Wichtiger Hinweis:
Diese Website wird in älteren Versionen von Netscape ohne graphische Elemente dargestellt. Die Funktionalität der Website ist aber trotzdem gewährleistet. Wenn Sie diese Website regelmässig benutzen, empfehlen wir Ihnen, auf Ihrem Computer einen aktuellen Browser zu installieren.
Zurück zur Einstiegsseite Drucken
Grössere Schrift
 
 
Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
9C_209/2023  
 
 
Urteil vom 29. März 2023  
 
III. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Parrino, Präsident, 
Gerichtsschreiberin Keel Baumann. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Ausgleichskasse des Kantons Bern, Abteilung Ergänzungsleistungen, Chutzenstrasse 10, 3007 Bern, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Ergänzungsleistung zur AHV/IV, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. Januar 2023. 
 
 
Nach Einsicht  
in die Beschwerde vom 3. Februar 2023 (Poststempel) gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. Januar 2023, 
in die eingeschrieben versandte Verfügung vom 7. Februar 2023, mit welcher das Bundesgericht A.________ den Mangel der Rechtsschrift (fehlende Beilage) anzeigte und ihn zu dessen Behebung bis 20. Februar 2023 aufforderte, ansonsten die Rechtsschrift unbeachtet bleibe, 
in die (nachdem die Sendung von der Post retourniert worden war mit dem Vermerk "Briefkasten/Postfach wird nicht mehr geleert") am 10. Februar 2023 per A-Post erneut versandte Verfügung, 
 
 
in Erwägung,  
dass ein Rechtsmittel unter anderem die Begehren sowie deren Begründung mit Angabe der Beweismittel zu enthalten hat (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG) und der Entscheid, gegen welchen sich die Rechtsschrift richtet, beizulegen ist (Art. 42 Abs. 3 BGG), 
dass der Beschwerdeführer den ihm vom Gericht gemäss Art. 42 Abs. 5 BGG angezeigten Formmangel der fehlenden Beilage (vorinstanzliches Urteil) innerhalb der angesetzten Nachfrist nicht behoben hat, 
dass er sich die verpasste Frist entgegenhalten lassen muss, auch wenn die eingeschriebene Sendung (wie auch die A-Post-Sendung) an das Bundesgericht zurückgelangte mit dem Vermerk "Briefkasten/Postfach wird nicht mehr geleert", 
dass nämlich bei der Postfachzustellung eine eingeschriebene Sendung spätestens am letzten Tag einer Frist von sieben Tagen ab Eingang bei der Poststelle am Ort des Empfängers als zugestellt gilt, sofern tatsächlich ein erfolgloser Zustellungsversuch (mit entsprechender Abholungseinladung) unternommen wurde und der Adressat mit der fraglichen Zustellung rechnen musste (Art. 44 Abs. 2 BGG; BGE 134 V 49 E. 4 mit Hinweisen), wobei diese sogenannte Zustellfiktion auch bei postlagernden Sendungen gilt (Urteil 4A_360/2021 vom 6. Januar 2022 E. 1.1), 
dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist und in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG auf die Erhebung von Gerichtskosten umständehalber verzichtet wird, 
 
erkennt der Präsident: 
 
 
1.  
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Luzern, 29. März 2023 
 
 
Im Namen der III. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Parrino 
 
Die Gerichtsschreiberin: Keel Baumann