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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
9C_397/2017  
   
   
 
 
 
Urteil vom 29. Juni 2017  
 
II. sozialrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Pfiffner, Präsidentin, 
Gerichtsschreiber Grünenfelder. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
CSS Versicherung AG, 
Recht & Compliance, 
Tribschenstrasse 21, 6005 Luzern, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Krankenversicherung, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Aargau 
vom 9. Mai 2017. 
 
 
Nach Einsicht  
in die Beschwerde vom 24. Mai 2017 (Poststempel) gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Aargau vom 9. Mai 2017 betreffend ausstehende Krankenkassenprämien für die Monate Januar bis Juni 2016 (total Fr. 3'701.40 zuzüglich Zins zu 5 %) und Nebenkosten, 
in die Mitteilung des Bundesgerichts vom 26. Mai 2017 an A.________, worin auf die gesetzlichen Formerfordernisse von Beschwerden hinsichtlich Begehren und Begründung (Art. 42 Abs. 2 BGG) sowie auf die nur innert der Rechtsmittelfrist noch bestehende Verbesserungsmöglichkeit hingewiesen worden ist, 
in die daraufhin von A.________ am 2. Juni 2017 (Poststempel) eingereichte Eingabe, 
 
 
in Erwägung,  
dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt, 
dass dabei konkret auf die für das Ergebnis des angefochtenen Entscheids massgeblichen Erwägungen der Vorinstanz einzugehen und im Einzelnen zu zeigen ist, welche Vorschriften und weshalb sie von der Vorinstanz verletzt worden sind (BGE 134 V 53 E. 3.3 S. 60 und 133 IV 286 E. 1.4 S. 287), 
dass die Eingaben des Versicherten diesen inhaltlichen Mindestanforderungen offensichtlich nicht genügen, da die Beschwerdeergänzung vom 2. Juni 2017 zwar Anträge enthält, den gesamten Ausführungen aber nichts entnommen werden kann, was darauf hindeuten würde, die Sachverhaltsfeststellung des kantonalen Gerichts sei im Sinne von Art. 97 Abs. 1 BGG - soweit überhaupt beanstandet - unzutreffend (unhaltbar; willkürlich; BGE 140 V 22 E. 7.3.1 S. 39; 135 II 145 E. 8.1 S. 153) oder die darauf beruhenden Erwägungen rechtsfehlerhaft (vgl. Art. 95 BGG), 
 
dass dies insbesondere der Fall ist in Bezug auf die Feststellung des kantonalen Gerichts, wonach im strittigen Zeitraum von Januar bis Juni 2016 ein die obligatorische Krankenpflegeversicherung betreffendes Versicherungsverhältnis zwischen der Beschwerdegegnerin einerseits und dem Beschwerdeführer bzw. seiner Ehefrau andererseits bestanden habe, ferner der Beschwerdeführer die Prämien für den fraglichen Zeitraum unstreitig schuldig geblieben sei, 
dass er überdies nicht begründet, weshalb die vom kantonalen Gericht dargelegte Unmöglichkeit der "Entlassung aus dem Versicherungsverhältnis" (Art. 64a Abs. 6 KVG) nicht rechtens ist, 
dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist, 
dass in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG umständehalber auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird, 
 
 
erkennt die Präsidentin:  
 
1.   
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.   
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
 
3.   
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Aargau und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Luzern, 29. Juni 2017 
 
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Präsidentin: Pfiffner 
 
Der Gerichtsschreiber: Grünenfelder