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Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
1P.397/2003 /sch 
 
Beschluss vom 29. Juli 2003 
I. Öffentlichrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesgerichtspräsident Aemisegger, Präsident, 
Bundesrichter Féraud, Fonjallaz, 
Gerichtsschreiberin Leuthold. 
 
Parteien 
X.________ zzt. Bezirksgefängnis Zürich, Rotwandstrasse 21, Postfach 1266, 8026 Zürich, 
Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt lic.iur. Jean-Christophe Schai, Schai & Vultier Rechtsanwälte, Auf der Mauer 2, 8001 Zürich, 
 
gegen 
 
Bezirksanwaltschaft Zürich, Büro F-3, Stauffacherstrassse 55, Postfach, 8026 Zürich, 
Bezirksgericht Zürich, Haftrichter, 
Wengistrasse 28, Postfach, 8026 Zürich. 
 
Gegenstand 
Art. 8, 9, 10 Abs. 2, Art. 29 Abs. 2 und Art. 31 Abs. 3 BV (Fortsetzung der Untersuchungshaft), 
 
Staatsrechtliche Beschwerde gegen die Verfügung des Bezirksgerichts Zürich, Haftrichter, vom 3. Juni 2003. 
 
Sachverhalt: 
A. 
Die Bezirksanwaltschaft Zürich führt gegen den portugiesischen Staatsangehörigen X.________ eine Strafuntersuchung. Sie wirft ihm vor, er sei am 25. Mai 2003, um ca. 19.30 Uhr, in Zürich an einem Raufhandel beteiligt gewesen, bei dem A.________ verletzt worden sei. Der Haftrichter am Bezirksgericht Zürich ordnete mit Verfügung vom 31. Mai 2003 an, der Angeschuldigte werde bis und mit Montag, den 2. Juni 2003, in Untersuchungshaft versetzt. Mit Verfügung vom 3. Juni 2003 bewilligte der Haftrichter die Fortsetzung der Untersuchungshaft bis zum 2. September 2003. 
B. 
X.________ liess gegen diesen Entscheid am 28. Juni 2003 durch seinen Anwalt staatsrechtliche Beschwerde beim Bundesgericht einreichen. Er beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und er sei aus der Untersuchungshaft zu entlassen. Im Weiteren ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren. 
C. 
Der Haftrichter am Bezirksgericht Zürich und die Bezirksanwaltschaft Zürich stellten in ihren Vernehmlassungen vom 7. bzw. 8. Juli 2003 den Antrag, die Beschwerde sei abzuweisen. 
D. 
Am 14. Juli 2003 wurde X.________ aus der Untersuchungshaft entlassen. 
 
Sein Anwalt äusserte sich in einer Eingabe vom 15. Juli 2003 zur Frage der Kosten- und Entschädigungsfolgen im Falle einer Abschreibung des bundesgerichtlichen Verfahrens. Die kantonalen Instanzen verzichteten darauf, zu dieser Frage Stellung zu nehmen. 
Das Bundesgericht zieht in Erwägung: 
 
1. 
Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts zu Art. 88 OG muss ein Beschwerdeführer grundsätzlich ein aktuelles praktisches Interesse an der Aufhebung des angefochtenen Entscheids bzw. an der Behandlung der von ihm erhobenen Rügen haben, damit auf seine staatsrechtliche Beschwerde eingetreten werden kann (BGE 125 I 394 E. 4a S. 397; 120 Ia 165 E. 1a S. 166 mit Hinweisen). Das Bundesgericht hat wiederholt erklärt, das aktuelle praktische Interesse an der Behandlung einer Haftbeschwerde entfalle, wenn der Beschwerdeführer während der Hängigkeit des bundesgerichtlichen Verfahrens aus der Haft entlassen werde. Es betonte, ein solches Interesse könne auch nicht unter dem Gesichtswinkel eines späteren Entschädigungsbegehrens bejaht werden (BGE 125 I 394 E. 4a S. 397; 110 Ia 140 E. 2a S. 141 ff.). 
 
Im vorliegenden Fall erhob der Beschwerdeführer gegen die Verfügung des Haftrichters vom 3. Juni 2003, mit der die Untersuchungshaft bis zum 2. September 2003 verlängert worden war, am 28. Juni 2003 beim Bundesgericht staatsrechtliche Beschwerde. Am 14. Juli 2003 wurde er aus der Haft entlassen. Damit ist das aktuelle praktische Interesse an der Behandlung der staatsrechtlichen Beschwerde dahingefallen. Die Voraussetzungen, unter denen das Bundesgericht ausnahmsweise trotz Wegfalls des aktuellen praktischen Interesses auf eine staatsrechtliche Beschwerde eintritt, sind hier nicht erfüllt (BGE 125 I 394 E. 4b S. 397 mit Hinweisen). Die staatsrechtliche Beschwerde ist daher als gegenstandslos zu erklären und vom Geschäftsverzeichnis abzuschreiben. 
2. 
Wird eine Beschwerde gegenstandslos, so ist nach Art. 72 BZP in Verbindung mit Art. 40 OG über die Prozesskosten mit summarischer Begründung aufgrund der Sachlage vor Eintritt des Erledigungsgrundes zu befinden. Bei der Beurteilung der Kosten- und Entschädigungsfolgen ist in erster Linie auf den mutmasslichen Ausgang des Prozesses abzustellen. Dabei geht es nicht darum, die Prozessaussichten im Einzelnen zu prüfen; vielmehr muss es bei einer knappen, d.h. Prima-facie-Beurteilung der Aktenlage sein Bewenden haben. 
Der Beschwerdeführer beklagte sich über eine Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör, weil ihm keine Gelegenheit gegeben worden sei, zum Antrag der Bezirksanwaltschaft vom 2. Juni 2003 betreffend Fortsetzung der Untersuchungshaft Stellung zu nehmen. Einen weiteren Verfahrensmangel erblickte er darin, dass der Haftverlängerungsentscheid vom 3. Juni 2003 erst nach Ablauf der (bis zum 2. Juni 2003) bewilligten Haftdauer erlassen worden sei; er vertrat die Ansicht, dies habe zur Folge, dass er unverzüglich aus der Haft entlassen werden müsse. In materieller Hinsicht machte der Beschwerdeführer geltend, die Verlängerung der Untersuchungshaft bis zum 2. September 2003 sei willkürlich und unverhältnismässig und verletze das Recht auf persönliche Freiheit. 
 
Eine Prima-facie-Beurteilung der Aktenlage ergibt, dass jedenfalls mit Bezug auf die Verfahrensrügen nicht gesagt werden kann, die Beschwerde hätte keine Aussicht auf Erfolg gehabt. Wie gross die Erfolgsaussichten im Verhältnis zum ebenfalls bestehenden Verlustrisiko einzustufen waren, kann jedoch ohne vertiefte Prüfung der Sache nicht festgestellt werden. Bei Berücksichtigung aller Umstände rechtfertigt es sich, dem Begehren des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Verbeiständung zu entsprechen. Es sind daher keine Kosten zu erheben. Was die Entschädigung des Anwalts anbelangt, so hat dieser dem Bundesgericht eine Honorarnote eingereicht. In Anwendung der Art. 3, 6 (Abs. 2), 7 (Abs. 3) und 9 des Tarifs vom 9. November 1978 über die Entschädigungen an die Gegenpartei für das Verfahren vor dem Bundesgericht (SR 173.119.1) erscheint eine Entschädigung von insgesamt Fr. 1'500.-- als angemessen. 
Demnach beschliesst das Bundesgericht im Verfahren 
nach Art. 72 BZP in Verbindung mit Art. 40 OG
 
1. 
Die staatsrechtliche Beschwerde wird als gegenstandslos erklärt und vom Geschäftsverzeichnis abgeschrieben. 
2. 
Dem Beschwerdeführer wird die unentgeltliche Rechtspflege gewährt: 
2.1 Es werden keine Kosten erhoben. 
2.2 Rechtsanwalt Jean-Christophe Schai, Zürich, wird als amtlicher Anwalt des Beschwerdeführers bezeichnet und für das bundesgerichtliche Verfahren aus der Bundesgerichtskasse mit Fr. 1'500.-- entschädigt. 
3. 
Dieser Beschluss wird dem Beschwerdeführer, der Bezirksanwaltschaft Zürich, Büro F-3, und dem Bezirksgericht Zürich, Haftrichter, schriftlich mitgeteilt. 
Lausanne, 29. Juli 2003 
Im Namen der I. öffentlichrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: