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Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
1P.243/2002 /bie 
 
Urteil vom 29. Mai 2002 
I. Öffentlichrechtliche Abteilung 
 
Bundesgerichtsvizepräsident Aemisegger, Präsident. 
Bundesrichter Catenazzi, Fonjallaz, 
Gerichtsschreiber Pfäffli. 
 
B.________, Schwerzenbach, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen 
 
Kassationsgericht des Kantons Zürich, 
Postfach 4875, 8022 Zürich. 
 
Nichtzulassung einer Anklage 
 
Staatsrechtliche Beschwerde gegen den Beschluss des Kassationsgerichts des Kantons Zürich vom 23. April 2002 
 
Das Bundesgericht zieht in Erwägung: 
1. 
Das Kassationsgericht des Kantons Zürich trat mit Entscheid vom 23. April 2002 auf eine Nichtigkeitsbeschwerde von B.________ nicht ein. Zur Begründung führte es zusammenfassend aus, der Beschwerdeführer habe die zehntägige Frist zur Beschwerdeanmeldung versäumt. Ausserdem sei im vorliegenden Fall die kantonale Nichtigkeitsbeschwerde nicht gegeben. 
2. 
B.________ führt mit Eingabe vom 12. Mai 2002 staatsrechtliche Beschwerde gegen den Entscheid des Kassationsgerichts des Kantons Zürich vom 23. April 2002. 
 
Das Bundesgericht verzichtet auf die Einholung von Vernehmlassungen. 
3. 
Nach Art. 90 Abs. 1 lit. b OG muss eine staatsrechtliche Beschwerde die wesentlichen Tatsachen und eine kurz gefasste Darlegung darüber enthalten, welche verfassungsmässigen Rechte bzw. welche Rechtssätze und inwiefern sie durch den angefochtenen Entscheid verletzt worden sind. Im staatsrechtlichen Beschwerdeverfahren prüft das Bundesgericht nur klar und detailliert erhobene Rügen (BGE 127 I 38 E. 3c mit Hinweisen). Diesen Anforderungen genügt die Eingabe vom 12. Mai 2002 nicht. Der Beschwerdeführer legt nicht dar, inwiefern der angefochtene Nichteintretensentscheid des Kassationsgerichts des Kantons Zürich verfassungs- oder konventionswidrig sein sollte. Auf die Beschwerde kann deshalb nicht eingetreten werden. 
4. 
Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer die bundesgerichtlichen Kosten zu tragen (Art. 156 Abs. 1 OG). 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht 
im Verfahren nach Art. 36a OG
 
1. 
Auf die staatsrechtliche Beschwerde wird nicht eingetreten. 
2. 
Die Gerichtsgebühr von Fr. 500.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt. 
3. 
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer und dem Kassationsgericht des Kantons Zürich schriftlich mitgeteilt. 
Lausanne, 29. Mai 2002 
Im Namen der I. öffentlichrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: