Wichtiger Hinweis:
Diese Website wird in älteren Versionen von Netscape ohne graphische Elemente dargestellt. Die Funktionalität der Website ist aber trotzdem gewährleistet. Wenn Sie diese Website regelmässig benutzen, empfehlen wir Ihnen, auf Ihrem Computer einen aktuellen Browser zu installieren.
 
 
Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
{T 0/2} 
 
8C_875/2013  
   
   
 
 
 
Urteil vom 29. April 2014  
 
I. sozialrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Leuzinger, Präsidentin, 
Bundesrichter Maillard, Bundesrichterin Heine, 
Gerichtsschreiberin Polla. 
 
Verfahrensbeteiligte 
F.________, 
vertreten durch Advokat Nicolai Fullin, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
IV-Stelle Basel-Landschaft,  
Hauptstrasse 109, 4102 Binningen, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Invalidenversicherung, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des 
Kantonsgerichts Basel-Landschaft vom 
18. Juli 2013. 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.   
F.________, geboren 1958, bezieht seit 1. November 2008 eine halbe Rente der Invalidenversicherung einschliesslich zwei Kinderrenten für seine Töchter N.________ und S.________. Mit Verfügung vom 11. Dezember 2012 hob die IV-Stelle Basel-Landschaft die akzessorische Kinderrente für S.________ auf den 31. Dezember 2010 hin auf und forderte die vom 1. Januar 2011 bis 30. November 2012 unrechtmässig ausgerichtete Kinderrente im Betrag von Fr. 10'672.- zurück, da die Tochter in dieser Zeit ein den gesetzlichen Grenzbetrag von monatlich Fr. 2'320.- überschreitendes Einkommen erzielt habe. 
 
B.   
Die hiegegen erhobene Beschwerde wies das Kantonsgericht Basel-Landschaft mit Entscheid vom 18. Juli 2013 ab. 
 
C.   
F.________ lässt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten führen mit dem Antrag, es sei die IV-Stelle unter Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids zu verpflichten, ihm für die Zeit vom 1. Januar bis Dezember 2011 eine Kinderrente für seine Tochter S.________ zu leisten; es sei dementsprechend festzustellen, dass die für diesen Zeitraum erhaltene Kinderrente nicht zurückzufordern sei. Eventualiter sei die Rückforderung auf die Zeit ab April 2011 zu begrenzen. 
Auf die Durchführung eines Schriftenwechsels wurde verzichtet. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
1.1. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann wegen Rechtsverletzungen gemäss Art. 95 und 96 BGG erhoben werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Es ist folglich weder an die in der Beschwerde geltend gemachten Argumente noch an die Erwägungen der Vorinstanz gebunden; es kann eine Beschwerde aus einem anderen als dem angerufenen Grund gutheissen und es kann eine Beschwerde mit einer von der Argumentation der Vorinstanz abweichenden Begründung abweisen (vgl. BGE 132 II 257 E. 2.5 S. 262; 130 III 136 E. 1.4 S. 140). Immerhin prüft das Bundesgericht, unter Berücksichtigung der allgemeinen Begründungspflicht der Beschwerde (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG), grundsätzlich nur die geltend gemachten Rügen, sofern die rechtlichen Mängel nicht geradezu offensichtlich sind. Es ist jedenfalls nicht gehalten, wie eine erstinstanzliche Behörde alle sich stellenden rechtlichen Fragen zu untersuchen, wenn diese vor Bundesgericht nicht mehr vorgetragen werden (BGE 133 II 249 E. 1.4.1 S. 254).  
 
1.2. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Es kann deren Sachverhaltsfeststellung berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG).  
 
2.   
Streitig ist letztinstanzlich nurmehr der Anspruch des Versicherten auf eine Kinderrente für seine 1990 geborene Tochter S.________ in den Monaten Januar bis Dezember 2011, wobei insbesondere die Berechnungsweise des durchschnittlichen monatlichen Erwerbseinkommens der Tochter im Streit steht. 
 
2.1. Männer und Frauen, denen eine Invalidenrente zusteht, haben in Anwendung von Art. 35 Abs. 1 IVG für jedes Kind, das im Falle ihres Todes eine Waisenrente der Alters- und Hinterlassenenversicherung beanspruchen könnte, Anspruch auf eine Kinderrente. Anspruch auf eine Waisenrente haben nach Art. 25 Abs. 1 AHVG Kinder, deren Vater oder Mutter gestorben ist. Der Anspruch auf die Waisenrente entsteht gemäss Art. 25 Abs. 4 AHVG am ersten Tag des dem Tode des Vaters oder der Mutter folgenden Monats. Er erlischt mit der Vollendung des 18. Altersjahres oder mit dem Tod der Waise. Für Kinder, die noch in Ausbildung sind, dauert der Rentenanspruch nach Art. 25 Abs. 5 AHVG bis zu deren Abschluss, längstens aber bis zum vollendeten 25. Altersjahr. Der Bundesrat kann festlegen, was als Ausbildung gilt.  
 
2.2. In Ausbildung ist ein Kind nach Art. 49bis Abs. 1 AHVV, wenn es sich auf der Grundlage eines ordnungsgemässen, rechtlich oder zumindest faktisch anerkannten Bildungsganges systematisch und zeitlich überwiegend entweder auf einen Berufsabschluss vorbereitet oder sich eine Allgemeinausbildung erwirbt, die Grundlage bildet für den Erwerb verschiedener Berufe. Beendet ist die Ausbildung gemäss Art. 49bis Abs. 3 AHVV mit einem Berufs- oder Schulabschluss. Nicht als in Ausbildung gilt ein Kind, wenn es ein durchschnittliches monatliches Erwerbseinkommen erzielt, das höher ist als die maximale volle Altersrente der AHV.  
 
2.3. Verwaltungsweisungen richten sich wohl an die Durchführungsstellen und sind für das Sozialversicherungsgericht nicht verbindlich. Dieses soll sie bei seiner Entscheidung aber berücksichtigen, sofern sie eine dem Einzelfall angepasste und gerecht werdende Auslegung der anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen zulassen. Das Gericht weicht also nicht ohne triftigen Grund von Verwaltungsweisungen ab, wenn diese eine überzeugende Konkretisierung der rechtlichen Vorgaben darstellen. Insofern wird dem Bestreben der Verwaltung, durch interne Weisungen eine rechtsgleiche Gesetzesanwendung zu gewährleisten, Rechnung getragen (BGE 133 V 257 E. 3.2 S. 258 f., 579 E. 6.1 S. 591 je mit weiteren Hinweisen).  
 
3.  
 
3.1. Wie die Vorinstanz feststellte, besucht S.________ seit 20. September 2010 den Studiengang "Wirtschaftsinformatik Bachelor TZ" an der Fachhochschule X.________. Danebst ist sie bei der Berufsausbildung Y.________ tätig. Das kantonale Gericht erwog, gemäss Auszug aus dem individuellen Konto vom 12. März 2013 habe sie im Jahr 2011 Fr. 30'749.- verdient, woraus sich ein durchschnittliches monatliches Einkommen von Fr. 2'562.40 ergäbe. Die Lohnabrechnungen der Berufsausbildung Y.________ für die Monate Januar bis September 2012 wiesen überdies einen den Grenzbetrag von Fr. 2'320.- übersteigenden Verdienst aus. Da der monatliche Durchschnittslohn in den Jahren 2011 und 2012 den Grenzbetrag deutlich überschreiten würde, seien die Voraussetzungen für die Zusprechung einer akzessorischen Kinderrente ab Januar 2011 nicht mehr gegeben.  
 
3.2. Was der Beschwerdeführer hiergegen einwendet, vermag zu keinem anderen Ergebnis zu führen. Wie das Bundesamt für Sozialversicherungen (BSV) in seinen "Erläuterungen zu den Änderungen der AHVV auf 1. Januar 2011" festhielt sollen keine Sozialversicherungsleistungen fliessen, wenn das Kind ein beachtliches Erwerbseinkommen erzielt, mit dem es seinen Lebensunterhalt wesentlich mitfinanzieren oder sogar vollständig selber finanzieren kann. Insbesondere bei höheren Praktikantenlöhnen (z.B. bei Versicherungen und Banken oder Computerfirmen) erscheine es heute zu grosszügig, wenn noch Waisen- und Kinderrenten hinzukämen. Ob beim erzielten Einkommen jeweils auf das Jahreseinkommen (umgerechnet auf einen Monat) oder auf das Monatseinkommen während bestimmter Monate abzustellen sei, richte sich nach folgenden Kriterien: Beginne oder ende die Ausbildungszeit während des Kalenderjahres, seien vorherige oder nachherige Monate nicht miteinzubeziehen: Nach dem Lehrabschluss werde beispielsweise der anschliessende höhere Lohn als Berufsmann/-frau nicht mehr berücksichtigt. Andererseits würden Erwerbseinkommen während Zeiten gemäss Art. 49ter Abs. 3 AHVV auf einen Monatsdurchschnitt während der gesamten Ausbildungszeit im betreffenden Kalenderjahr "umgerechnet". Verdiene eine Studentin/ein Student während den Semesterferien zum Beispiel mehr als Fr. 2'320.- monatlich (für das Jahr 2011), bestehe trotzdem Anspruch auf eine Waisenrente, sofern das Einkommen während der Ausbildung im Monatsdurchschnitt nicht über Fr. 2'320.- liege. Zudem hielt das BSV in Randziffer 3366 f. seiner Wegleitung über die Renten in der Eidgenössischen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (RWL; Stand 1. Januar 2011) dementsprechend fest, dass Kinder, deren Bruttoerwerbseinkommen über dem Betrag einer maximalen vollen Altersrente liege, keine Waisen- bzw. Kinderrente erhielten. Erstrecke sich eine Ausbildung über mehr als ein Kalenderjahr, so werde das Einkommen für jedes Kalenderjahr getrennt betrachtet. Die Bestimmung der Erwerbseinkommenslimite gemäss Randziffer 3366 richte sich nach folgenden Kriterien: Befinde sich das Kind während des ganzen Kalenderjahres in Ausbildung (was auch die als Ausbildungszeit anerkannten Unterbrechungen gemäss Art. 49ter Abs. 3 AHVV umfasse), werde das ganze Jahreseinkommen berücksichtigt und durch 12 geteilt. Liege das so errechnete durchschnittliche Monatseinkommen unter der Einkommenslimite, bestehe der Waisen- bzw. Kinderrentenanspruch durchgehend. Verdiene eine Studentin während den Semesterferien beispielsweise Fr. 4000.- pro Monat, bestehe trotzdem ein Anspruch auf eine Waisenrente, sofern das Einkommen während des ganzen Kalenderjahres im Monatsdurchschnitt nicht über der Limite einer maximalen vollen Altersrente liege.  
 
3.3. Daraus erhellt, dass mit der per 1. Januar 2011 in Kraft getretenen Bestimmung des Art. 49bis AHVV nicht nur festgelegt werden sollte, was inhaltlich als Ausbildung zu qualifizieren ist, wovon der Beschwerdeführer auszugehen scheint. In Abs. 3 dieser Verordnungsbestimmung wurde zudem der Ausbildungsbegriff und damit die Frage, wer in Ausbildung gilt, insoweit durch eine geldwerte Leistung mitbestimmt, als hinsichtlich des vom Kind erzielten Erwerbseinkommens ein anspruchsverneinender Grenzbetrag festgesetzt wurde. Ein Anspruch auf eine akzessorische Kinderrente entsteht dann nicht, wenn das Kind seinen Lebensunterhalt wesentlich mitfinanzieren kann. Dies wird bei Erreichen der Einkommenslimite im Sinne der Maximalrente der AHV angenommen. Dass dabei auf ein durchschnittliches monatliches Erwerbseinkommen abzustellen ist, ergibt sich bereits aus dem Wortlaut von Art. 49bis Abs. 3 AHVV und wird durch die Berechnungsweise gemäss Randziffer 3367 der genannten Wegleitung überzeugend konkretisiert. Hiervon abzuweichen besteht kein Anlass.  
 
3.4. Indem die Vorinstanz dieses der Wegleitung entsprechende Vorgehen der Verwaltung geschützt hat und gestützt auf den Auszug aus dem individuellen Konto vom 12. März 2013 für das Jahr 2011 bei einem Jahresverdienst von Fr. 30'749.- von einem durchschnittlichen Monatssalär von Fr. 2'562.40 (Fr. 30'749.- : 12) ausgegangen ist, kann ihre Beurteilung weder als willkürlich noch sonst wie als bundesrechtswidrig bezeichnet werden. Dass S.________ nicht in jedem Monat des Jahres 2011 über Fr. 2'320.- (entsprechend einer maximalen vollen AHV-Altersrente im Jahr 2011) verdiente, sondern während neun Monaten ein Einkommen unter diesem festgesetzten Grenzbetrag erzielte und lediglich in den Monaten April, Juli sowie November 2011 einen die Einkommenslimite übersteigenden Verdienst auswies, ist demnach nicht massgeblich. Es kann überdies nicht der vertraglich vereinbarte, sondern einzig der tatsächlich erzielte Verdienst als Berechnungsgrundlage dienen. Bei der vorliegenden Konstellation ist es durchaus sachgerecht, auf einen anhand des Jahresbruttoeinkommens ermittelten durchschnittlichen monatlichen Verdienst abzustellen. Der Umstand, dass die Tochter in den Semesterferien (Juli 2011) aufgrund eines grösseren Arbeitspensums ein höheres Einkommen erwirtschaftete, hätte den Anspruch auf eine Kinderrente dann nicht untergehen lassen, wenn der durchschnittliche Monatsverdienst den Grenzwert nicht überstiegen hätte, was, bei einem geltend gemachten, nahe dem Grenzwert liegenden, üblichen Monatslohn von Fr. 2'250.- aber der Fall war. Damit bestand für das Jahr 2011 kein Anspruch auf eine Kinderrente, weshalb die Rückforderung des entsprechend ausgerichteten Betrags rechtens ist.  
 
4.   
Das Verfahren ist kostenpflichtig. Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend hat der Beschwerdeführer die Gerichtskosten zu tragen (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.   
Die Beschwerde wird abgewiesen. 
 
2.   
Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3.   
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht, und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Luzern, 29. April 2014 
 
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Präsidentin: Leuzinger 
 
Die Gerichtsschreiberin: Polla