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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
9C_218/2010 
 
Urteil vom 29. April 2010 
II. sozialrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter U. Meyer, Präsident, 
Bundesrichter Seiler, Bundesrichterin Pfiffner Rauber, 
Gerichtsschreiber Schmutz. 
 
Verfahrensbeteiligte 
K.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen 
 
Schweizerische Ausgleichskasse, avenue Edmond-Vaucher 18, 1203 Genf, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Alters- und Hinterlassenenversicherung, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Bundes-verwaltungsgerichts vom 25. Januar 2010. 
 
Sachverhalt: 
Mit Verfügung vom 18. Juni 2007 und Einspracheentscheid vom 10. September 2008 sprach die Schweizerische Ausgleichskasse (SAK) dem am 4. März 1942 geborenen, geschiedenen, deutschen Staatsangehörigen K.________ eine ordentliche Altersrente in der Höhe von Fr. 603.- im Monat zu mit Wirkung ab 1. April 2007. Dieser Rente liegt ein massgebendes durchschnittliches Jahreseinkommen von Fr. 46'410.- sowie - bei einer anrechenbaren Beitragsdauer von 15 Jahren und 8 Monaten - die Teilrentenskala 15 zugrunde. 
Das Bundesverwaltungsgericht wies die gegen den Einspracheentscheid erhobene Beschwerde mit Entscheid vom 25. Januar 2010 ab. 
K.________ führt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten mit dem Antrag auf eine leicht bis mässig höhere Altersrente unter Anrechnung zusätzlicher Beitragszeiten; ferner ersucht er um die Ergänzung von Angaben im Formular E 205 CH (Bescheinigung des Versicherungsverlaufes in der Schweiz). 
 
Erwägungen: 
 
1. 
Auf die Beschwerde ist soweit nicht einzutreten, als Ergänzungen im Formular E 205 CH verlangt werden (zusätzliche Angabe von beitragslosen Aufenthalten in der Schweiz in den Jahren 1975/76 und 1991). Da eine solche Ergänzung für die Höhe der schweizerischen AHV-Rente nicht relevant ist, fehlt der zum Entscheid im Rahmen des vorliegenden Verfahrens erforderliche Konnex zum Streitgegenstand. 
 
2. 
Die Vorinstanz hat die für die Beurteilung des streitigen Leistungsanspruches einschlägigen rechtlichen Grundlagen, so die gesetzlichen Bestimmungen über die Rentenberechnung (Art. 29bis ff. AHVG und Art. 50 ff. AHVV), zu den Teilrenten (Art. 29 Abs. 2 lit. b und 38 AHVG), zu deren Abstufung (Art. 52 AHVV; BGE 109 V 82 E. 3 S. 84 ff.), zur Beitragsdauer (Art. 29bis, 29ter und 30ter AHVG, Art. 50, 52b und 52c AHVV) sowie zum durchschnittlichen Jahreseinkommen (Art. 29bis, 29quater und 30 AHVG; siehe auch Art. 51 AHVV), zu den Erziehungsgutschriften (Art. 29sexies AHVG) und zu den Übergangsgutschriften für verwitwete und geschiedene Personen, die vor dem 1. Januar 1953 geboren sind, zutreffend dargelegt. Darauf wird verwiesen. 
 
3. 
In der Beschwerde wurde sinngemäss gerügt, die Ehegatteneinkommen seien nicht korrekt gesplittet worden. Das wird vom Beschwerdeführer in den späteren Eingaben relativiert durch den Hinweis auf ein redaktionelles Versehen im angefochtenen Entscheid, dies zu Recht: Tatsächlich hat die Vorinstanz in der Sache richtig erwogen, dass die Einkommen der Ehejahre 1986-1990, in welchen beide geschiedenen Ehegatten der AHV unterstanden, richtig gesplittet und in das individuelle Konto des Beschwerdeführers eingetragen worden sind. Es wird sonst nichts gerügt und spricht auch nichts dagegen, dass die Altersrente des Beschwerdeführers korrekt ermittelt worden ist. 
 
4. 
Die im Sinne von Art. 109 Abs. 2 lit. a BGG offensichtlich unbegründete Beschwerde ist im vereinfachten Verfahren abzuweisen. 
 
5. 
Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer als unterliegender Partei auferlegt (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht: 
 
1. 
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
 
2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 200.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Bundesverwaltungsgericht und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt. 
 
Luzern, 29. April 2010 
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: 
 
Meyer Schmutz