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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
{T 0/2} 
 
8C_467/2014  
   
   
 
 
 
Urteil vom 29. Mai 2015  
 
I. sozialrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Leuzinger, Präsidentin, 
Bundesrichter Ursprung, Frésard, Maillard, Bundesrichterin Heine, 
Gerichtsschreiber Nabold. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Simon Kehl, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
IV-Stelle des Kantons Thurgau, Rechts- und Einsprachedienst, 
St. Gallerstrasse 13, 8500 Frauenfeld, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Invalidenversicherung, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Thurgau vom 23. April 2014. 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.   
A.________ war zuletzt als Produktionsmitarbeiter der B.________ AG erwerbstätig gewesen, als er sich am 2. April 2007 unter Hinweis auf einen am 27. Juli 2006 erlittenen Unfall bei der IV-Stelle des Kantons Thurgau zum Leistungsbezug anmeldete. Nach beruflichen und medizinischen Abklärungen und Durchführung des Vorbescheidverfahrens verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 29. November 2011 einen Umschulungsanspruch des Versicherten. Mit Verfügung vom 20. Januar 2012 sprach sie ihm für die Zeit vom 1. Dezember 2006 bis 30. November 2007 bei einem Invaliditätsgrad von 100 % eine ganze Rente und vom 1. Dezember 2007 bis zum 31. Mai 2010 bei einem Invaliditätsgrad von 62 % eine Dreiviertelsrente der Invalidenversicherung zu. Gleichzeitig verneinte sie bei einem Invaliditätsgrad von 38 % einen Rentenanspruch des Versicherten für die Zeit ab 1. Juni 2010. Eine gegen den diese Verfügung bestätigenden Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Thurgau vom 12. Dezember 2012 erhobene Beschwerde hiess das Bundesgericht mit Urteil 8C_39/2013 vom 30. Dezember 2013 teilweise gut und wies die Sache zu weiteren Abklärungen an die Vorinstanz zurück. 
 
B.   
In Nachachtung des bundesgerichtlichen Urteils ordnete das Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau mit Entscheid vom 23. April 2014 eine psychiatrische Begutachtung des Versicherten durch Dr. med. C.________, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, an. 
 
C.   
Mit Beschwerde beantragt A.________, das kantonale Gericht sei unter Aufhebung seines Entscheides zu verpflichten, weitere Abklärungen zur Unabhängigkeit und Unbefangenheit des Dr. med. C.________ zu treffen und anschliessend über seine Einsetzung als Gerichtsgutachter neu zu befinden. 
 
Während die IV-Stelle auf Abweisung der Beschwerde schliesst, verzichtet das Bundesamt für Sozialversicherungen auf eine Vernehmlassung. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.   
Das Bundesgericht prüft von Amtes wegen und mit freier Kognition, ob ein Rechtsmittel zulässig ist (BGE 135 III 212 E. 1 S. 216 mit Hinweisen). 
 
2.   
 
2.1. Das BGG unterscheidet in Art. 90 bis 93 zwischen End-, Teil- sowie Vor- und Zwischenentscheiden und schafft damit eine für alle Verfahren einheitliche Terminologie. Ein Endentscheid ist ein Entscheid, der das Verfahren prozessual abschliesst (Art. 90 BGG), sei dies mit einem materiellen Entscheid oder Nichteintreten, z.B. mangels Zuständigkeit. Der Teilentscheid ist eine Variante des Endentscheids. Mit ihm wird über eines oder einige von mehreren Rechtsbegehren (objektive und subjektive Klagehäufung) abschliessend befunden. Es handelt sich dabei nicht um verschiedene materiellrechtliche Teilfragen eines Rechtsbegehrens, sondern um verschiedene Rechtsbegehren. Vor- und Zwischenentscheide sind alle Entscheide, die das Verfahren nicht abschliessen und daher weder End- noch Teilentscheid sind; sie können formell- und materiellrechtlicher Natur sein.  
 
2.2. Nach Art. 92 Abs. 1 BGG ist die Beschwerde ans Bundesgericht gegen selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide über die Zuständigkeit und über Ausstandsbegehren zulässig. Gegen andere selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide ist die Beschwerde zulässig, wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können; oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Art. 93 Abs. 1 BGG).  
 
2.3. Rechtsprechungsgemäss begründen strukturelle Umstände, wie sie in BGE 137 V 210 in Bezug auf  von Versicherungsträgern im Verfahren nach Art. 44 ATSG eingeholte Gutachten behandelt worden sind, keine formelle Ablehnung eines Sachverständigen (BGE 138 V 271 E. 2.2 S. 277). Entsprechend betrachtet das Bundesgericht Zwischenentscheide über Ausstandsbegehren, die lediglich mit solchen strukturellen Umständen begründet werden, nicht als Entscheide über Ausstandsbegehren im Sinne von Art. 92 Abs. 1 BGG (vgl. BGE 138 V 271 E. 2.3 S. 277 f.).  
 
2.4. Mit der Beschwerdeerhebung durch die versicherte Person wird die IV-Stelle formell Partei des Gerichtsverfahrens (vgl. BGE 136 V 376 E. 4 S. 377 ff.). Ablehnungsbegehren gegen  Gerichtsgutachter, welche mit der näheren Beziehung des vorgesehenen Experten zu einer der Verfahrensparteien begründet werden, qualifiziert das Bundesgericht als Ausstandsbegehren im Sinne von Art. 92 Abs. 1 BGG und tritt entsprechend auf Beschwerden gegen kantonale Zwischenentscheide über solche Begehren ein (Urteile 1B_162/2008 vom 13. August 2008; 4A_256/2010 vom 26. Juli 2010 und 4A_142/2013 vom 27. August 2013; vgl. auch Urteil 1B_22/2007 vom 29. Mai 2007 E. 2.2). Dies gilt auch in invalidenversicherungsrechtlichen Verfahren (Urteil 8C_509/2008 vom 4. Februar 2009; vgl. zum alten Recht auch Urteil I 742/04 vom 1. Juni 2006).  
 
2.5. Mit dem angefochtenen Entscheid vom 23. April 2014 ordnete die Vorinstanz eine psychiatrische Begutachtung des Versicherten durch Dr. med. C.________ an und verneinte gleichzeitig die Stichhaltigkeit der vom Beschwerdeführer vorgebrachten Zweifel an der Unabhängigkeit und Unbefangenheit des vorgesehenen Gutachters. Damit liegt ein selbstständig eröffneter Zwischenentscheid im Sinne von Art. 92 BGG vor; auf die Beschwerde ist einzutreten (vgl. auch Urteil 8C_214/2010 vom 7. Juli 2010 E. 1).  
 
3.   
Streitig und zu prüfen ist, ob die Vorinstanz Bundesrecht verletzte, als sie eine psychiatrische Begutachtung des Versicherten durch Dr. med. C.________ anordnete, ohne zunächst weitere Abklärungen zum Umfang der Gutachtenstätigkeit des Experten für die Sozialversicherungsträger vorzunehmen. 
 
4.   
Der von einem Gericht beigezogene Sachverständige gilt als dessen Hilfsperson (BGE 100 Ia 28 E. 3 S. 1; Urteil 2P.78/2005 vom 21. Juli 2005 E. 2.1). Befangenheit oder zumindest ein Anschein von Befangenheit eines Gerichtsexperten kann sich aus dem Umstand ergeben, dass er zu einer Prozesspartei in einer wirtschaftlichen Beziehung steht oder stand, wobei dieselbe eine gewisse Intensität aufweisen muss (vgl. Urteil 4A_256/2010 vom 26. Juli 2010 E. 2.4). Unter diesem Gesichtspunkt der wirtschaftlichen Abhängigkeit führen nach gefestigter Rechtsprechung der regelmässige Beizug eines Gutachters oder einer Begutachtungsinstitution durch den Versicherungsträger, die Anzahl der beim selben Arzt in Auftrag gegebenen Gutachten und Berichte sowie das daraus resultierende Honorarvolumen für sich allein genommen nicht zum Ausstand (BGE 137 V 210 E. 1.3.3 S. 226 f.; SVR 2008 IV Nr. 22 S. 69, 9C_67/2007 E. 2). Dies gilt entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers nicht bloss für Administrativgutachten, welche in Anwendung von Art. 44 ATSG eingeholt werden, sondern auch für Gerichtsgutachten (SVR 2009 UV Nr. 32 S. 111, 8C_509/2008 E. 6.2; Urteil 8C_214/2010 vom 7. Juli 2010 E. 2.1). Angesichts der grossen Bedeutung, welche den im Verfahren nach Art. 44 ATSG eingeholten Gutachten in vielen Fällen zukommt, erscheint es nicht als angängig, hinsichtlich der Unabhängigkeit und Unbefangenheit der eingesetzten Experten zwischen solchen Gutachten und Gerichtsgutachten zu unterscheiden (vgl. auch BGE 137 V 210 E. 2.1.3 S. 231 f.). Entsprechend orientierte sich das Bundesgericht in seiner bisherigen Rechtsprechung auch bei Administrativgutachten an der Praxis, welche der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) für Gerichtsgutachten entwickelt hat (vgl. BGE 135 V 465 und dortige Hinweise auf die Praxis des EGMR). Im Übrigen kann eine medizinische Fachperson nur dann eine ausgedehnte Gutachtertätigkeit für die Sozialversicherungsträger entfalten, wenn sie unter Beachtung der verfassungs- und konventionsrechtlich gebotenen Korrekturen gemäss BGE 137 V 210 E. 3 S. 242 ff. und 139 V 349 E. 5 S. 354 ff. beauftragt wird. Diese sind gerade dazu bestimmt, den latenten Gefährdungen der Verfahrensgarantien, wie sie sich aus dem Ertragspotential der Gutachtertätigkeit zuhanden der Sozialversicherungsträger ergeben, entgegenzuwirken. 
 
5.   
Stellt somit selbst eine ausgedehnte Gutachtertätigkeit für die Sozialversicherungsträger auch bei einem gerichtlich bestellten Experten keinen Befangenheitsgrund dar, so durfte das kantonale Gericht in zulässiger antizipierter Beweiswürdigung (BGE 130 II 425 E. 2.1 S. 428 f.) auf weitere Erhebungen zum Umfang der Gutachtertätigkeit des Dr. med. C.________ verzichten. Die Beschwerde des Versicherten ist dementsprechend abzuweisen. 
 
6.   
Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.   
Die Beschwerde wird abgewiesen. 
 
2.   
Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3.   
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Luzern, 29. Mai 2015 
 
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Präsidentin: Leuzinger 
 
Der Gerichtsschreiber: Nabold