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Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
7B.145/2002 /min 
 
Urteil vom 29. August 2002 
Schuldbetreibungs- und Konkurskammer 
 
Bundesrichterin Nordmann, Präsidentin, 
Bundesrichter Meyer, Bundesrichterin Hohl, 
Gerichtsschreiber Gysel. 
 
X.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen 
 
Obergericht (II. Zivilkammer) des Kantons Zürich als oberer kantonaler Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs, Postfach, 8023 Zürich. 
 
Verwertung eines Anteilsrechts 
 
Beschwerde gegen den Beschluss vom 16. Juli 2002 (NR020058/U). 
 
Die Kammer stellt fest und zieht in Erwägung: 
1. 
Pfändungsgegenstand in der beim Betreibungsamt Zürich 1 gegen X.________ hängigen Betreibung Nr. ... ist dessen Liquidationsanteil am unverteilten väterlichen Nachlass. Am 25. März 2002 führte das Bezirksgericht Zürich (3. Abteilung) als untere kantonale Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen die Einigungsverhandlung im Sinne von Art. 9 der Verordnung über die Pfändung und Verwertung von Anteilen an Gemeinschaftsvermögen (VVAG) durch. Eine Einigung konnte nicht erzielt werden. 
 
Mit Beschluss vom 19. Juni 2002 wies die erwähnte Instanz das Betreibungsamt an, den Nachlass von Y.________ bezüglich des gepfändeten Liquidationsanteils unter Mitwirkung der nach Art. 609 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB) zuständigen Behörde zu teilen, sofern der für eine Auflösung der Gemeinschaft im Sinne von Art. 10 Abs. 4 VVAG erforderliche Kostenvorschuss vom Gläubiger geleistet werde. Für den Fall, dass Letzteres nicht geschehen sollte, ordnete das Bezirksgericht die Versteigerung des Anteilsrechts an. 
 
X.________ zog den bezirksgerichtlichen Beschluss vom 19. Juni 2002 an das Obergericht des Kantons Zürich als oberer kantonaler Aufsichtsbehörde weiter. Dieses wies den Rekurs am 16. Juli 2002 ab, soweit darauf einzutreten war. Gleichzeitig beschloss es, X.________s Gesuch, ihm die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und einen unentgeltlichen Rechtsbeistand zu bestellen, abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei. 
 
X.________ nahm den Beschluss des Obergerichts am 24. Juli 2002 in Empfang. Mit einer vom 5. August 2002 (Montag) datierten und noch am gleichen Tag, somit innert der Frist von zehn Tagen gemäss Art. 19 Abs. 1 des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG), zur Post gebrachten Eingabe führt er "Einsprache" an das Bundesgericht. 
 
Das Obergericht hat sich zur Eingabe nicht geäussert. Weitere Vernehmlassungen sind nicht eingeholt worden. 
2. 
Unter Berufung auf die Europäische Menschenrechtskonvention (EMRK) erklärt der Beschwerdeführer vorab, es habe jedermann Anspruch darauf, dass seine Sache von einem unabhängigen und unparteiischen Gericht beurteilt werde. Sollte er damit eine Verletzung von Art. 6 der erwähnten Konvention (und von Art. 30 Abs. 1 der Schweizerischen Bundesverfassung [BV]) geltend machen wollen, hätte er eine staatsrechtliche Beschwerde einreichen müssen (vgl. Art. 43 Abs. 1 zweiter Satz in Verbindung mit Art. 81 des Bundesgesetzes über die Organisation der Bundesrechtspflege [OG]). Auf die Rüge wäre indessen selbst dann nicht einzutreten, wenn die Eingabe als staatsrechtliche Beschwerde entgegengenommen würde: Die sich auf allgemeine Verunglimpfungen der kantonalen Richter beschränkenden Ausführungen des Beschwerdeführers genügen den auf Grund von Art. 90 Abs. 1 lit. b OG für die Begründung einer solchen Beschwerde geltenden Anforderungen in keiner Weise. 
3. 
Das Obergericht hält fest, dass es in der Sache einzig darum gehe, eine Einigung im Hinblick auf die Verwertung des gepfändeten Anteils am unverteilten Nachlass des Vaters des Beschwerdeführers anzustreben oder, falls eine Einigung nicht erzielt werden könne, das Verwertungsverfahren autoritativ festzulegen. Mit dem, was die untere Aufsichtsbehörde hierzu ausgeführt habe, setze sich der Beschwerdeführer nicht auseinander. Zur Art der Durchführung des Verwertungsverfahrens werde nichts vorgebracht. Die Einwendungen des Beschwerdeführers zu vorangegangen Stadien des Betreibungsverfahrens stiessen ins Leere, zumal keine Nichtigkeit geltend gemacht werde und eine solche auch nicht feststellbar sei. 
4. 
Nach Art. 79 Abs. 1 OG ist in der Beschwerde an die erkennende Kammer anzugeben, welche Abänderung des angefochtenen Entscheids verlangt wird, und kurz darzulegen, inwiefern dieser gegen Bundesrecht verstossen soll. Das bedeutet, dass die beschwerdeführende Partei auf die Ausführungen der kantonalen Aufsichtsbehörde einzugehen und sich damit auseinander zu setzen hat. Die Begründung muss zudem in der Beschwerdeschrift selbst enthalten sein; Hinweise auf Rechtsschriften, die im kantonalen Verfahren eingereicht worden sind, sind unbeachtlich. 
4.1 Mit den angeführten Erwägungen des Obergerichts befasst sich der Beschwerdeführer einerseits insofern, als er bestreitet, dass eine Behörde dazu verpflichtet werden dürfe, einen Liquidationsanteil zu versilbern. Das in keiner Weise begründete Vorbringen genügt den Anforderungen von Art. 79 Abs. 1 OG nicht. Andererseits macht der Beschwerdeführer geltend, die Nichtigkeit einer Verfügung eines Vollstreckungsorgans sei von Amtes wegen zu beachten. Es trifft zu, dass der Verstoss einer betreibungsamtlichen Verfügung gegen Vorschriften, die im öffentlichen Interesse oder im Interesse von am Verfahren nicht beteiligten Personen erlassen worden sind, von den Aufsichtsbehörden jederzeit von Amtes wegen festzustellen ist (Art. 22 Abs. 1 SchKG). Das gilt auch für die erkennende Kammer. Der Beschwerdeführer scheint die hier vollzogene Pfändung als nichtig bezeichnen zu wollen. Indessen enthalten die für die erkennende Kammer verbindlichen tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz (vgl. Art. 63 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 81 OG) nichts, woraus sich eine solche Nichtigkeit ergäbe. 
4.2 Der Beschwerdeführer bringt des Weitern vor, er habe in seiner Eingabe vom 25. März 2002 an das Bezirksgericht Zürich (untere Aufsichtsbehörde) nachgewiesen, dass die Betreibung erloschen sei. Abgesehen davon, dass er damit in unzulässiger Weise auf ein im kantonalen Verfahren eingereichtes Schriftstück verweist, ist festzuhalten, dass im Falle einer Tilgung oder eines Nichtbestehens der Forderung die Aufhebung der Betreibung mit Klage beim Richter zu verlangen ist (Art. 85 und 85a SchKG). Die betreibungsrechtlichen Aufsichtsbehörden sind für die Beurteilung eines solchen Begehrens nicht zuständig. 
4.3 Sodann verkennt der Beschwerdeführer, dass die Vorinstanz ihm keine Busse auferlegt hat. Durch den blossen Hinweis auf die möglichen Folgen mutwilliger Prozessführung ist er in keiner Weise beschwert. 
4.4 Der Beschwerdeführer beanstandet die Verweigerung des Armenrechts (einschliesslich Bestellung eines Rechtsbeistandes) durch die Vorinstanz. Ob und unter welchen Voraussetzungen ein Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege besteht, wird in erster Linie durch das kantonale (Prozess-)Recht bestimmt. Unabhängig davon garantiert Art. 29 Abs. 3 BV der bedürftigen Partei einen Mindestanspruch auf unentgeltliche Rechtspflege (BGE 127 I 202 E. 3a S. 204 f.; 124 I 304 E. 2a S. 306). Der Beschwerdeführer macht zu Recht nicht geltend, ein Anspruch auf Gewährung des Armenrechts - das angesichts der Kostenlosigkeit des Beschwerdeverfahrens (Art. 20a Abs. 1 erster Satz SchKG) ohnehin nur mit Bezug auf die Beiordnung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes von Bedeutung sein kann - ergebe sich aus Bundesrecht. Für Rügen der Verletzung verfassungsmässiger Rechte, zu denen namentlich auch die Rüge, kantonales Recht sei in willkürlicher Weise missachtet worden, zählt, ist, wie bereits oben in Erw. 2 ausgeführt, die staatsrechtliche Beschwerde vorbehalten. Auch in diesem Punkt würden die Ausführungen des Beschwerdeführers den Begründungsanforderungen an eine solche jedoch nicht genügen. 
4.5 Woraus sich ein Anspruch eines am Beschwerdeverfahren Beteiligten auf Angabe von - über den Namen hinausgehenden - Personalien der bei einem Entscheid mitwirkenden Mitglieder der kantonalen Aufsichtsbehörden ergeben soll, legt der Beschwerdeführer nicht dar. Auf die Beschwerde ist auch in diesem Punkt nicht einzutreten. 
5. 
Der Beschwerdeführer beantragt, es seien ihm sämtliche bei verschiedenen, von ihm im Einzelnen aufgezählten Behörden liegenden Akten zuzustellen. Es kann nicht Sache der betreibungsrechtlichen Aufsichtsbehörden sein, ihm Akten zusammenzutragen. Wie schon die Vorinstanz festgehalten hat, hat der Beschwerdeführer sich selbst an die von ihm genannten Instanzen zu wenden. Dass ihm die Einsicht in gewisse Akten verweigert worden wäre, legt der Beschwerdeführer nicht dar. 
6. 
Die erkennende Kammer hat keinerlei strafrichterlichen Kompetenzen, und auch für die Beurteilung von Forderungsansprüchen ist sie nicht zuständig (dazu Art. 5 ff. SchKG). 
7. 
Die Verbeiständung durch einen Rechtsanwalt kann sich unter Umständen auch im betreibungsrechtlichen Beschwerdeverfahren als notwendig erweisen (vgl. BGE 122 III 392 E. 3c S. 394). Ob dieser Tatbestand hier gegeben ist, mag dahingestellt bleiben. Die Ernennung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes setzt nämlich in jedem Fall voraus, dass die Beschwerde nicht als aussichtslos erschien (Art. 152 Abs. 1 OG), was auf Grund des oben Gesagten hier nicht zutrifft. Soweit das Armenrechtsgesuch des Beschwerdeführers wegen der grundsätzlichen Kostenlosigkeit des Verfahrens (Art. 20a Abs. 1 erster Satz SchKG) nicht ohnehin gegenstandslos ist, ist es daher abzuweisen. 
8. 
Die Eingabe enthält zum Teil schwerste Verunglimpfungen der Mitglieder der kantonalen Aufsichtsbehörden (z.B. "schwerkriminellen mörderischen Gerichtsgesindelbanden"). Der Beschwerdeführer ist deshalb darauf hinzuweisen, dass derjenige, der im mündlichen oder schriftlichen Geschäftsverkehr mit dem Bundesgericht den durch die gute Sitte gebotenen Anstand verletzt, mit Ordnungsbusse bis zu 300 Franken bestraft werden kann (Art. 31 Abs. 1 OG). 
 
Demnach erkennt die Kammer: 
 
1. 
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
2. 
Soweit das Gesuch des Beschwerdeführers, ihm die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren, nicht gegenstandslos ist, wird es abgewiesen. 
3. 
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Beschwerdegegner Kanton Zürich, vertreten durch das Obergericht des Kantons Zürich, Zentrales Inkasso, Hirschengraben 15, Postfach, 8023 Zürich, dem Betreibungsamt Zürich 1 und dem Obergericht (II. Zivilkammer) des Kantons Zürich als oberer kantonaler Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs schriftlich mitgeteilt. 
Lausanne, 29. August 2002 
Im Namen der Schuldbetreibungs- und Konkurskammer 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber: