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Eidgenössisches Versicherungsgericht 
Tribunale federale delle assicurazioni 
Tribunal federal d'assicuranzas 
 
Sozialversicherungsabteilung 
des Bundesgerichts 
 
Prozess 
{T 7} 
I 723/03 
 
Urteil vom 29. Juni 2004 
IV. Kammer 
 
Besetzung 
Präsident Ferrari, Bundesrichterin Widmer und Bundesrichter Ursprung; Gerichtsschreiberin Bollinger 
 
Parteien 
M.________, 1952, Dominikanische Republik, Beschwerdeführer, 
 
gegen 
 
IV-Stelle für Versicherte im Ausland, Avenue Edmond-Vaucher 18, 1203 Genf, Beschwerdegegnerin 
 
Vorinstanz 
Eidgenössische Rekurskommission der AHV/IV für die im Ausland wohnenden Personen, Lausanne 
 
(Entscheid vom 31. Juli 2003) 
 
Sachverhalt: 
A. 
Der 1952 geborene M.________ leidet seit Geburt an einer angeborenen Sehschwäche am rechten Auge. Im Jahre 1990 unterzog er sich einer Cataractoperation mit Implantation einer Hinterkammerlinse am linken Auge. Wenige Wochen nach diesem Eingriff erlitt M.________ bei einem Unfall zu Hause eine Bulbusruptur (Augapfelberstung) mit Luxation der Hinterkammerlinse links und wurde gleichentags operiert. Nach der Anpassung harter Kontaktlinsen war das Sehvermögen zunächst gut, ab Februar 1991 trat jedoch eine Kontaktlinsenunverträglichkeit auf. Mit Verfügung vom 4. November 1992 gewährte die IV-Stelle des Kantons Zürich M.________ Hilfsmittel (Vorleserin). Die IV-Stelle des Kantons Thurgau sprach ihm gestützt auf einen Präsidialbeschluss der IV-Kommission des Kantons Zürich am 13. Dezember 1994 eine ganze Invalidenrente (nebst Zusatzrente für die Ehefrau und einer Kinderrente) rückwirkend ab 1. Dezember 1991 zu, wobei sie von einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit ausging. Mit Verfügung vom 22. August 1997 teilte die IV-Stelle des Kantons Zürich dem Rechtsvertreter des M.________ mit, es habe sich keine rentenbeeinflussende Änderung ergeben, weshalb weiterhin eine ganze Rente ausgerichtet werde. Aufgrund anonymer Meldungen, wonach M.________ vollständig erwerbstätig sei und demnach zu Unrecht eine Invalidenrente beziehe, veranlasste die IV-Stelle am 16. Juli 1998 eine polydisziplinäre Begutachtung in der Medizinischen Abklärungsstelle (MEDAS). Mit Verfügungen vom 26. Februar 1999 und 21. Dezember 2000 teilte sie die weitere Ausrichtung einer ganzen Rente mit. Am 25. September 2002 stellte die IV-Stelle dem mittlerweile in die Dominikanische Republik ausgewanderten M.________ einen Vorbescheid zu, wonach die zumutbare Arbeitsfähigkeit 50 % betrage, weshalb Anspruch auf eine halbe Invalidenrente bestehe. Die infolge der Wohnsitzverlegung zuständig gewordene IV-Stelle für Versicherte im Ausland verfügte am 19. November 2002 gemäss einem Beschluss der IV-Stelle des Kantons Zürich und im Wesentlichen gestützt auf das Gutachten der MEDAS vom 14. Dezember 1998 die Herabsetzung der bisherigen ganzen auf eine halbe Rente ab 1. Januar 2003. 
B. 
Hiegegen erhob M.________ Beschwerde und machte geltend, seine gesundheitliche Situation habe sich nicht verbessert, gegenteils leide er zusätzlich am rechten Auge unter grauem Star. Die Invalidenversicherung habe erneute Untersuchungen in die Wege zu leiten. Gleichzeitig beantragte er, der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen. Mit Zwischenverfügung vom 8. April 2003 wies die Eidgenössische Rekurskommission der AHV/IV für die im Ausland wohnenden Personen (Rekurskommission) das Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung ab. Am 31. Juli 2003 erkannte die Rekurskommission, die Verfügung der IV-Stelle vom 19. November 2002 sei in dem Sinne abzuändern, als die Rentenherabsetzung ab 1. Februar 2003 effektiv werde; im Übrigen wies sie die Beschwerde ab. 
C. 
Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde beantragt M.________ die Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheides, die Anordnung neuer ärztlicher Untersuchungen, die weitere Ausrichtung einer ganzen Rente sowie die Gewährung von Eingliederungsmassnahmen. 
Die IV-Stelle für Versicherte im Ausland schliesst unter Bezug auf eine Stellungnahme der IV-Stelle des Kantons Zürich auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde; das Bundesamt für Sozialversicherung verzichtet auf eine Vernehmlassung. 
 
