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[AZA 7] 
U 277/01 Vr 
 
II. Kammer 
 
Präsident Schön, Bundesrichterin Widmer und Bundesrichter Ursprung; Gerichtsschreiber Ackermann 
 
Urteil vom 29. April 2002 
 
in Sachen 
 
M.________, 1940, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Ulrich Weiss, Tösstalstrasse 23, 8402 Winterthur, 
 
gegen 
 
Schweizerische Unfallversicherungsanstalt, Fluhmattstrasse 1, 6004 Luzern, Beschwerdegegnerin, 
 
und 
 
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, Winterthur 
 
A.- M.________, geboren 1940, war als selbstständigerwerbender "Bau-Consultant" freiwillig bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) gegen Unfälle versichert. Am 9. November 1998 meldete er der SUVA, er sei am 7. August 1998 beim Verlassen des Hauses am Schuhkratzer ausgerutscht und hingefallen; der Hausarzt med. pract. L.________ diagnostizierte mit Bericht vom 2. November 1998 generalisierende Beschwerden nach einem Supinationstrauma im linken oberen Sprunggelenk. Die SUVA zog diverse Arztberichte bei und stellte mit Verfügung vom 17. März 1999 fest, dass M.________ ab dem 11. März 1999 vollständig arbeitsfähig sei; sinngemäss stellte sie auf diesen Zeitpunkt die Taggeldleistungen ein. Nachdem nochmals mehrere Arztberichte eingeholt worden waren, bestätigte die SUVA mit Einspracheentscheid vom 4. Februar 2000 ihre leistungseinstellende Verfügung von März 1999. 
 
B.- Die dagegen - unter Beilage zweier Arztberichte - erhobene Beschwerde des M.________ wies das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit Entscheid vom 19. Juni 2001 ab. 
 
C.- M.________ lässt Verwaltungsgerichtsbeschwerde führen mit den Anträgen, unter Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheides und des Einspracheentscheides seien ihm über den 5. Januar 1999 hinaus Rentenleistungen (inkl. Verzugszins) entsprechend einer Arbeitsunfähigkeit von 100 %, eventualiter 50 %, zuzusprechen. Subeventualiter beantragt er die Erstellung eines Obergutachtens, subsubeventualiter Rückweisung an die Vorinstanz zu weiterer Sachverhaltsabklärung und neuem Entscheid. 
Die SUVA schliesst auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde, während das Bundesamt für Sozialversicherung auf eine Vernehmlassung verzichtet. 
 
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 
 
1.- a) In formeller Hinsicht stellt sich zunächst die Frage, ob überhaupt über das Rentenbegehren entschieden werden kann, da der Einspracheentscheid vom 4. Februar 2000 - entsprechend dem Rechtsbegehren in der Einsprache vom 16. April 1999 - implizit nur die Taggeldberechtigung beschlägt und Rentenleistungen erstmals mit der vorinstanzlichen Beschwerde beantragt worden sind. 
b) Nach der Rechtsprechung des Eidgenössischen Versicherungsgerichts kann das verwaltungsgerichtliche Verfahren aus prozessökonomischen Gründen auf eine ausserhalb des Anfechtungsgegenstandes, d.h. ausserhalb des durch die Verfügung bestimmten Rechtsverhältnisses liegende spruchreife Frage ausgedehnt werden, wenn diese mit dem bisherigen Streitgegenstand derart eng zusammenhängt, dass von einer Tatbestandsgesamtheit gesprochen werden kann, und wenn sich die Verwaltung zu dieser Streitfrage mindestens in Form einer Prozesserklärung geäussert hat (BGE 122 V 36 Erw. 2a mit Hinweisen). 
Dies ist hier der Fall, da der - sowohl für Taggeldleistungen wie auch für die Rentenberechtigung notwendige - natürliche Kausalzusammenhang streitig ist (vgl. Erw. 3 hienach). Die SUVA hat sich zudem im vorinstanzlichen Verfahren auf die Rentenfrage eingelassen und sich damit zur Streitfrage geäussert. Das kantonale Gericht hat deshalb zu Recht über die Invalidenrente befunden, sodass in der Folge auf die Verwaltungsgerichtsbeschwerde einzutreten ist. 
 
2.- Die Vorinstanz hat die Rechtsprechung zu dem für die Leistungspflicht des Unfallversicherers vorausgesetzten natürlichen Kausalzusammenhang (BGE 119 V 337 Erw. 1, 118 V 289 Erw. 1b, 117 V 376 Erw. 3a mit Hinweisen) zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod) zutreffend dargelegt. Dasselbe gilt für die Qualifikation des natürlichen Kausalzusammenhanges als Tatfrage, der nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nachzuweisen ist (BGE 119 V 338 Erw. 1 mit Hinweis). Darauf kann verwiesen werden. 
 
3.- Streitig ist, ob ein natürlicher Kausalzusammenhang zwischen dem Unfall vom 7. August 1998 und dem geltend gemachten Gesundheitsschaden, der die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit beeinträchtige, vorliegt. 
a) Das kantonale Gericht hat primär auf die beiden Aktengutachten des SUVA-Arztes Dr. med. V.________, Facharzt FMH für Chirurgie, Ärzteteam Unfallmedizin, vom 28. Januar 2000 und vom 10. Juli 2000 abgestellt und das Vorliegen eines natürlichen Kausalzusammenhanges verneint. Der Beschwerdeführer bringt demgegenüber vor, dass Ärzte, die ihn - im Gegensatz zu Dr. med. V.________ - untersuchten, auf eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % geschlossen hätten; entweder sei direkt auf diese Stellungnahmen abzustellen oder es seien weitere Abklärungen nötig. 
 
b) Das Bundesrecht schreibt nicht vor, wie die einzelnen Beweismittel zu würdigen sind. Für das gesamte Verwaltungs- und Verwaltungsgerichtsbeschwerdeverfahren gilt der Grundsatz der freien Beweiswürdigung (Art. 40 BZP in Verbindung mit Art. 19 VwVG; Art. 95 Abs. 2 OG in Verbindung mit Art. 113 und 132 OG). Danach haben Versicherungsträger und Sozialversicherungsrichter die Beweise frei - d.h. ohne Bindung an förmliche Beweisregeln - sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Für das Beschwerdeverfahren bedeutet dies, dass der Sozialversicherungsrichter alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten. Insbesondere darf er bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum er auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist also entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten (BGE 125 V 352 Erw. 3a, AHI 2001 S. 113 Erw. 3a, je mit Hinweis). 
 
c) Der SUVA-Arzt Dr. med. V.________ hat die Gutachten vom 28. Januar 2000 und 10. Juli 2000 rein aufgrund der Aktenlage erstellt, ohne den Versicherten persönlich untersucht zu haben. 
Ein Aktengutachten ist nicht an sich als unzuverlässig zu betrachten; entscheidend ist, ob schon genügend Unterlagen aufgrund anderer persönlicher Untersuchungen vorliegen. Aktengutachten sind praxisgemäss nicht zu beanstanden, wenn die Akten ein vollständiges Bild über Anamnese, Verlauf und gegenwärtigen Status ergeben und diese Daten unbestritten sind. Ferner ist erforderlich, dass der Untersuchungsbefund lückenlos vorliegt und der Experte sich aufgrund vorhandener Unterlagen ein gesamthaft lückenloses Bild machen kann (RKUV 1988 Nr. U 56 S. 370 Erw. 5b mit Hinweisen auf die Literatur, bestätigt in den nicht veröffentlichten Urteilen S. vom 2. April 1993, U 9/92, sowie K. vom 20. Januar 1995, U 100/94). Diese Rechtsprechung wurde im Urteil A. vom 17. September 2001, U 129/00, insoweit präzisiert, als ein sich "beinahe ausschliesslich" auf Literatur und statistische Angaben stützendes Gutachten den vom Unfallversicherer zu erbringenden Beweis des Dahinfallens jeder kausalen Bedeutung unfallbedingter Ursachen nicht zu erbringen vermöge. Eine weitere Relativierung betreffend reiner Aktengutachten erfolgte in RKUV 2001 Nr. U 438 S. 346 (mit Hinweis auf BGE 127 I 57 ff. Erw. 2e-g), wo festgehalten wurde, dass psychiatrische Gutachten sich grundsätzlich auf eine persönliche Untersuchung abzustützen hätten. 
Der SUVA-Arzt Dr. med. V.________ erstattete seine Gutachten in Kenntnis aller medizinischen Akten, die ein vollständiges Bild über Anamnese, Verlauf und gegenwärtigen Status ergeben, wobei diese grundlegenden Daten unbestritten sind, auch wenn sich die beteiligten Ärzte über die Diagnose nicht einigen können. Überdies standen ihm genügend Arztberichte zur Verfügung, die aufgrund persönlicher Untersuchungen des Beschwerdeführers verfasst worden waren. Die Verwendung von Literatur und Statistik erfolgt nur hilfsweise zur Begründung der aktenmässigen Sachlage; eine rein statistisch-theoretische Abhandlung liegt nicht vor, vielmehr sind die Einzelheiten des Falles berücksichtigt und in den Kontext von Literatur und Statistik gestellt worden. Die Voraussetzungen, unter denen auf ein Aktengutachten abgestellt werden kann, sind damit erfüllt. 
 
d) Die Aktengutachten des Dr. med. V.________ vom 28. Januar 2000 und 10. Juli 2000 stellen grundsätzlich eine Bestätigung der durch den SUVA-Kreisarzt vorgenommenen Beurteilung dar. Diese Expertisen sind umfassend, berücksichtigen die allseitigen Untersuchungen der anderen Ärzte und insbesondere auch die geklagten Beschwerden, sind in Kenntnis der Vorakten abgegeben worden und in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge sowie der medizinischen Situation einleuchtend; zudem sind die Schlussfolgerungen begründet (BGE 125 V 352 Erw. 3a). Der Experte setzt sich zudem ausführlich mit abweichenden Meinungen auseinander; entgegen der Auffassung in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde ist im Übrigen nicht ersichtlich, inwiefern Dr. med. V.________ von einer Aggravation ausgehen sollte. Demgegenüber erfolgt im Bericht der Frau Dr. med. A.________, Oberärztin der Rheumaklinik und des Instituts für Physiotherapie mit Poliklinik des Spitals X.________, vom 31. Mai 2000 einzig eine medizinische Würdigung des Sachverhaltes; auf abweichende Meinungen anderer Ärzte wird - mit Ausnahme zu den Bemerkungen der konsiliarisch beigezogenen Frau Dr. med. P.________, Orthopädische Chirurgie FMH - nicht eingegangen. Zwar wird im Bericht der Ärztin vom 31. Mai 2000 festgehalten, die linksseitigen Fussschmerzen seien "vereinbar mit den sonographisch, radiologisch und MR-mässig dokumentierten Befunden", jedoch fehlt eine Begründung, weshalb dies so sein soll. Zudem ist nicht ganz klar, ob die Ausführungen der Ärztin in Kenntnis aller Vorakten abgegeben worden sind, wird doch betreffend persönlicher Anamnese bloss auf die "ausführliche Zuweisungsdokumentation" verwiesen. Damit kann auf die Beurteilung des Gesundheitszustandes durch Frau Dr. med. A.________ weder abgestellt werden noch liegt damit ein geeignet konkretes Indiz vor, das gegen die Zuverlässigkeit der Auffassung des Dr. med. V.________ sprechen würde (BGE 125 V 353 Erw. 3b/ee) und das zu einem Absehen von dessen Meinung oder zu weiteren Abklärungen führen könnte. Die Ausführungen in den drei Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen des Hausarztes Dr. med. B.________, Facharzt FMH für Innere Medizin, vom 10. Dezember 1999, vom 25. Juli 2000 sowie vom 24. November 2000 führen mangels Begründung ebenso wenig wie sein Überweisungsschreiben vom 26. September 1999 an einen orthopädischen Chirurgen zu einer anderen Schlussfolgerung. 
 
e) Somit kann auf die Ausführungen des Dr. med. V.________ (der seinerseits die früheren Annahmen des SUVA-Kreisarztes bestätigt) abgestellt werden und das Vorliegen von unfallkausalen Beschwerden verneint werden; weitere Abklärungen sind nicht nötig. Daran ändert auch der Einwand des Versicherten nichts, dass die Veränderung am linken Talus kein vorbestehendes Enchondrom oder intraossäres Ganglion sei, hält doch Dr. med. V.________ klar fest, dass diese - mit "grosser Wahrscheinlichkeit" vorbestehende und von der kompakten Knochenmasse des Talus umgebene - Läsion durch das Supinationstrauma nachweislich nicht traumatisiert worden sei. 
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht: 
 
I.Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen. 
 
II.Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
 
III.Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht 
des Kantons Zürich und dem Bundesamt für 
Sozialversicherung zugestellt. 
 
Luzern, 29. April 2002 
 
Im Namen des 
Eidgenössischen Versicherungsgerichts 
Der Präsident der II. Kammer: 
 
Der Gerichtsschreiber: