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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
8C_34/2015 {T 0/2}  
   
   
 
 
 
Urteil vom 29. Juni 2015  
 
I. sozialrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Leuzinger, Präsidentin, 
Bundesrichter Frésard, 
Bundesrichterin Heine, 
Gerichtsschreiber Grunder. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Martin Suenderhauf, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
AXA Versicherungen AG, 
General Guisan-Strasse 40, 8400 Winterthur, 
vertreten durch Fürsprecher Martin Bürkle, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Unfallversicherung (Kausalzusammenhang), 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden 
vom 26. August 2014. 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.   
Die 1964 geborene A.________ arbeitete seit Februar 2004 teilzeitlich (50 %) als Köchin bei der B.________ und war dadurch bei der Winterthur Schweizerische Versicherungsgesellschaft, St. Gallen (heute: AXA Versicherungen AG; nachfolgend: AXA), obligatorisch gegen die Folgen von Unfällen versichert. Am 10. September 2004 prallte ein von hinten herannahendes Automobil frontal in das Heck des von der Versicherten gelenkten, wegen eines Abbiegemanövers nach links zum Stillstand gebrachten Personenwagens (vgl. Rapport der Kantonspolizei vom 14. September 2004). Laut Bericht des Spitals C.________ vom 10. September 2004 war ein Schleudertrauma der HWS (Halswirbelsäule) ohne radiologisch nachweisbare Fraktur im Bereich des Dens transbuccal zu diagnostizieren. Die AXA erbrachte die gesetzlichen Leistungen (Heilbehandlung; Taggeld) und klärte den Sachverhalt in beruflicher und medizinischer Hinsicht ab, insbesondere holte sie zusammen mit der Invalidenversicherung das auf interdisziplinären Konsensbesprechungen beruhende Gutachten der Klinik D.________ (Prof. Dr. med. E.________, Psychiatrie und Psychotherapie FMH; Dr. med. F.________, Rheumatologie FMH; Dr. med. G.________, Neurologie FMH) vom 28. Januar 2011 ein. Danach war mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit eine Migräne ohne Aura, ein chronisches zervikozephales und -thorakales, intermittierend zervikospondylogenes Syndrom, ein chronisches lumbovertebrales, intermittierend lumbospondylogenes Syndrom rechts und eine Persönlichkeits-/We-sensveränderung zu diagnostizieren; der Status quo ante (Kopfschmerzen, Konzentrationsstörungen, Schwitzen, Zittern, Kälte-/Hitzegefühle, Weinkrämpfe, Schlafstörungen, Schwindel etc.) war rund fünf Monate nach dem Unfall vom 10. September 2004 erreicht. Mit Verfügung vom 27. Juli 2011 hielt die AXA fest, weil der für den Zeitraum vom 1. März bis 3. Dezember 2006 mit der Versicherten abgeschlossene Vergleichsvertrag inzwischen rechtskräftig geworden sei, stelle sie die Versicherungsleistungen aus der obligatorischen Unfallversicherung erst per 4. Dezember 2006 ein. Eine Einsprache lehnte sie ab (Einspracheentscheid vom 20. Februar 2012). 
 
 
B.   
Die hiegegen eingereichte Beschwerde wies das Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden mit Entscheid vom 26. August 2014 ab. 
 
C.   
Mit Beschwerde lässt A.________ im Hauptbegehren beantragen, unter Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids sei die Sache an die AXA - eventualiter an das kantonale Gericht - zur weiteren Abklärung (Durchführung eines polydisziplinären Gutachtens, weitere Beweiserhebungen, etc.) zurückzuweisen, damit sie über den Anspruch auf Versicherungsleistungen (Taggeld, Rente, Integritätsentschädigung, etc.) ab 4. Dezember 2006 neu verfüge. 
Die AXA lässt auf Abweisung der Beschwerde schliessen. Das Bundesamt für Gesundheit verzichtet auf eine Vernehmlassung. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
1.1. Die Beschwerde kann wegen Rechtsverletzung gemäss Art. 95 und Art. 96 BGG erhoben werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Es ist somit weder an die in der Beschwerde geltend gemachten Argumente noch an die Erwägungen der Vorinstanz gebunden; es kann eine Beschwerde aus einem anderen als dem angerufenen Grund gutheissen und es kann sie mit einer von der Argumentation der Vorinstanz abweichenden Begründung abweisen (vgl. BGE 132 II 257E. 2.5 S. 262; 130 III 136E. 1.4 S. 140). Gemäss Art. 42 Abs. 1 BGG ist die Beschwerde hinreichend zu begründen, andernfalls wird darauf nicht eingetreten    (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG). Das Bundesgericht prüft grundsätzlich nur die geltend gemachten Rügen; es ist nicht gehalten, wie eine erst-instanzliche Behörde alle sich stellenden rechtlichen Fragen zu prüfen, wenn diese vor Bundesgericht nicht mehr vorgetragen wurden. Es kann die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern prüfen, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist (Art. 106 Abs. 2 BGG).  
 
