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Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
7B.103/2002 /min 
 
Urteil vom 29. Juli 2002 
Schuldbetreibungs- und Konkurskammer 
 
Bundesrichterin Nordmann, Präsidentin, 
Bundesrichter Meyer, Bundesrichterin Hohl, 
Gerichtsschreiber Levante. 
 
X.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen 
 
Aufsichtsbehörde über das Betreibungs- und Konkursamt des Kantons Basel-Stadt, Bäumleingasse 5, Postfach 964, 4001 Basel. 
 
Einkommenspfändung/Existenzminimum, 
 
Beschwerde SchKG gegen das Urteil der Aufsichtsbehörde über das Betreibungs- und Konkursamt des Kantons Basel-Stadt vom 2. Mai 2002. 
 
Die Kammer zieht in Erwägung: 
1. 
Das Betreibungsamt des Kantons Basel-Stadt vollzog in der gegen X.________ laufenden Betreibung (Nr. ..., Pfändungsgruppe ...) am 22. März 2002 die Pfändung und verfügte gestützt auf die Existenzminimumsberechnung vom gleichen Tag eine Lohnpfändung von Fr. 500.--/Monat. Dagegen erhob X.________ Beschwerde, welche die Aufsichtsbehörde über das Betreibungs- und Konkursamt Basel-Stadt mit Urteil vom 2. Mai 2002 abwies. 
 
X.________ hat das Urteil der Aufsichtsbehörde mit Beschwerdeschrift vom 29. Mai 2002 (rechtzeitig) an die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer des Bundesgerichts weitergezogen. 
 
Die Aufsichtsbehörde hat keine Gegenbemerkungen angebracht. 
 
Weitere Vernehmlassungen sind nicht eingeholt worden. 
2. 
Das Betreibungsamt ist zur Ermittlung der pfändbaren Lohnquote davon ausgegangen, dass der Beschwerdeführer aus der Tätigkeit als selbstständig erwerbender Kunstmaler kein Einkommen und von seinem Arbeitgeber Y.________ ein (Gesamt-)Einkommen von Fr. 2'900.-- erzielt. Das Existenzminimum wurde auf Fr. 2'400.-- festgesetzt. Die Aufsichtsbehörde hat die Existenzminimumsberechnung bzw. die pfändbare Lohnquote von Fr. 500.-- mit der Begründung geschützt, ein zusätzliches Einkommen des Beschwerdeführers aus seiner Tätigkeit als Kunstmaler sei nicht bekannt und gehe aus der Beschwerde nicht hervor, so dass diesbezüglich auch keine notwendigen Berufsauslagen in der Existenzminimumsberechnung berücksichtigt werden könnten. 
3. 
Der Beschwerdeführer verlangt im Wesentlichen, es seien in der Existenzminimumsberechnung Kosten für das Malen als notwendige Berufsauslagen für seine Arbeit als Kunstmaler zu berücksichtigen. Zudem sei das Malen für ihn aus psychiatrischen Gründen notwendig und die entsprechenden Auslagen daher unumgänglich. 
 
In der Beschwerde an die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer müssen Rechtsbegehren, die auf einen Geldbetrag lauten, beziffert werden; der Beschwerdeführer kann sich nicht darauf beschränken, das Bundesgericht (sinngemäss) um Festsetzung eines verlangten Betrages zu ersuchen (BGE 121 III 390 E. 1). Da der Beschwerdeführer sein Rechtsbegehren nicht beziffert, kann auf seine Beschwerde nicht eingetreten werden (Art. 79 Abs. 1 des Bundesrechtspflegegesetzes; OG, SR 173.110). Soweit der Beschwerdeführer im Übrigen mit der dem Bundesgericht eingereichten Kopie der Steuererklärung vom 2. Mai 2002 und darin enthaltenen Angaben sein tatsächlich erzieltes Einkommen nachweisen will, kann er von vornherein nicht gehört werden. Der vom Beschwerdeführer anbegehrte nachträgliche Nachweis oder die allfällige Änderung des Verdiensteinkommens kann ausschliesslich mit einem Gesuch um Revision beim Betreibungsamt (vgl. Art. 93 Abs. 3 SchKG; BGE 121 III 20 E. 2c S. 23), und nicht auf dem Weg der Beschwerde geltend gemacht werden (vgl. BGE 108 III 11 E. 4 S. 13). 
4. 
Das Beschwerdeverfahren ist grundsätzlich kostenlos (Art. 20a Abs. 1 SchKG). 
 
Demnach erkennt die Kammer: 
 
1. 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
2. 
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Beschwerdegegnerin (Versicherung Z.________), dem Betreibungsamt des Kantons Basel-Stadt und der Aufsichtsbehörde über das Betreibungs- und Konkursamt des Kantons Basel-Stadt schriftlich mitgeteilt. 
Lausanne, 29. Juli 2002 
Im Namen der Schuldbetreibungs- und Konkurskammer 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber: