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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
1B_337/2011 
 
Urteil vom 29. Juni 2011 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter Fonjallaz, Präsident, 
Gerichtsschreiber Pfäffli. 
 
Verfahrensbeteiligte 
X.________, Beschwerdeführerin, 
 
gegen 
 
Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Florhofgasse 2, Postfach, 8090 Zürich. 
 
Gegenstand 
Strafverfahren; Nichtanhandnahme einer Untersuchung, 
 
Beschwerde gegen den Beschluss vom 19. Mai 2011 
des Obergerichts des Kantons Zürich, III. Strafkammer. 
Erwägungen: 
 
1. 
Am 14. Juli 2010 erstattete X.________ Strafanzeige gegen Y.________ wegen Drohung, Diebstahls, Sachbeschädigung und Amtsmissbrauchs. Die Strafanzeige steht im Zusammenhang mit einer betreibungsrechtlichen Zwangsräumung vom 1. Juli 2009. 
Die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich erliess am 25. Februar 2011 eine Nichtanhandnahmeverfügung, da die fraglichen Straftatbestände eindeutig nicht gegeben seien. Dagegen erhob X.________ Beschwerde, welche die III. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Zürich mit Beschluss vom 19. Mai 2011 abwies und der Beschwerdeführerin dem Ausgang des Verfahrens entsprechend die Verfahrenskosten auferlegte (Art. 428 Abs. 1 StPO). 
 
2. 
X.________ führt gegen den Beschluss der III. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Zürich mit Eingabe vom 23. Juni 2011 (Postaufgabe 24. Juni 2011) Beschwerde in Strafsachen. Das Bundesgericht verzichtet auf die Einholung von Vernehmlassungen. 
 
3. 
Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Begründung einer Beschwerde in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Die Bestimmungen von Art. 95 ff. BGG nennen die vor Bundesgericht zulässigen Beschwerdegründe. 
Die Beschwerdeführerin nennt keinen zulässigen Beschwerdegrund. Sie setzt sich mit der Begründung des angefochtenen Beschlusses nicht auseinander und legt nicht im Einzelnen dar, inwiefern die Begründung des Beschlusses bzw. der Beschluss selber im Ergebnis rechts- bzw. verfassungswidrig sein soll. Die Beschwerde genügt daher den gesetzlichen Formerfordernissen (Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG; vgl. in diesem Zusammenhang BGE 136 I 49 E. 1.4.1 S. 53, 65 E. 1.3.1 S. 68 mit Hinweisen) nicht, weshalb auf sie nicht einzutreten ist. Der Begründungsmangel ist offensichtlich, weshalb über die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG entschieden werden kann. 
 
4. 
Auf eine Kostenauflage kann verzichtet werden (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
Demnach erkennt der Präsident: 
 
1. 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2. 
Es werden keine Kosten erhoben. 
 
3. 
Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin sowie der Oberstaatsanwaltschaft und dem Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
Lausanne, 29. Juni 2011 
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: 
 
Fonjallaz Pfäffli