Wichtiger Hinweis:
Diese Website wird in älteren Versionen von Netscape ohne graphische Elemente dargestellt. Die Funktionalität der Website ist aber trotzdem gewährleistet. Wenn Sie diese Website regelmässig benutzen, empfehlen wir Ihnen, auf Ihrem Computer einen aktuellen Browser zu installieren.
Zurück zur Einstiegsseite Drucken
Grössere Schrift
 
 
Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
{T 0/2} 
 
1B_248/2013  
   
   
 
 
 
Urteil vom 29. Juli 2013  
 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Fonjallaz, Präsident, 
Gerichtsschreiber Bopp. 
 
Verfahrensbeteiligte 
X.________, Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Staatsanwaltschaft Baden,  
Mellingerstrasse 207/Täfernhof, 5405 Baden. 
 
Gegenstand 
Strafverfahren; Abweisung des Antrags auf Bestellung einer amtlichen Verteidigung, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid vom 4. Juni 2013 
des Obergerichts des Kantons Aargau, Beschwerdekammer in Strafsachen. 
 
 
In Erwägung,  
dass X.________ in einem gegen ihn laufenden Strafverfahren wegen Vernachlässigung von Unterstützungspflichten mit Eingabe vom 18. März 2013 um Bestellung einer amtlichen Verteidigung ersuchte; 
 
dass die Staatsanwaltschaft Baden das Gesuch mit Verfügung vom 21. März 2013 abwies; 
 
dass X.________ gegen diese Verfügung am 2. April 2013 mit einer Beschwerde ans Obergericht des Kantons Aargau gelangte; 
 
dass die Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Aargau die Beschwerde mit Entscheid vom 4. Juni 2013 abgewiesen hat; 
 
dass X.________ hiergegen mit Eingabe vom 15. Juli 2013 Beschwerde ans Bundesgericht führt; 
 
dass das Bundesgericht davon abgesehen hat, Vernehmlassungen zur Beschwerde einzuholen; 
 
dass der Beschwerdeführer den angefochtenen, ausführlich begründeten Entscheid nur ganz allgemein kritisiert und sich im Wesentlichen darauf beschränkt, auf appellatorische Weise seine Sicht der Dinge vorzutragen; 
 
dass er dabei aber nicht darlegt, inwiefern die dem Entscheid zugrunde liegende einlässliche Begründung bzw. der Entscheid selbst im Ergebnis rechts- bzw. verfassungswidrig sein soll; 
 
dass die Beschwerde somit den gesetzlichen Formerfordernissen (Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 136 I 65 E. 1.3.1 S. 68 mit Hinweisen) nicht zu genügen vermag; 
 
dass daher schon aus diesem Grund auf die Beschwerde nicht einzutreten ist; 
 
dass der genannte Mangel offensichtlich ist, weshalb über die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG entschieden werden kann; 
 
dass es sich bei den gegebenen Verhältnissen rechtfertigt, für das bundesgerichtliche Verfahren keine Kosten zu erheben; 
 
 
wird erkannt:  
 
1.  
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Es werden keine Kosten erhoben. 
 
3.  
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Staatsanwaltschaft Baden und dem Obergericht des Kantons Aargau, Beschwerdekammer in Strafsachen, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 29. Juli 2013 
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Fonjallaz 
 
Der Gerichtsschreiber: Bopp