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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
6B_1091/2009 
 
Urteil vom 29. April 2010 
Strafrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter Favre, Präsident, 
Bundesrichter Schneider, Wiprächtiger, 
Gerichtsschreiber Stohner. 
 
Verfahrensbeteiligte 
X.________, vertreten durch Rechtsanwalt Stephan A. Buchli, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen 
 
Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Florhofgasse 2, 8001 Zürich, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Gewerbsmässiger Betrug, mehrfache Urkundenfälschung, 
 
Beschwerde gegen das Urteil vom 1. Oktober 2009 und den Beschluss vom 25. November 2009 des Obergerichts des Kantons Zürich, II. Strafkammer. 
 
Sachverhalt: 
 
A. 
Mit Urteil vom 1. Oktober 2009 sprach das Obergericht des Kantons Zürich X.________ zweitinstanzlich des gewerbsmässigen Betrugs und der mehrfachen Urkundenfälschung schuldig und verurteilte ihn zu einer Freiheitsstrafe von 18 Monaten, dies als Zusatzstrafe zu der mit Urteil des Wirtschaftsstrafgerichts des Kantons Bern vom 31. Oktober 2002 ausgefällten Freiheitsstrafe von 18 Monaten. Den Vollzug der Zusatzstrafe schob es im Umfang von neun Monaten auf, unter Festsetzung einer Probezeit von zwei Jahren. Weiter verpflichtete es X.________ zur Bezahlung von Schadenersatz im Umfang von über Euro 2,4 Mio. und Fr. 123'800.-- an diverse Geschädigte (vgl. insoweit auch die Berichtigung gemäss Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich vom 25. November 2009). 
 
B. 
X.________ führt Beschwerde in Strafsachen insbesondere mit den Anträgen, das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich vom 1. Oktober 2009 und dessen Beschluss vom 25. November 2009 seien aufzuheben, und die Sache sei zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Des Weiteren ersucht er, seiner Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. Ausserdem beantragt er die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege. 
 
Vernehmlassungen wurden keine eingeholt. 
Erwägungen: 
 
1. 
1.1 Die Vorinstanz erachtet es als erwiesen, dass der Beschwerdeführer spätestens ab anfangs Mai 2002 bis zu seiner Verhaftung am 13. August 2002 zumindest eventualvorsätzlich an einem insbesondere von U.________ und V.________ initiierten Betrugskonzept mitwirkte. Sie geht von folgendem Sachverhalt aus: 
 
1.2 Die in der Zwischenzeit rechtskräftig wegen gewerbsmässigen Betrugs und mehrfacher Urkundenfälschung verurteilten Haupttäter hatten von Januar 2002 bis zu ihrer Verhaftung Mitte August 2002 in über 200 Fällen Kreditsuchende zur Leistung einer vermeintlichen Versicherungsprämie bewogen bzw. zu bewegen versucht. Sie erklärten den Kreditsuchenden, dass arabische Geldgeber im Zusammenwirken mit der EU Kredite in Millionenhöhe vergeben würden. Diese Kredite würden mittels eines als "Sola-Wechsel" bezeichneten Eigenwechsels der Kreditsuchenden in der Höhe und mit der Laufzeit des erwünschten Kredites abgesichert. Der angesichts der Kredite in zum Teil mehrstelliger Millionenhöhe fraglichen Bonität der Kreditsuchenden sollte angeblich dergestalt begegnet werden, dass eine renommierte Versicherungsgesellschaft als Solidarbürgin den Eigenwechseln beitrat. Für diese Solidarbürgschaft, welche für den "Sola-Wechsel" namensgebend war, verlangten U.________ und V.________ zuhanden der Versicherungsgesellschaft eine im Voraus zahlbare Versicherungsprämie. Die Kreditsuchenden mussten mittels eines Formulars rudimentäre Auskünfte zu ihrer Person bzw. ihren finanziellen Verhältnissen machen und eine "Wechselbürgschaftszusage/Einzelgeschäft zur Sola-Wechsel-Finanzierung" sowie einen "Sola-Wechsel" unterzeichnen. Nach angeblicher Prüfung dieser fingierten Unterlagen durch die Versicherungsgesellschaft hatten die Kreditsuchenden die Versicherungsprämie zu begleichen, um dafür im Gegenzug einen Versicherungsvertrag zu erhalten. Der von den Kreditsuchenden unterzeichnete Wechsel sowie die Versicherungsunterlagen waren alsdann der Bank zu übergeben, welche die Auszahlung der Kreditsummen innert Fristen von 21, 60 oder 90 Tagen vornehmen sollte. Tatsächlich waren aber weder die in Aussicht gestellten Kreditsummen vorhanden noch wollten die Haupttäter die Kredite je ausbezahlen oder die eingezogenen Versicherungsprämien an eine Versicherungsgesellschaft weiterleiten. Vielmehr beabsichtigten sie von Anbeginn, die angeblichen Versicherungsprämien für private Zwecke zu verwenden. 
Die Haupttäter traten den Kreditsuchenden unter der Firmenbezeichnung "T.________ Inc." (nachfolgend: T.________) gegenüber und gaben vor, die T.________ sei von den Kreditgebern mit der Vermittlung der in Aussicht gestellten Kredite beauftragt worden. Als Wechselbürgin nannten sie ein als R.________ Luxembourg/S.________ France S.A. bezeichnetes Versicherungskonsortium. 
 
1.3 Mitte April 2002 eröffnete die T.________ eine Filiale in Basel. Der Beschwerdeführer leitete diese gemeinsam mit Y.________ und W.________. Dabei betreute er als Vermittler von Kreditabschlüssen 20 Kunden, denen insgesamt Kredite in der Höhe von Euro 434 Mio. in Aussicht gestellt wurden. Der Beschwerdeführer kassierte Kundengelder bzw. Versicherungsprämien in der Höhe von mindestens Euro 913'000.-- bis Euro 929'000.-- ein, wovon er einen Anteil von Euro 50'000.-- bis 100'000.-- für sich behielt und für private Zwecke verwendete. 
 
Die Vorinstanz folgert, der Beschwerdeführer habe spätestens ab Anfang Mai 2002 gewusst und zumindest in Kauf genommen, dass seine Mitwirkungshandlungen zum Nachteil von Kreditsuchenden im Rahmen von Vermögens- und Urkundendelikten erfolgten bzw. erfolgen könnten. Sie qualifiziert ihn, soweit die Vorgänge der Zahlstelle Basel betreffend, als Mittäter. 
 
2. 
2.1 Der Beschwerdeführer rügt eine willkürliche Tatsachenfeststellung und Beweiswürdigung. Die Folgerung der Vorinstanz, er habe um das Betrugskonzept gewusst und mittäterschaftlich daran mitgewirkt, sei nicht haltbar. Er habe immer an diese Art der Wechselfinanzierung geglaubt. Ihm sei nicht bewusst gewesen, dass die Millionenkredite von den Haupttätern U.________ und V.________ nur zum Schein angeboten worden seien, das heisst, insbesondere die Kreditausfallversicherung nicht bestanden habe und die Rückzahlungsgarantie nur vorgetäuscht gewesen sei (vgl. Beschwerde S. 5-45, insb. S. 10). 
 
2.2 Die Vorinstanz erwägt, indem von den Kunden weder spezielle Sicherheiten verlangt noch deren Bonität ernsthaft überprüft worden sei, hätte die angeblich involvierte Versicherungsgesellschaft gegen Leistung eines minimalen Bruchteils der Kreditsumme das gesamte Ausfallrisiko übernehmen müssen. Damit aber wäre der von der Versicherung angestrebte Risikoausgleich ad absurdum geführt worden, was dem Beschwerdeführer als Bankkaufmann mit langjähriger Börsenerfahrung habe klar sein müssen. Dieser habe denn auch eingeräumt, sich gefragt zu haben, weshalb sich die Versicherung auf ein so grosses Risiko mit solch kleinen Prämien einlassen sollte (angefochtenes Urteil S. 18 f.). Das Aussageverhalten des Beschwerdeführers verdeutliche, dass für ihn die ganze Sache nicht habe aufgehen können, was eine Gutgläubigkeit in Bezug auf die Durchführbarkeit des Geschäfts an sich bereits ausschliesse (angefochtenes Urteil S. 20). Dass er einen eigenen Kredit in der Höhe von Euro 3 Mio. beantragt und hierfür eine Versicherungsprämie von Euro 32'000.-- geleistet habe, ändere daran nichts Entscheidendes. Einerseits habe er den fraglichen Wechsel nämlich bereits am 14. März 2002 unterzeichnet. Selbst wenn er zu diesem Zeitpunkt noch von der Realisierbarkeit des "Sola-Wechsel-Geschäfts" ausgegangen sein sollte, habe er aufgrund der nachfolgenden Vorkommnisse seinen allfälligen guten Glauben rasch verlieren müssen. Andererseits hätten die involvierten Vermittler durch ihr Unterzeichnen von Wechseln misstrauischen Kunden von vornherein den Wind aus den Segeln nehmen und sich im Fall des Auffliegens der Sache selbst als Geschädigte darstellen können. Hinzu komme, dass die besagte Versicherungsprämie von Euro 32'000.-- vom Beschwerdeführer nicht in bar geleistet, sondern mit ihm angeblich zustehenden Provisionen verrechnet worden sei (angefochtenes Urteil S. 21 f.). Auffällig sei in diesem Zusammenhang, dass der Beschwerdeführer und Y.________ sowie W.________ die Höhe der von den Kunden geforderten Versicherungsprämien und der eigenen Provisionen frei von irgendwelchen Vorgaben der T.________-Hauptexponenten hätten bestimmen können. Die Kreditsuchenden seien dabei irregeführt worden, indem ihnen vorgespiegelt worden sei, der ganze von ihnen zu zahlende Betrag werde als Versicherungsprämie verwendet und im Fall des Ausbleibens der Kreditauszahlung wieder zurückerstattet. Überdies habe der Beschwerdeführer gewusst, dass mehrere Kunden bei der "realen" R.________-Versicherungsgesellschaft angerufen hätten, dieser jedoch nichts von den "Sola-Wechsel-Geschäften" bekannt gewesen sei. Ebenso sei er darüber informiert gewesen, dass die Versicherung einen Anwalt in Zusammenhang mit der mutmasslich missbräuchlichen Verwendung gefälschter Versicherungspolicen mandatiert habe (vgl. angefochtenes Urteil S. 27 f.). Auch habe der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge den sog. "Gerlach-Report" gekannt, worin ausdrücklich vor dem Angebot der "Sola-Wechsel-Finanzierung" der T.________ gewarnt worden sei (angefochtenes Urteil S. 30). Ferner sei er im Bilde gewesen, dass die leitenden Personen der T.________ Dritten gegenüber unter falschen Namen aufgetreten seien. Schliesslich habe er Kenntnis davon gehabt, dass Y.________ am 30. Mai 2009 verhaftet worden sei und man dessen Computer vor der Polizei versteckt habe (angefochtenes Urteil S. 36 f.). Damit sei zusammenfassend erstellt, dass der Beschwerdeführer nicht gutgläubig gewesen sei. Im Übrigen werde er zusätzlich durch die übereinstimmenden und glaubhaften Aussagen der beiden Haupttäter U.________ und V.________ belastet (vgl. angefochtenes Urteil S. 44 f.). 
 
2.3 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Feststellungen zum Sachverhalt prüft es nur unter dem Gesichtspunkt der Willkür (Art. 97 Abs. 1 BGG). Es hat die Voraussetzungen an die Begründungspflicht einer Willkürrüge und wann Willkür vorliegt, bereits mehrfach dargelegt. Darauf kann verwiesen werden (BGE 134 II 244 E. 2.1 und 2.2; 132 I 175 E. 1.2). 
 
Die Vorinstanz befasst sich eingehend mit den vom Beschwerdeführer gemachten Aussagen (vgl. angefochtenes Urteil S. 17-43); zugleich würdigt sie die Aussagen der Tatbeteiligten U.________, V.________ und W.________ sowie weiterer Zeugen (angefochtenes Urteil S. 43-50). 
 
Was der Beschwerdeführer gegen die Beweiswürdigung im angefochtenen Urteil geltend macht, ist nicht geeignet, Willkür darzutun. Mit seinen Ausführungen stellt er der vorinstanzlichen Begründung über weite Strecken einzig seine eigene Sicht der Dinge gegenüber, indem er darlegt, wie die Beweise seiner Meinung nach zu würdigen gewesen wären. Hierdurch vermag er in keiner Weise aufzuzeigen, dass bzw. inwiefern die Vorinstanz in Willkür verfallen wäre. 
 
Dies gilt namentlich für sein Vorbringen, selbst ausgewiesene Bankexperten hätten "Sola-Wechsel" gezeichnet, weshalb auch für ihn die betrügerische Natur der Geschäfte nicht ersichtlich gewesen sei. Dabei verkennt er, dass er als direkt Involvierter den Kunden gegenüber über einen Wissensvorsprung verfügte, da er die Organisation der T.________ kannte und über das "Sola-Wechsel-Konzept" im Detail Bescheid wusste (vgl. auch angefochtenes Urteil S. 23). Zudem führt der Beschwerdeführer einzig aus, weshalb aus seiner Warte die diversen Indizien für sich allein genommen nicht zur Begründung seines Wissens um die betrügerischen Machenschaften genügten. Bei einer Gesamtwürdigung der Vielzahl an Warnsignalen konnte die Vorinstanz jedoch willkürfrei folgern, der Beschwerdeführer habe spätestens ab Anfang Mai 2002, als er von der Mandatierung eines Anwalts durch die "reale" R.________-Versicherungsgesellschaft wegen des Verdachts auf missbräuchliche Verwendung von Versicherungspolicen erfahren habe, nicht mehr gutgläubig sein können. Keineswegs unhaltbar ist weiter die vorinstanzliche Feststellung, der Beschwerdeführer habe angesichts seiner Kenntnis der Funktionsweise des "Sola-Wechsel-Konzepts" auch um die Verwendung gefälschter Dokumente gewusst. 
 
3. 
3.1 Der Beschwerdeführer bestreitet ein eventualvorsätzliches Handeln. Im Übrigen stehe auch nicht fest, dass die gefälschten Dokumente tatsächlich im deliktisch relevanten Zeitraum - das heisst zwischen Anfang Mai und Mitte August 2002 - verwendet worden seien. Werde - wider Erwarten - sein Vorsatz bejaht, so läge jedenfalls einzig Gehilfenschaft vor. Ausgehend von dem angefochtenen Urteil als erstellt erachteten Sachverhalt habe die Filiale in Basel gesamthaft über Euro 4 Mio. eingenommen, wovon ihm netto Fr. 50'000.-- bis Fr. 100'000.-- verblieben seien. Gehe man zu seinen Gunsten von der tieferen Zahl aus, habe seine Provision mithin nur rund 1 % betragen (vgl. Beschwerde S. 16 f. und S. 40 f.), was klar gegen seine Qualifikation als Mittäter spreche (Beschwerde S. 49). 
 
3.2 Die Vorinstanz hält fest, ausgehend vom Wissensstand des Beschwerdeführers ergebe sich zusammenfassend, dass sich diesem jedenfalls ab Anfang Mai 2002 die Wahrscheinlichkeit einer Täuschung der Kunden der T.________ als so hoch habe aufdrängen müssen, dass seine weitere Mitwirkung an den "Sola-Wechsel-Geschäften" als Inkaufnahme des als möglich erkannten betrügerischen Erfolgs ausgelegt werden müsse. Aufgrund seiner weitgehend selbständigen Stellung und Funktion als einer der drei Leiter der autonom organisierten Filiale in Basel sei er als Mittäter zu qualifizieren. So habe er zusammen mit Y.________ und W.________ die (angeblichen) Versicherungsprämien und ihre Provisionen daran in Eigenregie festgesetzt und hierdurch innert der relativ kurzen Zeitspanne von drei Monaten einen Erlös von netto Fr. 50'000.-- bis Fr. 100'000.-- erzielt (angefochtenes Urteil S. 53-56). Des Weiteren habe der Beschwerdeführer durch die billigende Inkaufnahme der Verwendung gefälschter Formulare mittäterschaftlich an Urkundenfälschungen im engeren Sinn teilgenommen (angefochtenes Urteil S. 56-60). 
 
3.3 Nach der Rechtsprechung ist Mittäter, wer bei der Entschliessung, Planung oder Ausführung eines Deliktes vorsätzlich und in massgebender Weise mit anderen Tätern zusammenwirkt, so dass er als Hauptbeteiligter dasteht. Keiner der Mittäter übt Herrschaft über die gesamte Tat aus, sondern ist daran - obwohl sie ihm als Ganzes zugerechnet wird - lediglich beteiligt. Entscheidend ist, ob der Täter Tatherrschaft hat, das heisst, ob sein Tatbeitrag nach den Umständen des konkreten Falls und dem Tatplan für die Ausführung des Deliktes so wesentlich ist, dass sie mit ihm steht oder fällt. Das blosse Wollen der Tat, der subjektive Wille allein, genügt zur Begründung von Mittäterschaft jedoch nicht, der Täter muss vielmehr bei der Entschliessung, Planung oder Ausführung der Tat auch tatsächlich mitwirken. Daraus folgt aber nicht, dass Mittäter nur ist, wer an der eigentlichen Tatausführung beteiligt ist oder sie zu beeinflussen vermag. Dass der Mittäter bei der Fassung des gemeinsamen Tatentschlusses mitwirkt, ist nicht erforderlich; es genügt, dass er sich später den Vorsatz seiner Mittäter zu eigen macht (vgl. BGE 130 IV 58 E. 9.2.1; 125 IV 134 E. 3a). Eine sukzessive Mittäterschaft, bei der jemand zu einer bereits begonnenen Tat erst nachträglich hinzutritt, um von nun an gemeinsam mit den anderen das Delikt weiter auszuführen, ist demnach ohne Weiteres möglich. Allerdings haftet der Hinzutretende nur für dasjenige Unrecht, das nach seinem Beitritt begangen wird (Günter Stratenwerth, Die Straftat, 3. Aufl. 2005, § 13 N. 54; Claus Roxin, Strafrecht Allgemeiner Teil II, 2003, § 25 N. 219 ff.). 
 
3.4 Der Beschwerdeführer agierte als einer der Leiter und Hauptvermittler der T.________-Filiale in Basel. Y.________, W.________ und der Beschwerdeführer führten diese frei von Weisungen der T.________-Führung weitestgehend autonom, indem sie namentlich freie Hand hatten, die Höhe der von den Kreditsuchenden zu leistenden angeblichen Versicherungsprämien und die ihnen hieran zukommenden Provisionen festzulegen. Innert der Zeitspanne von nur drei Monaten bereicherte sich der Beschwerdeführer so im Umfang von Fr. 50'000.-- bis Fr. 100'000.--, was entgegen seiner Einschätzung nicht als geringfügig zu bewerten ist. In der integrierenden Bestandteil der Anklageschrift bildenden Kundenliste wird einzeln für sämtliche Geschädigte dargestellt, wie und in welchem Umfang sie im Zusammenhang mit den Vermittlungstätigkeiten der Basler Filiale zu Schaden kamen. Der Beschwerdeführer erscheint aufgrund seiner Funktion und Stellung bei der Tatausführung als Hauptbeteiligter, der sich den ursprünglich insbesondere von U.________ und V.________ gefassten Vorsatz mit der Eröffnung der Basler Filiale zu eigen machte bzw. jedenfalls eventualvorsätzlich in Kauf nahm, am betrügerischen "Sola-Wechsel-Konzept" massgeblich mitzuwirken. 
 
In Bezug auf den Tatbestand der Urkundenfälschung ist in Übereinstimmung mit den Erwägungen im angefochtenen Urteil zu betonen, dass eine eigenhändige Fälschungshandlung nicht Voraussetzung für eine Qualifikation als Mittäter bildet. Vielmehr ist die besondere Struktur der Mittäterschaft gerade durch eine arbeitsteilige Tatbestandsverwirklichung gekennzeichnet. Die Vorinstanz stellt willkürfrei fest, dass die gefälschten Urkunden bis zum "Auffliegen des Sola-Wechsel-Konzepts" im August 2002 und damit auch in der deliktisch relevanten Zeitspanne ab Mai 2002 den Kunden vorgelegt wurden und der Beschwerdeführer um die Fälschungen wusste. Der gestützt darauf gezogene Schluss, dieser habe damit auch die Verwendung der Dokumente den Kreditsuchenden gegenüber zumindest in Kauf genommen, verletzt kein Bundesrecht. 
 
4. 
4.1 Der Beschwerdeführer rügt die Strafzumessung als bundesrechtswidrig, da die Vorinstanz diversen entlastenden Umständen nicht hinreichend Rechnung getragen habe (vgl. Beschwerde S. 50-52). 
 
4.2 Gemäss Art. 47 Abs. 1 StGB misst das Gericht die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Es berücksichtigt das Vorleben, die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters. Die Bewertung des Verschuldens wird in Art. 47 Abs. 2 StGB dahingehend präzisiert, dass dieses nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt wird, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden. Nach Art. 50 StGB hat das Gericht die für die Zumessung der Strafe erheblichen Umstände und deren Gewichtung festzuhalten. 
 
Es liegt im Ermessen des Sachgerichts, in welchem Umfang es die verschiedenen Strafzumessungsfaktoren berücksichtigt. Das Bundesgericht greift auf Beschwerde hin nur in die Strafzumessung ein, wenn die Vorinstanz den gesetzlichen Strafrahmen über- oder unterschreitet, wenn sie von rechtlich nicht massgebenden Kriterien ausgeht oder wesentliche Gesichtspunkte ausser Acht lässt bzw. in Überschreitung oder Missbrauch ihres Ermessens falsch gewichtet (BGE 134 IV 17 E. 2.1). 
 
4.3 Die Vorinstanz kommt nach Würdigung der Tat- und Täterkomponenten zum Ergebnis, es sei angemessen, die auszufällende Zusatzstrafe auf 18 Monate Freiheitsstrafe festzulegen (vgl. zum Ganzen angefochtenes Urteil S. 60-66). 
Entgegen den Ausführungen in der Beschwerde (vgl. S. 50) berücksichtigt die Vorinstanz ausdrücklich, dass dem Beschwerdeführer lediglich eventualvorsätzliches Handeln anzulasten ist, indem sie betont, dieser Umstand wirke sich relativierend auf die Verschuldensbeurteilung aus (angefochtenes Urteil S. 62). 
 
Ebenso wenig verletzt es Bundesrecht, dass die Vorinstanz eine Strafminderung wegen zu langer Verfahrensdauer mit der Begründung ablehnt, die Verfahrensverzögerung sei auf die vorübergehend fehlende Einvernahmefähigkeit des Beschwerdeführers zurückzuführen (vgl. angefochtenes Urteil S. 63). Dass diesen an seiner (damaligen) psychischen Erkrankung kein Verschulden trifft, ist insoweit nicht von Relevanz. Im Übrigen ist die Gesamtdauer des Verfahrens in Anbetracht von dessen Umfang und Komplexität keineswegs als übermässig lange einzustufen. 
 
Soweit der Beschwerdeführer unter Bezugnahme auf die eingereichten Arztzeugnisse auf eine erhöhte Strafempfindlichkeit schliesst, die von der Vorinstanz zwingend hätte berücksichtigt werden müssen (vgl. Beschwerde S. 51), kann ihm nicht gefolgt werden. Eine Strafminderung infolge erhöhter Strafempfindlichkeit hat die Ausnahme zu bilden (vgl. Hans Wiprächtiger, Basler Kommentar, Strafgesetzbuch I, 2. Aufl. 2007, Art. 47 N. 118). Der behandelnde Arzt geht im Ergebnis davon aus, dass der Beschwerdeführer keine psychotischen Symptome aufweise, nicht an einer wahnhaften Depression leide und seine Urteilsfähigkeit nicht eingeschränkt sei, sondern dass aus medizinischer Sicht (einzig) in Betracht gezogen werden müsse, dass es bei längerer Einvernahmedauer bei ihm zu Konzentrations- und Aufmerksamkeitsstörungen kommen könne (vgl. insbesondere vorinstanzliche Akten act. HD 107/4/B/9). Den aktenkundigen ärztlichen Zeugnissen lassen sich damit keinerlei Hinweise auf eine strafzumessungsrelevante Strafempfindlichkeit entnehmen. Dass sich die Vorinstanz mangels Entscheidrelevanz in antizipierter Beweiswürdigung insoweit nicht mit den Arztzeugnissen auseinandersetzt, verletzt entgegen dem Vorbringen des Beschwerdeführers (Beschwerde S. 51) dessen Anspruch auf rechtliches Gehör nicht. 
 
Soweit er in diesem Zusammenhang schliesslich einwendet, der Vollzug der Strafe erscheine gestützt auf die ärztlichen Zeugnisse als nicht zumutbar (Beschwerde S. 52), zielt seine Rüge an der Sache vorbei, da es den Vollzugsbehörden obliegen wird, über die Hafterstehungsfähigkeit des Beschwerdeführers zu entscheiden. 
 
5. 
5.1 
5.1.1 Im Zivilpunkt rügt der Beschwerdeführer, er sei zu Unrecht zu Schadenersatzzahlungen an Personen verpflichtet worden, bei deren Geschäftsabschlüssen er nicht beteiligt gewesen sei und die in der gegen ihn erhobenen Anklage auch nicht erwähnt würden. Dies betreffe A.________, B.________, C.________, Da.________ (Db.________ GmbH), E.________, F.________, G.________ Handel und Finanz GmbH, H.________, I.________, J.________, K.________, L.________, M.________ und N.________. Speziell hervorzuheben sei, dass der Vertragsschluss zwischen der T.________ und K.________ bereits am 25. März 2002 und damit vor dem deliktisch relevanten Zeitpunkt erfolgt sei. Ferner sei die Aktivlegitimation von H.________ zumindest fraglich. Offenbar habe dieser das einbezahlte Geld zuvor bei seiner Arbeitgeberin, der Bank O.________, veruntreut. Es könne nicht ausgeschlossen werden, dass das anwendbare deutsche Recht die Subrogation der geschädigten Bank in die Forderung von H.________ vorsehe, weshalb dessen Forderung richtigerweise auf den Weg des ordentlichen Zivilprozesses hätte verwiesen werden müssen. Zusammenfassend betont der Beschwerdeführer, die Verurteilungen zu den Schadenersatzzahlungen an die genannten Personen verstiessen gegen das Anklageprinzip bzw. widersprächen dem Grundsatz, dass nur durch die Anklage und Verurteilung erfasste Sachverhalte Gegenstand zivilrechtlicher Adhäsionsklagen bilden könnten. 
5.1.2 Der Beschwerdeführer betont, das angefochtene Urteil missachte auch das bundesrechtliche Bereicherungsverbot, weil er vollumfänglich - und nicht etwa solidarisch mit den anderen Beteiligten - zur Zahlung von Schadenersatz verpflichtet worden sei. Es sei nämlich davon auszugehen, dass auch die übrigen Mittäter zu Schadenersatzzahlungen an die gleichen Geschädigten verurteilt worden seien und diese unter Umständen auch bereits befriedigt hätten (Beschwerde S. 52-58). 
5.2 
5.2.1 Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, es gehe nicht an, ihn zu Schadenersatzzahlungen an Personen zu verpflichten, bei deren Geschäftsabschlüssen er nicht beteiligt gewesen sei und die in der gegen ihn erhobenen Anklage auch nicht erwähnt würden, ist seine Argumentation nicht stichhaltig. Es ist, wie dargelegt, nicht notwendig, dass der Beschwerdeführer bei der Fassung des gemeinsamen Tatentschlusses mitwirkte, sondern es reicht aus, dass er sich den Vorsatz der Hauptexponenten später zu eigen machte. Dass die Tat im Zeitpunkt seines Beitritts schon teilweise ausgeführt war - wie dies bei K.________ mit dem Abschluss des Verpflichtungsgeschäfts im März 2002 der Fall ist -, steht daher seiner Verurteilung als Mittäter nicht entgegen. Für die Beurteilung der gegen ihn gerichteten Schadenersatzbegehren ist des Weiteren nicht von entscheidender Bedeutung, ob er persönlich bzw. direkt auf die Geschädigten einwirkte. Selbst wenn diese Tatbeiträge von anderen Mitbeteiligten gesetzt wurden, sind sie, soweit sie die deliktisch relevante Zeitspanne von anfangs Mai bis Mitte August 2002 betreffen, dem Beschwerdeführer in Anwendung von Art. 50 OR als Mittäter anzurechnen. Ferner sind entgegen den Ausführungen in der Beschwerde sämtliche Personen, welchen der Beschwerdeführer Schadenersatz zu leisten hat, sowohl im Geschädigtenverzeichnis als auch in der Kundenliste explizit aufgeführt. Soweit der Beschwerdeführer die Aktivlegitimation des Geschädigten H.________ mit der Begründung in Frage stellt, die diesem ihm gegenüber zustehende Forderung könnte auf dessen Arbeitgeberin übergegangen sein, ist seiner Beschwerde kein Erfolg beschieden, da er den Übergang der Forderung nicht rechtsgenügend behauptet und den Beweis einer allfälligen Subrogation schuldig bleibt. 
5.2.2 Auch soweit der Beschwerdeführer schliesslich beanstandet, vollumfänglich und nicht bloss solidarisch zu Schadenersatzzahlungen verpflichtet worden zu sein, dringt er mit seiner Beschwerde nicht durch. 
 
Wird gegen mehrere Personen Anklage erhoben, steht es im Ermessen des Sachgerichts, eine Verfahrensaufteilung vorzunehmen. Das Führen getrennter Verfahren, welches vom Beschwerdeführer im Übrigen nicht beanstandet wird, darf jedoch einerseits nicht zu einer Schlechterstellung der Geschädigten in dem Sinn führen, dass die einzelnen Mittäter einzig anteilsmässig verpflichtet würden (vgl. Art. 50 Abs. 1 OR). Andererseits geht es nicht an, in separat geführten Verfahren eine Solidarhaftung gegenüber am Verfahren nicht beteiligten Mittätern festzulegen, da dies insbesondere deren Anspruch auf rechtliches Gehör gemäss Art. 29 Abs. 2 BV verletzen würde. Jeder Geschädigte kann maximal im Umfang seiner Schadenersatzforderung Befriedigung verlangen, und dem in Anspruch genommenen Schadenersatzpflichtigen steht es offen, die Einwendung der (teilweise) geleisteten Erfüllung durch andere Mittäter zu erheben, wobei ihn insoweit die Beweislast trifft (vgl. zum Ganzen Thomas Zweidler, Die Praxis zur thurgauischen Strafprozessordnung, 2005, § 54 N. 23). Den Beweis, dass die Schadenersatzforderungen zum Zeitpunkt des Erlasses des angefochtenen Urteils bereits (teilweise) getilgt waren, erbringt der Beschwerdeführer jedoch nicht, weshalb die Beschwerde auch insoweit abzuweisen ist. Klarstellend ist weiter festzuhalten, dass es dem Beschwerdeführer, soweit er tatsächlich Schadenersatzzahlungen leistet, unbenommen ist, mittels gesonderter Zivilklage Rückgriff auf allfällige Mittäter zu nehmen. 
 
6. 
Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Da das Rechtsmittel von vornherein aussichtslos war, kann dem Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege nicht entsprochen werden (Art. 64 Abs. 1 BGG). 
 
Die Kosten des Verfahrens vor Bundesgericht sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Dabei ist seinen finanziellen Verhältnissen Rechnung zu tragen (Art. 65 Abs. 2 BGG). Mit dem Entscheid in der Sache wird das Gesuch um aufschiebende Wirkung gegenstandslos. 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht: 
 
1. 
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
 
2. 
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen. 
 
3. 
Die Gerichtskosten von Fr. 1'600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
4. 
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, II. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
Lausanne, 29. April 2010 
 
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: 
 
Favre Stohner