" Sachverhalt. Dagegen bleibt der "äussere" Sachverhalt unbestritten. So steht verbindlich fest, dass der Beschwerdeführer der Angestellten des Bezirksamts am Telefon mitteilte, er werde seine ehemalige Frau "auseinander nehmen". 
 
Selbst wenn sein Vorbringen zutreffen sollte, er habe die Drohung benutzt, um den Bezirksamtmann sofort sprechen zu können, steht fest, dass er gegenüber der Behörde die Gefährdung seiner früheren Frau angekündigt hat. Es ist nicht lebensfremd, daraus zu schliessen, er habe damit - gegebenenfalls neben anderen Motiven - in Kauf genommen, dass die Frau seine Drohung erfahre und dadurch in Schrecken oder Angst gerate. Wer gegenüber einer Behörde solche Drohungen ausspricht, muss damit rechnen, dass sie Massnahmen zum Schutz des Bedrohten ergreift und diesen über die Drohung unterrichtet. Solches erweist sich auch nach der Darstellung des Beschwerdeführers als zutreffend: Gemäss dem Aktenzitat in der Beschwerde bot der Bezirksamtmann nach der telefonischen Drohung unverzüglich die Kantonspolizei auf. 
 
Der vom Obergericht geschilderte "innere" Sachverhalt steht somit nicht mit der tatsächlichen Situation im Widerspruch. Die Willkürrüge geht fehl. 
3. 
Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung des Grundsatzes "in dubio pro reo". Das Obergericht habe sich zu Unrecht von der Existenz eines für den Beschwerdeführer ungünstigen Sachverhalts überzeugt erklärt. 
3.1 Als Beweiswürdigungsregel besagt der aus der Unschuldsvermutung (Art. 32 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 2 EMRK) abgeleitete Grundsatz "in dubio pro reo", dass sich der Strafrichter nicht von einem für den Angeklagten ungünstigen Sachverhalt überzeugt erklären darf, wenn bei objektiver Betrachtung Zweifel bestehen, ob sich der Sachverhalt so verwirklicht hat. Die Maxime ist verletzt, wenn der Strafrichter an der Schuld des Angeklagten hätte zweifeln müssen. Dabei sind bloss abstrakte und theoretische Zweifel nicht massgebend, weil solche immer möglich sind und absolute Gewissheit nicht verlangt werden kann. Es muss sich um erhebliche und nicht zu unterdrückende Zweifel handeln, d.h. um solche, die sich nach der objektiven Sachlage aufdrängen. Bei der Frage, ob angesichts des willkürfreien Beweisergebnisses erhebliche und nicht zu unterdrückende Zweifel hätten bejaht werden müssen und sich der Sachrichter vom für den Angeklagten ungünstigen Sachverhalt nicht hätte überzeugt erklären dürfen, greift das Bundesgericht nur mit Zurückhaltung ein, da der Sachrichter diese in Anwendung des Unmittelbarkeitsprinzips zuverlässiger beantworten kann (Urteil 1P.428/2003 vom 8. April 2004, E. 4.2; BGE 127 I 38 E. 2a). 
3.2 Der Beschwerdeführer bestreitet nicht, dass er gegenüber dem Bezirksamt gedroht hat, seine geschiedene Frau "auseinander zu nehmen". Wie gezeigt durften die kantonalen Instanzen willkürfrei davon ausgehen, dass er die Schreckung der Frau in Kauf nahm. Er nennt keine Tatsachen, die daran vernünftige Zweifel begründen würden. 
 
Aus dem angefochtenen Urteil (Ziffer 4.2.2 und 7.2.2) ist zudem ersichtlich, dass der Beschwerdeführer schon zuvor mehrmals vorsätzlich Drohungen ausgesprochen hat: Er ist dreifach vorbestraft wegen Beschimpfungen, Drohungen und Handgreiflichkeiten an seiner geschiedenen Ehefrau und weiteren Personen und hat drei Wochen vor dem hier behandelten Vorfall mit dem "Abmorgsen" der Frau gedroht. 
 
Es sind keine Gründe für erhebliche und nicht zu unterdrückende Zweifel an der Schuld des Beschwerdeführers ersichtlich, weswegen die Rüge der Verletzung des Grundsatzes "in dubio pro reo" unbegründet ist. 
4. 
Die Beschwerde ist abzuweisen. 
 
Der Beschwerdeführer ersucht um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung. Von seiner Mittellosigkeit ist auszugehen. Da die ausgesprochene Gefängnisstrafe einen schweren Eingriff in die persönliche Freiheit darstellt, konnte er sich zur Beschwerde veranlasst sehen. Die unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung nach Art. 152 OG wird daher bewilligt. Es sind keine Kosten zu erheben und dem Vertreter des Beschwerdeführers ist eine Entschädigung auszurichten. 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht: 
1. 
Die staatsrechtliche Beschwerde wird abgewiesen. 
2. 
Dem Beschwerdeführer wird die unentgeltliche Rechtspflege gewährt: 
2.1 Es werden keine Kosten erhoben. 
2.2 Fürsprecher Robert Frauchiger wird als unentgeltlicher Rechtsvertreter ernannt und für das bundesgerichtliche Verfahren aus der Bundesgerichtskasse mit einem Honorar von Fr. 1'500.-- entschädigt. 
3. 
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Staatsanwaltschaft und dem Obergericht des Kantons Aargau, Strafgericht, 1. Kammer, schriftlich mitgeteilt. 
Lausanne, 29. März 2006 
Im Namen der I. öffentlichrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: