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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
8C_80/2015  
{T 0/2}  
   
   
 
 
 
Urteil vom 29. Mai 2015  
 
I. sozialrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Leuzinger, Präsidentin, 
Bundesrichter Maillard, Bundesrichterin Heine, 
Gerichtsschreiber Hochuli. 
 
Verfahrensbeteiligte 
AXA Versicherungen AG, 
 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
A.________, 
vertreten durch Advokat Christof Enderle, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Unfallversicherung, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Solothurn 
vom 22. Dezember 2014. 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.   
A.________, geboren 1952, arbeitete seit August 2007 mit einem 60%-Pensum im Aussendienst der B.________ AG und war in dieser Eigenschaft bei der AXA Versicherungen AG (nachfolgend AXA oder Beschwerdeführerin) obligatorisch gegen die Folgen von Unfällen und Berufskrankheiten versichert. Am 24. März 2008 rutschte sie auf vereistem Boden aus und zog sich bei einem Supinationstrauma eine Bänderverletzung am linken oberen Sprunggelenk (OSG) zu. Die AXA übernahm die Heilbehandlung und richtete ein Taggeld aus. Nach mehreren operativen Eingriffen sowie medizinischen und erwerblichen Abklärungen stellte die AXA die Heilbehandlung und Taggeldleistungen rückwirkend per 31. Januar 2012 ein und verneinte einen Anspruch auf Integritätsentschädigung (Verfügung vom 20. Februar 2012). In teilweiser Gutheissung der Einsprache hob die AXA die verfügte Einstellung der Heilbehandlung auf und anerkannte ab dem 7. Dezember 2012 wiederum einen Anspruch auf Taggeldleistungen (Einspracheentscheid vom 9. September 2013). 
 
B.   
Die hiegegen erhobene Beschwerde der A.________ hiess das Versicherungsgericht des Kantons Solothurn mit Entscheid vom 22. Dezember 2014 im Sinne der Erwägungen gut. Es verneinte das Erreichen des medizinischen Endzustandes per 31. Januar 2012, hob den Einspracheentscheid vom 9. September 2013 auf und sprach der Versicherten - nebst dem im kantonalen Verfahren nicht mehr bestrittenen Anspruch auf Übernahme der Heilbehandlung über den 31. Januar 2012 hinaus - auch für die Zeit vom 1. Februar 2012 bis 6. Dezember 2012 Taggelder basierend auf einer Arbeitsunfähigkeit von 30% zu (Dispositiv-Ziffer 1). Zudem verpflichtete es die AXA zur Bezahlung einer Parteientschädigung an die im kantonalen Verfahren obsiegende Versicherte (Dispositiv-Ziffer 2). 
 
C.   
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beantragt die AXA, die Dispositiv-Ziffern 1 und 2 des kantonalen Entscheides seien aufzuheben und der Einspracheentscheid zu bestätigen, wonach die Versicherte vom 1. Februar bis 6. Dezember 2012 keinen Anspruch auf Taggeldleistungen nach UVG habe. Weiter ersucht die Beschwerdeführerin um Gewährung der aufschiebenden Wirkung. 
 
Während A.________ keine Einwände gegen das Gesuch um aufschiebende Wirkung erhebt, schliesst sie auf Abweisung der Beschwerde. Das Bundesamt für Gesundheit (BAG) verzichtet auf eine Vernehmlassung. 
 
D.   
Mit Verfügung vom 30. April 2015 hat der Instruktionsrichter der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuerkannt. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.   
Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten (Art. 82 ff. BGG) kann wegen Rechtsverletzungen gemäss den Art. 95 f. BGG erhoben werden. Im Beschwerdeverfahren um die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder der Unfallversicherung ist das Bundesgericht - anders als in den übrigen Sozialversicherungsbereichen (Art. 97 Abs. 1, Art. 105 Abs. 1 und 2 BGG) - nicht an die vorinstanzliche Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gebunden (Art. 97 Abs. 2 und Art. 105 Abs. 3 BGG). Es wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG), prüft indessen - unter Beachtung der Begründungspflicht in Beschwerdeverfahren (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG) - grundsätzlich nur die geltend gemachten Rügen, sofern die rechtlichen Mängel nicht geradezu offensichtlich sind (BGE 133 II 249 E. 1.4.1 S. 254). 
 
2.   
Die Vorinstanz hat die für die Beurteilung des strittigen Anspruchs auf Unfallversicherungsleistungen nach Gesetz und Rechtsprechung massgebenden Grundlagen richtig dargestellt. Darauf wird verwiesen. 
 
3.   
Letztinstanzlich unbestritten ist, dass der von der Beschwerdeführerin ursprünglich am 20. Februar 2012 rückwirkend per 31. Januar 2012 verfügte Heilbehandlungsabschluss unhaltbar war und die AXA zwischenzeitlich ihre Leistungspflicht auch hinsichtlich der nach dem 31. Januar 2012 weiterhin erforderlichen Heilbehandlung anerkannt hat. Insoweit bestreitet die Beschwerdeführerin vor Bundesgericht auch die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung nicht (mehr), wonach der Endzustand des unfallbedingten Gesundheitsschadens per 31. Januar 2012 noch nicht erreicht wurde. Insbesondere unbestritten ist, dass sich die Versicherte am 17. Dezember 2012 einem fünften unfallbedingten operativen Eingriff an ihrem linken Fussgelenk unterziehen musste und laut Einspracheentscheid in diesem Zusammenhang spätestens ab 7. Dezember 2012 wieder voll arbeitsunfähig war. 
 
4.   
Strittig bleibt damit einzig, ob die Versicherte gemäss angefochtenem Entscheid auch für die Dauer vom 1. Februar bis 6. Dezember 2012 Anspruch auf ein Taggeld basierend auf einer unfallbedingten Arbeitsunfähigkeit von 30% hat, oder ob sie im Gegenteil - nach Auffassung der AXA - vonseiten der verbleibenden Unfallfolgen in ihrer angestammten 60%-Tätigkeit im Verkaufsaussendienst uneingeschränkt voll arbeitsfähig war. 
 
5.   
 
5.1. Nach einlässlicher Würdigung der medizinischen Aktenlage hat das kantonale Gericht mit in allen Teilen überzeugender Begründung, worauf verwiesen wird (Art. 109 Abs. 3 BGG), zutreffend erkannt, dass die AXA angesichts des Anforderungsprofils der von der Versicherten weiterhin ausgeübten angestammten Tätigkeit als Verkaufsaussendienstmitarbeiterin mit zwingendem Geh- und Stehpensum hinsichtlich der im strittigen Zeitraum aktenkundig hinlänglich dokumentierten und durchgehend geklagten unfallbedingten Restbeschwerden am linken Fussgelenk (belastungsabhängige Schmerzen mit deutlicher Schwäche der Peronealmuskulatur sowie Druckdolenz und Schwellung entlang der Peronealsehnen) jedenfalls nicht mit dem erforderlichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit die Wiedererlangung einer uneingeschränkten Leistungsfähigkeit nachzuweisen vermochte. Die Vorinstanz schloss insbesondere gestützt auf die Berichte des behandelnden Orthopäden Dr. med. C.________ vom 1. März 2012, des die AXA beratenden Dr. med. D.________ vom 4. Juli und 18. September 2012 sowie des begutachtenden Orthopäden Dr. med. E.________, vom 8. März 2011 zu Recht darauf, dass die Versicherte nicht nur bis zum 31. Januar und danach wieder ab 7. Dezember 2012 wegen Restfolgen des Unfalles vom 24. März 2008 in der Arbeitsfähigkeit eingeschränkt war, sondern auch im strittigen Zeitraum zwischen 1. Februar und 6. Dezember 2012 angesichts des Anforderungsprofiles ihrer angestammten Arbeitsstelle bezogen auf ein Vollzeitpensum unfallbedingt zu 30% arbeitsunfähig blieb. Die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung, wonach die Beschwerdegegnerin auch in ihrem angestammten 60%-Teilzeitpensum anteilsmässig - proportional zur 30%-igen Arbeitsunfähigkeit hinsichtlich eines 100%-Penums - teilarbeitsunfähig war, ist nach Aktenlage jedenfalls nicht als bundesrechtswidrig zu beanstanden. Denn Dr. med. E.________ hielt nachvollziehbar und überzeugend fest, die Versicherte sei infolge ihrer Unfallverletzung am linken Sprunggelenk nicht mehr in der Lage, ausschliesslich gehend und stehend zu verrichtende Tätigkeiten auszuüben. Mit Blick auf das Anforderungsprofil hinsichtlich der Gehfähigkeit in der angestammten Verkaufsaussendiensttätigkeit mit erforderlichen Gehstrecken von 150 bis 200 Metern Länge sei sie - bezogen auf ein Vollpensum - unfallbedingt zu 30% arbeitsunfähig. Ist die Geh- und Stehfähigkeit der Beschwerdegegnerin unfallbedingt eingeschränkt und fällt diese Einschränkung auch dann ins Gewicht, wenn die fragliche Tätigkeit nur begrenzte kurze Gehstrecken erfordert, dann ist der Vorinstanz - mangels gegenteiliger schlüssiger Hinweise in den medizinischen Akten - beizupflichten, dass sich diese Einschränkung anteilsmässig auch bei teilzeitlicher Ausübung einer solchen Tätigkeit auswirkt.  
 
5.2. Was die Beschwerde führende AXA hiegegen vorbringt, ist offensichtlich unbegründet. Entscheidend ist nicht, ob die Versicherte ausserhalb ihres angestammten, bis zum versicherten Unfall ausgeübten 60%-Erwerbspensums bereits teilinvalid war. Massgebend ist vielmehr, ob sie als Folge des Unfalles nicht nur bis zum 31. Januar und wiederum ab 7. Dezember 2012, sondern auch in der dazwischen liegenden Periode zumindest teilweise unfallkausal aus gesundheitlichen Gründen in mindestens beschränktem Ausmass unfähig war, ihr angestammtes Arbeitspensum zu leisten (vgl. Art. 6 ATSG). Soweit die Beschwerdeführerin geltend macht, im fraglichen Zeitraum sei die Versicherte hinsichtlich der Ausübung ihrer angestammten Tätigkeit in keiner Weise eingeschränkt gewesen, steht diese Behauptung im Widerspruch zur gegenteiligen Auffassung der Versicherten, wie sie von Letzterer stets unter Berufung auf das polydisziplinäre Gutachten vom 14. April 2011 des Zentrums F.________ vertreten wurde. Unbestritten handelt es sich bei der Verkaufsaussendiensttätigkeit der Versicherten nicht um eine ausschliesslich gehend und stehend zu verrichtende Beschäftigung, welche ihr offensichtlich infolge ihrer Unfallverletzungsfolgen am linken OSG nicht mehr zumutbar wäre, was auch die AXA zu anerkennen scheint. Letztere negiert jedoch, dass die unfallbedingt hinsichtlich der Geh- und Stehfähigkeit beeinträchtigte Beschwerdegegnerin auch insoweit anteilsmässig durch belastungsabhängige Schmerzen und Schwellungsneigung eingeschränkt ist, als ihre angestammte Teilzeit-Tätigkeit im Verkaufsaussendienst nur - aber immerhin - ein limitiertes Gehpensum erfordert. Soweit sich die Beschwerdeführerin dabei auf diverse Arztberichte beruft, finden sich an den betreffenden Stellen - abgesehen von der Einschätzung des die AXA gemäss Aktenbeurteilung vom 23. Januar 2012 beratenden Dr. med. G.________ - keine Hinweise darauf, dass die Versicherte im fraglichen Zeitraum ihr angestammtes Geh- und Stehpensum ohne die geringsten unfallbedingten Beeinträchtigungen zu absolvieren vermocht hätte. Dr. med. G.________ begründete jedoch an der bezeichneten Stelle in seiner Aktenbeurteilung mit keinem Wort, weshalb die vom orthopädischen Gutachter des Zentrums F.________, Dr. med. E.________, auch in Bezug auf eine Tätigkeit mit nur beschränktem Geh- und Stehpensum infolge unfallbedingter Restbeschwerden am linken OSG attestierte 30%-ige Arbeitsunfähigkeit zu ignorieren sei.  
 
5.3. Nach dem Gesagten steht fest, dass die Beschwerdeführerin bei gegebener Aktenlage offensichtlich nicht mit dem erforderlichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit darzulegen vermag, dass die Versicherte während der befristeten Dauer vom 1. Februar bis 6. Dezember 2012 - abweichend zur Zeit bis zum 31. Januar und ab 7. Dezember 2012 - bei Ausübung ihrer angestammten Verkaufsaussendiensttätigkeit unfallbedingt in keiner Weise beeinträchtigt, sondern vielmehr voll arbeitsfähig war. Es bleibt demnach beim angefochtenen Entscheid, wonach die Beschwerdegegnerin vom 1. Februar bis 6. Dezember 2012 Anspruch auf ein Taggeld nach UVG basierend auf einer unfallkausalen Arbeitsunfähigkeit von 30% hat.  
 
6.   
 
6.1. Die offensichtlich unbegründete Beschwerde wird im vereinfachten Verfahren nach Art. 109 Abs. 2 lit. a BGG unter Verweis auf den kantonalen Entscheid (Art. 109 Abs. 3 BGG) abgewiesen.  
 
6.2. Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 65 Abs. 4 lit. a und Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG). Diese hat der Beschwerdegegnerin überdies eine Parteientschädigung zu bezahlen (Art. 68 Abs. 1 und 2 BGG).  
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.   
Die Beschwerde wird abgewiesen. 
 
2.   
Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 
 
3.   
Die Beschwerdeführerin hat die Beschwerdegegnerin für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 2156.- zu entschädigen. 
 
4.   
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Solothurn und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Luzern, 29. Mai 2015 
 
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Präsidentin: Leuzinger 
 
Der Gerichtsschreiber: Hochuli