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 
1. 
1.1 Gemäss Art. 128 OG beurteilt das Eidgenössische Versicherungsgericht letztinstanzlich Verwaltungsgerichtsbeschwerden gegen Verfügungen im Sinne von Art. 97, 98 lit. b-h und 98a OG auf dem Gebiet der Sozialversicherung. Im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren sind grundsätzlich nur Rechtsverhältnisse zu überprüfen bzw. zu beurteilen, zu denen die zuständige Verwaltungsbehörde vorgängig verbindlich - in Form einer Verfügung - Stellung genommen hat. Insoweit bestimmt die Verfügung den beschwerdeweise weiterziehbaren Anfechtungsgegenstand. Umgekehrt fehlt es an einem Anfechtungsgegenstand und somit an einer Sachurteilsvoraussetzung, wenn und insoweit keine Verfügung ergangen ist (BGE 125 V 414 Erw. 1a, 119 Ib 36 Erw. 1b, je mit Hinweisen). 
1.2 Weder IV-Stelle noch Vorinstanz haben betreffend Eingliederungsmassnahmen verfügt bzw. entschieden. In dieser Hinsicht fehlt dem entsprechenden Antrag des Versicherten ein Anfechtungsgegenstand, sodass insoweit nicht auf die Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingetreten werden kann. Es besteht auch kein Anlass, den Streitgegenstand auf Eingliederungsmassnahmen auszudehnen (vgl. zur Ausdehnung BGE 122 V 36 Erw. 2a mit Hinweisen). 
2. 
2.1 Das am 1. Januar 2003 in Kraft getretene Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000 ist nicht anwendbar, da nach dem massgebenden Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Verfügung (19. November 2002) eingetretene Rechts- und Sachverhaltsänderungen vom Sozialversicherungsgericht nicht berücksichtigt werden (BGE 129 V 4 Erw. 1.2). 
2.2 Ändert sich der Grad der Invalidität eines Rentenbezügers in einer für den Anspruch erheblichen Weise, so ist gemäss Art. 41 IVG die Rente für die Zukunft entsprechend zu erhöhen, herabzusetzen oder aufzuheben. Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Ob eine solche Änderung eingetreten ist, beurteilt sich durch Vergleich des Sachverhalts, wie er im Zeitpunkt der ursprünglichen Rentenverfügung bestanden hat, mit demjenigen zur Zeit der streitigen Revisionsverfügung (BGE 125 V 369 Erw. 2 mit Hinweis; siehe auch BGE 112 V 372 Erw. 2b und 390 Erw. 1b); in BGE 105 V 30 wird beigefügt, dass einer Verfügung, welche die ursprüngliche Rentenverfügung bloss bestätigt, bei der Bestimmung der zeitlichen Vergleichsbasis keine Rechtserheblichkeit zukommt. Diese Umschreibung zielt insbesondere auf jene Fälle ab, wo die ursprüngliche Rentenverfügung in späteren Revisionsverfahren nicht geändert, sondern bloss bestätigt worden ist. Anderseits liegt der Sinn dieser Praxis darin, dass eine Revisionsverfügung dann als Vergleichsbasis gilt, wenn sie die ursprüngliche Rentenverfügung nicht bestätigt, sondern die laufende Rente auf Grund eines neu festgesetzten Invaliditätsgrades geändert hat (BGE 109 V 265 Erw. 4a). 
3. 
Streitig und zu prüfen ist, ob Verwaltung und Vorinstanz die mit Verfügung vom 13. Dezember 1994 zugesprochene ganze Invalidenrente des Versicherten zu Recht auf eine halbe Rente gekürzt haben. 
3.1 Die IV-Stelle führte in ihrer Verfügung vom 19. November 2002 aus, gestützt auf die medizinischen Abklärungen, insbesondere auf die polydisziplinäre Begutachtung der MEDAS, bestehe für Tätigkeiten in den Bereichen Handel, Verkauf, EDV, Administration oder in einer vergleichbaren Tätigkeit (unter Vermeidung von Arbeiten in staubigem oder rauchigem Milieu) eine zumutbare Arbeitsfähigkeit von 50 %. Damit sei im Vergleich zu dem im Gesundheitsfall erzielbaren Einkommen von einer 50%igen Erwerbseinbusse auszugehen, weshalb Anspruch auf eine halbe Invalidenrente bestehe. 
Die Rekurskommission erwog, es könne angenommen werden, dass der Versicherte neben der Invalidenrente noch andere Einkünfte erziele. Mangels diesbezüglicher Unterlagen sei aber allein anhand der medizinischen Unterlagen zu prüfen, ob und gegebenenfalls ab wann eine rentenerhebliche Änderung des Invaliditätsgrades eingetreten sei. In der Begutachtung durch die MEDAS habe sich ein verbesserter, aktuell reizloser Aphakiezustand am linken Auge und beim Tragen von Kontaktlinsen und Starbrille ein normaler Fern- und Nahvisus ergeben. In psychischer Hinsicht habe sich die depressive Komponente wesentlich gebessert. Die festgestellten narzisstischen Persönlichkeitszüge reichten für die Diagnose einer Persönlichkeitsstörung nicht, weshalb der Gesamtinvaliditätsgrad 50 % auf keinen Fall übersteige. 
Der Beschwerdeführer bringt vor, die seit dem Unfall im Jahre 1990 bestehenden Beschwerden hätten sich nicht verändert. Neu habe er auch Probleme mit dem rechten Auge (grauer Star), denen sich die Invalidenversicherung ebenfalls annehmen müsse. Angesichts der Jahre zurückliegenden Begutachtung durch die MEDAS habe eine neue ärztliche Untersuchung zu erfolgen. Er habe sowohl mit den Augen als auch mit der Psyche Probleme. 
3.2 In medizinischer Hinsicht ergeben die in Zusammenhang mit der Leistungszusprechung im Dezember 1994 und den nachfolgenden Rentenrevisionen eingeholten ärztlichen Auskünfte hinsichtlich der Arbeitsfähigkeit folgendes Bild: Ein an der Klinik Z.________ am 24. September 1993 zuhanden der Unfallversicherung erstelltes Gutachten kam zum Schluss, der Beschwerdeführer sei für Arbeiten in der Nähe zu 100 % arbeitsunfähig. Am 15. Dezember 1993 teilte Dr. med. H.________, Augenarzt FMH, mit, der Versicherte sei funktioneller Einäuger mit Verlust der Akkomodation links, weshalb eine Invalidität von ca. 30 % anzunehmen sei; Tätigkeiten ohne längeres Autofahren oder Lesen (beispielsweise im Kundendienst ohne Reisetätigkeit) wären wahrscheinlich in normalem Pensum, mit allenfalls etwas verminderter Leistungsfähigkeit, zumutbar. Dr. med. T.________, Augenarzt FMH, bezifferte die Berufsunfähigkeit als Elektroniker am 18. August 1994 auf 100 %. Am 2. Februar 1995 wies Dr. med. G.________, Augenklinik Spital Z.________, darauf hin, dass sich seit dem Unfall eine deutlich reaktive Entwicklung zeige, die psychiatrischer Behandlung bedürfe. Mit Arztbericht vom 14. September 1998 bezifferte Dr. med. T.________ die Arbeitsfähigkeit "objektiv" auf 100 %, wobei im alten Beruf eine 100%ige Berufsunfähigkeit bestehe. Die Ärzte der Augenklinik am Spital Z.________ bescheinigten am 29. November 1996 für Arbeiten ohne Ansprüche an das räumliche Sehen und mit wenig Naharbeit aus augenärztlicher Sicht zumindest eine teilweise Arbeitsfähigkeit. 
In der im Rahmen des 1998 eingeleiteten Revisionsverfahrens eingeholten polydisziplinären Untersuchung (Gutachten vom 14. Dezember 1998) kamen die MEDAS-Ärzte zum Schluss, dass die Augenprobleme (rechts: Cataracta praesenilis, Amblyopie bei Myopia magna; links: Aphakie, Keratitis sicca, Status nach Hinterkammerlinsen-Implantation und Bulbusruptur mit Hinterkammerlinsen-Luxation) und die psychischen Beeinträchtigungen (Somatisierungsstörung gemäss ICD-10 F45.0; narzisstische Persönlichkeitsstruktur [ohne narzisstische Persönlichkeitsstörung mit Krankheitswert]; jedoch keine depressive oder posttraumatische Störung) eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit bewirkten. In vielen Bereichen (Tätigkeit im Telefondienst/Empfang, Verkauf von technischen Artikeln, administrativer Bereich) sei eine Arbeitstätigkeit im Umfang von 50 % zumutbar. 
3.3 Nach Angaben des Versicherten hat sich seine gesundheitliche Situation - mit Ausnahme des geltend gemachten grauen Stars am rechten Auge - seit dem Unfall im Jahre 1990 nicht verändert. Da somit davon ausgegangen werden kann, dass hinsichtlich der Beeinträchtigungen am linken Auge und den psychischen Problemen seit der Begutachtung durch die MEDAS am 14. Dezember 1998 jedenfalls keine Verschlechterung der gesundheitlichen Verhältnisse eingetreten ist, kann bezüglich dieser Beschwerden auf eine nochmalige ärztliche Untersuchung verzichtet werden. Ausgehend von den umfassenden und nachvollziehbar begründeten Ausführungen im MEDAS-Gutachten, auf welche abzustellen ist (BGE 125 V 352 Erw. 3 mit Hinweisen), haben sich seit der Rentenzusprechung im Dezember 1994 insbesondere die psychischen Beschwerden verbessert. Während der im Jahre 1993 behandelnde Psychiater Dr. med. B.________, FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, ein depressives Syndrom diagnostiziert hatte, konnte ein solches anlässlich der MEDAS-Begutachtung (psychiatrische Untersuchung vom 23. Oktober 2003) nicht mehr festgestellt werden. Vielmehr erklärte der Versicherte, er sei 1993, als er sich in psychiatrische Behandlung begeben hatte, in einem grossen Tief, depressiv und teilweise suizidal gewesen. Er habe sich dann aber selbst wieder aufgebaut und gelernt, mit seinem Leiden umzugehen. Jetzt wisse er, dass er weiter lebe und es weiter gehe. Zwar sei er zeitweilig noch etwas nervös, habe aber keine eigentlichen psychischen Probleme. 
Soweit der Versicherte mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde wiederum eine psychische Erkrankung geltend macht, kann ihm nicht gefolgt werden. Es gilt zu berücksichtigen, dass es ihm in jüngster Zeit gelungen ist, sein Leben neu zu organisieren, indem er seine dritte Ehe geschlossen und in der Dominikanischen Republik Fuss gefasst hat. Die geltend gemachten Beschwerden verunmöglichen ihm demzufolge weder weite Reisen noch einen Umzug ins ferne Ausland; vielmehr lassen seine Aktivitäten darauf schliessen, dass er sich - wie er dies bereits anlässlich der MEDAS-Begutachtung ausgeführt hatte - mit seinen gesundheitlichen Einschränkungen abgefunden und erfolgreich bemüht hat, das Beste aus den gegebenen Umständen zu machen. Dass sein Augenleiden ihm zeitweilig psychische Probleme bereitet, mag zutreffen, doch ist aufgrund der gesamten Umstände unwahrscheinlich, dass er an einer invalidisierenden depressiven Erkrankung leidet. Betreffend den nun offenbar auch am rechten Auge aufgetretenen grauen Star kann davon ausgegangen werden, dass dieser auf die Arbeitsfähigkeit keine erheblichen Auswirkungen hat, da der Versicherte auf diesem Auge seit Geburt bereits stark sehbehindert ist und deshalb aus ärztlicher Sicht als "funktioneller Einäuger" gilt (vgl. Bericht des Dr. med. H.________ vom 15. Dezember 1993). Weil demzufolge auch eine allfällige weitere Einschränkung der Sehkraft dieses Auges die Arbeitsfähigkeit nicht zusätzlich einschränken dürfte, erübrigen sich diesbezügliche Abklärungen und es kann offen bleiben, ob der Versicherte für die neue Erkrankung am rechten Auge überhaupt noch Leistungen der Invalidenversicherung beanspruchen könnte, nachdem er es offenbar versäumt hat, innert der einjährigen Frist von Art. 8 Abs. 1 VFV ein Beitrittsgesuch zur freiwilligen Versicherung zu stellen. 
4. 
4.1 Für die Invaliditätsbemessung ist nicht auf die medizinisch-theoretische Schätzung der Arbeitsfähigkeit abzustellen, wie sie der Arzt aufgrund medizinischer Erfahrungswerte in vergleichbaren Fällen vornimmt (BGE 114 V 314 Erw. 3c). Entscheidend sind vielmehr die erwerblichen Auswirkungen der festgestellten Arbeitsunfähigkeit. Eine generell-abstrakte Einschätzung des fraglichen Gesundheitsschadens ohne Berücksichtigung der ökonomischen Folgen im konkreten Fall ist (von hier nicht interessierenden Ausnahmen abgesehen; vgl. dazu Urteil S. vom 30. Mai 2001, I 35/01) gesetzeswidrig (BGE 114 V 314 Erw. 3c mit Hinweisen). 
4.2 
4.2.1 Bei der Ermittlung der Grundlagen für die Invaliditätsbemessung geht es stets um die möglichst genaue Abbildung eines hypothetischen Sachverhalts (hier des mutmasslichen Einkommens ohne Gesundheitsschaden), weshalb nicht zwingend allein auf ordnungsgemäss verabgabte und somit registrierte Einkünfte abzustellen ist (Urteil Z. vom 29. Januar 2003, I 305/02). Die Gründe, weshalb diese allenfalls erheblich vom effektiv erzielten Verdienst abweichen - sei es, dass ein Versicherter sämtliche legalen Möglichkeiten zur Steueroptimierung ausgeschöpft oder dass er tatsächlich nicht alle Einkünfte und geldwerten Leistungen deklariert hatte - sind in diesem Zusammenhang grundsätzlich nicht von Bedeutung (vgl. dazu auch Urteil M. vom 4. April 2002, I 696/01, veröffentlicht in: Plädoyer 2002 Nr. 3 S. 73, Erw. 4b/aa). Somit dürfen die im Individuellen Konto ausgewiesenen Einkünfte aus selbstständiger Erwerbstätigkeit im Regelfall zwar als Grundlage für die Bemessung des Valideneinkommens herangezogen werden; hingegen können sie nicht als unabänderliche Grössen verstanden werden, die im Sinne einer abschliessenden Beweiswürdigungsregel eine keinem Gegenbeweis zugängliche Tatsachenvermutung schaffen könnten. 
4.2.2 Den Akten ist zu entnehmen, dass der Versicherte bis im Jahre 1988 als Angestellter tätig war, bevor er sich beruflich selbstständig machte. Aus den Einträgen im Individuellen Konto ergibt sich, dass er als Selbstständigerwerbender nur sehr geringe Einkünfte (1989: Fr. 6264.-; 1990: Fr. 6334.-) verabgabt hatte, weshalb anzunehmen ist, dass die effektiven Einkünfte grossenteils nicht in das Individuelle Konto eingeflossen sind. Dieser Schluss drängt sich umso mehr auf, als der Versicherte selbst nach Eintritt der Behinderung in der Lage war, höhere Einkommen zu erzielen; so rechnete er mit der Firma E.________ AG zwischen Oktober und November 1991 einen Monatslohn von Fr. 7520.- ab. Auszugehen ist somit vom zuletzt bei der Firma A.________ AG erzielten Einkommen von jährlich Fr. 69'732.-, angepasst an die seither eingetretene Nominallohnentwicklung (1989: + 3,8 %, 1990: + 5,9 %, 1991: + 7,0 %, 1992: + 4,8 %, 1993: + 2,6 %, 1994: + 1,5 %, 1995: + 1,3 %, 1996: + 1,3 %, 1997: +0,5 %, 1998: + 0,7 %, 1999: +0,3 %, 2000: + 1,3 %, 2001: + 2,5 %, 2002: + 1,8 %; Die Volkswirtschaft 1/1991 und 1/1994, je Tabelle B4.1, S. 14, und Die Volkswirtschaft 3/2003, Tabelle B10.2, S. 91). Das Valideneinkommen beträgt demnach Fr. 98'555.-. 
4.2.3 Hinsichtlich des Invalideneinkommens ist zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer über eine Berufsausbildung als Schreiner, einen zusätzlichen Abschluss als Elektroniker und langjährige Erfahrung als Selbstständigerwerbender in unterschiedlichen Bereichen verfügt. Auch nach Eintritt der Behinderung war er verschiedentlich erwerbstätig und erzielte zeitweilig beträchtliche Einkommen (Erw. 3.2.2 hievor). Nachforschungen der IV-Stelle ergaben, dass er sich trotz ärztlich bescheinigter vollständiger Arbeitsunfähigkeit ein Auto der gehobenen Klasse leisten konnte, was ebenfalls darauf hindeutet, dass er trotz gesundheitlicher Beschwerden nicht ohne Erfolg wirtschaftlich aktiv war. In Anbetracht dessen und unter Berücksichtigung, dass ihm aus ärztlicher und berufsberaterischer Sicht eine Vielzahl von Tätigkeiten offen steht, in denen er seine bisherige berufliche Erfahrung einbringen kann, ist bei der Bestimmung des Invalideneinkommens anhand der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) 2000 auf das Anforderungsniveau 2 (Verrichtung selbstständiger und qualifizierter Arbeiten) abzustellen. 
Gemäss LSE 2000 betrug der von Männern im Dienstleistungsbereich erzielbare Lohn monatlich Fr. 7546.- (LSE 2000 Tabelle TA7 S. 40). Angepasst an die bis ins Jahr 2002 eingetretene Nominallohnentwicklung und die tatsächliche Arbeitszeit (41,9 Stunden im Jahr 1998, 41,8 Stunden in den Jahren 1999 und 2000, 41,7 Stunden in den Jahren 2001 und 2002; Die Volkswirtschaft 3/2003, Tabelle B9.2 S. 90 und 6/2004, Tabelle B9.2, S. 90) ergibt dies einen Monatslohn von Fr. 8209.-. Unter Berücksichtigung der 50%igen Arbeitsfähigkeit resultiert ein monatliches Einkommen von Fr. 4104.-, was verglichen mit einem hypothetischen Monatslohn ohne Behinderung von Fr. 8213.- (Fr. 98'555.- / 12) einen Invaliditätsgrad von 50 % ergibt. Damit bleibt es im Ergebnis bei der vorinstanzlich zugesprochenen halben Invalidenrente (Art. 28 Abs. 1 IVG in der bis 31. Dezember 2003 gültig gewesenen Fassung). Lediglich der Vollständigkeit halber sei bemerkt, dass selbst unter Anrechnung eines im Anforderungsniveau 3 (Berufs- und Fachkenntnisse vorausgesetzt) erzielbaren Lohnes eine halbe Invalidenrente resultieren würde. 
5. 
Im Bereich der Invalidenversicherung erfolgt die Leistungsanpassung aus IV-spezifischen Gründen (worunter alle Tatsachenänderungen verstanden werden, welche im Bereich des Invaliditätsgrades von Bedeutung sind) grundsätzlich mit Wirkung ex nunc; liegt dagegen eine Meldepflichtverletzung vor, ist eine rückwirkende Leistungsanpassung vorzunehmen (BGE 119 V 423 Erw. 2). 
Es ist aufgrund der Akten davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer trotz seiner gesundheitlichen Probleme auch während des Bezugs der ganzen Invalidenrente erwerbstätig war. Nachdem die IV-Stelle Hinweise anonym gebliebener Personen sowie der Rechtsvertreterin der Ex-Frau des Versicherten erhalten hatte, wonach der Beschwerdeführer ein namhaftes Erwerbseinkommen erziele, ergaben ihre eigenen Nachforschungen, dass der Beschwerdeführer - obwohl er dies zunächst abgestritten hatte - mindestens seit Januar 1998 im Umfang von wenigstens 50 % in diversen eigenen Firmen (S.________ AG; O.________ AG) im EDV-Bereich tätig war, ohne dies der IV-Stelle zu melden. Mit Erhalt des MEDAS-Gutachtens vom 14. Dezember 1998 erlangte die IV-Stelle sodann Kenntnis von der Verbesserung des Gesundheitszustandes, verfügte aber gleichwohl am 26. Februar 1999 und 21. Dezember 2000 die weitere Ausrichtung einer ganzen Rente. Erst am 25. September 2002 stellte sie die Rentenkürzung in Aussicht. Vor diesem Hintergrund bleibt kein Raum für eine rückwirkende Rentenherabsetzung wegen verletzter Meldepflicht nach Art. 88bis Abs. 2 lit. b IVV, da es - mit Ausnahme der Zeit von Februar bis Dezember 1998, für welche infolge zwischenzeitlich eingetretener Verwirkung (Art. 47 Abs. 2 Satz 1 AHVG in Verbindung mit Art. 49 IVG, je in der bis 31. Dezember 2002 in Kraft gewesenen Fassung) auch kein Rückforderungsanspruch der Versicherung mehr besteht - an einem Kausalzusammenhang zwischen der Meldepflichtverletzung und dem unrechtmässigen Leistungsbezug fehlt (SVR 1995 IV Nr. 58 S. 165 mit Hinweisen). In Anwendung des Art. 88bis Abs. 2 lit. a IVV hat die Vorinstanz die Rentenkürzung somit zutreffend per 1. Februar 2003 vorgenommen, nachdem der Versicherte die Verfügung der IV-Stelle am 20. Dezember 2002 erhalten hatte. 
 
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht: 
1. 
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
2. 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
3. 
Dieses Urteil wird den Parteien, der Eidgenössischen Rekurskommission der AHV/IV für die im Ausland wohnenden Personen, der Schweizerischen Ausgleichskasse, der IV-Stelle des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt. 
Luzern, 29. Juni 2004 
 
 
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts 
 
Der Präsident der IV. Kammer: Die Gerichtsschreiberin: