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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
5A_835/2009 
 
Urteil vom 29. April 2010 
II. zivilrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichterin Hohl, Präsidentin, 
Bundesrichter von Werdt, Herrmann, 
Gerichtsschreiber Möckli. 
 
Verfahrensbeteiligte 
X.________, 
vertreten durch Rechtsanwältin Diana Göllrich, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen 
 
Z.________, 
vertreten durch Advokatin Susanne Ackermann Fioroni, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Eheschutz, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Zivil- und Strafrecht, vom 6. Oktober 2009. 
 
Sachverhalt: 
 
A. 
X.________ und Z.________ haben die gemeinsame Tochter S.________, geb. 30. Juni 2007. 
 
Im Rahmen eines Eheschutzverfahrens bewilligte das Bezirksgericht Liestal den Parteien am 3. März 2008 das Getrenntleben und stellte die Tochter unter die Obhut der Mutter, unter Errichtung einer Erziehungsbeistandschaft sowie der Erteilung eines Besuchsrechts an den Vater und dessen Verpflichtung zu Unterhaltsbeiträgen von Fr. 690.-- (inkl. Kinderzulagen) für die Tochter und Fr. 1'090.-- für die Mutter. 
 
B. 
Mit Urteil vom 13. Januar 2009 erteilte das Bezirksgericht Liestal der Mutter die mit Eingabe vom 16. Oktober 2008 verlangte Bewilligung zur Wohnsitznahme mit der Tochter in Italien und setzte die Unterhaltsbeiträge auf Fr. 490.-- (zzgl. Kinderzulage von Fr. 200.--) für die Tochter und auf Fr. 610.-- für die Mutter fest. 
 
Gegen dieses Urteil erklärte der Vater am 19. Januar 2009 die Appellation. Mit verfahrensleitender Verfügung vom 3. März 2009 gestattete der Präsident des Kantonsgerichts Basel-Landschaft der Mutter, gemeinsam mit der Tochter in Italien Wohnsitz zu nehmen. Auf die hiergegen erhobene Beschwerde trat das Bundesgericht am 29. Mai 2009 nicht ein, worauf sich die Mutter in Italien anmeldete. 
 
Mit Urteil vom 6. Oktober 2009 wies das Kantonsgericht die Appellation ab und bestätigte das Urteil des Bezirksgerichts Liestal vom 13. Januar 2009. 
 
C. 
Gegen das kantonsgerichtliche Urteil hat der Vater am 10. Dezember 2009 eine Beschwerde in Zivilsachen eingereicht mit den Begehren um dessen Aufhebung und Behaftung bei seiner Bereitschaft, für die Tochter S.________ monatlich Fr. 500.-- (zzgl. Kinderzulage von Fr. 200.--) zu bezahlen, eventualiter um Rückweisung der Sache an das Kantonsgericht. Ferner wird die unentgeltliche Rechtspflege verlangt. Es wurden keine Vernehmlassungen eingeholt. 
Erwägungen: 
 
1. 
Angefochten ist ein kantonal letztinstanzlicher Eheschutzentscheid, der nebst der Unterhaltsfrage die Wohnsitznahme in Italien betrifft, so dass streitwertunabhängig die Beschwerde in Zivilsachen gegeben ist (Art. 72 Abs. 1, Art. 75 Abs. 1 und Art. 90 BGG); ohnehin wäre mit Bezug auf den strittigen Unterhalt auch der Mindeststreitwert von Fr. 30'000.-- erreicht (Art. 51 Abs. 4 i.V.m. 74 Abs. 1 lit. b BGG). 
 
2. 
Vorliegend gilt es zu beachten, dass ein Eheschutzentscheid angefochten ist und dieser eine vorsorgliche Massnahme im Sinn von Art. 98 BGG darstellt, weshalb nur die Verletzung verfassungsmässiger Rechte gerügt werden kann (BGE 133 III 393 E. 5 S. 396 f.). Hierfür gilt das strenge Rügeprinzip (Art. 106 Abs. 2 BGG). Das bedeutet, dass das Bundesgericht nur klar und detailliert erhobene und soweit möglich belegte Rügen prüft, während es auf ungenügend begründete Rügen und rein appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid nicht eintritt. Wird die Verletzung des Willkürverbots gerügt, reicht es sodann nicht aus, die Rechtslage aus Sicht des Beschwerdeführers darzulegen und den davon abweichenden angefochtenen Entscheid als willkürlich zu bezeichnen; vielmehr ist im Einzelnen darzulegen, inwiefern das kantonale Gericht willkürlich entschieden haben soll und der angefochtene Entscheid deshalb an einem qualifizierten und offensichtlichen Mangel leidet (BGE 134 II 244 E. 2.2 S. 246). 
 
Der Beschwerdeführer erhebt keine Verfassungsrügen. Was den Wegzug nach Italien anbelangt, hätte er vor dem Hintergrund, dass das Obhutsrecht das Aufenthaltsbestimmungsrecht über das Kind und die Entscheidbefugnis über die Art und Weise seiner Unterbringung beinhaltet (BGE 128 III 9 E. 4a) und sich der unselbständige Wohnsitz des Kindes gemäss Art. 25 Abs. 2 ZGB nach demjenigen des Elternteils richtet, unter dessen Obhut es steht, mit substanziierten Rügen aufzeigen müssen, inwiefern das Kantonsgericht mit seinem Entscheid gegen Verfassungsnormen verstossen hätte. Weder bei Art. 273 ZGB noch bei Art. 3 lit. a HKÜ, welche das Kantonsgericht angeblich verletzt haben soll, handelt es sich um Verfassungsnormen. 
 
Soweit der Beschwerdeführer im Zusammenhang mit dem Besuchsrecht Berührungspunkte mit Art. 9 UN-KRK und Art. 8 EMRK behauptet, spricht er zwar Normen mit Verfassungsrang an; er zeigt aber nicht mit der für Verfassungsrügen erforderlichen Substanziierung auf, inwiefern der angefochtene Entscheid gegen Rechtsansprüche verstossen soll, die aus diesen Normen abzuleiten sind. Insbesondere setzt er sich weder mit der Erwägung des Kantonsgerichts, er könne das Kind in Italien besuchen, noch mit derjenigen, er müsse gegebenenfalls eine der veränderten Situation angepasste neue Besuchsrechtsregelung verlangen, auseinander, weshalb die Rügen unsubstanziiert bleiben. 
 
Gleiches gilt im Zusammenhang mit der Bedarfsberechnung, aus welcher sich die Höhe der geschuldeten Unterhaltszahlungen ergibt. Der Beschwerdeführer unterlässt auch in diesem Zusammenhang jegliche Verfassungsrüge und beschränkt sich darauf, den Sachverhalt aus eigener Sicht zu schildern; solche appellatorischen Ausführungen sind nach dem Gesagten ungenügend, wo das Rügeprinzip gemäss Art. 106 Abs. 2 BGG gilt. 
 
3. 
Mangels Erhebung zulässiger bzw. begründeter Rügen ist auf die Beschwerde nicht einzutreten. Erweist sie sich mithin als von Anfang an aussichtslos, fehlt es im Übrigen an den materiellen Voraussetzungen der unentgeltlichen Rechtspflege (vgl. Art. 64 Abs. 1 BGG), weshalb das betreffende Gesuch abzuweisen ist und der Beschwerdeführer kostenpflichtig wird (Art. 66 Abs. 1 BGG). Der Gegenpartei ist kein entschädigungspflichtiger Aufwand entstanden. 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht: 
 
1. 
Auf die Beschwerde in Zivilsachen wird nicht eingetreten. 
 
2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3. 
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Zivil- und Strafrecht, schriftlich mitgeteilt. 
 
Lausanne, 29. April 2010 
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber: 
 
Hohl Möckli