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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
                 
 
 
2C_471/2018  
 
 
Urteil vom 29. Mai 2018  
 
II. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Seiler, Präsident, 
Gerichtsschreiber Feller. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
vertreten durch Rechtsanwalt Hans Ludwig Müller, 
 
gegen  
 
Migrationsamt des Kantons St. Gallen, 
Sicherheits- und Justizdepartement des Kantons St. Gallen. 
 
Gegenstand 
Aufenthaltsbewilligung, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons St. Gallen, Abteilung II, vom 21. April 2018 (B 2017/128). 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
A.________, am 30. Juni 1994 geborener Staatsangehöriger von Kosovo, reiste am 14. November 2014 in die Schweiz ein und heiratete am 12. Dezember 2014 eine hier niedergelassene Landsfrau, worauf er eine Aufenthaltsbewilligung erhielt. Im September 2016 trennten sich die Ehegatten; die Trennung wurde am 20. Oktober 2016 eheschutzrichterlich genehmigt. Eine Wiederaufnahme der Gemeinschaft erfolgte bis heute nicht. 
Mit Verfügung vom 1. März 2017 lehnte das Migrationsamt des Kantons St. Gallen eine Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung ab. Der Rekurs an das Sicherheits- und Justizdepartement des Kantons St. Gallen blieb erfolglos, und mit Entscheid vom 21. April 2018 wies das Verwaltungsgericht des Kantons St. Gallen die gegen Rekursentscheid vom 6. Juni 2017 erhobene Beschwerde ab. 
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten vom 28. Mai 2018 beantragt A.________ dem Bundesgericht, der Entscheid des Verwaltungsgerichts sei aufzuheben, die Aufenthaltsbewilligung sei zu verlängern, eventualiter sei von der Wegweisung abzusehen, subeventualiter sei die Sache zurückzuweisen. 
Es ist weder ein Schriftenwechsel noch sind andere Instruktionsmassnahmen angeordnet worden. 
Mit dem vorliegenden instanzabschliessenden Entscheid wird das Gesuch um aufschiebende Wirkung gegenstandslos. 
 
2.  
Gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG haben Rechtsschriften die Begehren und deren Begründung zu enthalten; in der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt schweizerisches Recht (Art. 95 BGG) verletze. Die Begründung hat sachbezogen zu sein; die Beschwerde führende Partei hat in gezielter Auseinandersetzung mit den für das Ergebnis des angefochtenen Entscheids massgeblichen Erwägungen plausibel aufzuzeigen, welche Rechte bzw. Rechtsnormen die Vorinstanz verletzt haben soll (BGE 140 III 86 E. 2 S. 88 f. mit Hinweisen). 
Das Verwaltungsgericht stellt die Rechtslage dar, wie sie sich aus Art. 43 Abs. 1, Art. 49 und Art. 50 AuG ergibt. Es erläutert, dass nach der Aufnahme des Getrenntlebens vor nunmehr über eineinhalb Jahren ein allfälliger Bewilligungsanspruch nach Art. 43 Abs. 1 AuG entfallen ist und die bloss theoretische Möglichkeit einer Wiederaufnahme der Gemeinschaft weder unter Art. 49 AuG falle noch bei der Berechnung der erforderlichen Mindestdauer der Ehegemeinschaft von drei Jahren nach Art. 50 Abs. 1 lit. a AuG von Bedeutung wäre. Es befasst sich spezifisch mit der (fehlenden) Tragweite von Art. 114 ZGB im Zusammenhang mit der Auslegung der Normen des Ausländergesetzes, dies auch in Bezug auf Art. 8 EMRK, dessen Anrufung bei Fehlen einer tatsächlich gelebten Beziehung es ausschliesst. Der Beschwerdeführer, der vor allem Art. 114 ZGB hervorhebt, ohne sich aber mit dessen Auslegung durch das Verwaltungsgericht auseinanderzusetzen, zeigt auch nicht ansatzweise auf, inwiefern das Verwaltungsgericht bei der Rechtsanwendung schweizerisches Recht (Bestimmungen des Ausländergesetzes, Art. 8 EMRK) verletzt hätte. Was Art. 29 Abs. 2 BV betrifft, wird nicht dargelegt, welche sachdienlichen Erkenntnisse eine Befragung seiner Ehefrau bei der massgeblichen Rechtslage bringen könnte (s. aber Art. 97 Abs. 1 BGG). 
Schliesslich sind die Ausführungen zu Art. 83 Abs. 3 AuG (Wegweisungsvollzug) nicht zu hören. Diesbezüglich ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten unzulässig (Art. 83 lit. c Ziff. 4 BGG). Als subsidiäre Verfassungsbeschwerde wegen Verletzung verfassungsmässiger Rechte (Art. 113 ff. BGG) lässt sich das Rechtsmittel nicht entgegen nehmen, bleibt doch im Lichte der Vorbringen des Beschwerdeführers unerfindlich, inwiefern Art. 8 EMRK, der vorliegend keinen Bewilligungsanspruch verschafft, im Zusammenhang mit dem Wegweisungsvollzug angerufen werden könnte. 
Auf die Beschwerde, die offensichtlich keine hinreichende Begründung enthält (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG), ist mit Entscheid des Abteilungspräsidenten im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten. 
Die Gerichtskosten (Art. 65 BGG) sind entsprechend dem Verfahrensausgang dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 erster Satz BGG). 
 
 
 Demnach erkennt der Präsident:  
 
1.  
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Verwaltungsgericht des Kantons St. Gallen, Abteilung II, und dem Staatssekretariat für Migration schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 29. Mai 2018 
 
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Seiler 
 
Der Gerichtsschreiber: Feller