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[AZA 7] 
B 22/01 Gb 
 
IV. Kammer 
 
Bundesrichter Borella, Rüedi und Bundesrichterin Leuzinger; 
Gerichtsschreiber Nussbaumer 
 
Urteil vom 29. Juni 2001 
 
in Sachen 
Winterthur-Columna Sammelstiftung 2. Säule, Bremgartnerstrasse 7, 8003 Zürich, Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwältin Isabelle Brunner, Klausstrasse 49, 8034 Zürich, 
 
gegen 
S.________, Beschwerdegegner, 
 
und 
Versicherungsgericht des Kantons Solothurn, Solothurn 
 
A.- Mit Entscheid vom 23. Februar 2001 verpflichtete das Versicherungsgericht des Kantons Solothurn S.________, der Winterthur-Columna Sammelstiftung 2. Säule den Betrag von Fr. 1174. 80, zuzüglich Zins zu 5 % seit dem 29. August 1998, sowie Fr. 82.- Zahlungsbefehlskosten zu bezahlen und beseitigte in diesem Umfang den in der Betreibung Nr. 990322 des Betreibungsamtes X.________ erhobenen Rechtsvorschlag (Ziff. 1 des Dispositivs). Ferner auferlegte es ihm die Verfahrenskosten von Fr. 400.- (Ziff. 2 des Dispositivs). Hingegen sprach es der Sammelstiftung keine Parteientschädigung zu (Ziff. 3 des Dispositivs). 
 
B.- Die Winterthur-Columna Sammelstiftung 2. Säule lässt Verwaltungsgerichtsbeschwerde führen mit dem Antrag, in Aufhebung von Ziff. 3 des vorinstanzlichen Entscheiddispositivs sei die Sache an das Versicherungsgericht des Kantons Solothurn zur Zusprechung einer Parteientschädigung zurückzuweisen. - Der unbekannt abwesende S.________ wurde auf dem Ediktalweg zur Vernehmlassung eingeladen, hat sich indessen nicht geäussert. Das kantonale Gericht schliesst auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Das Bundesamt für Sozialversicherung verzichtet auf eine Vernehmlassung. 
 
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 
 
1.- a) Gemäss Art. 128 OG beurteilt das Eidgenössische Versicherungsgericht letztinstanzlich Verwaltungsgerichtsbeschwerden gegen Verfügungen im Sinne von Art. 97, 98 lit. b-h und 98a OG auf dem Gebiet der Sozialversicherung. 
Hinsichtlich des Begriffs der mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde anfechtbaren Verfügungen verweist Art. 97 OG auf Art. 5 VwVG. Nach Art. 5 Abs. 1 VwVG gelten als Verfügungen Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen (und im Übrigen noch weitere, nach dem Verfügungsgegenstand näher umschriebene Voraussetzungen erfüllen). 
b) In BGE 126 V 143 hat das Eidgenössische Versicherungsgericht in Änderung der bisherigen Rechtsprechung erkannt, dass die weitreichenden bundesverwaltungsrechtlichen Normen über die prozessuale Ausgestaltung des kantonalen Sozialversicherungsprozesses zusammen mit den Grundsätzen des Sachzusammenhangs und der Einheit des Prozesses für die sachliche Zuständigkeit des Eidgenössischen Versicherungsgerichts zur Überprüfung kantonalen Verfahrensrechts sprechen und zwar auch dann, wenn es - im Unterschied zur Rechtsprechung des Bundesgerichts - allein um die Anfechtung eines reinen kantonalrechtlichen Prozess(zwischen)entscheides geht und unabhängig davon, ob das Rechtsmittel in der Sache selbst ergriffen wird. Für die Annahme einer bundesrechtlichen Verfügungsgrundlage genügt es daher, wenn der dem Verfahren zugrunde liegende materiellrechtliche Streitgegenstand dem Bundessozialversicherungsrecht angehört. 
Diese Voraussetzung ist im vorliegenden Fall erfüllt, weshalb auf die Verwaltungsgerichtsbeschwerde einzutreten ist. 
 
2.- a) Das Eidgenössische Versicherungsgericht hat den in den meisten Sozialversicherungszweigen und im letztinstanzlichen Verfahren geltenden Grundsatz, wonach der obsiegende Sozialversicherungsträger keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung zu Lasten der Versicherten hat, auch im erstinstanzlichen Verfahren der beruflichen Vorsorge und der Arbeitslosenversicherung als anwendbar erklärt. Eine Ausnahme von diesem allgemeinen Prozessgrundsatz ist analog zur Kostenfreiheit und in Präzisierung der bisherigen Rechtsprechung für sämtliche Sozialversicherungszweige für Fälle vorzusehen, in denen Versicherten mutwillige oder leichtsinnige Prozessführung vorzuwerfen ist (BGE 126 V 150 Erw. 4b). 
 
b) Im Lichte dieses neuen allgemeinen Rechtsgrundsatzes des Bundessozialversicherungsprozesses hält die vorinstanzliche Verneinung eines Anspruchs auf Parteientschädigung gestützt auf § 7 Abs. 3 der kantonalen Verordnung über das Verfahren vor dem Versicherungsgericht (BGS 125. 922) nur Stand, sofern der beklagten Partei keine mutwillige oder leichtsinnige Prozessführung vorgeworfen werden kann. 
Soweit § 7 Abs. 3 der erwähnten Verordnung regelt, dass lediglich der obsiegende Beschwerdeführer oder Kläger gegenüber der unterliegenden Sozialversicherungsanstalt einen Entschädigungsanspruch hat, erweist er sich in dieser Absolutheit im Falle mutwilliger oder leichtsinniger Prozessführung durch die Gegenpartei des Sozialversicherungsträgers als bundesrechtswidrig. Nachdem das kantonale Gericht mit zutreffender Begründung das Verhalten des Beschwerdegegners im kantonalen Verfahren als mutwillig betrachtete und ihm die Verfahrenskosten in Höhe von Fr. 400.- auferlegte, steht der Beschwerdeführerin aufgrund des bundesrechtlichen Prozessgrundsatzes eine Parteientschädigung zu. Es wird Sache des kantonalen Gerichts sein, die Höhe der Parteientschädigung an die Beschwerdeführerin festzulegen. 
 
3.- Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Beschwerdegegner kostenpflichtig (Art. 134 OG e contrario in Verbindung mit Art. 156 Abs. 1 OG). Eine Parteientschädigung ist der obsiegenden Beschwerdeführerin nicht zuzusprechen, da die Gründe, die zum letztinstanzlichen Verfahren geführt haben (vgl. Erw. 2b hievor), nicht auf das Verhalten des Beschwerdegegners zurückzuführen sind, sodass für das vorliegende Verfahren mutwillige oder leichtsinnige Prozessführung nicht gegeben ist (BGE 126 V 143, 118 V 169 Erw. 7, 117 V 349 Erw. 8 mit Hinweis). 
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht: 
 
I. In Gutheissung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird 
Ziffer 3 des Dispositivs des vorinstanzlichen Entscheides 
vom 23. Februar 2001 aufgehoben und es wird 
die Sache an das Versicherungsgericht des Kantons 
Solothurn zurückgewiesen, damit dieses die Höhe der 
der Beschwerdeführerin zustehenden Parteientschädigung 
für das kantonale Verfahren festsetze. 
 
II. Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden dem Beschwerdegegner auferlegt. 
III. Der geleistete Kostenvorschuss von Fr. 500.- wird der 
 
Beschwerdeführerin zurückerstattet. 
 
IV. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 
 
V. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Beschwerdegegner 
im Dispositiv auf dem Ediktalweg, dem Versicherungsgericht 
des Kantons Solothurn und dem Bundesamt für 
Sozialversicherung zugestellt. Das für den Beschwerdegegner 
bestimmte Exemplar wird einstweilen zu den 
Akten gelegt. 
Luzern, 29. Juni 2001 
 
Im Namen des 
Eidgenössischen Versicherungsgerichts 
Der Präsident der IV. Kammer: 
 
Der Gerichtsschreiber: 
 
i.V.