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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
6B_1153/2021  
 
 
Urteil vom 29. März 2023  
 
Strafrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Jacquemoud-Rossari, Präsidentin, 
Bundesrichter Muschietti, 
Bundesrichter Hurni, 
Gerichtsschreiber Stadler. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
vertreten durch Rechtsanwältin Lea Hungerbühler, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau, 
Frey-Herosé-Strasse 20, Wielandhaus, 5001 Aarau, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Strafzumessung, bedingter Strafvollzug, Widerruf (Widerhandlungen gegen das AIG), 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Aargau, Strafgericht, 2. Kammer, 
vom 19. August 2021 (SST.2021.82). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
Die Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg wirft A.________ vor, am 24. Mai 2020 von Frankreich herkommend an einem unbekannten Grenzübergang rechtswidrig in die Schweiz eingereist zu sein, nachdem ihm mit Einreisesperre vom 14. März 2019 untersagt worden sei, vom 28. März 2019 bis am 27. März 2022 in die Schweiz einzureisen. Noch gleichentags habe A.________ in Basel den Zug mit dem Ziel Zürich bestiegen, wobei er schliesslich in Frick von der Transportpolizei SBB angehalten worden sei. 
 
B.  
Am 7. Januar 2021 erkannte das Bezirksgericht Laufenburg A.________ schuldig der rechtswidrigen Einreise gemäss Art. 115 Abs. 1 lit. a AIG sowie des rechtswidrigen Aufenthalts gemäss Art. 115 Abs. 1 lit. b AIG. Es verurteilte ihn unter Widerruf des bedingten Vollzugs dreier von den Staatsanwaltschaften der Kantone Zürich und Tessin ausgesprochenen Freiheitsstrafen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 150 Tagen. 
 
C.  
Auf Berufung von A.________ hin bestätigte das Obergericht des Kantons Aargau mit Urteil vom 19. August 2021 den erstinstanzlichen Schuldspruch. Ebenso verurteilte es ihn unter Widerruf derselben bedingt ausgesprochenen Freiheitsstrafen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 150 Tagen. Zudem stellte es fest, dass der Vollzug der Haft vom 12. August 2020 bis 18. September 2020 formell rechtswidrig war, wofür es A.________ eine Entschädigung in der Höhe von Fr. 500.-- zusprach. 
 
D.  
A.________ gelangt mit Beschwerde in Strafsachen ans Bundesgericht und beantragt, das Urteil des Obergerichts sei aufzuheben, es sei eine Geldstrafe von maximal 20 Tagessätzen à Fr. 30.-- auszusprechen, die Strafe sei bedingt auszusprechen und vom Widerruf der Vorstrafen sei abzusehen. Zudem sei ihm für die unrechtmässige Haft eine Genugtuung von Fr. 200.-- pro Tag (total Fr. 7'600.--) plus Zinsen à 5 % seit mittlerem Verfall zuzusprechen. Eventualiter sei die Gesamtstrafe angemessen zu reduzieren; subeventualiter sei der Fall zur vertieften Abklärung und Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Ferner sei ihm die unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung zu gewähren. 
Sowohl das Obergericht als auch die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau haben auf eine Vernehmlassung verzichtet. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Die Beschwerde datiert vom 4. Oktober 2021. Soweit der Beschwerdeführer dem Bundesgericht am 20. März 2022 eine weitere Eingabe zukommen liess, ist diese unbeachtlich, da sie erst nach Ablauf der 30-tägigen Beschwerdefrist und damit verspätet eingereicht wurde (vgl. Art. 100 Abs. 1 BGG). 
 
2.  
 
2.1. Der Beschwerdeführer beanstandet zunächst das von der Vorinstanz festgelegte Strafmass sowie die Art und den unbedingten Vollzug der Strafe hinsichtlich der Schuldsprüche wegen Art. 115 Abs. 1 lit. a und b AIG. Er macht geltend, die Vorinstanz habe bei der Beurteilung der (objektiven und subjektiven) Tatkomponenten relevante Kriterien ausser Acht gelassen und die verbleibenden Gesichtspunkte der Strafzumessung unzutreffend gewichtet. Zweifelsohne sei von einer sehr geringen Tatschwere auszugehen, womit auch die Strafe am absolut unteren Strafrahmen anzusiedeln sei. Angesichts dessen sei für die rechtswidrige Einreise von einer Einsatzstrafe von maximal 15 Tagen auszugehen. Für ein paar wenige Stunden Aufenthalt in der Schweiz sei die Einsatzstrafe um maximal 5 Tage zu erhöhen. Im Weiteren seien die Täterkomponenten aufgrund der Umstände neutral zu werden. Sodann sei fraglich, weshalb die Vorinstanz angesichts der neusten Erkenntnisse, namentlich das Eintreten des Staatssekretariats für Migration (SEM) auf das Asylverfahren, die Strafart der Freiheitsstrafe angewandt habe. Die Voraussetzungen gemäss Art. 41 StGB habe die Vorinstanz unberücksichtigt gelassen. Insbesondere sei sie nicht darauf eingegangen, dass er sich nunmehr legal in der Schweiz aufhalte. Von einer Uneinbringlichkeit einer Geldstrafe könne keine Rede sein. Auch würden keinerlei spezialpräventiven Gründe vorliegen, welche gegen eine Geldstrafe sprechen würden. Der Beschwerdeführer bringt weiter vor, angesichts seines prozessualen Aufenthaltsrechts und der Aussicht auf eine zumindest vorläufige Aufnahme in der Schweiz aufgrund der Situation im Herkunftsland Afghanistan sei es faktisch kaum möglich, dass er im Bereich AIG erneut straffällig werde. Eine Straffälligkeit in einem anderen Bereich stehe ohnehin nicht zur Diskussion. Entgegen der Vorinstanz sei auch keine "Gleichgültigkeit" seinerseits gegenüber der Rechtsordnung zu erkennen. Eine Schlechtprognose sei für ihn demnach nicht möglich. Infolgedessen sei die Strafe bedingt auszusprechen (Beschwerde S. 5 ff.).  
 
2.2. Die Vorinstanz geht für die rechtswidrige Einreise von der konkret am schwerwiegendsten Tat aus. Hierzu hält sie fest, der Beschwerdeführer sei trotz des gegen ihn geltenden Einreiseverbots in die Schweiz eingereist. Sein Handeln sei nicht als besonders verwerflich zu beurteilen, zumal er als Grund für seine Einreise angegeben habe, in der Schweiz ein Asylgesuch einreichen zu wollen, da er im für in zuständigen Dublin-Mitgliedstaat Kroatien eine Verfolgung durch Schlepper befürchte. Dasselbe treffe auf seine Beweggründe zu, wobei nicht davon gesprochen werden könne, diese seien "absolut nachvollziehbar", bestünde doch auch die Möglichkeit, bereits an der Grenze ein Asylgesuch einzureichen. Seine Handlungsfreiheit, sich an das Einreiseverbot zu halten, sei damit nicht rechtserheblich eingeschränkt gewesen, weshalb diese Tatkomponente im Ergebnis als neutral zu werten sei. Insgesamt sei dennoch von einem eher leichten Verschulden auszugehen. Die Einsatzstrafe sei daher in Höhe von 40 Tagen Freiheitsstrafe festzulegen und anschliessend für den rechtswidrigen Aufenthalt angemessen zu erhöhen. Wenngleich der rechtswidrige Aufenthalt des Beschwerdeführers in der Schweiz nur wenige Stunden gedauert habe, sei anzunehmen, dass sich der Beschuldigte länger in der Schweiz aufgehalten hätte, wenn er nicht bereits am 24. Mai 2020 angehalten worden wäre. Nachdem die Vorgehensweise und die Beweggründe identisch seien mit denjenigen der widerrechtlichen Einreise, sei für den rechtswidrigen Aufenthalt ebenfalls von einem leichten Verschulden auszugehen. Da die Delikte eng miteinander verknüpft gewesen seien, erscheine eine Erhöhung der Einsatzstrafe um 10 Tage angezeigt. Weiter sei zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer bereits drei Mal innert der letzten zwei Jahren wegen u.a. desselben Delikts verurteilt worden sei, was straferhöhend zu berücksichtigen sei. In Anbetracht seiner Lebensumstände sei von einer durchschnittlichen Strafempfindlichkeit auszugehen. Die Täterkomponenten würden sich insgesamt zu seinen Ungunsten auswirken, was im Ergebnis zu einer Strafe von 60 Tagen Freiheitsstrafe führe. Überdies geht die Vorinstanz von einer ungünstigen Prognose aus: Der Beschwerdeführer habe während der letzten zwei Jahren mehrfach einschlägig delinquiert, wobei die bisherigen Verurteilungen keine Warnungswirkung gezeigt hätten. Es sei von einer Gleichgültigkeit des Beschwerdeführers gegenüber den bisher ausgeprochenen Sanktionen auszugehen, weshalb nicht angenommen werden könne, dass er sich bei einem erneuten Strafaufschub bewähren könnte. Hinsichtlich der Legalprognose sei festzuhalten, dass sich diese auf den gesamten Rechtsbereich und folglich nicht nur auf Widerhandlungen gegen das AIG beziehe. Wer sich mehrfach und innert kurzer Zeit über die Rechtsordnung hinwegsetze, offenbare eine Gleichgültigkeit dieser gegenüber, die keine günstige Prognose erlaube. Im Übrigen würde weiterhin die Möglichkeit bestehen, dass der Beschwerdeführer nach einer Abweisung seines Asylantrags in sein Herkunftsland zurückgewiesen werden müsste, womit schliesslich auch eine Widerhandlung gegen das AIG wieder möglich wäre. In Gesamtwürdigung dieser Umstände sei die Freiheitsstrafe daher zu vollziehen (angefochtenes Urteil S. 16 ff.).  
 
2.3.  
 
2.3.1. Nach Art. 115 AIG wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe bestraft, wer Einreisevorschriften nach Art. 5 dieses Gesetzes verletzt (lit. a) oder sich rechtswidrig, namentlich nach Ablauf des bewilligungsfreien oder des bewilligten Aufenthalts, in der Schweiz aufhält (lit. b).  
Bestimmt es das Gesetz nicht anders, so beträgt die Geldstrafe mindestens drei und höchstens 180 Tagessätze (vgl. Art. 333 Abs. 1 i.V.m. Art. 34 Abs. 1 StGB). Der Strafrahmen bei einem Verstoss gegen Art. 115 AIG reicht mithin von drei Tagessätzen Geldstrafe bis zu einem Jahr Freiheitsstrafe. 
 
2.3.2. Gemäss Art. 47 Abs. 1 StGB misst das Gericht die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Es berücksichtigt das Vorleben, die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters. Die Bewertung des Verschuldens richtet sich gemäss Art. 47 Abs. 2 StGB nach der Schwere der Verletzung oder der Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden. Hat der Täter durch eine oder mehrere Handlungen die Voraussetzungen für mehrere gleichartige Strafen erfüllt, so verurteilt ihn das Gericht zu der Strafe der schwersten Straftat und erhöht sie angemessen (Art. 49 Abs. 1 StGB).  
Das Bundesgericht hat die Grundsätze der Strafzumessung nach Art. 47 ff. StGB und der Gesamtstrafenbildung nach Art. 49 Abs. 1 StGB in Anwendung des Asperationsprinzips wiederholt dargelegt (BGE 144 IV 313 E. 1.1; 141 IV 61 E. 6.1.2; 136 IV 55 E. 5.4; je mit Hinweisen). Darauf kann verwiesen werden. Dem Sachgericht steht bei der Gewichtung der verschiedenen Strafzumessungsfaktoren ein erheblicher Ermessensspielraum zu. Das Bundesgericht greift auf Beschwerde hin in die Strafzumessung nur ein, wenn die Vorinstanz den gesetzlichen Strafrahmen über- oder unterschritten hat, wenn sie von rechtlich nicht massgebenden Kriterien ausgegangen ist oder wesentliche Gesichtspunkte ausser Acht gelassen bzw. in Überschreitung oder Missbrauch ihres Ermessens falsch gewichtet hat (BGE 144 IV 313 E. 1.2; Urteil 6B_91/2022 vom 18. Januar 2023 E. 3.2.2 mit Hinweisen). 
Gemäss Art. 50 StGB hat das Gericht, sofern es sein Urteil zu begründen hat, die für die Zumessung der Strafe erheblichen Umstände und deren Gewichtung festzuhalten. Es hat seine Überlegungen in den Grundzügen wiederzugeben, so dass die Strafzumessung nachvollziehbar ist (BGE 144 IV 313 E. 1.2; 142 IV 365 E. 2.4.3; 136 IV 55 E. 5.5; je mit Hinweisen). Alleine einer besseren Begründung wegen hebt das Bundesgericht das angefochtene Urteil nicht auf, solange die Strafzumessung im Ergebnis bundesrechtskonform ist (BGE 127 IV 101 E. 2c; Urteil 6B_91/2022 vom 18. Januar 2023 E. 3.2.3; je mit Hinweisen). 
 
2.3.3. Nach Art. 41 Abs. 1 StGB kann das Gericht statt auf eine Geldstrafe auf eine Freiheitsstrafe erkennen, wenn (lit. a) eine solche geboten erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten oder (lit. b) eine Geldstrafe voraussichtlich nicht vollzogen werden kann. Es hat die Wahl der Freiheitsstrafe näher zu begründen (Art. 41 Abs. 2 StGB; BGE 144 IV 313 E. 1.2; Urteil 6B_93/2022 vom 24. November 2022 E. 1.3.3 mit Hinweis).  
Die Geldstrafe ist im Bereich leichter Kriminalität die Regelsanktion (BGE 144 IV 217 E. 3.3.3) bzw. die Hauptsanktion für die "petite et moyenne criminalité" (BGE 144 IV 313 E. 1.1.1). Wenn sowohl eine Geldstrafe wie eine Freiheitsstrafe in Betracht kommen und beide Strafarten in äquivalenter Weise das Verschulden sanktionieren, ist generell dem Verhältnismässigkeitsprinzip folgend der Geldstrafe die Priorität einzuräumen. Freiheitsstrafen sollen in diesem Bereich nur verhängt werden, wenn dem Staat keine anderen Mittel offenstehen, die öffentliche Sicherheit zu gewährleisten; eine Freiheitsstrafe kann dann etwa notwendig erscheinen, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen und Vergehen abzuhalten (zum Ganzen: Urteile 6B_93/2022 vom 24. November 2022 E. 1.3.4 ff.; 6B_918/2020 vom 19. Januar 2021 E. 6.4.2; je mit Hinweisen). 
 
2.3.4. Der Vollzug einer Geldstrafe oder einer Freiheitsstrafe von höchstens zwei Jahren ist in der Regel aufzuschieben, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten (Art. 42 Abs. 1 StGB). Demzufolge ist der Strafaufschub die Regel, von der grundsätzlich nur bei ungünstiger Prognose abgewichen werden darf (BGE 135 IV 180 E. 2.1; 134 IV 1 E. 4.2.2, 97 E. 7.3; Urteile 6B_134/2021 vom 20. Juni 2022 E. 3.2; 6B_1/2020 vom 6. Mai 2021 E. 5.3; je mit Hinweisen). Die Prüfung der Bewährungsaussichten des Täters ist anhand einer Gesamtwürdigung aller wesentlichen Umstände vorzunehmen. In die Beurteilung miteinzubeziehen sind nebst den Tatumständen namentlich das Vorleben und der Leumund sowie alle weiteren Tatsachen, die gültige Schlüsse auf den Charakter des Täters und die Aussichten seiner Bewährung zulassen. Relevante Prognosekriterien sind insbesondere die strafrechtliche Vorbelastung (BGE 144 IV 277 E. 3.2; 135 IV 180 E. 2.1; 134 IV 1 E. 4.2.1; Urteile 6B_881/2021 vom 27. Juni 2022 E. 3.4; 6B_134/2021 vom 20. Juni 2022 E. 3.2; je mit Hinweisen). Einschlägige Vorstrafen sind bei der Prognosestellung erheblich zu gewichten; sie schliessen den bedingten Vollzug aber nicht notwendig aus (Urteile 6B_881/2021 vom 27. Juni 2022 E. 3.4; 6B_1213/2020 vom 30. September 2021 E. 2.2; 6B_1300/2020 vom 2. September 2021 E. 3.3.3; je mit Hinweisen). Auch bei der Prüfung der Prognose des künftigen Legalverhaltens steht dem Sachgericht ein erheblicher Ermessensspielraum zu. Das Bundesgericht greift nur ein, wenn das Sachgericht sein Ermessen über- bzw. unterschreitet oder missbraucht und damit Bundesrecht verletzt (BGE 145 IV 137 E. 2.2; 144 IV 277 E. 3.1.1; 134 IV 140 E. 4.2).  
 
2.4.  
 
2.4.1. Soweit der Beschwerdeführer einwendet, die Vorinstanz habe nicht erwähnt, weshalb sie auf die Strafart der Freiheitsstrafe erkenne, ist die Beschwerde begründet. Weder ist dem vorinstanzlichen Urteil (explizit) zu entnehmen, für die fraglichen Delikte gemäss Art. 115 AIG, für welche die Vorinstanz eine Gesamtstrafe von 60 Tagen Freiheitsstrafe als angemessen erachtet, erscheine eine Freiheitsstrafe spezialpräventiv zweckmässig, noch geht daraus hervor, eine Geldstrafe könne voraussichtlich nicht vollzogen werden. Wie erwähnt, hat das Gericht im Bereich, wo sich Geld- und Freiheitsstrafe überschneiden, die Wahl der Freiheitsstrafe gemäss Art. 41 Abs. 2 StGB besonders zu begründen. Selbst wenn die Vorinstanz die Freiheitsstrafe vorliegend mit der angeblich ungünstigen Legalprognose des Beschwerdeführers hätte begründen wollen, ist im Übrigen auf Folgendes hinzuweisen:  
 
2.4.2. Das Bundesgericht entschied im Zusammenhang mit Widerhandlungen gegen das (alte) Ausländergesetz, eine Vorstrafe wegen rechtswidrigen Verweilens im Land erlaube nicht die Stellung einer schlechten Prognose, wenn dem Beurteilten in der Zwischenzeit eine Aufenthaltsbewilligung erteilt worden sei und er sich mithin rechtmässig in der Schweiz aufhalte (BGE 134 IV 97 E. 7). Gleiches gilt nach der Rechtsprechung, wenn die betroffene ausländische Person zwar über keine Aufenthaltsbewilligung verfügt, deren künftige Bestrafung wegen rechtswidrigen Aufenthalts jedoch ausgeschlossen wäre, weil es dieser - etwa aufgrund einer Weigerung des Heimatlands, Staatsangehörige zurückzunehmen oder Ausweispapiere auszustellen - objektiv unmöglich ist, legal aus der Schweiz auszureisen bzw. rechtmässig in das Heimatland zurückzukehren (Urteil 6B_118/2017 vom 14. Juli 2017 E. 3.2.4 und 5.3.1; zum Ganzen: Urteil 6B_1127/2018 vom 27. September 2019 E. 1.3.4).  
 
2.4.3. Wie in E. 2.2 hiervor erwähnt, stellt die Vorinstanz bei der Prüfung des bedingten Strafvollzugs dem Beschwerdeführer eine ungünstige Legalprognose. Sie übersieht indes, dass sich der Beschwerdeführer im Zeitpunkt des vorinstanzlichen Entscheids angesichts des (damals) laufenden Asylverfahrens legal in der Schweiz aufhielt. Mithin konnte er - zumindest in diesem Zeitpunkt - gar nicht im Sinne von Art. 115 AIG rückfällig werden (vgl. BGE 134 IV 97 E. 7; E. 2.4.2 hiervor). Eine Gefahr, dass sich der Beschwerdeführer erneut nach Art. 115 AIG wegen rechtswidriger Einreise bzw. rechtswidrigen Aufenthalts strafbar macht, bestand nur für den Fall, dass das hängige Asylgesuch abgewiesen wird und ein erneuter Wegweisungsentscheid ergeht (zum Ganzen auch: Urteil 6B_1127/2018 vom 27. September 2019 E. 1.5). Unabhängig davon, dass sich der Beschwerdeführer bloss auf ein vorübergehendes Aufenthaltsrecht für die Zeit des Asylverfahrens berufen konnte und insofern ein behördlicher Entscheid, der sein Aufenthaltsrecht materiell prüft und für die Zukunft bejaht, im Zeitpunkt des vorinstanzlichen Urteils noch nicht vorlag, zog die Vorinstanz jedenfalls nicht in Erwägung, dass das SEM angesichts der Lageentwicklung vor Ort am 11. August 2021 den Vollzug von rechtskräftigen Wegweisungen nach Afghanistan bis auf Weiteres sistiert hatte (vgl. die Medienmitteilung des Bundesrats vom 18. August 2021 zur humanitären Aufnahme von Personen aus Afghanistan in der Schweiz). Im breiten Mittelfeld der Ungewissheit hat der Strafaufschub den Vorrang (BGE 134 IV 82 E. 4.2). Inwiefern die Vorinstanz bei dieser Ausgangslage von einer klaren Schlechtprognose für den Beschwerdeführer hinsichtlich der Delikte gemäss Art. 115 Abs. 1 lit. a und b AIG hätte ausgehen dürfen, ist nicht ersichtlich. Abgesehen von der (mehrfachen) Verurteilung wegen denselben Delikten hat der Beschwerdeführer - soweit ersichtlich - keine Vorstrafen. Eine Schlechtprognose für andere Straftaten bestand daher ebenso wenig (zum Ganzen auch: Urteil 6B_1127/2018 vom 27. September 2019 E. 1.5).  
 
2.4.4. Was sodann einen allfälligen Vollzug einer Geldstrafe betreffen würde, wäre zu berücksichtigen, dass die Gerichte im Rahmen des Prognoseurteils auf den zu erwartenden Vollzug vorausblicken müssen, um die Vollzugschancen abschätzen zu können. Hierbei ist auch die Aufenthaltsberechtigung des Betroffenen zu beachten. Eine im Urteilszeitpunkt rechtskräftige Wegweisung kann den Vollzug einer Geldstrafe fraglich erscheinen lassen. Allerdings darf selbst von einer sicher bevorstehenden Ausschaffung nicht unbesehen auf die Unvollziehbarkeit der Geldstrafe geschlossen werden. Wenn die Geldstrafe sofort bzw. bis zum Ablauf der Ausreisefrist vollständig vollzogen werden kann, ist eine Gefährdung des Geldstrafenvollzugs ausgeschlossen. Die Überlegungen zur umgehenden Vollziehung von Geldstrafen sind jedoch nur anzustellen, wenn im Urteilszeitpunkt mit Sicherheit feststeht, dass der Täter zum Aufenthalt in der Schweiz nicht (mehr) berechtigt ist. Solange darüber nicht rechtskräftig entschieden ist, fehlen genügende Anhaltspunkte für die Prognose, ob dem Vollzug der Geldstrafe allenfalls eine Wegweisung aus der Schweiz entgegenstehen könnte. In solchen Fällen ist auf die Regelsanktionen der Geldstrafe zu erkennen, auch wenn letztlich eine Gefährdung ihres Vollzugs nicht ganz ausgeschlossen werden kann (zum Ganzen: BGE 134 IV 60 E. 8.3 mit Hinweisen).  
 
2.5. Die Vorinstanz legt damit nicht (rechtsgenüglich) dar, gestützt auf welche tatsächlichen Feststellungen und rechtlichen Überlegungen sie eine Freiheitsstrafe anstelle einer Geldstrafe ausspricht. Das angefochtene Urteil genügt den Anforderungen von Art. 112 Abs. 1 lit. b BGG insofern nicht. Die Vorinstanz wird ihren Entscheid entsprechend zu begründen haben (vgl. Art. 112 Abs. 3 BGG). Überdies wird sie auch über die weiteren Straffolgen erneut zu entscheiden haben.  
Damit erübrigt es sich, auf die weiteren Rügen die ausgefällte, unbedingte Strafe sowie den Widerruf betreffend einzugehen. Gleiches gilt hinsichtlich der "Entschädigung und Genugtuung" gemäss Art. 431 Abs. 1 StPO, begründet die Vorinstanz deren Höhe doch u.a. damit, dass die erstandene (rechtswidrige) Haft an die Freiheitsstrafe angerechnet werde. 
 
3.  
Die Beschwerde ist gutzuheissen, soweit auf sie eingetreten werden kann. Das angefochtene Urteil ist aufzuheben und die Sache ist zur Begründung hinsichtlich der auszusprechenden Strafart an die Vorinstanz zurückzuweisen. 
Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt (Art. 66 Abs. 1 BGG). Bei Rückweisung nach Art. 112 Abs. 3 BGG werden die Kosten formell nicht nach dem Ausgang des Verfahrens, sondern nach dem Verursacherprinzip verlegt (vgl. Urteil 6B_310/2022, 6B_311/2022 vom 8. Dezember 2022 E. 6.3 mit Hinweis). Entsprechend sind für das bundesgerichtliche Verfahren keine Gerichtskosten zu erheben (Art. 66 Abs. 1 und 4 BGG). Der Kanton Aargau hat den Beschwerdeführer für das bundesgerichtliche Verfahren angemessen zu entschädigen (Art. 68 Abs. 1 und 2 BGG). Die Entschädigung ist praxisgemäss seiner Rechtsvertreterin auszurichten. Damit wird das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung gegenstandslos. 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit auf sie einzutreten ist. Das Urteil des Obergerichts des Kantons Aargau vom 19. August 2021 wird aufgehoben und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückgewiesen. 
 
2.  
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
 
3.  
Der Kanton Aargau hat der Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers für das bundesgerichtliche Verfahren eine Entschädigung von Fr. 3'000.-- zu bezahlen. 
 
4.  
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Aargau, Strafgericht, 2. Kammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 29. März 2023 
 
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Präsidentin: Jacquemoud-Rossari 
 
Der Gerichtsschreiber: Stadler