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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
{T 0/2} 
 
6B_637/2016  
   
   
 
 
 
Urteil vom 29. Juni 2016  
 
Strafrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Denys, Präsident, 
Gerichtsschreiberin Arquint Hill. 
 
Verfahrensbeteiligte 
X.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Florhofgasse 2, 8090 Zürich, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Entschädigung und Genugtuung (Einstellung des Verfahrens), 
 
Beschwerde gegen die Verfügung des Obergerichts des Kantons Zürich, III. Strafkammer, vom 26. Februar 2016. 
 
 
Der Präsident zieht in Erwägung:  
 
1.  
Der Beschwerdeführer wurde mit Strafbefehl vom 7. Juli 2015 wegen rechtswidrigen Aufenthalts zu einer Geldstrafe verurteilt. Dagegen erhob er Einsprache, worauf die Staatsanwaltschaft das Verfahren am 30. Juli 2015 sistierte und nach dessen Befragung am 26. November 2016 einstellte. Die Verfahrenskosten wurden auf die Staatskasse genommen (Dispositivziffer 2) und dem Beschwerdeführer weder eine Entschädigung noch eine Genugtuung ausgerichtet (Dispositivziffer 3). Eine dagegen gerichtete Beschwerde hiess das Obergericht des Kantons Zürich am 26. Februar 2016 teilweise gut, indem es die angefochtene Dispositivziffer 3 der Einstellungsverfügung insofern neu fasste, als es dem Beschwerdeführer eine Entschädigung von Fr. 530.-- und eine Genugtuung von Fr. 350.-- aus der Staatskasse ausrichtete. Im Übrigen wies das Obergericht die Beschwerde ab. 
Der Beschwerdeführer wendet sich mit Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht. 
 
2.  
Gemäss Art. 42 Abs. 2 BGG muss in einer Beschwerde ans Bundesgericht unter Bezugnahme auf den angefochtenen Entscheid kurz dargelegt werden, inwieweit dieser nach Auffassung des Beschwerdeführers gegen das schweizerische Recht im Sinne von Art. 95 BGG verstossen soll. 
Dieser Voraussetzung genügt die vorliegende Beschwerde nicht. Die Vorinstanz hat sich Punkt für Punkt mit den geltend gemachten Entschädigungs- und Genugtuungsansprüchen des Beschwerdeführers befasst und ihren Entscheid sachlich und unter Hinweis auf die anwendbare Bestimmung der StPO einlässlich begründet. Der Beschwerdeführer setzt sich mit den Erwägungen der Vorinstanz nicht ansatzweise auseinander. Er wiederholt vor Bundesgericht nur, was er bereits vor Vorinstanz vorgetragen hat. Aus seinen Ausführungen, mit welchen er ausschliesslich darlegt, was ihm - aus seiner Sicht - geschuldet ist, ergibt sich nicht, dass und inwieweit die Vorinstanz mit dem angefochtenen Entscheid gegen das Recht verstossen haben könnte. Auf die Beschwerde ist nicht einzutreten. 
Ebenso wenig ist auf die Beschwerde einzutreten, soweit der Beschwerdeführer verlangt, es seien ihm ab 25. Mai 2016 (Einreise in die Schweiz) bis zum Erhalt des Bundesgerichtsentscheids täglich Fr. 100.-- zu bezahlen. Das Begehren ist neu (Art. 99 Abs. 2 BGG) und damit unzulässig. Zudem ist weder ersichtlich noch dargetan, weshalb der Beschwerdeführer das Urteil in der Schweiz abwarten muss. 
 
3.  
Auf die Beschwerde ist im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten. Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
Demnach erkennt der Präsident:  
 
1.  
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 29. Juni 2016 
 
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Denys 
 
Die Gerichtsschreiberin: Arquint Hill