 
1.2. Im Beschwerdeverfahren um die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung ist das Bundesgericht nicht an die vorinstanzliche Feststellung des rechts-erheblichen Sachverhalts gebunden (Art. 97 Abs. 2 und Art. 105    Abs. 3 BGG).  
 
2.  
 
2.1. Streitig und zu prüfen ist, ob aus dem Unfall vom 10. September 2004 über den 3. Dezember 2006 hinaus Anspruch auf Leistungen der obligatorischen Unfallversicherung bestand.  
 
2.2. Das kantonale Gericht hat die dabei zu beachtenden kausal- und beweisrechtlichen Grundsätze zutreffend dargelegt. Zu wiederholen ist, dass die Leistungspflicht des Unfallversicherers einen natürlichen und adäquaten Kausalzusammenhang zwischen dem Unfall und dem eingetretenen Schaden voraussetzt (BGE 129 V 177 E. 3.1 und 3.2 S. 181). Dabei spielt im Sozialversicherungsrecht die Adäquanz als rechtliche Eingrenzung der sich aus dem natürlichen Kausalzusammenhang ergebenden Haftung des Unfallversicherers im Bereich organisch objektiv ausgewiesener Unfallfolgen praktisch keine Rolle, da sich hier die adäquate weitgehend mit der natürlichen Kausalität deckt. Anders verhält es sich bei natürlich unfallkausalen, aber organisch nicht objektiv ausgewiesenen Beschwerden. Hier bedarf es einer besonderen Adäquanzbeurteilung. Dabei ist vom augenfälligen Geschehensablauf auszugehen, und es sind je nachdem weitere unfallbezogene Kriterien einzubeziehen. Gemäss der für psychische Fehlentwicklungen nach Unfall erarbeiteten sog. Psycho-Praxis (BGE 115 V 133) werden diese Adäquanzkriterien unter Ausschluss psychischer Aspekte geprüft, während nach der bei Schleudertraumen und äquivalenten Verletzungen der HWS sowie Schädel-Hirntraumen anwendbaren sog. Schleudertrauma-Praxis auf eine Differenzierung zwischen physischen und psychischen Komponenten verzichtet wird (zum Ganzen: BGE 134 V 109 E. 2.1 S. 112 mit Hinweisen).  
 
2.3. Nach der Rechtsprechung ist es zulässig, eine Leistungspflicht des Unfallversicherers zu verneinen und die Frage, ob ein natürlicher Kausalzusammenhang zwischen dem Unfall und den nicht objektivierbaren Beschwerden besteht, offenzulassen mit der Begründung, ein allfälliger natürlicher Kausalzusammenhang wäre nicht adäquat und damit nicht rechtsgenüglich. Anders ist lediglich in jenen Fällen zu entscheiden, in denen der Sachverhalt für eine einwandfreie Adäquanzprüfung nicht hinreichend abgeklärt ist (BGE 135 V 465 E. 5.1 S. 472).  
 
3.  
 
3.1. Es ist unbestritten und steht aufgrund des Gutachtens der Klinik D.________ vom 28. Januar 2011 fest, dass spätestens im Zeitpunkt der Leistungseinstellung (3. Dezember 2006) von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung der allenfalls noch bestandenen gesundheitlichen Unfallfolgen keine namhafte Verbesserung des Gesundheitszustands mehr erwartet werden konnte (Art. 19 Abs. 1 UVG; BGE 134 V 109 E. 3 f. S. 112 ff.).  
 
3.2. Die Vorinstanz hat zutreffend dargelegt, dass nach der Rechtsprechung von organisch objektivierbaren Unfallfolgen erst dann gesprochen werden kann, wenn die erhobenen Befunde mit apparativen/bildgebenden Abklärungen bestätigt wurden und die hiebei angewendeten Untersuchungsmethoden wissenschaftlich anerkannt sind (vgl. Urteil 8C_216/2009 vom 28. Oktober 2009 mit Hinweis, nicht publ. in: BGE 135 V 456, aber in: SVR 2010 UV Nr. 6 S. 25). Sie hat weiter erkannt, dass sich aus den medizinischen Akten - entgegen der Auffassung der Versicherten - keine unfallbedingten gesundheitlichen Beeinträchtigungen ergaben, die auf ein organisches Substrat im Sinne struktureller Veränderungen der Wirbelsäule zurückgeführt werden konnten (keine Fraktur, keine Bänder- oder Sehnenrisse, keine Bandscheibensequestrierung). Das Bundesgericht verweist auf die nicht zu beanstandenden Erwägungen im angefochtenen Entscheid, welchen nichts beizufügen ist.  
 
3.3. Nach dem Gesagten hat die Vorinstanz zu Recht geprüft, ob die über den 3. Dezember 2006 hinaus geltend gemachten gesundheitlichen Einschränkungen adäquat kausal zum Unfall vom 10. September 2004 und dessen unmittelbaren Folgen standen. Auf das Vorbringen, der Sachverhalt sei zur Beurteilung dieser Frage nicht genügend abgeklärt worden, wird nachfolgend in Zusammenhang mit der Beurteilung der Unfallschwere und den einzeln zu prüfenden unfallbezogenen Adäquanzkriterien (vgl. BGE 134 V 109 E. 2.1 S. 112 und E. 10.3 S. 130) eingegangen.  
 
4.  
 
4.1. Das kantonale Gericht hat zutreffend auf die Rechtsprechung hingewiesen, wonach einfache Auffahrkollisionen in der Regel als mittelschwere Unfälle im Grenzbereich zu den leichten Ereignissen zu qualifizieren sind (RKUV 2005 Nr. U 549 S. 236 E. 5.1.2, U 380/04). Es hat erkannt, dass vorliegend keine Umstände ersichtlich waren, von dieser Praxis abzuweichen. Was die Beschwerdeführein vorbringt, dringt nicht durch. Zunächst ist nicht ersichtlich, inwiefern von der beantragten biomechanischen Expertise neue relevante Erkenntnisse zu der zu diskutierenden Frage zu erwarten wären. Die Vorinstanz hat einlässlich dargelegt, dass keine Zweifel an der Zuverlässigkeit des unfallanalytischen Kurzgutachtens des bei der AXA angestellten Dipl. Ing. H.________ vom 13. April 2010 bestanden. Sie hat zudem zutreffend darauf hingewiesen, dass unfallanalytische oder biomechanische Auskünfte bei der Beurteilung der Unfallschwere einbezogen werden können, die Einstufung eines Unfalles allerdings nicht allein gestützt darauf vorgenommen werden darf. In diesem Kontext hat sie weiter richtig aufgezeigt, dass die Sachverständigen der Klinik D.________ davon ausgingen, die beim Auffahrunfall auf die HWS der Versicherten einwirkenden Kräfte hätten deutlich über der Harmlosigkeitsgrenze gelegen; indes war aufgrund der Anamnese ein vorteilhafter Verlauf anzunehmen.  
 
4.2. Das kantonale Gericht hat von den zu prüfenden, objektiv fassbaren und unmittelbar mit dem Unfall in Zusammenhang stehenden oder als Folge davon erscheinenden Umständen, welche als massgebende Kriterien in die Gesamtwürdigung einzubeziehen sind (vgl. BGE 134 V 109 E. 10.3 S. 130), einzig dasjenige der erheblichen Beschwerden ansatzweise als erfüllt betrachtet, was für die Annahme eines adäquaten Kausalzusammenhangs nicht genügte.  
 
4.3.  
 
4.3.1. Die Beschwerdeführerin bringt vor, dem Kriterium der besonders dramatischen Begleitumstände oder besonderen Eindrücklichkeit des Unfalls liege der Gedanke zugrunde, dass bei der betroffenen Person während des Unfallgeschehens oder danach psychische Fehlabläufe in Gang gesetzt werden könnten. Daher spreche der vorinstanzlich hervorgehobene Umstand, sie sei nach dem Unfall bewusstseinsklar und im Stande gewesen, die Unfallstelle abzusichern und die anderen verletzten Personen zu versorgen, nicht gegen eine besondere Dramatik, zumal das Bundesgericht in Fällen, in welchen die verunfallte Person eine Amnesie oder zumindest eine getrübte Erinnerung an den Unfallhergang und dessen Begleitumstände habe, die Eindrücklichkeit eher verneine.  
 
Es trifft zu, dass im angerufenen Urteil 8C_15/2013 vom 24. Mai 2013 E. 7.3.2 festgehalten wurde, dem Kriterium der Begleitumstände/Eindrücklichkeit könne nicht die gleiche Bedeutung beigemessen werden, wie wenn eine ungetrübte Erinnerung an den Unfall und die damit verbundenen Begleitumstände gegeben wäre. Daraus lässt sich jedoch nichts zu Gunsten der Beschwerdeführerin ableiten, zumal nach ständiger, im vorinstanzlichen Entscheid zutreffend zitierter Rechtsprechung jedem mittelschweren Unfall eine gewisse Eindrücklichkeit eigen ist, die nach objektivierten und nicht nach dem jeweiligen Empfinden der betroffenen Person zu beurteilen ist. Das Verhalten der Beschwerdeführerin unmittelbar in Anschluss auf den objektiv betrachtet unspektakulären Unfall spricht deutlich gegen die Annahme, die Kollision sei besonders eindrücklich gewesen. 
 
4.3.2. Der hinsichtlich des Kriteriums der Schwere oder besonderen Art der erlittenen Verletzungen geltend gemachte Umstand, die Beschwerdeführerin habe im Zeitpunkt der Kollision eine besondere Körperhaltung eingenommen, ist wenig nachvollziehbar, zumal sie laut Fragebogen der AXA zum Unfallmechanismus vom 7. März 2005 auf spezifische Nachfrage hin angab, den Kopf gerade gehalten zu haben und vor- und zurückgeschleudert worden zu sein. Diese Angaben stimmen mit dem Unfallhergang schlüssig überein: Die Versicherte brachte den von ihr gelenkten Personenwagen zum Stillstand, um nach links abzubiegen, weshalb sie den auf der Gegenfahrbahn herannahenden Verkehr beobachten, mithin nach vorne schauen musste. Allerdings ist dem Rapport der Kantonspolizei vom 14. September 2004 zu entnehmen, dass der nachfolgende Personenwagen, wohl nach einem versuchten Ausweichmanöver nach links, frontal in die linke Heckseite des von der Versicherten gelenkten Autos stiess, weshalb entgegen der Auffassung des kantonalen Gerichts die Angabe des Dr. med. I.________, Spital C.________, vom 20. Mai 2005 auf dem Dokumentationsbogen für Erstkonsultation nach kranio-zervikalem Beschleunigungstrauma, der Kopf sei zusätzlich nach rechts und links rotiert worden, durchaus plausibel erscheint. Damit kann ein besonderer Umstand angenommen werden (auf die HWS zusätzlich einwirkende Scherkräfte), der geeignet war, das Beschwerdebild beeinflussen zu können (vgl. dazu BGE 134 V 109 V E. 10.2.2 S. 128 mit Hinweisen). Die medizinischen Sachverständigen der Klinik D.________ haben denn auch im Gutachten vom 28. Januar 2011 diesen den Heilungsverlauf potenziell komplizierenden Faktor in ihre Beurteilung einbezogen, sie kamen aber aufgrund der Anamnese und der aktuellen Untersuchungsergebnisse zum Schluss, dass der Heilungsprozess dennoch eher vorteilhaft ablief, zumal abgesehen von myofaszialen Symptomen keine relevante Einschränkung der HWS-Beweglichkeit oder sonstige evidente Symptome eines Zervikalsyndroms, insbesondere keine Druckdolenzen der Muskulatur oder muskulärer Hartspann zu dokumentieren waren. Unter diesen Umständen kann das zur Diskussion stehende Adäquanzkriterium allenfalls in der einfachen Form als erfüllt gelten.  
 
4.3.3. Zur Beurteilung der Kriterien der fortgesetzt spezifischen, belastenden ärztlichen Behandlung, der erheblichen Beschwerden sowie der ärztlichen Fehlbehandlung, welche die Unfallfolgen erheblich verschlimmerte, wird auf die nicht zu beanstandenden Erwägungen im angefochtenen Entscheid verwiesen, welchen nichts beizufügen ist.  
 
4.3.4. Weiter macht die Beschwerdeführerin geltend, aufgrund ihrer Prädisposition (Persönlichkeits- und Wesensveränderung; Verdacht auf eine somatoforme Schmerzstörung) habe sie nicht über die erforderlichen Ressourcen verfügt, den Heilverlauf nach erlittenem HWS-Schleudertrauma günstig zu beeinflussen. Auch in diesem Punkt muss mit der Vorinstanz darauf hingewiesen werden, dass der Sachverhalt objektiviert zu betrachten ist, mithin bei der Beurteilung des adäquaten Kausalzusammenhangs nicht entscheidend ist, ob und inwieweit die versicherte Person vor dem Unfall an psychischen Problemen litt. Nach der im angefochtenen Entscheid zutreffend zitierten, ständigen Rechtsprechung kann das Kriterium des schwierigen Heilungsverlaufs und der erheblichen Komplikationen nach Schleudertrauma der HWS denn auch nur bejaht werden, wenn nach dem Unfall besondere Gründe hinzutraten, welche die Heilung beeinträchtigten. Solche sind entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin nicht anzunehmen, nachdem ausweislich dem Gutachten der Klinik D.________ vom       28. Januar 2011 wenige Monate nach dem Unfall vom 10. September 2004 im Wesentlichen die vorbestandenen gesundheitlichen Beeinträchtigungen zu therapieren waren.  
 
4.3.5. Zum Kriterium der erheblichen Arbeitsunfähigkeit trotz ausgewiesener Anstrengungen bringt die Beschwerdeführerin vor, es sei unbestritten, dass sie, wenn sich der Unfall vom 10. September 2004 nicht ereignet hätte, weiterhin wegen der Geburtsgebrechen und deren Auswirkungen als Köchin zu 50 % arbeitsunfähig gewesen sei (vgl. Bericht des Dr. med. K.________, Spezialarzt für innere Medizin FMH vom 11. Oktober 2005). Bis zum Zeitpunkt der Leistungseinstellung im Dezember 2006 und darüber hinaus sei sie trotz intensiver Therapiebemühungen unfallbedingt im angestammten Pensum als Köchin dauernd zu mindestens 50 % arbeitsunfähig geblieben. Die von der Invalidenversicherung gewährte Umschulung zur Tierpflegerin habe sie zwar letztlich erfolgreich abgeschlossen, sie habe indessen in dieser Tätigkeit nie Fuss fassen können. Insgesamt sei ausgewiesen, dass sie sich anhaltend angestrengt habe, die Arbeitsunfähigkeit zu überwinden.  
Selbst wenn von diesen, von der vorinstanzlichen Beurteilung teilweise abweichenden Ausführungen ausgegangen würde, wäre das zur Diskussion stehende Adäquanzkriterium jedenfalls nicht in qualifizierter Form gegeben. Die Beschwerdeführerin übersieht insgesamt, dass sie wegen der gemäss dem insoweit nicht bestrittenen Gutachten der Klinik D.________ vom 28. Januar 2011 bereits vor dem Unfall aufgetretenen und kaum beeinflussbaren Persönlichkeits-/Wesensveränderung auch künftig mit interpersonellen Schwierigkeiten zu rechnen haben wird. 
 
4.4. Zusammenfassend ist festzustellen, dass von den sieben relevanten Kriterien höchstens drei erfüllt sind (Schwere oder besondere Art der erlittenen Verletzungen; Dauerbeschwerden; Grad und Dauer der Arbeitsunfähigkeit), keines davon jedoch in ausgeprägter Weise. Zur Bejahung der Adäquanz allfälliger noch vorhandener unfallbedingter Beschwerden genügt dies bei einem mittelschweren Unfall im Grenzbereich zu den leichten Ereignissen nicht. Es kann daher offen bleiben, ob der natürliche Kausalzusammenhang gegeben, bzw. ob und wann der Status quo sine vel ante eingetreten war, weshalb von den beantragten weiteren medizinischen und anderen Abklärungen abzusehen ist.  
 
5.   
Die Gerichtskosten sind der Beschwerdeführerin als unterliegender Partei aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
 Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.   
Die Beschwerde wird abgewiesen. 
 
2.   
Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 
 
3.   
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden, Kammer 2 als Versicherungsgericht, und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Luzern, 29. Juni 2015 
 
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Präsidentin: Leuzinger 
 
Der Gerichtsschreiber: Grunder