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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
{T 0/2} 
 
9C_255/2014  
   
   
 
 
 
Urteil vom 29. April 2014  
 
II. sozialrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Kernen, Präsident, 
Bundesrichter Meyer, Bundesrichterin Pfiffner, 
Gerichtsschreiber Schmutz. 
 
Verfahrensbeteiligte 
I.________, 
vertreten durch Rechtsdienst Integration Handicap, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
IV-Stelle Bern, Scheibenstrasse 70, 3014 Bern,  
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Invalidenversicherung (Invalidenrente), 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17. Februar 2014. 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.   
I.________ arbeitete letztmals bis zum 11. März 2003 als Hilfsmaler in der Firma T.________ AG. Nach erfolglosen Eingaben im Februar 2002 und Februar 2010 meldete er sich am 10. Oktober 2011 erneut bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an. Die IV-Stelle des Kantons Bern gab bei Dres. med. H.________, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, und S.________, Facharzt für Innere Medizin und Rheumatologie FMH, ein bidisziplinäres Gutachten in Auftrag (Expertisen vom 6. September 2012, 10. März und 14. März 2013). Mit Vorbescheid vom 2. April 2013 und Verfügung vom 24. September 2013 wies sie das Leistungsbegehren ab. 
 
B.   
Das Verwaltungsgericht des Kantons Bern wies die dagegen erhobene Beschwerde mit Entscheid vom 17. Februar 2014 ab (Invaliditätsgrad von 31 %). 
 
C.   
I.________ führt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten. Er beantragt die Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheides und die Verpflichtung der IV-Stelle, ein polydisziplinäres Gutachten (Orthopädie/Neurologie/Neurophysiologie/Psychiatrie/Innere Medizin) anzuordnen und anschliessend über den Rentenanspruch neu zu entscheiden. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.   
Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann wegen Rechtsverletzungen gemäss Art. 95 und 96 BGG erhoben werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Es legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz auf Rüge hin oder von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht, und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 105 Abs. 2 BGG und Art. 97 Abs. 1 BGG). 
 
2.   
Der Beschwerdeführer begründet seinen Antrag damit, der ausgeprägt interdisziplinäre Charakter seiner medizinischen Problemlage gebiete eine polydisziplinäre Begutachtung. Es lägen mehrere neue Diagnosen aus dem Gebiet der Inneren Medizin, der Neurologie/Orthopädie und der Psychiatrie vor. Die Begründung des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD) und der Beschwerdegegnerin, wegen Fehlens neuer Diagnosen auf neurologischem Gebiet sei eine polydisziplinäre Begutachtung nicht nötig, sei willkürlich. 
 
3.  
 
3.1. Die in der Beschwerde angerufene Rechtsprechung (BGE 139 V 349; 137 V 210 f.) bedeutet nicht, dass in einem Fall wie dem vorliegenden zwingend ein multidisziplinäres Gutachten eingeholt werden muss. So kann in begründeten Fällen von einer polydisziplinären Begutachtung abgesehen und eine mono- oder bidisziplinäre durchgeführt werden, sofern die medizinische Situation offenkundig ausschliesslich ein oder zwei Fachgebiete beschlägt. Diese Voraussetzungen sind vor allem bei Verlaufsbegutachtungen erfüllt (BGE 139 V 349 E. 3.2 in fine S. 352). Um eine solche handelt es sich hier, nachdem Frau Dr. med. L.________, Fachärztin für Neurochirurgie FMH, am 21. Juni 2003 bereits ein Gutachten erstattet hatte und mit der Expertise der MEDAS vom 27. März 2006 ein polydisziplinäres Gutachten eingeholt worden war. Zusätzliche Abklärungen in orthopädischer und neuro (physio) logischer Hinsicht wären dann erforderlich gewesen, wenn sich Anhaltspunkte für Veränderungen ergeben hätten. Solche sind mit der Vorinstanz zu verneinen (radiologische und klinische Verhältnisse am Bewegungsapparat unverändert, Neurokompression weiterhin auszuschliessen). Auch der RAD verlangte nicht explizit eine polydisziplinäre MEDAS-Begutachtung, sondern eine "Nachbegutachtung" aufgrund einer gemeldeten erheblichen Verschlechterung in Form einer schweren depressiven Episode durch die behandelnde Psychiaterin (Stellungnahme RAD-Arzt Dr. med. B.________, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, vom 25. Januar 2012).  
 
3.2. Wie die Vorinstanz weiter erwogen hat (E. 3.7.1) war Sinn und Zweck des Aufenthaltes im Rehazentrum E.________ vom 12. Mai bis 2. Juni 2009 eine stationär physikalisch-balneologische Behandlung, nicht eine versicherungsmedizinische Einschätzung der verbliebenen Leistungsfähigkeit. Gleiches galt für den Bericht der behandelnden Psychiaterin Frau Dr. med. C.________ vom 6. Oktober 2011. Die darin diagnostizierte chronifizierte schwere Depression basiert massgeblich auf den Angaben des Beschwerdeführers und die erhobenen Befunde und resultierenden Einschränkungen wurden nicht weiter konkretisiert. Auch hat die Vorinstanz zu Recht darauf hingewiesen, es sei nicht zu beanstanden, dass Dr. med. H.________ keine psychologischen Tests durchgeführt hat, obliege es doch allein dem Gutachter zu entscheiden, ob solche Tests überhaupt durchzuführen sind. Nach der Rechtsprechung ist dem testmässigen Erfassen der Psychopathologie im Rahmen der psychiatrischen Exploration generell nur eine ergänzende Funktion beizumessen. Ausschlaggebend bleibt die klinische Untersuchung mit Anamneseerhebung, Symptomerfassung und Verhaltensbeobachtung (Urteil 9C_344/2013 vom 16. Oktober 2013 E. 3.1.5).  
 
4.   
Die Beschwerde wird im vereinfachten Verfahren nach Art. 109 Abs. 2 lit. a BGG erledigt. 
 
5.   
Das Verfahren ist kostenpflichtig (Art. 65 BGG). Die Gerichtskosten werden dem unterliegenden Beschwerdeführer auferlegt (Art. 65 Abs. 4 lit. a i.V. mit Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.   
Die Beschwerde wird abgewiesen. 
 
2.   
Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3.   
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Luzern, 29. April 2014 
 
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Kernen 
 
Der Gerichtsschreiber: Schmutz