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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
2C_682/2022  
 
 
Urteil vom 29. März 2023  
 
II. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Aubry Girardin, Präsidentin, 
Bundesrichterin Hänni, 
Bundesrichter Hartmann, 
Gerichtsschreiber Marti. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, Russland, 
B.________, Russland, 
Beschwerdeführer, 
beide vertreten durch Rechtsanwalt Urs Ebnöther, 
 
gegen  
 
Migrationsamt des Kantons Zürich, 
Berninastrasse 45, 8090 Zürich, 
Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich, Neumühlequai 10, 8090 Zürich. 
 
Gegenstand 
Aufenthaltsbewilligung (Familiennachzug), 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich, 4. Abteilung, vom 16. Juni 2022 (VB.2022.00123). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
B.________ und A.________ (beide geb. 1954) sind russische Staatsangehörige und wohnhaft in Moskau. Ihre Tochter, C.________ (geb. 1981), ist seit längerer Zeit in der Schweiz und hat das Schweizer Bürgerrecht erlangt. Sie lebt hier zusammen mit ihrem Ehemann, einem Schweizerbürger, und ihrer gemeinsamen Tochter. 
Am 1. April 2021 stellte C.________ ein Gesuch um Bewilligung der Einreise ihrer Eltern zur erwerbslosen Wohnsitznahme bei ihr. Das Migrationsamt des Kantons Zürich wies das Gesuch mit Verfügung vom 30. November 2021 ab. Die dagegen auf kantonaler Ebene erhobenen Rechtsmittel blieben ohne Erfolg (Entscheid der Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich vom 28. Januar 2022; Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich vom 16. Juni 2022). In seiner Begründung erwog das Verwaltungsgericht unter anderem, dass weder ein famillienähnliches Zusammenleben der Beschwerdeführenden mit der Tochter noch ein Abhängigkeitsverhältnis vorliege, und deshalb kein Aufenthaltsanspruch der Beschwerdeführenden bestehe. 
 
B.  
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten vom 31. August 2022 gelangen A.________ und B.________ ans Bundesgericht. Sie beantragen, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben und es sei die Sache zur rechtsgenüglichen Sachverhaltserstellung sowie Neuentscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Eventualiter sei das Migrationsamt anzuweisen, das Gesuch um Familiennachzug bzw. um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung gutzuheissen und die Sache dem Staatssekretariat für Migration zur Zustimmung zu unterbreiten. 
Die Sicherheitsdirektion und das Verwaltungsgericht verzichten auf eine Vernehmlassung. Das Staatssekretariat für Migration liess sich nicht vernehmen. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
1.1. Auf dem Gebiet des Ausländerrechts ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen Entscheide ausgeschlossen, welche Bewilligungen betreffen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumen (Art. 83 lit. c Ziff. 2 BGG). Die Beschwerdeführenden machen vertretbar geltend, dass sie aufgrund ihrer Pflege- und Betreuungsbedürftigkeit in einem besonderen Abhängigkeitsverhältnis zu ihrer Tochter stehen und ihnen deshalb gestützt auf Art. 8 Ziff. 1 EMRK ein Aufenthaltsanspruch zustehe. Ob dies der Fall ist, bildet eine Frage der materiellen Beurteilung und keine solche des Eintretens (BGE 139 I 330 E. 1.1). Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten steht damit grundsätzlich offen. Da auch die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen erfüllt sind (Art. 42 Abs. 1 und 2, Art. 82 lit. a, Art. 86 Abs. 1 lit. d, Art. 89 Abs. 1, Art. 90, Art. 100 Abs. 1 BGG), ist unter Vorbehalt des Nachfolgenden auf die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten einzutreten.  
 
1.2. Unzulässig ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten, soweit sie sich auf Art. 28 AIG (SR 142.20) (Zulassung von Rentnerinnen und Rentnern) sowie Art. 30 Abs. 1 lit. b AIG (schwerwiegender persönlicher Härtefall) bezieht. Diese Bestimmungen vermitteln keinen Bewilligungsanspruch, sondern bilden Grundlage für Ermessensbewilligungen (Art. 83 lit. c Ziff. 2 BGG; vgl. BGE 137 II 345 E. 3.2.1; Urteil 2C_410/2021 vom 4. November 2021 E. 1.2). Diesbezüglich können (im Rahmen der subsidiären Verfassungsbeschwerde) ausschliesslich Rügen betreffend verfahrensrechtlicher Punkte geltend gemacht werden, deren Verletzung einer formellen Rechtsverweigerung gleichkommen, soweit das Gericht diese losgelöst von der Frage in der Sache selber beurteilen kann ("Star"-Praxis; BGE 137 II 305 E. 2 und E. 4; 114 Ia 307 E. 3c). Solche Rügen bringen die Beschwerdeführenden hier nicht vor: Soweit sich ihre Einwände auf den Sachverhalt beziehen, den die Vorinstanz im Rahmen der Ermessensbewilligungen geprüft hat, ist die Star-Praxis nicht anwendbar. Die geäusserte Kritik, die Vorinstanz habe sich mit den Einwänden betreffend die Situation in Russland zu Unrecht nicht auseinandergesetzt, zielt auf eine materielle Überprüfung ab (vgl. BGE 137 II 305 E. 2; Urteil 2C_867/2016 vom 30. März 2017 E. 2.5).  
 
1.3. Nach Gesagtem bleibt für die hilfsweise erhobene subsidiäre Verfassungsbeschwerde kein Raum (Art. 113 BGG); auf diese ist nicht einzutreten.  
 
2.  
 
2.1. Mit der Beschwerde kann namentlich die Verletzung von Bundes- und Völkerrecht gerügt werden (Art. 95 lit. a und lit. b BGG). Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG), wobei es - unter Berücksichtigung der allgemeinen Rüge- und Begründungspflicht (Art. 42 Abs. 2 BGG) - nur die geltend gemachten Vorbringen prüft, sofern allfällige weitere rechtliche Mängel nicht geradezu offensichtlich sind (BGE 142 I 135 E. 1.5). In Bezug auf die Verletzung von Grundrechten gilt eine qualifizierte Rüge- und Substanziierungspflicht (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 139 I 229 E. 2.2).  
 
2.2. Die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz kann vor Bundesgericht nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 105 Abs. 2 und Art. 97 Abs. 1 BGG). Offensichtlich unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn sie willkürlich ist (Art. 9 BV; BGE 141 IV 317 E. 5.4). Die Willkürrüge muss in der Beschwerde explizit vorgebracht und substanziiert begründet werden (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 144 V 50 E. 4.2). Soweit die Ausführungen der Beschwerdeführenden diesen Vorgaben nicht genügen und sich in appellatorischer Kritik erschöpfen, ist darauf nicht weiter einzugehen (vgl. BGE 133 II 249 E. 1.4.3; 116 Ia 85 E. 2b; Urteil 2C_396/2021 vom 27. Mai 2021 E. 2.2).  
 
3.  
Die Beschwerdeführenden rügen zunächst eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör nach Art. 29 Abs. 2 BV sowie eine willkürliche Sachverhaltsfeststellung (Art. 9 BV). Sie bringen in dieser Hinsicht im Wesentlichen vor, die Vorinstanz habe betreffend das geltend gemachte Abhängigkeitsverhältnis der Beschwerdeführenden zu ihrer Tochter die aktuelle Sachlage in Russland, insbesondere die aufgrund des Ukraine-Kriegs erlassenen Sanktionen, zu Unrecht unberücksichtigt gelassen. 
 
3.1. Wer die Sachverhaltsfeststellungen der Vorinstanz anfechten will, muss substanziiert darlegen, inwiefern die Voraussetzungen einer Ausnahme gemäss Art. 105 Abs. 2 BGG gegeben sind und das Verfahren bei rechtskonformer Ermittlung des Sachverhalts anders ausgegangen wäre (vorstehende E. 2.2; vgl. BGE 140 III 16 E. 1.3.1).  
Art. 29 Abs. 2 BV verlangt, dass die Behörde die Vorbringen des vom Entscheid in seiner Rechtsstellung Betroffenen auch tatsächlich hört, prüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt. Daraus folgt insbesondere die Verpflichtung der Behörde, ihren Entscheid zu begründen. Dabei kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Punkte beschränken. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass sich der Betroffene über die Tragweite des Entscheids Rechenschaft geben und ihn in voller Kenntnis der Sache an die höhere Instanz weiterziehen kann. In diesem Sinne müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sich ihr Entscheid stützt (BGE 145 IV 99 E. 3.1; 143 III 65 E. 5.2; 136 I 229 E. 5.2). 
 
3.2. Vor dem Hintergrund dieser Grundsätze erweisen sich die Rügen der Beschwerdeführenden einer willkürlichen Sachverhaltsfeststellung und einer Gehörsverletzung als unbegründet:  
Es trifft zu, dass die Beschwerdeführenden vor der Vorinstanz auf die negativen Auswirkungen der gegenüber Russland aufgrund des Ukraine-Kriegs erlassenen Sanktionen hingewiesen haben. Ebenso ist zutreffend, dass sich die Vorinstanz damit nicht befasste. Dass der angefochtene Entscheid deshalb auf einer offensichtlich unhaltbaren Sachverhaltsfeststellung beruht, ist indessen nicht erkennbar. Für die hier wesentliche Frage, ob die Beschwerdeführenden zu ihrer Tochter in einem personenspezifischen Abhängigkeitsverhältnis stehen, erweisen sich die Sanktionen gegen Russland nicht als entscheiderheblich (hierzu im Detail nachstehende E. 4.3.3; vgl. ferner vorstehende E. 2.2). Auch durfte die Vorinstanz willkürfrei annehmen, dass es angesichts des hohen Familieneinkommens der Tochter mithilfe der aus der Schweiz geleisteten Unterstützung möglich wäre, eine ausreichende medizinische Versorgung der Beschwerdeführenden in Moskau sicherzustellen. Die Beschwerdeführenden weisen in diesem Zusammenhang zwar auf den SWIFT-Ausschluss russischer Banken hin. Daraus kann für den vorliegenden Fall indessen nicht automatisch gefolgert werden, dass keinerlei finanzielle Unterstützung durch die Tochter mehr infrage kommt, zumal nicht alle russischen Banken vom SWIFT-Ausschluss bzw. von den Sanktionen betroffen sind (vgl. Art. 27 i.V.m. Anhang 14 der Verordnung vom 4. März 2022 über Massnahmen im Zusammenhang mit der Situation in der Ukraine [SR 946.231.176.72]) und eine finanzielle Unterstützung vorliegend gegebenenfalls auch ohne Banküberweisung denkbar wäre (nachstehende E. 4.3.3). Der tatsächliche Einwand, eine finanzielle Unterstützung sei entgegen der vorinstanzlichen Annahme nicht (mehr) möglich, hätte näher substanziiert werden müssen. 
Nach Gesagtem ist auch nicht ersichtlich, dass sich die Vorinstanz entgegen den Vorgaben von Art. 29 Abs. 2 BV mit entscheidwesentlichen Punkten ungenügend auseinandergesetzt oder sie ihre Begründungspflicht verletzt hätte. 
 
 
4.  
Die Beschwerdeführenden bringen sodann vor, der angefochtene Entscheid verletze Art. 8 Ziff. 1 EMRK bzw. Art. 13 Abs. 1 BV, da ihnen gestützt auf das Recht auf Privat- und Familienleben ein Anspruch auf eine Aufenthaltsbewilligung zukomme. 
 
4.1. Art. 8 Ziff. 1 EMRK garantiert grundsätzlich keinen Anspruch auf Aufenthalt in einem Konventionsstaat (BGE 144 II 1 E. 6.1; 137 I 247 E. 4.1.1; Urteil des EGMR Gezginci Cevdet gegen Schweiz vom 9. Dezember 2010 [Nr. 16327/05] § 54). Dennoch kann das in Art. 8 Ziff. 1 EMRK verankerte Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens berührt sein, wenn einer ausländischen Person mit in der Schweiz aufenthaltsberechtigten Familienangehörigen das Zusammenleben verunmöglicht wird (BGE 144 II 1 E. 6.1; 143 I 21 E. 5.1). Nach der Rechtsprechung bezieht sich der Schutz des Familienlebens nach Art. 8 Ziff. 1 EMRK in erster Linie auf die Kernfamilie (Ehegatten und minderjährige Kinder); andere familiäre Beziehungen, namentlich diejenigen zwischen Eltern und erwachsenen Kindern, stehen nur ausnahmsweise unter dem Schutz von Art. 8 EMRK, nämlich dann, wenn ein besonderes Abhängigkeitsverhältnis besteht (BGE 144 II 1 E. 6.1; 137 I 154 E. 3.4.2; Urteil des EGMR Emonet und andere gegen Schweiz vom 13. Dezember 2007 [Nr. 39051/03] § 35).  
 
4.2. Ein besonderes Abhängigkeitsverhältnis kann sich unabhängig vom Alter namentlich aus besonderen Betreuungs- oder Pflegebedürfnissen wie bei körperlichen oder geistigen Behinderungen und schwerwiegenden Krankheiten ergeben (BGE 120 Ib 257 E. 1e; 115 Ib 1 E. 2d). Nach der bundesgerichtlichen Praxis soll ein Abhängigkeitsverhältnis zwischen Eltern und ihren erwachsenen Kindern indessen nicht leichthin angenommen werden. Allein das Vorliegen eines Pflege- und Betreuungsbedürfnisses genügt nicht; erforderlich ist zusätzlich, dass die betreffende Pflege- und Betreuungsleistung unabdingbar von (anwesenheitsberechtigten) Angehörigen erbracht werden muss (Urteile 2C_779/2021 vom 9. Mai 2022 E. 3.2; 2C_279/2021 vom 16. November 2021 E. 4.2; 2C_396/2021 vom 27. Mai 2021 E. 3.3; 2C_757/2019 vom 21. April 2020 E. 2.2.1; 2C_401/2017 vom 26. März 2018 E. 5.3.1). Besteht kein derartiges Abhängigkeitsverhältnis, ergibt sich kein Bewilligungsanspruch gestützt auf Art. 8 Ziff. 1 EMRK (Urteile 2C_779/2021 vom 9. Mai 2022 E. 3.2; 2C_339/2019 vom 14. November 2019 E. 3.5; 2C_867/2016 vom 30. März 2017 E. 2.2).  
 
4.3. Streitig ist vorliegend, ob die Beschwerdeführenden zu ihrer erwachsenen Schweizer Tochter in einem Abhängigkeitsverhältnis im Sinne der angeführten Rechtsprechung stehen. Die Beschwerdeführenden machen im Wesentlichen geltend, sie seien bis anhin auf regelmässige Besuche der Tochter sowie auf Übernahme der Pflegekosten durch diese angewiesen gewesen; diese Leistungen könnten nun nicht mehr erbracht werden, womit auch keine Drittbetreuung mehr sichergestellt sei.  
 
4.3.1. Den sachverhaltlichen Feststellungen der Vorinstanz sind folgende Angaben zu entnehmen: Die Tochter der Beschwerdeführenden lebt mit ihrer Familie bereits seit längerer Zeit in der Schweiz, während die Beschwerdeführenden in Russland leben. Der Beschwerdeführer hat im Jahr 2014 einen Schlaganfall erlitten, von dem er sich nie restlos erholt hat. Nach eigenen Angaben leide er an einer Gehbehinderung, könne seinen rechten Arm kaum bewegen und habe Mühe beim Sprechen. Die Beschwerdeführerin leidet ihrerseits an Bandscheibenbeschwerden, Bluthochdruck und seit einiger Zeit auch an neurologischen Erkrankungen. Diesbezüglich geht aus einem neuropsychologischen Bericht vom 21. Februar 2022 hervor, dass sie ausgeprägte Störungen der neurodynamischen und operativen Komponenten der geistigen Aktivität aufweist. Konkret sei die zeitliche Orientierung der Patientin gestört und sie leide an ausgeprägten Gedächtnisstörungen. Der Beschwerdeführerin wurden deshalb u.a. regelmässige Konsultationen eines Neurologen und regelmässiges Training der kognitiven Funktionen bei einem Spezialisten empfohlen. Zudem brauche die Beschwerdeführerin ständige Unterstützung und Aufmerksamkeit von ihren Angehörigen, wobei tägliche Kommunikation empfohlen werde (vgl. angefochtener Entscheid E. 2.2).  
Die Vorinstanz hielt weiter fest, dass die Tochter - nach Angaben der Beschwerdeführenden - in den vergangenen eineinhalb Jahren immer wieder nach Moskau reiste, um sich um diese zu kümmern. Allein zwischen September 2020 und Mai 2021 reiste die Tochter nach eigenen Angaben sechs Mal zu ihren Eltern. Die Beschwerdeführenden ihrerseits reisten seit 2015 insgesamt sechs beziehungsweise sieben Mal zu ihrer Tochter in die Schweiz. 
 
4.3.2. Vor diesem Hintergrund erwog die Vorinstanz, dass insbesondere in Bezug auf die Beschwerdeführerin zwar ein Betreuungs- bzw. Pflegebedürfnis nachgewiesen sei; diese Pflegebedürftigkeit jedoch kein Abhängigkeitsverhältnis im Sinne der Rechtsprechung zur Tochter begründe. Gemäss Vorinstanz hätten die Beschwerdeführenden selbst geltend gemacht, sie holten sich die notwendige medizinische Hilfe bei Fachpersonen vor Ort und jede Woche komme bei ihnen eine Pflegeperson vorbei, um die Medikamentenbox vorzubereiten. Gemäss Vorinstanz sei die Beschwerdeführerin in erster Linie auf die Betreuung durch medizinisches Fachpersonal angewiesen, aber nicht spezifisch von ihrer Tochter abhängig. Zudem sei es angesichts des hohen Familieneinkommens der Tochter mithilfe der aus der Schweiz geleisteten Unterstützung möglich, in Russland eine ausreichende medizinische Versorgung der Beschwerdeführerin sicherzustellen.  
 
4.3.3. Im Ergebnis sind diese Schlussfolgerungen nicht zu beanstanden: Unbestritten erscheint, dass die Beschwerdeführenden hilfs- und pflegebedürftig sind. Sie erhielten jedoch bislang in Russland die notwendige medizinische Hilfe und Pflege. Die Vorinstanz ging deshalb richtigerweise davon aus, dass es sich um eine alters- und krankheitsbedingte, nicht personenspezifisch ausgerichtete Hilfsbedürftigkeit, die erst einen Anspruch zu vermitteln vermöchte (E. 4.2), handelt. An dieser Ausgangslage vermag nichts zu ändern, dass sich die Tochter und die Beschwerdeführenden nach eigenen Angaben regelmässig besuchten, und sich die Tochter dabei jeweils um ihre Eltern kümmerte. Es ist zwar nachvollziehbar, dass diese punktuelle Betreuung und Pflege für die Familie von grosser Bedeutung ist und die gegenseitigen Besuchsmöglichkeiten aufgrund der Sanktionen gegenüber Russland - wenn auch nicht ausgeschlossen - so zumindest eingeschränkt werden können. Dies vermag jedoch noch kein Abhängigkeitsverhältnis im Sinne der Rechtsprechung zu begründen. Soweit notwendig könnte ferner auch die Begleitung der Beschwerdeführenden zu externen ärztlichen Terminen von Drittpersonen übernommen werden und die Unterstützung der Tochter bei Behandlungsentscheiden durch moderne Kommunikationsmittel erfolgen.  
 
4.3.4. Die Vorinstanz gelangte sodann ohne Verletzung von Bundes- oder Völkerrecht zum Schluss, dass der Verweis der Beschwerdeführenden auf die geringere Qualität des russischen Gesundheitssystems vorliegend zu keiner anderen Beurteilung führt. Praxisgemäss verpflichtet insbesondere der Umstand, dass es im Heimatland der nachzuziehenden Elternteile weniger oder kaum Betreuungsangebote wie Alters- oder Pflegeheime gibt, die Schweiz nicht, ihr Einwanderungssystem anzupassen (vgl. Urteil 2C_396/2021 vom 27. Mai 2021 E. 4.2 und 4.3). In diesem Zusammenhang ist mit der Vorinstanz ferner davon auszugehen, dass die Pflege und Betreuung der Beschwerdeführenden (weiterhin) in Russland organisiert werden kann. Der Einwand der Beschwerdeführenden, die aktuelle Situation in Russland verunmögliche jegliche finanzielle Unterstützung durch die Tochter, ist jedenfalls nicht hinreichend substanziiert (vgl. vorstehende E. 3.2), dass er dies infrage stellen könnte.  
 
4.3.5. Die Beschwerdeführenden wenden schliesslich ein, dass ihnen in der Wohnung der Tochter ein eigenes Zimmer zur Verfügung stehe und die Tochter ohne Weiteres für ihren Unterhalt aufkommen könne. Dabei lassen sie unbeachtet, dass (auch) diese Umstände für die Frage, ob hier ein Abhängigkeitsverhältnis vorliegt, nicht ausschlaggebend sind.  
 
4.4. Ein Aufenthaltsanspruch der Beschwerdeführenden gestützt auf Art. 8 Ziff. 1 EMRK fällt nach Gesagtem ausser Betracht.  
 
5.  
Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erweist sich damit als unbegründet und ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Den Beschwerdeführenden sind die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 
 
2.  
Auf die subsidiäre Verfassungsbeschwerde wird nicht eingetreten. 
 
3.  
Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden den Beschwerdeführenden unter solidarischer Haftung auferlegt. 
 
4.  
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 4. Abteilung, und dem Staatssekretariat für Migration mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 29. März 2023 
 
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Präsidentin: F. Aubry Girardin 
 
Der Gerichtsschreiber: C. Marti