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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
                 
 
 
9C_236/2018  
 
 
Urteil vom 29. März 2018  
 
II. sozialrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Pfiffner, Präsidentin, 
Bundesrichter Parrino, Bundesrichterin Moser-Szeless. 
Gerichtsschreiber Fessler. 
 
Verfahrensbeteiligte 
 A.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Jürg Leimbacher, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
 BVK Personalvorsorge des Kantons Zürich, 
Beschwerdegegnerin, 
 
Gegenstand 
Berufliche Vorsorge, 
 
Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 2. Februar 2018 (BV.2016.00046). 
 
 
Nach Einsicht  
in die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten der A.________ gegen den Beschluss des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 2. Februar 2018 betreffend die Anordnung einer Begutachtung durch die Abklärungsstelle B.________, 
 
 
in Erwägung,  
dass der angefochtene Entscheid ein Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG ist, die dagegen gerichtete Beschwerde somit nur unter den Voraussetzungen nach Abs. 1 lit. a oder lit. b zulässig ist, 
dass der Tatbestand nach Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG von vornherein ausser Betracht fällt, 
dass die Beschwerdeführerin den nicht wieder gutzumachenden Nachteil im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG im Wesentlichen damit begründet, die in der Abklärungsstelle B.________ vorzunehmenden medizinischen und beruflichen Abklärungen könnten für den Ausgang des Verfahrens keine Bedeutung erlangen, da sie "die vom Bundesgericht verlangte Antwort erwiesenermassen gar nicht geben können" (vgl. Urteile 9C_766/2014 vom 6. März 2015 E. 5.3 und 9C_124/ 2016 vom 31. Mai 2016 E. 2.2), 
dass die Beschwerdeführerin zum Beleg ihrer Vorbringen eine E-Mail-Korrespondenz zwischen ihrem Rechtsvertreter und der von der Vorinstanz bestimmten Gutachterstelle vom 7./8. Februar 2018 eingereicht hat, 
dass es sich dabei um ein echtes Novum handelt, das von vornherein ausser Acht zu bleiben hat (Art. 105 Abs. 1 BGG; BGE 140 V 543 E. 3.2.2.2 S. 548), 
dass die Abklärungsstelle B.________ auf die Anfrage der Vorinstanz sich bereit und grundsätzlich in der Lage erklärte, die Abklärung im Sinne der Fragestellung durchzuführen und das gewünschte Gutachten zu erstellen, 
dass unter diesen Umständen die angeblich gerichtsnotorische Tatsache, wonach die Beauftragte "nicht in der Lage ist, ein betriebswirtschaftliches Gutachten zur Frage der Einsetzbarkeit der Beschwerdeführerin in einem Alters- und Pflegeheim abzugeben", allenfalls mit einem Revisionsgesuch gegen den angefochtenen Entscheid geltend zu machen gewesen wäre (Art. 125 BGG; BGE 138 II 386), 
dass es fraglos in niemandes Interesse ist, wenn eine Person oder Stelle, die mit einer Abklärung beauftragt wird, nicht über die hiefür nötige Sachkompetenz verfügt, 
dass die vorgesehene Dauer der Abklärungsmassnahme keinen nicht wieder gutzumachenden Nachteil im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG darstellt, 
dass die Beschwerde offensichtlich unzulässig ist (Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG), 
dass die Beschwerde als aussichtslos bezeichnet werden muss und demzufolge das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren in Dreierbesetzung abzuweisen ist (Art. 64 Abs. 1-3 BGG), 
dass umständehalber von der Erhebung von Gerichtskosten abzusehen ist (Art. 66 Abs. 1 BGG), 
 
 
erkennt die Präsidentin:  
 
1.   
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.   
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen. 
 
3.   
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
 
4.   
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Luzern, 29. März 2018 
 
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Präsidentin: Pfiffner 
 
Der Gerichtsschreiber: Fessler