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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
6B_217/2023  
 
 
Urteil vom 29. März 2023  
 
Strafrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Jacquemoud-Rossari, Präsidentin, 
Gerichtsschreiberin Frey Krieger. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Thurgau, Maurerstrasse 2, 8510 Frauenfeld, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Verweigerung der Namensangabe im Sinne von 
§ 37 EG StGB; Nichteintreten, 
 
Beschwerde gegen den Zirkularentscheid des Obergerichts des Kantons Thurgau vom 13. Januar 2023 (SBR.2022.78). 
 
 
Die Präsidentin zieht in Erwägung:  
 
1.  
Mit Strafbefehl vom 15. Juli 2021 wurde der Beschwerdeführer wegen Widerhandlung gegen das Tierschutzgesetz und der Verweigerung der Namensangabe gemäss § 37 des Einführungsgesetzes zum Schweizerischen Strafgesetzbuch des Kantons Thurgau (EG StGB/TG [RB 311.1]) mit einer Busse von Fr. 200.-- bestraft. Dagegen erhob er Einsprache. Mit Urteil vom 20. Juni 2022 sprach ihn das Bezirksgericht Kreuzlingen der Verweigerung der Namensangabe schuldig; vom Vorwurf der Widerhandlung gegen das Tierschutzgesetz wurde der Beschwerdeführer indes freigesprochen und mit einer Busse von Fr. 100.-- bestraft. Dagegen erhob er Berufung. Mit Entscheid vom 13. Januar 2023 bestätigte das Obergericht des Kantons Thurgau im Verfahren mit der Nummer xxx den erstinstanzlichen Schuldspruch und die ausgefällte Busse von Fr. 100.--. 
Der Beschwerdeführer wendet sich an das Bundesgericht. Seine als "Einsprache auf das Urteil xxx" betitelte Eingabe vom 9. Februar 2023 ist als Beschwerde in Strafsachen gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Thurgau vom 13. Januar 2023 entgegenzunehmen. 
 
2.  
Gemäss Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Beschwerdebegründung in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt, wobei für die Anfechtung des Sachverhalts und die Rüge der Verletzung von Grundrechten qualifizierte Begründungsanforderungen gelten (vgl. Art. 97 Abs. 1 und Art. 106 Abs. 2 BGG). Offensichtlich unrichtig im Sinne von Art. 97 Abs. 1 BGG ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn sie willkürlich ist. Willkür liegt nach ständiger Rechtsprechung nur vor, wenn die vorinstanzliche Beweiswürdigung schlechterdings unhaltbar ist, d.h. wenn die Behörde in ihrem Entscheid von Tatsachen ausgeht, die mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch stehen oder auf einem offenkundigen Fehler beruhen. Auf ungenügend begründete Rügen oder allgemeine appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid tritt das Bundesgericht nicht ein (BGE 147 IV 73 E. 4.1.2; 146 IV 88 E. 1.3.1; 144 V 50 E. 4.2; 143 IV 500 E. 1.1; je mit Hinweisen). 
Waren - wie vorliegend - ausschliesslich Übertretungen Gegenstand des erstinstanzlichen Hauptverfahrens (Art. 398 Abs. 4 StPO), prüft das Bundesgericht frei, ob die Vorinstanz auf eine gegen das erstinstanzliche Urteil vorgebrachte Rüge der willkürlichen Beweiswürdigung hin zu Unrecht Willkür verneint hat. Der Beschwerdeführer muss sich bei der Begründung der Rüge, die Vorinstanz habe Willkür zu Unrecht verneint, auch mit den Erwägungen der ersten Instanz auseinandersetzen. Das Bundesgericht nimmt indes keine eigene Beweiswürdigung vor (Urteile 6B_1120/2022 vom 25. November 2022 E. 2; 6B_38/2022 vom 11. Mai 2022 E. 3.2; 6B_1047/2018 vom 19. Februar 2019 E. 1.1.2; 6B_152/2017 vom 20. April 2017 E. 1.3). 
 
3.  
 
3.1. Die erste Instanz erachtete es als erstellt, dass der Beschwerdeführer anlässlich der Kontrolle vom 11. Februar 2020 nach entsprechender Aufforderung durch die Polizeibeamten einzig die Adresse "U.________strasse y in V.________ (Deutschland) " angegeben hatte. Eine Kopie seiner Identitätskarte habe er erst mit seiner (gegen den ersten Strafbefehl) erhobenen Einsprache vom 19. Januar 2021 eingereicht. Anhand der rechtshilfeweise vom Polizeipräsidium W.________ respektive vom Polizeiposten V.________ erlangten Auskünfte sei erwiesen, dass er in der für das vorliegende Verfahren massgeblichen Zeitspanne, mithin ab dem 11. Februar 2020, nicht (mehr) in der Gemeinde V.________ gemeldet gewesen sei; dies seit letztmals im Jahr 2016 der Fall gewesen. Erstellt sei auch, dass der Briefkasten (an der in V.________ angegebenen Adresse) im Frühjahr 2020 nicht mit seinem Namen beschriftet gewesen sei. Damit habe er wissentlich eine Adresse bekannt gegeben, an welche keine Briefsendungen hätten zugestellt werden können. Erschwerend komme die Angabe einer ungültigen Telefonnummer hinzu, wegen welcher es der Polizei verwehrt gewesen sei, sich bei ihm nach einer gültigen Zustelladresse zu erkundigen. Sein Einwand, dass ihm der Polizeibeamte B.________ im März 2020 telefonisch mitgeteilt habe, dass "das Ganze fallengelassen werde", sei angesichts dessen getätigter Adressnachforschung und Personenausschreibung völlig unglaubwürdig (erstinstanzliches Urteil S. 13-15).  
 
3.2. Die Vorinstanz erachtet die Vorbringen des Beschwerdeführers, gemäss denen er die Adresse in V.________ nicht als Wohnadresse, sondern auf entsprechende Frage der Polizei lediglich als seinen aktuellen Aufenthaltsort respektive den Ort genannt habe, von dem er am 11. Februar 2020 gekommen sei, und er am 11. Februar 2020 eine gültige Telefonnummer angegeben habe, als nicht geeignet die tatsächlichen Feststellungen der ersten Instanz in Frage zu stellen. Ebenso wenig, dass er es als nicht logisch erachte, weshalb ihm Post nach Deutschland hätte geschickt werden sollen, wenn ihm diese "eigentlich nach Kroatien" oder aber zu seiner Schwester in die Schweiz hätte gesandt werden können. Stattdessen sei mit der ersten Instanz davon auszugehen, dass der Polizeibeamte B.________ den Beschwerdeführer nach seinem Wohnort gefragt habe, was sich aus dem Polizeirapport vom 21. Juli 2020 ergebe. Nicht zu beanstanden sei auch die Schlussfolgerung der Vorinstanz, gemäss welcher der Briefkasten in V.________ nicht beschriftet und der Beschwerdeführer dort nur während zwei Tagen im September 2016 und vermutlich nochmals für einen Tag im Dezember 2016 angemeldet gewesen sei. Letzteres ergebe sich wiederum aus dem Polizeirapport vom 21. Juli 2020, der sich seinerseits auf die (rechtshilfeweise) eingeholten Angaben des Polizieipräsidiums W.________ stütze.  
Zusammenfassend erachtet es damit die Vorinstanz als willkürfrei erstellt, dass der Beschwerdeführer am 11. Februar 2020 nach seinem Wohnort gefragt worden sei. Obwohl er gewusst habe, in V.________ über keinen dauerhaften Wohnsitz zu verfügen und ihm dorthin keine Post würde zugestellt werden können, habe er diese Adresse und nicht seine effektive Wohnadresse in Kroatien angegeben und damit mit Wissen und Willen gegen § 37 EG StGB verstossen (angefochtener Entscheid S. 7). 
 
4.  
Was der Beschwerdeführer dagegen mit seiner Beschwerde vorbringt, genügt den gesetzlichen Begründungsanforderungen in weiten Teilen nicht. Er beschränkt sich darauf, seine bereits vor Vorinstanz vorgetragene Kritik zu wiederholen. Damit einhergehend setzt er sich mit den Erwägungen der Vorinstanz und den von dieser lediglich auf Willkür zu prüfenden Sachverhaltsfeststellungen der ersten Instanz (vgl. Art. 398 Abs. 4 StPO) nicht in einer den formellen Anforderungen genügenden Weise auseinander. 
Konkret macht er wiederum geltend, dass er anlässlich bzw. "direkt bei" der Kontrolle vom 11. Februar 2020 seine Identitätskarte vorgewiesen habe, auf der sowohl sein Name als auch seine Adresse (in Kroatien) "deutlich" zu sehen gewesen seien und er die Adresse in V.________ deswegen angegeben habe, weil er nicht nach seiner Wohnadresse, sondern danach gefragt worden sei, woher er komme und wohin er gehe. Er setzt sich dann aber nicht ansatzweise mit den Erwägungen der ersten Instanz auseinander, mit welchen diese u.a. den sich in den Akten befindlichen Polizeirapport, den Umstand, dass er mit seiner Einsprache vom 19. Januar 2021 eine Kopie seiner Identitätskarte zu den Akten reichte und seine sich (z.T.) widersprechenden und unklaren Aussagen zu seinen Meldeverhältnissen respektive die hierzu rechtshilfeweise in Deutschland eingeholten Auskünfte würdigt. Ebenso wenig legt der Beschwerdeführer dar, inwiefern deren daraus gezogenen Schlüsse schlechterdings unhaltbar sein sollen, die Vorinstanz mithin Willkür zu Unrecht verneint hätte. Hierfür genügt nicht, dass er lediglich seine Sicht der Dinge schildert. Selbst wenn indes davon ausgegangen würde, dass er sich entgegen den erst- und zweitinstanzlichen Ausführungen bereits anlässlich der Kontrolle vom 11. Februar 2020 mit seiner Identitätskarte ausgewiesen hat, liegt damit kein Umstand vor, der die Feststellungen der Angabe einer (derzeitigen) Wohnadresse in V.________ als willkürlich erscheinen liesse. 
Schliesslich begnügt er sich auch mit seinem Vorbingen, es sei ihm vom Polizeibeamten B.________ entgegen den erstinstanzlichen Feststellungen telefonisch mitgeteilt worden, "dass es fallen gelassen wäre [recte werde]", mit einer Schilderung seiner Sicht der Dinge, mit der er wiederum nicht aufzuzeigen vermag, inwiefern die Vorinstanz in Willkür verfällt, wenn sie diese Behauptung angesichts der vom Polizeibeamten B.________ getätigten Adressnachforschung und Personenausschreibung als völlig unglaubwürdig qualifiziert. Insoweit der Beschwerdeführer zumindest sinngemäss einen Antrag auf den "Nachweis" und die Auswertung des fraglichen Telefonates stellt, ist dieser unzulässig. Das Bundesgericht nimmt grundsätzlich keine Beweise ab und ordnet keine Beweiserhebungen an (BGE 133 IV 293 E. 3.4.2; Urteil 6B_232/2022 vom 16. Dezember 2022 E. 1.2). Weshalb vorliegend von diesem Grundsatz abgewichen werden soll, wird vom Beschwerdeführer nicht begründet und ist auch nicht ersichtlich. 
Zusammenfassend vermag der Beschwerdeführer nicht aufzuzeigen, dass oder inwiefern die Sachverhaltsfeststellungen, auf denen der Schuldspruch basiert, schlechterdings unhaltbar sein sollen. Seine Einwände gehen über eine appellatorische Kritik an der vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellung und Beweiswürdigung nicht hinaus (BGE 141 IV 317 E. 5.4, 369 E. 6.3). Damit genügt die Beschwerde den gesetzlichen Begründungsanforderungen nicht (Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG). Der Begründungsmangel ist offensichtlich. 
 
5.  
Auf die Beschwerde ist folglich im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten. Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt der Beschwerdeführer die Gerichtskosten. 
 
 
Demnach erkennt die Präsidentin:  
 
1.  
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Thurgau schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 29. März 2023 
 
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Präsidentin: Jacquemoud-Rossari 
 
Die Gerichtsschreiberin: Frey Krieger