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«AZA 0» 
U 406/99 Ge 
 
 
III. Kammer 
Bundesrichter Schön, Spira und Bundesrichterin Widmer; Gerichtsschreiberin Hofer 
 
 
Urteil vom 29. Mai 2000 
 
in Sachen 
A.________, Beschwerdeführer, 
gegen 
Schweizerische Unfallversicherungsanstalt, Luzern, Beschwerdegegnerin, 
und 
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, Winterthur 
 
 
 
A.- Der 1958 geborene A.________ arbeitete als Handlanger im Baugeschäft W.________ als er am 15. April 1980 in eine 2.2 m tiefe Baugrube stürzte und sich dabei eine Luxationsfraktur des linken Iliosakralgelenkes sowie Prellungen der linken Beckenhälfte und des linken Rippenbogens zuzog. Nach Abschluss der Behandlung am 21. Oktober 1980 konnte der Versicherte seine bisherige Tätigkeit wieder vollumfänglich aufnehmen. 
 
Infolge Rücken- und Hüftbeschwerden liess A.________ der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) am 27. Mai 1992 einen Rückfall melden. Mit Verfügung vom 14. September 1992 lehnte diese die Leistungspflicht ab, da die geltend gemachten Beschwerden nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit Folgen des erlittenen Unfalles seien. Diese Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft. 
Wegen denselben Beschwerden liess der Versicherte am 
25. Mai 1993 erneut einen Rückfall melden. Die SUVA wies mit Verfügung vom 28. Juni 1993 auch dieses Leistungsbegehren mangels rechtsgenüglich nachgewiesener Unfallfolgen ab. Daran hielt sie mit Einspracheentscheid vom 8. November 1993 fest. 
Am 23. Januar 1996 liess A.________ unter Hinweis auf den Bericht des PD Dr. med. L.________ vom 3. Oktober 1995 geltend machen, die heutigen Beschwerden seien zum Teil unfallbedingt. Die SUVA holte daraufhin die ärztliche Beurteilung des Dr. med. M.________ vom SUVA-Ärzteteam Unfallmedizin vom 27. Juni 1996 ein. Gestützt darauf eröffnete sie dem Versicherten mit Verfügung vom 3. Juli 1996, dass weder unter dem Titel der Wiedererwägung, noch unter demjenigen der prozessualen Revision Anlass für ein Zurückkommen auf den in Rechtskraft erwachsenen Einspracheentscheid vom 8. November 1993 bestehe. A.________ liess Einsprache erheben und dieser einen erläuternden Bericht des PD Dr. med. L.________ vom 16. Juli 1996 beilegen. Die Einsprache wies die SUVA mit der Begründung ab, weder erweise sich der Einspracheentscheid vom 8. November 1993 als zweifellos unrichtig, noch würden neue Tatsachen oder neue Beweismittel vorliegen, die zu einer anderen rechtlichen Beurteilung führten (Einspracheentscheid vom 21. November 1996). 
 
B.- A.________ liess beschwerdeweise die Zusprechung einer Rente der Unfallversicherung von 30 % und einer Integritätsentschädigung beantragen; eventuell sei eine neutrale Fachstelle mit der Festsetzung der Unfallfolgen zu beauftragen. Das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich wies die Beschwerde mit Entscheid vom 23. September 1999 ab. 
 
C.- Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde erneuert A.________ die im kantonalen Verfahren erhobenen Hauptbegehren. 
Die SUVA schliesst sinngemäss auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Das Bundesamt für Sozialversicherung hat sich nicht vernehmen lassen. 
 
 
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 
 
1.- a) Die Vorinstanz hat die Voraussetzungen, unter denen die Verwaltung nach der Rechtsprechung eine rechtskräftige Verfügung, welche sich als zweifellos unrichtig erweist, in Wiedererwägung ziehen kann (BGE 122 V 21 Erw. 3a mit Hinweisen; BGE 119 V 183 Erw. 3a, 117 V 12 Erw. 2a und 2c), richtig dargelegt. Darauf kann verwiesen werden. Dasselbe gilt auch hinsichtlich der Ausführungen zur prozessualen Revision von Verwaltungsverfügungen wegen neu entdeckter Tatsachen oder Beweismittel (BGE 122 V 21 Erw. 3a mit Hinweisen). 
 
b) Zu prüfen ist einzig, ob es die SUVA zu Recht abgelehnt hat, im Rahmen einer Wiedererwägung oder einer prozessualen Revision auf ihren Einspracheentscheid vom 8. November 1993 zurückzukommen (vgl. BGE 117 V 13 Erw. 2a in fine). Soweit der Beschwerdeführer ein materielles Begehren stellt (Zusprechung einer Rente und einer Integritätsentschädigung), ist auf die Verwaltungsgerichtsbeschwerde nicht einzutreten. 
 
2.- a) Das kantonale Gericht hat die Verfügung der SUVA vom 3. Juli 1996 und den diese bestätigenden Einspracheentscheid vom 21. November 1996 geschützt, weil auf Grund der neu eingeholten medizinischen Unterlagen keine Befunde vorlägen, welche die rechtskräftig verfügte Leistungsverweigerung als zweifellos unrichtig erscheinen liessen. Dieser Auffassung ist beizupflichten. Wie die Vorinstanz im angefochtenen Entscheid unter umfassender Würdigung der bei den Akten liegenden medizinischen Unterlagen und Hinweis auf die Stellungnahme des Dr. med. M.________ vom 27. Juni 1996 mit einlässlicher Begründung zutreffend dargetan hat, vermag die Kausalitätsbeurteilung des PD Dr. med. L.________ mit Bezug auf die Einschätzungen des Kreisarztes Dr. med. C.________ vom 30. September 1993, auf welche die SUVA beim Erlass des Einspracheentscheids vom 8. November 1993 schwergewichtig abgestellt hatte, nicht die für eine Wiedererwägung geforderte qualifizierte Fehlerhaftigkeit im Sinne einer unzweifelhaften Unrichtigkeit zu begründen. 
Ebenso ist ein Rückkommen auf die ursprüngliche Verfügung unter dem Titel der prozessualen Revision zu Recht 
verneint worden. Wie die Vorinstanz zutreffend dargelegt hat, stellen die Schlussfolgerungen des PD Dr. med. L.________ bezüglich des Einflusses der traumatisch veränderten statischen Verhältnisse im Iliosakralgelenk und der Hüfte auf das Segment L4/L5 und die daraus gefolgerte Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit nicht eine neue Tatsache dar, sondern beinhalten lediglich eine revisionsrechtlich nicht bedeutsame neue Bewertung des im Zeitpunkt des ursprünglichen Entscheides gegebenen Sachverhaltes. 
 
b) Die Vorbringen in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde vermögen zu keinem anderen Ergebnis zu führen. Insbesondere kann aus dem Umstand, dass die IV-Stelle des Kantons Zürich eine 50%ige Invalidenrente zugesprochen hat, nicht auf die Unfallkausalität der geltend gemachten Beschwerden geschlossen werden. Dem im vorliegenden Verfahren aufgelegten Bericht des Dr. med. W.________ vom 29. Oktober 1998 können keine neuen Erkenntnisse entnommen werden. 
 
3.- Da es vorliegend nicht um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen, sondern ausschliesslich um verfahrensrechtliche Fragen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig (Art. 134 OG e contrario, Art. 156 in Verbindung mit Art. 135 OG; vgl. BGE 119 V 484 Erw. 5). Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens gehen die Kosten zu Lasten des Beschwerdeführers. 
 
 
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht: 
 
I. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird, soweit darauf 
einzutreten ist, abgewiesen. 
 
II. Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden dem Beschwer- 
deführer auferlegt und mit dem geleisteten Kostenvor- 
schuss verrechnet. 
III. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversiche- 
rungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für 
Sozialversicherung zugestellt. 
Luzern, 29. Mai 2000 
Im Namen des 
Eidgenössischen Versicherungsgerichts 
Der Präsident der III. Kammer: 
 
 
 
 
Die Gerichtsschreiberin: