Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
2C_416/2024+2C_417/2024
Urteil vom 29. Juli 2025
II. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Aubry Girardin, Präsidentin,
Bundesrichter Donzallaz, Bundesrichterin Hänni, Bundesrichterin Ryter, Bundesrichter Kradolfer,
Gerichtsschreiberin Braun.
Verfahrensbeteiligte
2C_416/2024
1. A.A.________,
2. B.________,
3. C.A.________,
4. D.A.________,
5. E.A.________,
6. F.________,
Beschwerdeführende 1-6,
alle vertreten durch Rechtsanwalt G.________,
gegen
H.________ AG,
Beschwerdegegnerin,
vertreten durch Rechtsanwalt Gerhard Schnidrig,
Eidgenössisches Finanzdepartement,
Generalsekretariat, Rechtsdienst,
Bundesgasse 3, 3003 Bern,
und
2C_417/2024
G.________,
Beschwerdeführer 7,
gegen
Bundesverwaltungsgericht, Abteilung I,
Kreuzackerstrasse 12, 9000 St. Gallen.
Gegenstand
Staatshaftung; Nichtigkeit einer Verfügung;
Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsvertreters,
Beschwerden gegen das Urteil des
Bundesverwaltungsgerichts, Abteilung I,
vom 25. Juni 2024 (A-3451/2022).
Sachverhalt:
A.
A.a. I.A.________ war ein kurdischer Asylbewerber, der zuletzt im Bundesasylzentrum U.________ untergebracht war. Bereits am frühen Abend eines Novembertags im Jahr 2020 hatte er ein erstes Mal wegen akuter Herzbeschwerden auf der Notfallstation des Spitals V.________ vorgesprochen, war dann aber wieder ins Bundesasylzentrum U.________ zurückgekehrt. Gegen Mitternacht wurde er von einem Taxifahrer erneut ins Spital gebracht, wobei er bei der Ankunft bereits nicht mehr ansprechbar war. Nach erfolglosen Wiederbelebungsmassnahmen wurde er kurz nach Mitternacht für tot erklärt.
A.b. Am 11. November 2021 stellten A.A.________ (Mutter des Verstorbenen), D.A.________, J.A.________, E.A.________ und C.A.________ (Brüder des Verstorbenen), F.________ (Schwester des Verstorbenen) und B.________ (Verlobte des Verstorbenen) beim Generalsekretariat des Eidgenössischen Finanzdepartements je ein Verantwortlichkeits- bzw. Staatshaftungsbegehren und beantragten Schadenersatz in noch zu bestimmender Höhe sowie eine Genugtuung im Umfang von Fr. 250'000.--. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchten sie um Sistierung des Verfahrens bis zum Abschluss des Strafverfahrens in selbiger Angelegenheit und um einen Verjährungsverzicht bis zum 13. November 2025.
Zur Begründung führten die Angehörigen aus, der Verstorbene habe sich vor seinem Tode in der Obhut der Mitarbeitenden des Bundesasylzentrums U.________ befunden, das im Auftrag des Staatssekretariats für Migration (nachfolgend: SEM) von der H.________ AG verwaltet und von der K.________ AG bewacht werde. Die beiden Gesellschaften würden öffentlich-rechtliche Aufgaben im Asylwesen wahrnehmen, weswegen die Versäumnisse ihrer Mitarbeitenden Gegenstand der Staatshaftung seien. Dem SEM sei die Herzerkrankung des Verstorbenen bekannt gewesen. Dennoch sei der kurdische Asylbewerber kaum behandelt worden und hätten die Mitarbeitenden der H.________ AG ihn ohne Dolmetscher ins Spital geschickt. Später habe ein Wachmann der K.________ AG den Asylbewerber mit einem Taxi erneut ins Spital geschickt. Medizinisch geschultes Personal hätte jedoch den ernsten Zustand des Asylbewerbers erkannt, für Abhilfe gesorgt, die Mitarbeitenden des Spitals richtig orientiert und einen Rettungswagen bestellt.
A.c. Mit Schreiben vom 9. März 2022 überwies das Eidgenössische Finanzdepartement die Sache, soweit Rügen aufgrund des Verhaltens von Mitarbeitenden der H.________ AG erhoben würden, zur weiteren Bearbeitung und Erledigung an diese. Gleichzeitig teilte das Eidgenössische Finanzdepartement mit, dass es ein Verfahren betreffend die Rügen über das Verhalten von Mitarbeitenden des SEM führen werde. Ferner werde es die Staatshaftungsgesuche der K.________ AG überweisen, soweit die Rügen das Verhalten derer Mitarbeitenden beträfen.
In diesem Zusammenhang hielt das Eidgenössische Finanzdepartement fest, es betrachte die H.________ AG als eine mit einer öffentlich-rechtlichen Aufgabe des Bundes betraute und ausserhalb der ordentlichen Bundesverwaltung stehende Organisation. Als solche sei diese selbst zum Erlass einer Verfügung über Haftungsansprüche Dritter zuständig.
A.d. Die H.________ AG beauftragte in der Folge Rechtsanwalt Gerhard Schnidrig mit der Durchführung des Verantwortlichkeitsverfahrens.
B.
Mit Verfügung vom 14. Juli 2022 eröffnete Rechtsanwalt Gerhard Schnidrig ein Verantwortlichkeitsverfahren und verfügte dessen Durchführung durch sich selbst. Ferner vereinigte er die Verantwortlichkeitsbegehren vom 11. November 2021, welche die Angehörigen des Verstorbenen je einzeln gestellt hatten, lehnte die Sistierung des Verantwortlichkeitsverfahrens bis zur Erledigung des entsprechenden Strafverfahrens ab, übermittelte die Verfahrensakten dem Rechtsvertreter der Angehörigen und gewährte Frist zur Stellungnahme bis am 15. August 2022. Gleichzeitig ersuchte Rechtsanwalt Gerhard Schnidrig den Rechtsvertreter der Gesuchstellenden um Nachreichung der Vollmacht für J.A.________ und verlangte beglaubigte und übersetzte Originalunterlagen zum Nachweis der Existenz und der Verwandtschaftsverhältnisse der Gesuchstellenden.
Gegen diese Verfügung erhob der Rechtsvertreter der Angehörigen, nunmehr ohne J.A.________, am 10. August 2022 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Mit Urteil vom 25. Juni 2024 bewilligte das Bundesverwaltungsgericht A.A._______, C.A.________, D.A.________ und E.A.________ die unentgeltliche Prozessführung und bestellte ihnen Rechtsanwalt G.________ als unentgeltlichen Rechtsbeistand. Das Begehren um unentgeltliche Rechtspflege von B.________ wies es ab (Dispositivziffer 1). Die Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht ab, soweit es auf sie eintrat (Dispositivziffer 2). Auf die Erhebung von Verfahrenskosten wurde verzichtet (Dispositivziffer 3). Dem unentgeltlichen Rechtsbeistand sprach es ein Honorar von Fr. 1'000.-- zu (Dispositivziffer 4).
C.
Mit Beschwerde (n) vom 4. September 2024 gelangen A.A.________, D.A.________, E.A.________, C.A.________, F.________ und B.________ (zusammen nachfolgend: Beschwerdeführende 1-6) sowie ihr Rechtsvertreter G.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer 7) an das Bundesgericht. Die Beschwerdeführenden 1-6 (Verfahren 2C_416/2024) beantragen die Aufhebung der Dispositivziffer 2 des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts vom 25. Juni 2024, in der das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde abwies, soweit es auf sie eintrat, und die Anweisung der Vorinstanzen, die Nichtigkeit der Verfügung vom 14. Juli 2022 festzustellen. Eventualiter sei die Angelegenheit zur weiteren Behandlung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht beantragen sie die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Verbeiständung. Der Beschwerdeführer 7 (Verfahren 2C_417/2024) beantragt die Aufhebung der Dispositivziffer 4 des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts vom 25. Juni 2024 und die Rückweisung der Angelegenheit (an das Bundesverwaltungsgericht) zur Festlegung des Honorars.
Am 24. September 2024 reichte Rechtsanwalt G.________ Unterlagen im Hinblick auf das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege nach.
Das Eidgenössische Finanzdepartement beschränkt sich in seiner Vernehmlassung auf das Verfahren 2C_416/2024 und schliesst sich vollumfänglich den Erwägungen und dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts an. Das Bundesverwaltungsgericht selbst bringt keine weiteren Anmerkungen an. Rechtsanwalt Gerhard Schnidrig nimmt für die H.________ AG (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) Stellung. In keiner der drei Vernehmlassungen wird ein Antrag in der Sache gestellt. In ihrer gemeinsamen Replik vom 26. November 2024 halten die Beschwerdeführenden 1-6 und der Beschwerdeführer 7 vollumfänglich an den Beschwerdeanträgen vom 4. September 2024 fest.
Erwägungen:
1.
Den beiden Verfahren 2C_416/2024 und 2C_417/2024 liegt dasselbe Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 25. Juni 2024 zugrunde. Die Verfahren stehen in einem engen sachlichen Zusammenhang. Zudem wurden die Beschwerden in einer einzigen Eingabe eingereicht. Daher rechtfertigt es sich, die beiden Verfahren zu vereinigen (Art. 71 BGG i.V.m. Art. 24 BZP [SR 273]; vgl. Urteile 2C_488/2020 / 2C_273/2022 vom 29. März 2023 E. 1.1, nicht publ. in: BGE 149 II 187; 2C_614/2019 / 2C_623/2019 vom 25. Juni 2020 E. 2, nicht publ. in: BGE 146 II 384).
2.
2.1. Gegen Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts steht die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten grundsätzlich offen (Art. 82 lit. a und Art. 86 Abs. 1 lit. a BGG ). Die Angelegenheit fällt nicht unter den gesetzlichen Ausnahmekatalog von Art. 83 BGG.
2.2. Bei der im vorinstanzlichen Verfahren angefochtenen Verfügung der Beschwerdegegnerin bzw. von Rechtsanwalt Gerhard Schnidrig handelt es sich gemäss dem angefochtenen Urteil um eine Zwischenverfügung über die Zuständigkeit. Daneben enthält die Verfügung weitere verfahrensleitende und organisatorische Anordnungen (vgl. E. 1.4.1 des angefochtenen Urteils). Rechtsmittelentscheide über Zwischenentscheide von unteren Instanzen stellen in der Regel ihrerseits Zwischenentscheide dar (BGE 139 V 600 E. 2.1; Urteile 2C_71/2024 vom 5. Juni 2024 E. 1.1; 2C_910/2022 vom 8. Januar 2024 E. 1.2.1). Daher trifft die Auffassung der Beschwerdeführenden 1-6, wonach es sich beim angefochtenen Urteil um einen verfahrensabschliessenden Entscheid (vgl. Art. 90 BGG) handle, nicht zu. Allerdings ist die Beschwerde gegen selbständig eröffnete Zwischenentscheide über die Zuständigkeit zulässig (Art. 92 BGG). Die Rügen der Beschwerdeführenden 1-6 betreffen ausschliesslich die Zuständigkeitsfrage, weswegen das angefochtene Urteil als Zwischenentscheid selbständig angefochten werden kann.
2.3. Auf dem Gebiet der Staatshaftung ist die Beschwerde nach Art. 85 BGG nur zulässig, wenn der Streitwert mindestens Fr. 30'000.-- beträgt (Abs. 1 lit. a) oder sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt (Abs. 2). Bei Zwischenentscheiden folgt der Rechtsweg jenem der Hauptsache (BGE 147 III 451 E. 1.3; 137 III 380 E. 1.1; Urteil 2C_3/2025 vom 26. Februar 2025 E. 1.5). Angesichts dessen, dass die Beschwerdeführenden 1-6 in der Hauptsache neben Schadenersatz in noch zu bestimmender Höhe eine Genugtuung im Umfang von Fr. 250'000.-- fordern, ist davon auszugehen, dass die Streitwertgrenze nach Art. 85 Abs. 1 lit. a BGG erreicht ist.
2.4. Da die Beschwerde demnach in der Hauptsache zulässig ist, gilt dies auch im Entschädigungspunkt (vgl. Urteile 2C_159/2024 vom 23. Januar 2025 E. 1.2; 2C_816/2020 vom 18. Mai 2021 E. 1.1; siehe ferner BGE 150 I 174 E. 1.1.5).
2.5. Weiter sind die Beschwerdeführenden 1-6 und der Beschwerdeführer 7, der sich gegen die von der Vorinstanz zugesprochene Entschädigung für seine Tätigkeit als unentgeltlicher Rechtsbeistand wendet (vgl. Urteile 2C_284/2023 vom 19. März 2024 E. 1.2; 2C_816/2020 vom 18. Mai 2021 E. 1.2; 2C_208/2016 vom 21. Dezember 2016 E. 1.2), zur Beschwerde berechtigt (Art. 89 Abs. 1 BGG).
2.6. Auf die frist- (Art. 100 Abs. 1 BGG) und formgerecht (Art. 42 BGG) eingereichten Beschwerden in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist demnach einzutreten.
2.7. Die subsidiäre Verfassungsbeschwerde steht gegen Urteile des Bundesverwaltungsgerichts nicht zur Verfügung (Art. 113 BGG
e contrario). Sofern die Beschwerdeführenden 1-7 eine solche tatsächlich erheben wollten, ist auf diese nicht einzutreten.
3.
3.1. Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann namentlich die Verletzung von Bundes- und Völkerrecht gerügt werden ( Art. 95 lit. a und b BGG ). Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG), prüft jedoch nur die geltend gemachten Rechtsverletzungen, sofern rechtliche Mängel nicht geradezu offensichtlich sind (vgl. Art. 42 Abs. 2 BGG; BGE 150 V 340 E. 2; 149 II 337 E. 2.2; 148 V 209 E. 2.2). In Bezug auf die Verletzung von Grundrechten gilt eine qualifizierte Rüge- und Begründungspflicht (Art. 106 Abs. 2 BGG; vgl. BGE 150 II 346 E. 1.5.3; 149 I 248 E. 3.1; 149 I 105 E. 2.1).
3.2. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Eine Berichtigung oder Ergänzung der vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellungen ist von Amtes wegen (Art. 105 Abs. 2 BGG) oder auf Rüge hin (Art. 97 Abs. 1 BGG) möglich. Von den tatsächlichen Grundlagen des vorinstanzlichen Urteils weicht das Bundesgericht jedoch nur ab, wenn diese offensichtlich unrichtig - sprich willkürlich - sind oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruhen und die Behebung des Mangels für den Verfahrensausgang zudem entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG; BGE 150 II 537 E. 3.1; 149 II 337 E. 2.3; 148 IV 356 E. 2.1).
Da die Beschwerdeführenden 1-7 vorliegend keine Sachverhaltsrügen erheben, ist nachfolgend vom vorinstanzlich festgestellten Sachverhalt auszugehen (Art. 105 Abs. 1 BGG).
4.
Gegenstand des bundesgerichtlichen Verfahrens 2C_416/2024 bildet die Frage, ob die Beschwerdegegnerin (bzw. Rechtsanwalt Gerhard Schnidrig) für den Erlass der Verfügung vom 14. Juli 2022 zuständig war.
4.1. Der Bund haftet für Schäden, die seine Organe in Ausübung amtlicher Tätigkeiten widerrechtlich verursachen (Art. 146 BV). Das Bundesgesetz vom 14. März 1958 über die Verantwortlichkeit des Bundes sowie seiner Behördemitglieder und Beamten (Verantwortlichkeitsgesetz, VG; SR 170.32) konkretisiert diesen verfassungsrechtlichen Grundsatz (vgl. Art. 3 Abs. 1 VG). Es ist - neben Magistratspersonen und Beamten (vgl. Art. 1 Abs. 1 lit. b-e VG ) - auch auf alle anderen Personen anwendbar, insoweit sie unmittelbar mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben des Bundes betraut sind (Art. 1 Abs. 1 lit. f VG). Gemäss Art. 19 Abs. 1 lit. a VG haftet eine ausserhalb der ordentlichen Bundesverwaltung stehende Organisation, die mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben des Bundes betraut wurde, für den Schaden, den ihre Organe oder Angestellten in Ausübung der mit diesen Aufgaben verbundenen Tätigkeit Dritten widerrechtlich zufügen nach den Art. 3-6 VG ; soweit die Organisation die geschuldete Entschädigung nicht zu leisten vermag, haftet der Bund dem Geschädigten für den ungedeckten Betrag, unter Vorbehalt des Rückgriffs des Bundes und der Organisation gegenüber dem fehlbaren Organ oder Angestellten. Über streitige Ansprüche von Dritten gegen die Organisation erlässt diese eine Verfügung. Das Beschwerdeverfahren richtet sich nach den allgemeinen Bestimmungen über die Bundesrechtspflege (Art. 19 Abs. 3 VG; vgl. zum Ganzen: BGE 148 II 218 E. 2.1).
4.2. Haftungssubjekt nach Art. 19 VG sind ausserhalb der ordentlichen Bundesverwaltung stehende Organisationen. Darunter können staatliche oder staatlich beherrschte Organisationen mit eigener Rechtspersönlichkeit fallen, aber auch Organisationen des Privatrechts (BGE 148 II 218 E. 3.1 mit Hinweisen).
4.3. Art. 19 VG setzt voraus, dass die ausserhalb der ordentlichen Bundesverwaltung stehende Organisation mit einer öffentlich-rechtlichen Aufgabe des Bundes betraut worden ist. Was eine öffentlich-rechtliche Aufgabe des Bundes darstellt, bestimmt die Verfassungs- und Gesetzgebung (BGE 148 II 218 E. 3.2; 138 II 134 E. 4.3.1; vgl. ANDREAS STÖCKLI, Haftungssubjekte im Gefüge dezentraler Verwaltungsstrukturen, in: Ausgewählte Fragen zum öffentlichen Entschädigungsrecht, 2025, S. 57 ff.; FELIX UHLMANN, Schweizerisches Staatshaftungsrecht, 2017, S. 36 ff. Rz. 64 ff.). Nicht anwendbar ist Art. 19 VG indessen, wenn der Bund im Rahmen seiner Aufgabenerfüllung Private lediglich für Hilfstätigkeiten beizieht. Diesfalls bleibt der Bund direkt haftbar (BGE 148 II 218 E. 3.2 mit Hinweisen). Um eine blosse Hilfstätigkeit handelt es sich, wenn der Staat zwar einen Privaten mit der Ausführung einer Verwaltungsaufgabe betraut, die öffentliche Aufgabe aber beim Staat verbleibt (vgl. Urteil 2C_214/2023 vom 7. Mai 2024 E. 4.4.1; zur Abgrenzung zwischen eigentlicher Aufgabenübertragung und blosser Hilfstätigkeit, siehe E. 5.3 hiernach). Die Verwaltungshilfe handelt diesfalls
für die Verwaltung, nicht
als Verwaltung (vgl. Urteil 2C_214/2023 vom 7. Mai 2024 E. 4.4.2 mit Hinweisen auf die Lehre).
4.4. Schliesslich steht die Aufgabenübertragung im Sinne von Art. 19 VG unter dem Gesetzesvorbehalt. Nach Art. 178 Abs. 3 BV können Verwaltungsaufgaben
durch Gesetz Organisationen und Personen des öffentlichen oder des privaten Rechts übertragen werden, die ausserhalb der Bundesverwaltung stehen (vgl. zudem Art. 5 Abs. 1 BV). Gemäss Rechtsprechung und Lehre verlangt Art. 178 Abs. 3 BV für eine Aufgabenübertragung eine hinreichend bestimmte und bereichspezifische formellgesetzliche Grundlage (BGE 148 II 218 E. 3.3.1 mit Hinweisen).
5.
Die Beschwerdegegnerin ist unbestrittenermassen eine ausserhalb der ordentlichen Bundesverwaltung stehende Organisation. Zudem ist mit der Vorinstanz davon auszugehen, dass es sich bei der Unterbringung von Asylsuchenden um eine öffentlich-rechtliche Aufgabe handelt. So errichtet der Bund Zentren, die vom SEM geführt werden (Art. 24 Abs. 1 Satz 1 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG; SR 142.31]), und bringt dort Asylsuchende unter (vgl. Art. 24 Abs. 3 AsylG). Umstritten ist indessen, ob diese öffentlich-rechtliche Aufgabe der Beschwerdegegnerin übertragen wurde und, falls ja, ob dafür eine genügende gesetzliche Grundlage besteht.
5.1. Die Beschwerdeführenden 1-6 stellen sich auf den Standpunkt, dass die Beschwerdegegnerin eine reine Erfüllungsgehilfin des SEM sei, weswegen Art. 19 VG nicht zur Anwendung gelange. Selbst wenn man jedoch von einer Aufgabenübertragung im Sinne von Art. 19 VG ausgehen wolle, fehle es dafür an einer hinreichenden gesetzlichen Grundlage. Die Beschwerdegegnerin sei für den Erlass der Verfügung vom 14. Juli 2022 jedenfalls nicht zuständig gewesen - geschweige denn Rechtsanwalt Gerhard Schnidrig. Vielmehr greife die primäre Staatshaftung, womit das Eidgenössische Finanzdepartement für die Durchführung des Verantwortlichkeitsverfahrens zuständig sei. In diesem Zusammenhang rügen die Beschwerdeführenden 1-6 insbesondere eine Verletzung von Art. 3 VG, Art. 146 BV, Art. 178 Abs. 2 (gemeint ist wohl Abs. 3) BV und des Legalitätsprinzips (Art. 5 Abs. 1 BV und Art. 6 EMRK).
5.2. Mit der Abgrenzung zwischen der Übertragung einer öffentlich-rechtlichen Aufgabe und einer blossen Hilfstätigkeit hat sich die Vorinstanz nicht ausdrücklich befasst. Aus dem angefochtenen Urteil geht aber hervor, dass sie nicht bloss von einer Hilfstätigkeit, sondern von einer eigentlichen Aufgabenübertragung im Sinne von Art. 19 VG ausgeht, die in Art. 24b Abs. 1 AsylG eine hinreichende gesetzliche Grundlage finde.
5.3. Die Abgrenzung zwischen der Übertragung einer eigentlichen öffentlich-rechtlichen Aufgabe und einer blossen Hilfstätigkeit ist fliessend (BGE 134 II 297 E. 3.3; Urteil 2C_214/2023 vom 7. Mai 2024 E. 4.4).
Folgende Kriterien sprechen für eine blosse Verwaltungshilfe (vgl. Urteil 2C_214/2023 vom 7. Mai 2024 E. 4.4.3) :
- Der Private erbringt nur einen Teil an die Erfüllung der Verwaltungsaufgabe, die Gesamtorganisation verbleibt beim Staat;
-es handelt sich um administrative oder technische Hilfstätigkeiten;
- die Einzelheiten der zu erbringenden Dienstleistung sind detailliert im Leistungsauftrag geregelt;
- der Private hat nur wenig Gestaltungsspielraum, vielmehr nur aufgabenimmanentes Ermessen;
- der Private ist in die Verwaltungsorganisation eingebettet;
- der Private handelt nicht in eigenem Namen und nicht in eigener Zuständigkeit, er trägt keine eigene Verantwortung und tritt nicht selbständig nach aussen auf; vielmehr trägt der Staat die Verantwortung für das Handeln oder Unterlassen des Privaten und tritt entsprechend nach aussen auf;
- der Private hat keine Verfügungsbefugnis und handelt nicht hoheitlich;
- der Staat übt Inhaltskontrolle und Aufsicht über den Privaten aus.
Es handelt sich hingegen um eine Aufgabenübertragung, wenn der Private die gesamte Aufgabe zu erfüllen hat, in eigenem Namen und in eigener Verantwortung handelt, entsprechend nach aussen auftritt, nicht in die Verwaltungsorganisation eingebunden ist und befugt ist, Verfügungen zu erlassen oder hoheitlich zu handeln (vgl. Urteil 2C_214/2023 vom 7. Mai 2024 E. 4.4.3).
Die jeweiligen Kriterien müssen nicht kumulativ erfüllt sein. Vielmehr muss sich aus einer Gesamtschau ergeben, ob es sich aufgrund der genannten Kriterien um eine Aufgabenübertragung oder eine Verwaltungshilfe handelt (Urteil 2C_214/2023 vom 7. Mai 2024 E. 4.4.3).
5.4. Im Falle der Beschwerdegegnerin verhält es sich folgendermassen:
5.4.1. Wie bereits erläutert, handelt es sich bei der Unterbringung von Asylsuchenden um eine Bundesaufgabe; das SEM führt die Bundesasylzentren (vgl. E. 5 hiervor). Es kann Dritte mit Aufgaben zur Sicherstellung des Betriebs der Zentren des Bundes beauftragen (Art. 24b Abs. 1 Satz 1 AsylG), insbesondere in den Bereichen Betreuung und Sicherheit (vgl. Art. 6 Abs. 1 der Verordnung des Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartements [nachfolgend: EJPD] vom 4. Dezember 2018 über den Betrieb von Zentren des Bundes und Unterkünften an den Flughäfen [nachfolgend: VoEJPD; SR 142.311.23]).
Nach vorgängiger öffentlicher Ausschreibung schloss der Bund, vertreten durch das SEM, mit der Beschwerdegegnerin gestützt auf Art. 24b AsylG die als öffentlich-rechtlicher Vertrag bezeichnete Rahmenvereinbarung vom 15. Oktober 2019 (nachfolgend: Rahmenvereinbarung), die sämtliche in den Unterkünften des SEM anfallenden Betreuungsdienstleistungen der Region W.________ zum Gegenstand hat (vgl. Art. 2 Abs. 1 der Rahmenvereinbarung). Die Gesamtorganisation der Bundesasylzentren verblieb dabei beim Bund. Der Auftrag der Beschwerdegegnerin ist sowohl inhaltlich (Betreuung) als auch örtlich (Region W.________) auf einen Teil der Verwaltungsaufgabe beschränkt.
5.4.2. In Art. 9 Abs. 2 der Rahmenvereinbarung verpflichtet sich die Beschwerdegegnerin, in den Bundesasylzentren eine ganzheitliche und fachlich qualifizierte Betreuung der Asylsuchenden während sieben Tagen pro Woche zu gewährleisten. Die Betreuung umfasst die Aufnahme im Bundesasylzentrum sowie die Grundversorgung in den Bereichen Unterbringung, Verpflegung, Hygiene und Bekleidung. Überdies ist die Beschwerdegegnerin zuständig für die Informationsvermittlung an die Asylsuchenden, die Beschäftigung, den Zugang zur medizinischen Versorgung und die Umsetzung der Hausordnung. Zudem erledigt sie die in Zusammenhang mit dem Betrieb der Bundesasylzentren anfallenden administrativen Tätigkeiten und führt Personentransporte durch. Gemäss Abs. 6 beinhaltet der Auftrag die Organisation und Führung der Unterkünfte in personeller, fachlicher und betrieblicher Hinsicht. Alle Grundprinzipien im Bereich Unterbringung und Gesundheitsversorgung, alle von der Betreuung zu erbringenden Aufgaben und alle Prozesse im Betreuungsbereich sind im Betriebskonzept Unterbringung des SEM festgelegt. Die Beschwerdegegnerin setzt bei der Auftragserfüllung die im Betriebskonzept festgehaltenen Vorgaben des SEM um. In Abs. 7 folgt eine detaillierte Auflistung der Aufgaben der Beschwerdegegnerin (vgl. auch Art. 3 Abs. 1 lit. c der Rahmenvereinbarung, wonach ein Pflichtenheft samt Anhängen Vertragsbestandteil bildet). Optional sind auch Aufgaben im Bereich der Gesundheitsversorgung zu erbringen (Art. 9 Abs. 8 der Rahmenvereinbarung). Zur Aufgabenerfüllung rekrutiert die Beschwerdegegnerin Personal nach den Profilvorgaben des SEM (etwa bezüglich Ausbildung, Sprachkenntnisse und Arbeitserfahrung; vgl. Art. 11 der Rahmenvereinbarung). Die Beschwerdegegnerin darf zwar Subunternehmer beiziehen, allerdings nur nach vorgängiger schriftlicher Zustimmung des SEM (Art. 7 der Rahmenvereinbarung). Die Unterbringung und Betreuung richtet sich nach der VoEJPD (Art. 9 Abs. 1 der Rahmenvereinbarung; vgl. insbesondere Art. 5 VoEJPD).
Der ausführliche Leistungskatalog enthält demnach vorwiegend administrative und die Sicherstellung der Grundversorgung der Asylsuchenden betreffende Aufgaben. Zudem wird deutlich, dass die Beschwerdegegnerin bei der Erbringung der Betreuungsdienstleistungen an die teilweise bis ins Detail reichenden Vorgaben des SEM gebunden ist. Ihr kommt dabei bloss ein aufgabenimmanentes Ermessen zu; von einem eigentlichen Gestaltungsspielraum kann nicht die Rede sein.
5.4.3. Das SEM ist weiter für die Belegung der Unterkünfte verantwortlich und stellt diese in der Regel betriebsbereit zur Verfügung. Unter anderem stellt es der Beschwerdegegnerin die Räumlichkeiten (für Büro, Aufenthalt, Sanität, Lager, Sanitärräume, Garderobe und Apotheke), die Standard-IT-Infrastruktur des Bundes (Arbeitsplatzsystem [i.d.R. ein Laptop] inklusive Standard-Softwareanwendungen), den Zugang zu einem Multifunktionscenter vom Arbeitsplatzsystem innerhalb des Bundesverwaltungs-Netzwerks sowie einen LAN-Anschluss des Bundes für den Zugang zum Bundesnetzwerk zur Verfügung und übernimmt die anfallenden Strom- und Datenübertragungskosten (vgl. Art. 8 der Rahmenvereinbarung).
Die Beschwerdegegnerin erbringt ihre Dienstleistungen somit in einer betriebsfertigen Umgebung, in die sie auch organisatorisch eingebettet ist. So hat sie z.B. eng mit der vom SEM im Bereich Sicherheit eingesetzten Leistungserbringerin zusammenzuarbeiten, um einen effizienten und sicheren Betrieb der Unterkünfte sicherzustellen (vgl. Art. 9 Abs. 10 der Leistungsvereinbarung). Sie ist somit eine von mehreren Akteurinnen in einem Gefüge, das vom Bund bzw. vom SEM errichtet, geleitet und verantwortet wird.
Nach Art. 26 Abs. 2 der Rahmenvereinbarung ist ausschliesslich das SEM für die Information der Öffentlichkeit zuständig. Die Beschwerdegegnerin tritt also nicht selbständig nach aussen in Erscheinung.
5.4.4. Das SEM führt zudem regelmässige Qualitätskontrollen durch (Art. 6 Abs. 2 VoEJPD). Unter dem Titel "Qualitätssicherung und Controlling" sieht Art. 16 der Rahmenvereinbarung denn auch verschiedene Aufsichts- und Kontrollinstrumente des SEM gegenüber der Beschwerdegegnerin vor. Namentlich hat die Beschwerdegegnerin fristgerecht "Reportings" zu erstellen (Abs. 2) und dem SEM Zugang zu allen Informationen, Daten und Unterlagen zu gewähren, die für die Prüfung der rechtskonformen Durchführung der Rahmenvereinbarung notwendig sind (Abs. 4). Zudem beurteilt das SEM die Leistung und den Einsatz des von der Beschwerdegegnerin zur Verfügung gestellten Personals und kann gegebenenfalls dessen Ersatz verlangen (vgl. Art. 12 der Rahmenvereinbarung).
5.5. Nach dem Dargelegten ergibt sich in der Gesamtschau, dass die Beschwerdegegnerin aufgrund der in E. 5.3 hiervor genannten Kriterien blosse Hilfstätigkeiten für die Verwaltung erbringt. Sie wurde lediglich als Verwaltungshilfe beigezogen, um den Bund bzw. das SEM bei der Erfüllung der bei ihm verbleibenden öffentlich-rechtlichen Aufgabe zu unterstützen. Ergo wurde diese Aufgabe der Beschwerdegegnerin - unabhängig vom Vorliegen einer genügenden gesetzlichen Grundlage (vgl. E. 4.4 hiervor) - nicht übertragen, womit Art. 19 VG keine Anwendung findet.
An diesem Fazit ändert nichts, dass sich die Beschwerdegegnerin in Art. 22 der Rahmenvereinbarung verpflichtet hat, gegenüber Dritten gemäss Art. 19 Abs. 1 lit. a VG für den Schaden zu haften, den sie in Erfüllung der Rahmenvereinbarung rechtswidrig verursacht. Die Vertragsparteien hatten demnach zwar den Willen, die Haftung gegenüber Dritten dem Regime von Art. 19 VG zu unterstellen. Ob sich die Haftung nach Art. 19 VG richtet, hängt allerdings von den rechtlichen Voraussetzungen und nicht vom Parteiwillen ab. Auch ist die Beschwerdegegnerin nicht befugt, das SEM zur Vertragserfüllung gegenüber Dritten zu vertreten (Art. 27 der Rahmenvereinbarung). Ihr wurden - im Gegensatz zum Sicherheitspersonal (vgl. BGE 148 II 218 E. 4.3) - keine hoheitlichen Aufgaben übertragen (vgl. auch Art. 1 Abs. 1 der Rahmenvereinbarung, wo einzig von "nicht hoheitlichen Aufgaben" die Rede ist). Auch unter Berücksichtigung dieser Umstände ist unverändert davon auszugehen, dass die Beschwerdegegnerin lediglich als Verwaltungshilfe beigezogen wurde.
5.6. Die Beschwerdegegnerin ist folglich weder Haftungssubjekt nach dem Verantwortlichkeitsgesetz noch zuständig, das von den Beschwerdeführenden 1-6 angestrengte Verantwortlichkeitsverfahren zu führen bzw. die im Streit stehende Verfügung zu erlassen.
Bei dieser Sachlage ist der Bund direkt haftbar. Das potenziell schädigende Verhalten der Verwaltungshelferin bleibt dem Bund zurechenbar. Über die streitigen Ansprüche gegen den Bund hat das Eidgenössische Finanzdepartement eine Verfügung zu erlassen (vgl. Art. 10 Abs. 1 VG i.V.m. Art. 2 Abs. 1 der Verordnung vom 30. Dezember 1958 zum Verantwortlichkeitsgesetz [nachfolgend: VoVG; SR 170.321]). Die Rüge der Verletzung von Art. 146 BV bzw. Art. 3 VG erweist sich als begründet. Die Beschwerde im Verfahren 2C_416/2024 ist gutzuheissen (vgl. E. 7 hiernach).
6.
Der Beschwerdeführer 7 rügt im Verfahren 2C_417/2024 zum Entschädigungspunkt eine Verletzung von Art. 30 VwVG (SR 172.021), Art. 29 BV und Art. 6 EMRK sowie von Art. 27 BV und Art. 8 EMRK.
6.1. Unter dem Titel der Verletzung der Wirtschaftsfreiheit (Art. 27 BV) bzw. seiner wirtschaftlichen Persönlichkeit (Art. 8 EMRK) beanstandet der Beschwerdeführer 7, dass er mit dem vorinstanzlich zugesprochenen Honorar von Fr. 1'000.-- weder seine Selbstkosten decken noch einen Erlös erzielen könne.
6.2. Soweit der Beschwerdeführer 7 eine Verletzung der Wirtschaftsfreiheit (Art. 27 BV) geltend macht, kann ihm nicht gefolgt werden. Rechtsprechungsgemäss fällt die Tätigkeit als unentgeltlicher Rechtsbeistand nicht in den Geltungsbereich von Art. 27 BV, weil es sich dabei um eine staatliche Aufgabe des betroffenen Rechtsanwalts handelt (vgl. BGE 141 I 124 E. 4.1 mit Hinweisen; Urteile 2C_52/2024 vom 18. Februar 2025 E. 4.2; 2C_208/2016 vom 21. Dezember 2016 E. 6.2). Seine Ausführungen lassen indessen erkennen, dass er die Höhe des ihm zugesprochenen Honorars als unverhältnismässig und ausserhalb des gesetzlichen Rahmens liegend erachtet und der Vorinstanz eine willkürliche Ermessensausübung vorwirft.
6.3. Die Bemessung der Entschädigung für den amtlich bestellten Anwalt richtet sich vorliegend nach dem Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE; SR 173.320.2). Dem Bundesverwaltungsgericht steht bei der Festlegung der Entschädigung innerhalb des gesetzlichen Rahmens ein gewisses Ermessen zu, namentlich wenn es die Entschädigung aufgrund der Akten festlegt (vgl. Art. 14 Abs. 2 VGKE). Das Bundesgericht greift nur ein, wenn das Bundesverwaltungsgericht seinen Ermessensspielraum überschritten, unterschritten oder missbraucht hat (Urteile 2C_159/2024 vom 23. Januar 2025 E. 3.3; 2C_171/2023 vom 16. Oktober 2023 E. 4.3).
6.4. Wird vom vorinstanzlich zugesprochenen Honorar von Fr. 1'000.-- ausgegangen und zudem berücksichtigt, dass dieses auch einen Auslagenersatz sowie die Mehrwertsteuer beinhalten soll (vgl. Art. 8 Abs. 1 und Art. 9 Abs. 1 i.V.m. Art. 12 VGKE), werden damit schon bloss unter Anrechnung des Mindeststundenansatzes von Fr. 200.-- (vgl. Art. 10 Abs. 2 i.V.m. Art. 12 VGKE) lediglich gut vier Stunden Aufwand entschädigt, was angesichts der Gesamtumstände unzureichend scheint. Dieses Missverhältnis zwischen Zeitaufwand und Entschädigung wird das Bundesverwaltungsgericht im Rahmen der Rückweisung (vgl. E. 7 hiernach) zu korrigieren haben, wenn es die Parteientschädigung festlegt (vgl. Art. 64 Abs. 1 VwVG), die an die Stelle des dem Beschwerdeführer 7 zugesprochenen amtlichen Honorars tritt.
6.5. Somit ist auch die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten des Beschwerdeführers 7 gutzuheissen, ohne dass seine weiteren Rügen behandelt werden müssen.
7.
Im Ergebnis erweist sich die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten im Verfahren 2C_416/2024 als begründet. Sie ist insofern gutzuheissen, als dass das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 25. Juni 2024 aufzuheben ist. Ob die Verfügung vom 14. Juli 2022 als nichtig zu betrachten wäre, kann angesichts des Devolutiveffekts der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht offen bleiben. Ebenfalls braucht nicht auf die weiteren Rügen der Beschwerdeführenden 1-6 eingegangen zu werden. Bei dieser Ausgangslage rechtfertigt es sich, die Sache zur Durchführung des Staatshaftungsverfahrens an die zuständige Behörde, sprich das Eidgenössische Finanzdepartement, zu überweisen (vgl. Art. 1 Abs. 3 VoVG; Urteil 2C_69/2021 vom 17. Dezember 2021 E. 7.1, nicht publ. in: BGE 148 II 218). Zur Neuverlegung der Kosten- und Entschädigungsfolgen des vorinstanzlichen Verfahrens ist die Angelegenheit sodann an das Bundesverwaltungsgericht zurückzuweisen (Art. 67 und Art. 68 Abs. 5 BGG ).
Auch die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten im Verfahren 2C_417/2024 ist begründet und gutzuheissen. Angesichts des Vorstehenden erübrigen sich indes weitergehende Anordnungen (vgl. aber E. 6.4 hiervor).
8.
Bei diesem Verfahrensausgang ist ausnahmsweise auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten (Art. 66 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegegnerin hat den Rechtsvertreter der Beschwerdeführenden 1-6 für das bundesgerichtliche Verfahren 2C_416/2024 jedoch angemessen zu entschädigen (Art. 68 Abs. 1 und Abs. 2 BGG). Damit wird das Gesuch der Beschwerdeführenden 1-6 um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung gegenstandslos. Nach bundesgerichtlicher Praxis haben obsiegende Parteien grundsätzlich nur dann Anspruch auf eine Parteientschädigung, wenn sie durch einen externen Anwalt vertreten sind und deshalb tatsächlich Anwaltskosten anfallen (Urteil 2C_109/2025 vom 20. März 2025 E. 6.2). Dem im bundesgerichtlichen Verfahren als Anwalt in eigener Sache handelnden Beschwerdeführer 7 ist kein besonderer Aufwand entstanden; im Verfahren 2C_417/2024 ist daher keine Parteientschädigung zuzusprechen (vgl. BGE 129 II 297 E. 5; Urteile 2C_109/2025 vom 20. März 2025 E. 6.2; 2C_865/2022 vom 12. Dezember 2023 E. 5).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Verfahren 2C_416/2024 und 2C_417/2024 werden vereinigt.
2.
Die Beschwerden in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten werden gutgeheissen und das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 25. Juni 2024 aufgehoben.
3.
Die Sache wird zur Durchführung des Verantwortlichkeitsverfahrens an das Eidgenössische Finanzdepartement überwiesen.
4.
Die Sache wird zur Neuregelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen des vorinstanzlichen Verfahrens an das Bundesverwaltungsgericht zurückgewiesen.
5.
Auf die subsidiären Verfassungsbeschwerden wird nicht eingetreten.
6.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
7.
Die Beschwerdegegnerin hat den Rechtsvertreter der Beschwerdeführenden 1-6 für das bundesgerichtliche Verfahren 2C_416/2024 mit Fr. 3'000.-- zu entschädigen.
8.
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Bundesverwaltungsgericht, Abteilung I, mitgeteilt.
Lausanne, 29. Juli 2025
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: F. Aubry Girardin
Die Gerichtsschreiberin: E. Braun