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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
                 
 
 
5A_241/2021  
 
 
Urteil vom 29. März 2021  
 
II. zivilrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied, 
Gerichtsschreiber Zingg. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Betreibungsamt Seeland, Dienststelle Seeland, Stadtplatz 33, 3270 Aarberg, 
 
B.________. 
 
Gegenstand 
aufschiebende Wirkung (Pfändungsankündigung), 
 
Beschwerde gegen die Verfügung des Obergerichts des Kantons Bern, Aufsichtsbehörde in Betreibungs- und Konkurssachen, vom 16. März 2021 (ABS 21 77 BON). 
 
 
Erwägungen:  
 
1.   
In einem Beschwerde- und Wiederherstellungsverfahren hiess das Obergericht des Kantons Bern mit Verfügung vom 16. März 2021 den Antrag des Beschwerdeführers (Schuldners) auf aufschiebende Wirkung insoweit gut, als während der Dauer des Beschwerdeverfahrens in der Betreibung Nr. xxx des Betreibungsamtes Seeland, Dienststelle Seeland, keine Verwertungshandlungen erfolgen dürfen. Im Übrigen (d.h. hinsichtlich der angekündigten Pfändung) wies es den Antrag ab. 
Gegen diese Verfügung hat der Beschwerdeführer am 27. März 2021 Beschwerde an das Bundesgericht erhoben. 
 
2.   
Beim Entscheid über die aufschiebende Wirkung geht es um eine vorsorgliche Massnahme im Sinne von Art. 98 BGG (BGE 137 III 475 E. 2 S. 477; 134 II 192 E. 1.5 S. 196 f.). Demnach kann nur die Verletzung verfassungsmässiger Rechte gerügt werden. Verfassungsrügen müssen gemäss dem strengen Rügeprinzip von Art. 106 Abs. 2 BGG in der Beschwerde präzise vorgebracht und begründet werden. Dies bedeutet, dass anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids klar und detailliert darzulegen ist, inwiefern verfassungsmässige Rechte verletzt worden sein sollen (BGE 135 III 232 E. 1.2 S. 234; 142 III 364 E. 2.4 S. 368). 
 
3.   
Der Beschwerdeführer macht zusammengefasst geltend, der Pfändungsbetrag betrage Fr. 1,2 Mio. Das Obergericht habe dies offensichtlich übersehen. Die Pfändung eines solch hohen Betrages führe direkt zu provisorischen Verlustscheinen, da er nicht über ein derart grosses Vermögen verfüge. Er könnte infolge der Pfändung seine laufenden Verpflichtungen (z.B. Stockwerkeigentümerbeiträge für die Ferienwohnung, Werkstattrechnungen für die Autos, Unterhaltsrechnungen für das Einfamilienhaus) nicht mehr decken und auch den Kostenvorschuss für den anzuhebenden Prozess nach Art. 85a SchKG nicht mehr bezahlen. Es könne im Lichte der Eigentumsgarantie, des Willkürverbots und der persönlichen Freiheit nicht sein, dass ein kleiner formaler Fehler (bei der Erhebung des Rechtsvorschlags) direkt zum Ruin des Betriebenen führe. 
Die Sachverhaltsschilderungen des Beschwerdeführers hinsichtlich der Höhe der Betreibungsforderung und seines Vermögens, aber auch etwa im Hinblick auf den Ablauf des Betreibungsverfahrens oder die Vorwürfe an B.________ (Gläubiger), finden in der angefochtenen Verfügung keine Grundlage. Inwieweit das Obergericht den - für die Beurteilung des Gesuchs um aufschiebende Wirkung relevanten - Sachverhalt willkürlich festgestellt haben soll, legt der Beschwerdeführer nicht dar. Die vereinzelte, stichwortartige Anrufung des Willkürverbots und anderer verfassungsmässiger Rechte genügt den Rügeanforderungen nicht. Insbesondere macht der Beschwerdeführer nicht geltend, dass er das dem Bundesgericht Vorgetragene bereits dem Obergericht vorgetragen hätte und dieses seine Vorbringen in verfassungswidriger Weise übergangen hätte. Sodann belegt er seine Darstellung - sofern sie nicht ohnehin neu und deshalb unzulässig sein sollte (Art. 99 Abs. 1 BGG) - vor Bundesgericht nicht. So fehlen insbesondere jegliche Belege über die Betreibung oder die Höhe seines Vermögens. Seine Vorbringen bleiben damit insgesamt appellatorisch. Mit ihnen kann er nicht dartun, dass die obergerichtliche Erwägung verfassungswidrig sein soll, wonach ihm aus der Pfändung alleine noch keine nicht wieder gutzumachenden Nachteile entstehen. 
Die Beschwerde enthält damit offensichtlich keine hinreichende Begründung. Auf sie ist im vereinfachten Verfahren durch das präsidierende Mitglied der Abteilung nicht einzutreten (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG). Mit dem Entscheid in der Sache wird das Gesuch um (super-) provisorische Gewährung der aufschiebenden Wirkung gegenstandslos. 
 
4.   
Es rechtfertigt sich ausnahmsweise, auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:  
 
1.   
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.   
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
 
3.   
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Obergericht des Kantons Bern, Aufsichtsbehörde in Betreibungs- und Konkurssachen, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 29. März 2021 
 
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Das präsidierende Mitglied: Escher 
 
Der Gerichtsschreiber: Zingg