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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
4A_183/2013 
 
Urteil vom 29. April 2013 
I. zivilrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichterin Klett, Präsidentin, 
Gerichtsschreiber Huguenin. 
 
Verfahrensbeteiligte 
X.________, 
vertreten durch Advokat Dominik Zehntner, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen 
 
Versicherung Y.________, 
vertreten durch Rechtsanwältin Sabina Naegeli, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Versicherungsvertrag, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt, Ausschuss, vom 11. März 2013. 
 
In Erwägung, 
dass der Beschwerdeführer am 18. April 2011 beim Zivilgericht des Kantons Basel-Stadt gegen die Beschwerdegegnerin Klage auf Zahlung von Fr. 30'000.-- erhob; 
dass das Zivilgericht mit Verfügung vom 12. Juni 2012 das Verfahren vorerst auf die Frage beschränkte, ob für die haftungsrechtliche Beurteilung des Ereignisses vom 14. Dezember 1997 schweizerisches oder spanisches Recht zur Anwendung kommt; 
dass das Zivilgericht mit Zwischenentscheid vom 26. Oktober 2012 feststellte, dass spanisches Recht zur Anwendung kommt; 
dass der Beschwerdeführer an das Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt gelangte, das mit Entscheid vom 11. März 2013 auf dessen Berufung nicht eintrat; 
dass der Beschwerdeführer den Entscheid des Appellationsgerichts am 11. April 2013 mit Beschwerde beim Bundesgericht anfocht und dessen Aufhebung und die Verpflichtung des Appellationsgerichts beantragte, auf die Berufung einzutreten und diese materiell zu behandeln; 
dass das Bundesgericht von Amtes wegen prüft, ob ein Rechtsmittel zulässig ist (BGE 138 III 471 E. 1; 137 III 417 E. 1; 136 II 101 E. 1); 
dass sich die Beschwerde entgegen der in der Beschwerdeschrift geäusserten Auffassung nicht gegen einen Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG, sondern gegen einen Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 Abs. 1 BGG richtet (vgl. BGE 137 III 380 E. 1.1); 
dass ein solcher Entscheid nur dann angefochten werden kann, wenn er einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken könnte (Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG) oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG); 
dass die Voraussetzungen von Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG offensichtlich nicht gegeben sind; 
dass nach ständiger Praxis der nicht wieder gutzumachende Nachteil im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG ein Nachteil rechtlicher Natur sein muss, der auch durch einen späteren günstigen Endentscheid nicht oder nicht gänzlich beseitigt werden kann (BGE 138 III 46 E. 1.2 S. 47; 137 III 380 E. 1.2.1 S. 382); 
dass ein solcher Nachteil im vorliegenden Fall ausscheidet, weshalb auch die Voraussetzungen von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG nicht gegeben sind; 
dass aus diesen Gründen auf die offensichtlich unzulässige Beschwerde im Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG nicht einzutreten ist; 
dass das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wegen Aussichtslosigkeit der Beschwerde abzuweisen ist (Art. 64 Abs. 1 BGG); 
dass die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 66 Abs. 1 BGG); 
 
erkennt die Präsidentin: 
 
1. 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2. 
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen. 
 
3. 
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
4. 
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt, Ausschuss, schriftlich mitgeteilt. 
 
Lausanne, 29. April 2013 
 
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Präsidentin: Klett 
 
Der Gerichtsschreiber: Huguenin