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Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
1P.415/2004 /gij 
 
Urteil vom 29. Juli 2004 
I. Öffentlichrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesgerichtspräsident Aemisegger, Präsident, 
Bundesrichter Reeb, Fonjallaz, 
Gerichtsschreiber Pfäffli. 
 
Parteien 
X.________, Beschwerdeführer, 
 
gegen 
 
Generalprokurator des Kantons Bern, Postfach 7475, 3001 Bern, 
Obergericht des Kantons Bern, 1. Strafkammer, Postfach 7475, 3001 Bern. 
 
Gegenstand 
Strafverfahren; Bussenumwandlung, 
 
Staatsrechtliche Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern, 1. Strafkammer, vom 19. Juli 2004. 
 
Das Bundesgericht zieht in Erwägung: 
1. 
Mit Urteil vom 4. Juli 2003 sprach die 1. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Bern X.________ im Appellationsverfahren der einfachen Verletzung von Verkehrsregeln und des Missachtens eines zivilrechtlichen Verbotes schuldig und verurteilte ihn zu einer Busse von Fr. 80.--. Auf die von X.________ dagegen erhobene staatsrechtliche Beschwerde trat das Bundesgericht mangels einer genügenden Begründung im Sinne von Art. 90 Abs. 1 lit. b OG mit Entscheid vom 1. September 2003 nicht ein (Verfahren 1P.477/2003). 
2. 
Die Kantonale Staatskasse in Bern stellte am 25. März 2004 ein Bussenumwandlungsbegehren. Obschon X.________ Gelegenheit erhielt, sich dazu zu äussern, reichte er keine Stellungnahme ein. Mit Verfügung vom 6. Juli 2004 liess die 1. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Bern die Akten dem Generalprokurator zur Antragstellung zukommen, welche am 13. Juli 2004 erfolgte. Mit Beschluss vom 19. Juli 2007 wandelte die 1. Strafkammer die X.________ mit Urteil vom 4. Juli 2003 auferlegte Busse von Fr. 80.-- in zwei Tage Haft um. 
3. 
X.________ führt gegen den Bussenumwandlungsbeschluss vom 19. Juli 2004 sowie gegen die Verfügung der 1. Strafkammer des Kantons Bern vom 6. Juli 2004 mit Eingaben vom 20. und 23. Juli 2004 staatsrechtliche Beschwerde. 
 
Das Bundesgericht verzichtet auf die Einholung von Vernehmlassungen. 
4. 
Der Beschwerdeführer wurde bereits im Verfahren 1P.477/2003 auf die Begründungsanforderungen von Art. 90 Abs. 1 lit. b OG hingewiesen, wonach eine staatsrechtliche Beschwerde die wesentlichen Tatsachen und eine kurz gefasste Darlegung darüber enthalten muss, welche verfassungsmässigen Rechte bzw. welche Rechtssätze und inwiefern sie durch den angefochtenen Entscheid verletzt worden sind (BGE 127 I 38 E. 3c mit Hinweisen). Trotzdem fehlt in den Eingaben vom 20. und 23. Juli 2004 jegliche Auseinandersetzung mit der Begründung im angefochtenen Beschluss der 1. Strafkammer vom 19. Juli 2004. Auch legt der Beschwerdeführer nicht dar, inwiefern die Verfügung der 1. Strafkammer vom 6. Juli 2004 verfassungs- oder konventionswidrig sein soll. Mangels einer genügenden Begründung ist deshalb auf die Beschwerde nicht einzutreten. 
5. 
Bei diesem Verfahrensausgang hätte grundsätzlich der Beschwerdeführer die Kosten zu tragen. Ausnahmsweise kann jedoch von der Erhebung von Verfahrenskosten abgesehen werden. 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht 
im Verfahren nach Art. 36a OG
1. 
Auf die staatsrechtliche Beschwerde wird nicht eingetreten. 
2. 
Es werden keine Kosten erhoben. 
3. 
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer sowie dem Generalprokurator und dem Obergericht des Kantons Bern, 1. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt. 
Lausanne, 29. Juli 2004 
Im Namen der I. öffentlichrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: