Wichtiger Hinweis:
Diese Website wird in älteren Versionen von Netscape ohne graphische Elemente dargestellt. Die Funktionalität der Website ist aber trotzdem gewährleistet. Wenn Sie diese Website regelmässig benutzen, empfehlen wir Ihnen, auf Ihrem Computer einen aktuellen Browser zu installieren.
Zurück zur Einstiegsseite Drucken
Grössere Schrift
 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
5C.145/2005 /bnm 
 
Urteil vom 29. Juni 2005 
II. Zivilabteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter Raselli, Präsident, 
Bundesrichterin Escher, Bundesrichter Meyer 
Gerichtsschreiber Zbinden. 
 
Parteien 
X.________, 
Kläger und Berufungskläger, 
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Guido Hensch, 
 
gegen 
 
Y.________, 
Beklagte und Berufungsbeklagte. 
 
Gegenstand 
Abänderung des Scheidungsurteils, 
 
Berufung gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, vom 14. April 2005. 
 
Sachverhalt: 
A. 
A.a Mit Urteil vom 22. November 1996 wurde die kinderlose Ehe von X.________ (nachfolgend: Kläger) und Y.________ (nachfolgend Beklagte) geschieden. Der Kläger wurde durch richterlich genehmigte Scheidungsvereinbarung über die Nebenfolgen dazu verpflichtet, der Beklagten gestützt auf Art. 152 aZGB monatliche Unterhaltsbeiträge von Fr. 805.-- ab Rechtskraft des Scheidungsurteils bis zum 31. Oktober 2002 bzw. von Fr. 1'280.-- bis 31. Oktober 2008 zu bezahlen. 
A.b Am 4. November 1997 beantragte der Kläger erstmals die Abänderung dieses Scheidungsurteils, welche letztinstanzlich vom Bundesgericht mit Urteil vom 25. März 1999 abgewiesen wurde (5C.42/1999). 
B. 
In der Folge ersuchte er am 6. April 2001 erneut um Herabsetzung des Unterhaltsbeitrages an die Beklagte, welche sich nunmehr Y.________ nennt. Der Einzelrichter am Bezirksgericht Bülach hiess das Begehren mit Urteil vom 18. Dezember 2003 teilweise gut und verhielt den Kläger dazu, der Beklagten persönliche monatliche Unterhaltsbeiträge von Fr. 421.10 ab 1. Mai 2001 bis 31. Oktober 2002, von Fr. 896.10 ab 1. November 2002 bis 31. Dezember 2002 und von Fr. 796.10 ab 1. Januar 2003 bis 31. Oktober 2008 zu bezahlen. Demgegenüber wies das Obergericht des Kantons Zürich die Abänderungsklage am 14. April 2005 ab. 
 
Es hielt zusammenfassend dafür, die vom Kläger ins Feld geführten Geburten der beiden jüngeren Kinder sowie der Bezug einer grösseren und teureren Wohnung hätten zwar eine dauernde und im Zeitpunkt der Scheidung nicht vorhersehbare Erhöhung der klägerischen finanziellen Lasten zur Folge, welche allerdings durch die gleichzeitig erfolge Einkommenssteigerung mehr als ausgeglichen werde; eine die Abänderungsklage rechtfertigende Verschlechterung der finanziellen Verhältnisse des Klägers sei damit nicht dargetan. Als Abänderungsgrund komme ebenso wenig die Behauptung des Klägers in Frage, durch die von ihm zu leistenden Unterhaltsbeiträge werde in sein Existenzminimum eingegriffen. Er anerkenne, eine solche Situation bereits im Zeitpunkt des Abschlusses der Konvention in Kauf genommen zu haben und lege nicht dar, inwiefern und durch welche konkreten Umstände heute Veränderungen eingetreten seien. Ausser Betracht fielen schliesslich die von der ersten Instanz im Zusammenhang mit dem Auto des Klägers berücksichtigten Kosten, zumal dieser nicht rechtsgenügend behaupte, dass das Fahrzeug im Vergleich zum Zeitpunkt der Scheidung neu ein Kompetenzgut darstelle und weshalb die entsprechenden Kosten einen Abänderungsgrund bildeten. 
C. 
Der Kläger erhebt gegen dieses Urteil Berufung ans Bundesgericht im Wesentlichen mit dem Antrag, dieses aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen, damit sie das Urteil der ersten Instanz bestätige. Überdies ersucht er um unentgeltliche Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren. 
 
Das Obergericht hat keine Gegenbemerkungen eingereicht. Es ist keine Berufungsantwort eingeholt worden. 
 
Das Bundesgericht zieht in Erwägung: 
1. 
Gemäss Art. 55 Abs. 1 lit. c OG muss in der Berufungsschrift dargelegt werden, welche Bundesrechtssätze und inwiefern sie durch den angefochtenen Entscheid verletzt worden sind. Die Gesetzesartikel brauchen nicht ausdrücklich genannt zu werden, falls aus den Vorbringen hervorgeht, gegen welche Regeln des Bundesprivatrechts die Vorinstanz verstossen haben soll. Unerlässlich ist aber, dass die Berufung auf die Begründung des angefochtenen Urteils eingeht und im Einzelnen zeigt, welche Vorschriften und warum sie von der Vorinstanz verletzt worden sind. Allgemein gehaltene Einwände, die ohne aufgezeigten oder erkennbaren Zusammenhang mit bestimmten Entscheidungsgründen der Vorinstanz vorgebracht werden, genügen diesen Anforderungen nicht (BGE 116 II 745 E. 3 S. 749; vgl. 121 III 397 E. 2a S. 400; Urteil 5C.226/2004 vom 2. März 2005, E. 1.2 und 1.3). 
1.1 Der Kläger bringt vor, das obergerichtliche Urteil stehe mit BGE 123 II 1 ff. in Widerspruch, da die aufgrund des Ehescheidungsurteils bestehende Unterhaltsregelung in sein Existenzminimum eingreife. Damit setzt er sich indes in keiner Weise mit der obergerichtlichen Begründung auseinander, er anerkenne, eine solche Situation bereits im Zeitpunkt des Abschlusses der Konvention in Kauf genommen zu haben und lege nicht dar, inwiefern und durch welche konkreten Umstände heute Veränderungen eingetreten seien. Das gilt ebenso für das Vorbringen des Klägers, der Notbedarf von Fr. 4'863.90 für eine fünfköpfige Familie sei keineswegs grosszügig bemessen, nimmt er doch hiermit keinen Bezug zur obergerichtlichen Begründung. 
1.2 Nicht einzutreten ist auf die Berufung schliesslich, soweit der Kläger dem Obergericht vorwirft, es habe nicht geprüft, ob die behaupteten Abänderungsgründe zu einer wesentlichen Verschlechterung seiner Verhältnisse geführt habe. Das Obergericht hat sich mit den klägerischen Vorbringen - der Geburt der beiden jüngeren Kinder, der teureren Wohnung und dem Kompetenzcharakter des Wagens - einlässlich auseinandergesetzt (Urteil S. 11 ff.), worauf der Kläger in seiner Erörterung nicht eingeht. Im Übrigen erläutert er nicht, was das Obergericht dabei übersehen haben könnte. 
2. 
Damit ist auf die Berufung insgesamt mangels genügender Begründung nicht einzutreten. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Kläger kostenpflichtig (Art. 156 Abs. 1 OG). Er schuldet der Beklagten für das bundesgerichtliche Verfahren keine Entschädigung, zumal keine Berufungsantwort eingeholt worden ist. 
3. 
Aufgrund ihrer mangelhaften Begründung hat sich die Berufung als von vornherein aussichtslos erwiesen; dem Gesuch des Klägers um unentgeltliche Rechtspflege kann folglich nicht entsprochen werden (Art. 152 Abs. 1 OG). 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht: 
1. 
Auf die Berufung wird nicht eingetreten. 
2. 
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren wird abgewiesen. 
3. 
Die Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.-- wird dem Kläger auferlegt. 
4. 
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt. 
Lausanne, 29. Juni 2005 
Im Namen der II. Zivilabteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: