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Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
1P.804/2006 /fun 
 
Urteil 29. März 2007 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter Féraud, Präsident, 
Bundesrichter Aeschlimann, Fonjallaz, 
Gerichtsschreiber Härri. 
 
Parteien 
X.________, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Marcel Buttliger, 
 
gegen 
 
Staatsanwaltschaft des Kantons Aargau, 
Frey-Herosé-Strasse 12, 5001 Aarau, 
Obergericht des Kantons Aargau, Beschwerdekammer in Strafsachen, Obere Vorstadt 38, 5000 Aarau. 
 
Gegenstand 
Einstellung des Strafverfahrens, 
 
Staatsrechtliche Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Aargau, Beschwerdekammer in Strafsachen, vom 31. Oktober 2006. 
 
Sachverhalt: 
A. 
Am 6. April 2000 reichte X.________ Strafanzeige ein gegen Y.________ wegen Veruntreuung und Amtsmissbrauchs, eventuell Betrugs. X.________ warf Y.________ vor, dieser habe sich als Notar bei der Teilung von zwei Nachlassen unrechtmässig Gelder angeeignet. 
 
Mit Verfügung vom 19. April 2000 trat die Staatsanwaltschaft des Kantons Aargau auf die Strafanzeige nicht ein. 
 
Am 2. Juni 2000 hob das Obergericht des Kantons Aargau (Beschwerdekammer in Strafsachen) die Verfügung der Staatsanwaltschaft auf und wies diese an, die Strafanzeige an die Hand zu nehmen. 
 
Nach durchgeführter Untersuchung stellte die Staatsanwaltschaft das Strafverfahren am 14. März 2003 ein. 
 
Die von X.________ dagegen erhobene Beschwerde hiess das Obergericht am 3. Juli 2003 gut. Es hob die Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 14. März 2003 auf und hielt diese an, das Verfahren im Sinne der Erwägungen zu ergänzen. 
 
Das Bezirksamt Baden führte in der Folge weitere Einvernahmen mit Y.________ durch und nahm zusätzliche Abklärungen vor. 
 
Mit Verfügung vom 28. Juli 2006 stellte die Staatsanwaltschaft das Strafverfahren erneut ein. Sie kam (S. 15) zum Schluss, Y.________ habe die Erben nie benachteiligen oder schädigen wollen. Allfällige Sorgfaltspflichtverletzungen habe er nicht gewollt, schon gar nicht damit zusammenhängende Schädigungen der Erben. Er sei auch jederzeit in der Lage (gewesen), allfällige Schäden zu ersetzen. Die in der Untersuchung festgestellten Unstimmigkeiten seien zivilrechtlich zu bereinigen. Straftatbestände des Vermögensstrafrechts seien nicht erfüllt. 
 
Die von X.________ dagegen erhobene Beschwerde wies das Obergericht mit Entscheid vom 31. Oktober 2006 ab. 
B. 
X.________ führt staatsrechtliche Beschwerde mit dem Antrag, den Entscheid des Obergerichtes vom 31. Oktober 2006 aufzuheben. 
C. 
Das Obergericht hat unter Hinweis auf die Erwägungen im angefochtenen Entscheid auf Gegenbemerkungen verzichtet. 
 
Die Staatsanwaltschaft hat sich nicht vernehmen lassen. 
 
Das Bundesgericht zieht in Erwägung: 
1. 
1.1 Am 1. Januar 2007 ist das Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) in Kraft getreten. Der Beschwerdeführer hat das vorliegende bundesgerichtliche Verfahren vor dem 1. Januar 2007 eingeleitet. Gemäss Art. 132 Abs. 1 BGG richtet es sich schon deshalb nach dem bisherigen Recht. 
1.2 Das angefochtene Urteil stellt einen Endentscheid dar. Ein kantonales Rechtsmittel dagegen steht nicht zur Verfügung. Die staatsrechtliche Beschwerde ist insoweit zulässig (Art. 86 i.V.m. 87 OG). 
1.3 Die Legitimation zur staatsrechtlichen Beschwerde setzt die persönliche Betroffenheit des Beschwerdeführers in eigenen rechtlich geschützten Positionen voraus (Art. 88 OG). 
 
Nach der Praxis des Bundesgerichts ist der durch eine angeblich strafbare Handlung Geschädigte grundsätzlich nicht legitimiert, gegen die Einstellung eines Strafverfahrens oder gegen ein freisprechendes Urteil staatsrechtliche Beschwerde zu erheben. Der Geschädigte hat an der Verfolgung und Bestrafung des Täters nur ein tatsächliches oder mittelbares Interesse im Sinne der Rechtsprechung zu Art. 88 OG. Der Strafanspruch, um den es im Strafverfahren geht, steht ausschliesslich dem Staat zu, und zwar unabhängig davon, ob der Geschädigte als Privatstrafkläger auftritt oder die eingeklagte Handlung auf seinen Antrag hin verfolgt wird. Unbekümmert um die fehlende Legitimation in der Sache selbst ist der Geschädigte aber befugt, mit staatsrechtlicher Beschwerde die Verletzung von Verfahrensrechten geltend zu machen, deren Missachtung eine formelle Rechtsverweigerung darstellt. Das nach Art. 88 OG erforderliche rechtlich geschützte Interesse ergibt sich diesfalls nicht aus einer Berechtigung in der Sache, sondern aus der Berechtigung, am Verfahren teilzunehmen. Ist der Beschwerdeführer in diesem Sinne nach kantonalem Recht Partei, kann er die Verletzung jener Parteirechte rügen, die ihm nach dem kantonalen Verfahrensrecht oder unmittelbar aufgrund der Bundesverfassung oder von Art. 6 EMRK zustehen (BGE 131 I 455 E. 1.2.1 S. 458 f., mit Hinweisen). 
 
Der in der Sache selbst nicht Legitimierte, dem im kantonalen Verfahren jedoch Parteistellung zukam, kann beispielsweise geltend machen, auf ein Rechtsmittel sei zu Unrecht nicht eingetreten worden, er sei nicht angehört worden, habe keine Gelegenheit erhalten, Beweisanträge zu stellen, oder er habe nicht Akteneinsicht nehmen können. Hingegen kann er weder die Würdigung der beantragten Beweise noch die Tatsache rügen, dass seine Anträge wegen Unerheblichkeit oder aufgrund antizipierter Beweiswürdigung abgelehnt wurden. Die Beurteilung dieser Fragen kann von der Prüfung der materiellen Sache nicht getrennt werden. Auf eine solche hat der in der Sache selbst nicht Legitimierte jedoch keinen Anspruch (BGE 120 Ia 157 E. 2a/bb S. 160, mit Hinweisen). 
 
Der Beschwerdeführer ist - was er (Beschwerde S. 13) anerkennt - nicht Opfer im Sinne von Art. 2 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 4. Oktober 1991 über die Hilfe an Opfer von Straftaten (OHG; SR 312.5). Die erweitere Legitimation, welche die Rechtsprechung dem Opfer zuerkennt (BGE 131 I 455 E. 1.2.1 S. 459, mit Hinweisen), steht dem Beschwerdeführer somit nicht zu. 
1.4 Das Obergericht hat dem Bundesgericht die in der vorliegenden Sache ergangenen Akten zugestellt. Dem entsprechenden Antrag des Beschwerdeführers (Beschwerde S. 7) ist damit Genüge getan. 
2. 
Die Beschwerde umfasst 67 Seiten. Bis Seite 36 befasst sich der Beschwerdeführer mit Eintretensfragen. Es folgt sodann (S. 37 ff.) eine Zusammenfassung des Sachverhalts. Die eigentlichen Rügen bringt der Beschwerdeführer ab Seite 40 ("Geltendmachung der einzelnen Grundrechtsverletzungen") vor. 
3. 
Der Beschwerdeführer rügt (S. 40-50) eine Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör nach Art. 29 Abs. 2 BV
3.1 Er bringt (S. 40 f.) zunächst vor, sein Anspruch auf rechtliches Gehör sei verletzt worden, da sein damaliger Vertreter über die Einvernahme der Mitarbeiterin des Beschuldigten, Z.________, vom 31. August 2000 nicht informiert bzw. dazu nicht vorgeladen worden sei. Deshalb habe sein Vertreter an der Einvernahme nicht teilnehmen können. Damit sei ihm die Möglichkeit genommen worden, an einem Teil der Beweiserhebungen mitzuwirken. 
 
Der Beschwerdeführer ist insoweit zur Beschwerde zwar befugt. Er hat die Rüge in der Beschwerde an das Obergericht jedoch nicht vorgebracht. Entsprechend hat sich dieses dazu nicht geäussert. Es handelt sich um ein unzulässiges Novum (vgl. Marc Forster, in: Geiser/Münch [Hrsg.], Prozessieren vor Bundesgericht, 2. Aufl., Basel 1998, S. 63 f. N. 2.14 und S. 83 ff. N. 2.50 f.). Auf die Beschwerde kann im vorliegenden Punkt daher nicht eingetreten werden. 
3.2 
3.2.1 Der Beschwerdeführer macht (S. 41-44) geltend, das Obergericht habe den angefochtenen Entscheid nicht hinreichend begründet. 
3.2.2 Wesentlicher Bestandteil des Anspruchs auf rechtliches Gehör ist die Begründungspflicht. Diese soll verhindern, dass sich die Behörde von unsachlichen Motiven leiten lässt, und dem Betroffenen ermöglichen, die Verfügung gegebenenfalls sachgerecht anzufechten. Dies ist nur möglich, wenn sowohl er wie auch die Rechtsmittelinstanz sich über die Tragweite des Entscheides ein Bild machen können. In diesem Sinn müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf welche sich ihr Entscheid stützt. Dies bedeutet indessen nicht, dass sie sich ausdrücklich mit jeder tatbeständlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand auseinandersetzen muss. Vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte beschränken (BGE 129 I 232 E. 3.2 S. 236; 126 I 97 E. 2b S. 102 f. mit Hinweisen). 
3.2.3 Diesen Anforderungen genügt der angefochtene Entscheid. Das Obergericht hat sich auf das Wesentliche beschränkt, was verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden ist. 
 
Soweit der Beschwerdeführer vorbringt, der Entscheid des Obergerichtes überzeuge inhaltlich nicht, kann auf die Beschwerde nicht eingetreten werden. Insoweit geht es nicht um ein Parteirecht, sondern um die Sache selbst, weshalb dem Beschwerdeführer die Legitimation fehlt. Er kann sich nicht auf dem Umweg über die Behauptung einer Verletzung des rechtlichen Gehörs die Beschwerdelegitimation in der Sache selbst verschaffen (BGE 120 Ia 101 E. 3b S. 110). 
 
Die Beschwerde ist danach auch im vorliegenden Punkt unbehelflich. 
3.3 Der Beschwerdeführer bringt (S. 45 f.) vor, die Staatsanwaltschaft habe in der Einstellungsverfügung vom 28. Juli 2006 im Wesentlichen den Schlussbericht des Bezirksamts Baden vom 7. Januar 2005 übernommen und keine wesentlichen neuen Schlussfolgerungen hinzugefügt; dies obwohl im Schlussbericht an mehreren Stellen festgehalten worden sei, die Beurteilung, ob ein strafrechtlich relevantes Verhalten vorliege, müsse der Anklagebehörde überlassen werden. 
 
Es kann dahingestellt bleiben, ob die Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft vom 28. Juli 2006 den Begründungsanforderungen unter dem Gesichtswinkel von Art. 29 Abs. 2 BV genügt. Selbst wenn man dies verneinen wollte, würde das nicht zur Gutheissung der Beschwerde führen. Der Mangel könnte jedenfalls nicht als besonders schwer wiegend angesehen werden. Er wäre damit im Verfahren vor Obergericht geheilt worden (vgl. BGE 126 I 68 E. 2 S. 72; 124 V 180 E. 4a S. 183, mit Hinweisen). 
 
Die Beschwerde ist daher auch insoweit unbegründet. 
3.4 Der Beschwerdeführer wendet (S. 47-49) ein, in der Strafuntersuchung hätte sich eine weitere Befragung von Z.________ aufgedrängt. Weshalb darauf verzichtet worden sei, lege das Obergericht nicht überzeugend dar. 
 
Es kann offen bleiben, ob das Vorbringen den Anforderungen von Art. 90 Abs. 1 lit. b OG genügt. Es ist jedenfalls unbehelflich. Bei der Frage, ob die Begründung des Obergerichts überzeugt, geht es - wie (E. 3.2.3) dargelegt - um die Sache selbst. Auf die Beschwerde kann somit im vorliegenden Punkt nicht eingetreten werden. 
3.5 Der Beschwerdeführer rügt (S. 49 f.), das Obergericht habe das widersprüchliche Verhalten des Beschuldigten bei der Beurteilung des Vorsatzes nicht gewürdigt. 
 
Darauf ist nicht einzutreten, weil es um eine Frage der Beweiswürdigung geht. Insoweit fehlt dem Beschwerdeführer die Beschwerdelegitimation. 
4. 
Der Beschwerdeführer rügt (S. 51-63) eine Verletzung des Willkürverbots nach Art. 9 BV
Seine Ausführungen dazu betreffen allesamt die Sache selbst. Es geht ihm um die Durchsetzung des Strafanspruchs. Dieser steht, wie gesagt, nicht ihm, sondern dem Staat zu. Auf die Beschwerde kann insoweit daher nicht eingetreten werden. 
5. 
Dasselbe gilt, soweit sich der Beschwerdeführer (S. 63 f.) auf das Legalitätsprinzip beruft. 
6. 
Soweit er (S. 64 f.) eine Verletzung des Gleichheitsgebots (Art. 8 BV) rügt, macht er zunächst geltend, sein Anspruch auf hinreichende Begründung des angefochtenen Entscheids sei nicht gewahrt worden. Es kann dahingestellt bleiben, ob sich ein Anspruch auf hinreichende Begründung eines Entscheids allenfalls nicht nur aus Art. 29 Abs. 2 BV, sondern auch aus Art. 8 BV ergeben könnte. Die Rüge ist ohnehin unbegründet. Das Obergericht hat seinen Entscheid genügend begründet. Es kann auf das oben (E. 3.2) Gesagte verwiesen werden. 
 
Soweit der Beschwerdeführer vorbringt, nach dem Gleichheitsgebot müsse ihm im bundesgerichtlichen Verfahren dieselbe Legitimation zukommen wie dem Opfer im Sinne von Art. 2 Abs. 1 OHG, ist die Beschwerde unbegründet. Das Bundesgericht hat die verfahrensrechtliche Ungleichbehandlung zwischen dem Geschädigten und dem Opfer im Sinne von Art. 2 Abs. 1 OHG im Grundsatzentscheid BGE 120 Ia 101 begründet. Darauf kann verwiesen werden. Für die Ungleichbehandlung bestehen sachliche Gründe. Auf die Rechtsprechung zurückzukommen, besteht kein Anlass. 
7. 
Der Beschwerdeführer rügt (S. 65 f.) eine Verletzung des Grundsatzes des "fair trial" nach Art. 6 EMRK
 
Insoweit macht er zunächst erneut geltend, der angefochtene Entscheid sei nicht hinreichend begründet. Dazu kann auf das oben (E. 3.2) Gesagte verwiesen werden. 
 
Der Beschwerdeführer bringt sodann vor, die Strafuntersuchung sei unvollständig durchgeführt worden. Es bestünden daher objektiv begründete Zweifel an der Unparteilichkeit der aargauischen Behörden. 
 
Der Einwand ist unbegründet. Das Obergericht nennt für die Einstellung des Verfahrens sachliche Gründe. Es bestehen keine Anzeichen für eine Voreingenommenheit der aargauischen Behörden. Der Umstand, dass sie zu Ungunsten des Beschwerdeführers entschieden haben, genügt dafür nicht. 
8. 
Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf überhaupt eingetreten werden kann. 
 
Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt der Beschwerdeführer die Kosten (Art. 156 Abs. 1 OG). 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht: 
1. 
Die staatsrechtliche Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden kann. 
2. 
Die Gerichtsgebühr von Fr. 3'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt. 
3. 
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Staatsanwaltschaft und dem Obergericht des Kantons Aargau, Beschwerdekammer in Strafsachen, schriftlich mitgeteilt. 
Lausanne, 29. März 2007 
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: