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Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
1P.282/2002 /sta 
 
Urteil vom 29. Mai 2002 
I. Öffentlichrechtliche Abteilung 
 
Bundesgerichtsvizepräsident Aemisegger, Präsident, 
Bundesrichter Nay, Reeb, 
Gerichtsschreiber Pfäffli. 
 
X.________, Beschwerdeführer, 
 
gegen 
 
Bundesversammlung, 3003 Bern. 
 
Änderung des Schweizerischen Strafgesetzbuches (Schwangerschaftsabbruch) 
 
Das Bundesgericht hat in Erwägung, 
dass X.________ mit Eingabe vom 21. Mai 2002 staatsrechtliche Beschwerde "betr. Fristenlösung Art. 118 und 119 StGB ..." beim Bundesgericht eingereicht hat, 
dass sich diese Beschwerde gegen die Änderung des Schweizerischen Strafgesetzbuches (Schwangerschaftsabbruch) richtet, welche am 2. Juni 2002 zur Abstimmung gelangt, 
dass der Beschwerdeführer diese Gesetzesänderung für verfassungswidrig erachtet, 
dass sich eine staatsrechtliche Beschwerde nur gegen kantonale Erlasse oder Verfügungen (Art. 84 Abs. 1 OG) bzw. gegen kantonale Wahlen und Abstimmungen (Art. 85 lit. a OG) richten kann, weshalb dieses Rechtsmittel von vornherein nicht zulässig ist, 
dass eine Verwaltungsgerichtsbeschwerde ans Bundesgericht auf dem Gebiet der politischen Rechte nur in sehr beschränktem Rahmen möglich ist (vgl. Art. 100 lit. p OG und Art. 80 des Bundesgesetzes über die politischen Rechte vom 17. Dezember 1976; BPR, SR 161.1), 
dass sich die vorliegende Beschwerde unter dem Gesichtswinkel von Art. 80 BPR als unzulässig erweist, 
dass im Übrigen Bundesgesetze für das Bundesgericht massgebend sind (Art. 191 BV), 
dass demnach auf die vorliegende Beschwerde nicht eingetreten werden kann, 
dass ausnahmsweise auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird, 
 
im Verfahren nach Art. 36a OG erkannt: 
 
1. 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
2. 
Es werden keine Kosten erhoben. 
3. 
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer und der Bundesversammlung schriftlich mitgeteilt. 
Lausanne, 29. Mai 2002 
Im Namen der I. öffentlichrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: