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[AZA 7] 
U 501/00 Gb 
 
II. Kammer 
 
Bundesrichter Meyer, Rüedi und Ferrari; Gerichtsschreiber Hochuli 
 
Urteil vom 29. Juni 2001 
 
in Sachen 
 
R.________, Beschwerdeführerin, vertreten durch den Schweizerischen Invaliden-Verband, Froburgstrasse 4, 4601 Olten, 
 
gegen 
 
ELVIA Schweizerische Versicherungs-Gesellschaft Zürich, Badenerstrasse 694, 8048 Zürich, Beschwerdegegnerin, 
 
und 
 
Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen, St. Gallen 
 
A.- Die 1955 geborene R.________ war seit 1990 bei der Firma X.________ AG als Raumpflegerin während fünfzehn Stunden pro Woche tätig und in dieser Eigenschaft bei der ELVIA Schweizerische Versicherungs-Gesellschaft Zürich (nachfolgend: ELVIA) obligatorisch gegen die Folgen von Unfall und Berufskrankheit versichert. Zudem arbeitete sie seit 1995 zwanzig Stunden pro Woche als Lager- und Versandmitarbeiterin in der Firma Y.________ AG. Am 19. März 1996 zog sie sich bei einem Sturz während ihrer Tätigkeit als Raumpflegerin Verletzungen im Bereich der Lendenwirbelsäule und des Kreuzbeines zu. Gestützt auf den Bericht des Spitals A.________ vom 2. März 1998 stellte die ELVIA mit Verfügung vom 22. April 1998 sämtliche Leistungen rückwirkend per Ende Februar 1998 ein, woran sie auf Einsprache hin, nach Einholung eines Gutachtens des Dr. med. S.________ vom 28. Dezember 1998, mit Entscheid vom 26. April 1999 festhielt. 
 
B.- Die hiegegen erhobene Beschwerde wies das Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen mit Entscheid vom 27. Oktober 2000 ab. 
 
C.- Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde beantragt die Versicherte, der Entscheid des kantonalen Gerichts und der Einspracheentscheid seien aufzuheben und die ELVIA sei zu verpflichten, ab März 1998 weitere Versicherungsleistungen auszurichten. Eventuell sei die Sache zu ergänzenden medizinischen Abklärungen und neuer Verfügung an die ELVIA zurückzuweisen. 
Während die ELVIA auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde schliesst, hat sich das Bundesamt für Sozialversicherung nicht vernehmen lassen. 
 
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 
 
1.- Das kantonale Gericht hat die Rechtsprechung zu dem für die Leistungspflicht des Unfallversicherers vorausgesetzten natürlichen Kausalzusammenhang (BGE 119 V 337 Erw. 1, 118 V 289 Erw. 1b, je mit Hinweisen) zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod) und zur Leistungspflicht des Unfallversicherers bei einem krankhaften Vorzustand (RKUV 1994 Nr. U 206 S. 328 f. Erw. 3b) zutreffend dargelegt, worauf verwiesen wird. Richtig sind auch die Erwägungen zu dem im Sozialversicherungsrecht geltenden Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 119 V 338 Erw. 1; siehe auch BGE 121 V 47 Erw. 2a, 208 Erw. 6b, je mit Hinweisen) sowie zum Beweiswert ärztlicher Gutachten (BGE 122 V 160 Erw. 1c mit Hinweisen; siehe auch BGE 125 V 352 ff. Erw. 3). 
 
2.- Soweit ein krankhafter Vorzustand an der Wirbelsäule überhaupt ausreichend belegt ist, steht fest, dass die Versicherte diesbezüglich bis zum Unfall vom 19. März 1996 beschwerdefrei war, dass sich der Heilungsverlauf danach als langwierig gestaltete und dass schliesslich die Rückenbeschwerden über die von der ELVIA per Ende Februar 1998 verfügte Leistungseinstellung hinaus zu Behandlungsbedürftigkeit und Arbeitsunfähigkeit führten. Zu prüfen ist, ob die über Ende Februar 1998 hinaus fortbestehenden Beschwerden mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nicht mehr in einem ursächlichen Verhältnis zum Unfall vom 19. März 1996 stehen. 
 
a) Zuhanden der ELVIA diagnostizierte Dr. med. M.________, Spezialarzt FMH für Chirurgie, im Bericht vom 4. September 1996 eine "schmerzhafte Lumbal- und Glutaeus medius- Muskulatur linksbetont nach Sturz aufs Gesäss" sowie "Ansatztendinosen und Muskelverkürzungen bei schmerzbedingter Schonhaltung des Rumpfes". 
Dr. med. V.________, Rheumatologe am Spital A.________, vertrat die Auffassung, als objektivierbar und klinisch relevant erscheine ihm derzeit die Irritation des linken ISG; es sei denkbar, dass durch die vorbestehende Fehlhaltung/Fehlform (Beckentiefstand rechts) die Schmerzproblematik ungünstig beeinflusst worden sei und sich der Versuch einer Korrektur der Beinlängendifferenz lohne. 
Dr. M.________ empfahl gemäss Bericht vom 25. August 1997 gegenüber der ELVIA eine Begutachtung der Versicherten durch Dr. B.________ am Spital A.________ zur Abklärung der Unfallkausalität der fortbestehenden Beschwerden und deren Behandlungsbedürftigkeit. Im Gutachten vom 18. Juni 1998 gelangte Dr. med. B.________, Leitender Arzt Wirbelsäulenchirurgie am Spital A.________, entgegen der Meinung des Dr. M.________ zur Auffassung, dass bei den geklagten Beschwerden der Versicherten weder eine psychische Überlastung noch eine Aggravationstendenz mitspiele, sondern diese Beschwerden mit den objektiven Befunden in Einklang stünden. Die Frage, ob der Endzustand der Heilung erreicht sei, verneinte er; eine namhafte Verbesserung des Gesundheitszustandes hielt er für erreichbar durch eine stationäre Rehabilitation mit intensivem Muskelaufbautraining. Eine vorbestehende Körperschädigung konnte nicht gefunden werden, weshalb das Unfallereignis als sicher geeignet bezeichnet wurde, die Schmerzen auszulösen und durch schmerzbedingte Schonung die Dekonditionierung zu initialisieren. 
Schliesslich hielt Dr. S.________ im Gutachten vom 28. Dezember 1998 fest, der Status quo sine sei spätestens ein Jahr nach dem Unfall, also bereits im März 1997, erreicht worden. Die leichten Schmerzen an der unteren Brustwirbelsäule, die Irritations- und Tendinosezonen D4 bis D6 und D10 beidseits, die links lumbal vermehrten Bewegungsschmerzen sowie die im Stehen deutlich feststellbare Druck- und Klopfdolenz des lumbosacralen Übergangs, des Sacrums und des linken ISG sieht der Orthopäde Dr. S.________ allesamt nicht in einem ursächlichen Zusammenhang mit dem Unfallereignis vom 19. März 1996. 
 
b) Wie im Einspracheverfahren zu Recht gerügt worden war, hatte die ELVIA bei der Beauftragung des Gutachters Dr. B.________ den Anspruch auf rechtliches Gehör (BGE 126 V 130 Erw. 2 mit Hinweisen) der Versicherten insofern verletzt, als ihr nicht ausdrücklich Gelegenheit geboten worden war, zum Auftrag als solchem und zum Fragenkatalog der ELVIA Stellung zu nehmen und gegebenenfalls eigene Ergänzungsfragen durch den Experten beantworten zu lassen. Ebenso zutreffend hat die Vorinstanz jedoch erkannt, dass die Ergebnisse dieser Begutachtung im Rahmen der freien Beweiswürdigung aller medizinischen Unterlagen mitberücksichtigt werden können. 
Wie bereits dargelegt (Erw. 2a) vertrat Dr. B.________ gemäss Gutachten vom 18. Juni 1998 nach umfassender Würdigung sämtlicher medizinischen Unterlagen sowie nach zweimaliger Untersuchung der Versicherten mit ausführlicher Begründung die Auffassung, der Endzustand sei noch nicht erreicht, und eine vorbestehende Körperschädigung habe er nicht feststellen können. Wie Dr. B.________ nach diesen Ausführungen zum Schluss gelangt, er denke, der Status quo sine sei erreicht, ist hingegen nicht nachvollziehbar. Es kann in diesem Punkt demzufolge auch nicht aus dem Gutachten des Dr. B.________ abgeleitet werden, die anhaltenden Beschwerden der Versicherten stünden mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nicht mehr in einem ursächlichen Zusammenhang mit dem Unfallereignis. 
Ohne ausdrücklich zur Kausalität der fortbestehenden Beschwerden Stellung zu nehmen, schliesst andererseits auch Dr. C.________ im Austrittsbericht der Klinik Z.________ vom 12. Mai 1998 die Möglichkeit nicht aus, dass die vorgeschlagenen therapeutischen Massnahmen im Rahmen der wenigstens teilweise unfallbedingten Behandlung während mindestens sechs Monaten fortzusetzen seien. Zudem sind dem Austrittsbericht keinerlei Hinweise auf eine psychische Fehlentwicklung zu entnehmen, wie dies übereinstimmend auch Dr. B.________ festgestellt hatte. 
 
3.- Weder für sich allein betrachtet noch im Vergleich mit den verfügbaren medizinischen Unterlagen (Erw. 2a) verdient das Gutachten des Dr. S.________ erhöhte Glaubwürdigkeit: Während Dr. B.________ seine Betrachtungsergebnisse (Endzustand noch nicht erreicht, weder vorbestehende Körperschädigung noch psychische Fehlentwicklung feststellbar, vgl. Erw. 2a) ausführlich begründete und auch dem Austrittsbericht der Klinik Z.________ keine Anhaltspunkte für eine psychische Überlagerung zu entnehmen sind, setzt sich Dr. S.________ mit diesen abweichenden medizinischen Beurteilungen nicht auseinander. Zudem begründet er mit keinem Wort, weshalb er am 28. Dezember 1998 feststellen konnte, dass der Status quo sine schon im März 1997 erreicht worden sein sollte. Diese Schlussfolgerung ist nicht nachvollziehbar. In Anbetracht der teils unschlüssigen und widersprüchlichen medizinischen Beurteilungen ist die Kausalität, entgegen der von der Vorinstanz vertretenen Auffassung, nicht zuverlässig zu beurteilen, namentlich nicht in Bezug auf die entscheidende Frage nach dem Erreichen des Status quo sine in grundsätzlicher und zeitlicher Hinsicht (vgl. BGE 125 V 353 Erw. 3a mit Hinweis). Zur Klärung der offenen Fragen nach dem Vorzustand und dem Erreichen des Status quo ist daher eine umfassende polydisziplinäre Begutachtung unter vollständiger Berücksichtigung der medizinischen Unterlagen notwendig. 
 
4.- Bei diesem Verfahrensausgang hat die unterliegende Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung (Art. 159 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 135 OG) zu bezahlen. 
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht: 
 
I. In teilweiser Gutheissung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde 
werden der Entscheid des Versicherungsgerichts 
des Kantons St. Gallen vom 27. Oktober 2000 und 
der Einspracheentscheid vom 26. April 1999 aufgehoben 
und es wird die Sache an die ELVIA zurückgewiesen, 
damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der 
Erwägungen, über die Leistungsberechtigung ab 1. März 
1998 neu befinde. 
 
II. Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
 
III. Die ELVIA hat der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung 
von Fr. 2'500.- (einschliesslich Mehrwertsteuer) 
zu bezahlen. 
 
IV. Das Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen wird 
über die Parteientschädigung für das kantonale Verfahren 
entsprechend dem Ausgang des letztinstanzlichen 
Prozesses zu befinden haben. 
 
V. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht 
des Kantons St. Gallen und dem Bundesamt für 
Sozialversicherung zugestellt. 
 
Luzern, 29. Juni 2001 
 
Im Namen des 
Eidgenössischen Versicherungsgerichts 
Der Vorsitzende der II. Kammer: 
 
Der Gerichtsschreiber: