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[AZA 7] 
U 48/02 Bh 
 
II. Kammer 
 
Präsident Schön, Bundesrichter Ursprung und nebenamtlicher Richter Maeschi; Gerichtsschreiber Flückiger 
 
Urteil vom 29. August 2002 
 
in Sachen 
 
H.________, 1955, Beschwerdeführer, vertreten durch Advokat Stefan Hofer, Spalenberg 20, 4051 Basel, 
 
gegen 
 
Alba Allgemeine Versicherungsgesellschaft, St. Alban- Anlage 56, 4052 Basel, Beschwerdegegnerin, vertreten durch Advokat Dr. Heiner Schärrer, Aeschenvorstadt 67, 4051 Basel, 
 
und 
 
Versicherungsgericht des Kantons Basel-Stadt, Basel 
A.- H.________, geboren 1955, war seit 1984 einziges Mitglied des Verwaltungsrates und Geschäftsführer der Werbeagentur Q.________ AG, welche am 23. Juli 1996 zufolge Konkurses aufgelöst wurde. Als Betriebsleiter und Aktionär war er zu einem angenommenen Lohn von Fr. 97'200.- bei der Alba Allgemeine Versicherungsgesellschaft (nachfolgend Alba) gemäss UVG für Berufs- und Nichtberufsunfälle sowie Berufskrankheiten versichert. Am 26. März 1994 erlitt er bei einem nicht restlos geklärten Unfall ein Schädel-Hirntrauma mit frontaler rechtsseitiger Schädelkalottenfraktur und intrazerebraler Blutung. Als Folge des Unfalls kam es zu einer totalen Anosmie (Geruchsverlust) und teilweisen Ageusie (Geschmacksverlust für süsse Stoffe); eindeutige psychoorganische Veränderungen liessen sich nicht nachweisen. Nach vorübergehender vollständiger Arbeitsunfähigkeit war der Versicherte gemäss Unfallschein UVG mit Eintragungen des Dr. med. Z.________, Spezialarzt für Neurologie FMH, ab 16. Mai 1994 zu 50 %, ab 20. Juni 1994 zu 75 % und ab 11. Juli 1994 wieder voll arbeitsfähig. 
Mit Verfügung vom 28. August 1996 sprach ihm die Alba wegen der Beeinträchtigungen des Geruchs- und Geschmackssinns eine Integritätsentschädigung von 15 % zu. Auf die hiegegen erhobene Einsprache, mit welcher der Versicherte auch Störungen der Konzentrationsfähigkeit sowie rasches Ermüden geltend machte, beauftragte die Alba Dr. med. Y.________, Spezialarzt für Neurologie FMH, mit einem Aktengutachten, welches am 7. Februar 1997 erstattet wurde und worin die Entschädigung von 15 % für die Sinnesbeeinträchtigungen bestätigt, jedoch die Frage aufgeworfen wurde, ob nicht zusätzlich eine leichte Hirnschädigung zu berücksichtigen sei, was vom Psychiater bzw. dem Neuropsychologen zu beurteilen sei. Gestützt auf Berichte des Psychiaters Dr. med. X.________ vom 2. September 1997, 22. Juni 1998 und 17. November 1998 sowie ein neuropsychologisches Gutachten von lic. phil. W.________ vom 17. Juli 1997 sprach die Alba dem Versicherten mit Einspracheentscheid vom 3. Mai 2000 eine Integritätsentschädigung von 55 % zu. Mit einer weiteren Verfügung vom 18. März 1999 lehnte sie die Ausrichtung einer Invalidenrente sinngemäss mit der Feststellung ab, dass keine unfallbedingte Erwerbseinbusse bestehe. Die hiegegen erhobene Einsprache wies sie mit Einspracheentscheid vom 28. April 2000 ab. Schliesslich forderte die Alba mit Verfügung vom 3. Mai 2000 zuviel bezahlte Taggelder für die Zeit vom 29. März bis 10. Juli 1994 im Betrag von Fr. 6721.25 zurück, was sie damit begründete, dass für die Bemessung des Taggeldes auf den letzten vor dem Unfall bezogenen Lohn von Fr. 54'000.- (und nicht auf den versicherten Verdienst von Fr. 97'200.-) abzustellen sei. Mit Einspracheentscheid vom 19. Juni 2000 hielt sie an dieser Verfügung fest. 
 
B.- H.________ liess Beschwerde führen und beantragen, die Einspracheentscheide vom 28. April, 3. Mai und 19. Juni 2000 seien aufzuheben, es sei ihm auf einem versicherten Verdienst von Fr. 97'200.- für die Zeit vom 20. Juni 1994 bis 31. August 1997 ein Taggeld auf Grund einer Arbeitsunfähigkeit von 50 % und ab 1. September 1997 eine Invalidenrente auf Grund einer Erwerbsunfähigkeit von 50 % auszurichten; ferner sei ihm eine Entschädigung für einen Integritätsschaden von 60 % zuzusprechen. 
Mit Entscheid vom 21. November 2001 hiess das Versicherungsgericht Basel-Stadt (heute: Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt) die Beschwerde insoweit teilweise gut, als es die Einspracheentscheide vom 28. April 2000 und 19. Juni 2000 aufhob und die Alba verpflichtete, dem Versicherten auf einem versicherten Verdienst von Fr. 84'000.- ein Taggeld entsprechend einer Arbeitsunfähigkeit von 50 % vom 20. Juni 1994 bis 31. August 1997 und eine Invalidenrente entsprechend einer Erwerbsunfähigkeit von 20 % ab 1. September 1997 auszurichten; zudem verhielt es die Alba, dem Versicherten eine Parteientschädigung von Fr. 3000.- zu bezahlen. 
 
C.- H.________ lässt Verwaltungsgerichtsbeschwerde führen mit den Rechtsbegehren, Taggeld und Rente seien auf einem versicherten Verdienst von Fr. 97'200.- festzusetzen, es sei ihm ab 1. September 1997 eine Rente auf Grund einer Erwerbsunfähigkeit von 50 % zuzusprechen und es sei ihm eine Integritätsentschädigung für eine Integritätseinbusse von 60 % zu gewähren. 
Die Alba beantragt, die Beschwerde sei abzuweisen und es sei festzustellen, dass für die Zeit ab 11. Juli 1994 kein Taggeldanspruch bestehe; ferner sei der versicherte Verdienst auf einen Betrag von weniger als Fr. 80'000.- festzusetzen. Das Bundesamt für Sozialversicherung verzichtet auf eine Vernehmlassung. 
Mit ergänzender Stellungnahme vom 13. Juni 2002 hält der Beschwerdeführer an seinen Anträgen fest. 
 
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 
 
1.- a) Die Alba hat dem Versicherten ein Taggeld von 100 % vom 29. März bis 15. Mai 1994, von 50 % vom 16. Mai bis 19. Juni 1994 und von 25 % vom 20. Juni bis 10. Juli 1994 auf Grund eines versicherten Verdienstes von Fr. 97'200.- ausgerichtet. Mit der Feststellung, dass gemäss Art. 22 Abs. 3 UVV als Bemessungsgrundlage für die Taggelder der letzte vor dem Unfall bezogene Lohn (Fr. 54'000.-) massgebend sei, hat sie mit Verfügung vom 3. Mai 2000 und Einspracheentscheid vom 19. Juni 2000 eine Rückforderung für zuviel ausbezahlte Taggelder im Betrag von Fr. 6721.25 erhoben. In teilweiser Gutheissung der hiegegen erhobenen Beschwerde hat die Vorinstanz die Alba verpflichtet, das Taggeld auf einem versicherten Verdienst von Fr. 84'000.- festzusetzen. Während der Beschwerdeführer die Zusprechung eines Taggeldes auf einem versicherten Verdienst von Fr. 97'200.- beantragt, schliesst die Alba auf einen versicherten Verdienst von weniger als Fr. 80'000.-. 
 
b) Nach Art. 52 Abs. 2 UVG verjährt der Rückforderungsanspruch mit dem Ablauf eines Jahres, nachdem der Versicherer von der Unrechtmässigkeit der Leistungen Kenntnis erhalten hat, spätestens aber fünf Jahre nach der Leistung. Entgegen dem Wortlaut der Bestimmung handelt es sich dabei um Verwirkungsfristen, die von Amtes wegen zu berücksichtigen sind (vgl. zur sinngemäss anwendbaren Rechtsprechung zu Art. 47 AHVG: BGE 111 V 135; AHI 1998 S. 293). Die (absolute) fünfjährige Verjährungsfrist ist vom Zeitpunkt an zu berechnen, in welchem die Leistung effektiv erbracht worden ist (BGE 108 V 4). Die hier zur Diskussion stehenden Taggelder wurden mit Abrechnungen vom 21. April, 17. Mai, 15. Juni, 22. Juni und 16. August 1994 ausbezahlt. Bei Erlass der Verfügung vom 3. Mai 2000 war der Rückforderungsanspruch somit verwirkt, weshalb es für den Taggeldanspruch vom 29. März bis 10. Juli 1994 beim versicherten Verdienst von Fr. 97'200.- zu bleiben hat, in welchem Sinn der vorinstanzliche Entscheid abzuändern ist. Zum gleichen Ergebnis führt im Übrigen eine materielle Beurteilung des Anspruchs, wie sich aus dem Folgenden (Erw. 2c) ergibt. 
 
2.- Streitig und zu prüfen ist des Weitern, ob der Beschwerdeführer einen Leistungsanspruch auch für die Zeit ab 11. Juli 1994 hat. 
 
a) Die Alba hat die Taggeldzahlungen auf den 10. Juli 1994 eingestellt und die Ausrichtung einer Rente mit Verfügung vom 18. März 1999 und Einspracheentscheid vom 28. April 2000 abgelehnt. Die Vorinstanz hat dem Versicherten für die Zeit vom 20. Juni 1994 bis 31. August 1997 ein Taggeld auf Grund einer Arbeitsunfähigkeit von 50 % und ab 1. September 1997 eine Rente bei einem Invaliditätsgrad von 20 % zugesprochen, wobei sie den versicherten Verdienst für Taggeld und Rente auf Fr. 84'000.- festsetzte. Der Beschwerdeführer verlangt die Berücksichtigung eines versicherten Verdienstes von Fr. 97'000.- und die Zusprechung einer Rente auf Grund einer Erwerbsunfähigkeit von 50 %. Die Beschwerdegegnerin widersetzt sich der vorinstanzlichen Zusprechung einer Rente von 20 % nicht, macht jedoch geltend, diese sei auf einem versicherten Verdienst von weniger als Fr. 80'000.- festzusetzen. 
 
b) Der Taggeldanspruch für Zeit ab 11. Juli 1994 bildete nicht Gegenstand der angefochtenen Einspracheentscheide. Es ist indessen nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz das Verfahren auf diesen Punkt ausgedehnt hat, nachdem der Versicherte einspracheweise einen entsprechenden Antrag gestellt hatte und sich im Rahmen der gegen den Einspracheentscheid vom 28. April 2000 erhobenen Beschwerde auch die Frage nach der zeitlichen Ablösung des Taggeldanspruchs durch einen allfälligen Rentenanspruch stellte. Bei der Einstellung der Taggeldleistungen stützte sich die Alba im Wesentlichen auf Angaben des Neurologen Dr. med. Z.________, welcher eine volle Arbeitsfähigkeit ab 11. Juli 1994 bescheinigte. Am 26. Juli 1995 bestätigte der Arzt diese Beurteilung unter Hinweis auf eine Untersuchung durch die Psychologin V.________, welche bei Verdacht auf eine reaktivierte Angstneurose eine hirnlokale Störung nicht mit Sicherheit ausschliessen konnte, jedoch die Auffassung vertrat, dass sich diese vermutlich nicht auf die Arbeitsfähigkeit auswirke. Dr. med. X.________, Spezialarzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, schloss sich dieser Beurteilung an und stellte fest, seiner Meinung nach sei mit keinem bleibenden Nachteil zu rechnen. Nachdem Dr. med. Y.________ im Aktengutachten vom 7. Februar 1997 das Bestehen neuropsychologischer Defizite in Betracht gezogen hatte, fanden Dr. med. X.________ und der von ihm beigezogene Neuropsychologe W.________ eine insgesamt leichtgradige Hirnfunktionsstörung, welche mit spezifischen verbal-kognitiven Teilleistungsdefiziten und einer Wesensänderung (Affektstörungen) einhergeht. Nach Auffassung des Neuropsychologen vermag sich der Versicherte dank einer vorbestehenden überdurchschnittlichen Leistungsfähigkeit und einem adaptierten Verhalten im bisherigen Tätigkeitsbereich zu behaupten. Die reaktive Angststörung hat keinen wesentlichen Einfluss auf die Leistungsfähigkeit und es besteht aus neuropsychologischer Sicht keine Behandlungsbedürftigkeit. Dr. med. X.________ fand auch aus psychiatrischer Sicht keine Behandlungsbedürftigkeit, schätzte die Arbeitsunfähigkeit jedoch zunehmend höher ein. Während er die medizinisch-theoretische Arbeitsunfähigkeit im Bericht vom 2. September 1997 mit 25 % bis 30 % bezifferte, gab er in Berichten vom 22. Juni und 17. November 1998 eine solche von 35 % bis 40 % bzw. 40 % bis 50 % an. Konkrete Anhaltspunkte für eine Verschlimmerung des Gesundheitszustandes mit entsprechenden Auswirkungen auf die Leistungsfähigkeit fehlen indessen. Laut Bericht vom 17. November 1998 ist der Versicherte im bisherigen Beruf als Werbeberater unfallbedingt in der Kreativität, der Flexibilität im Handeln, der Fähigkeit unter Stress zu arbeiten, im Antrieb und im Durchstehvermögen beeinträchtigt und benötigt daher für seine Arbeit mehr Zeit; gleichzeitig hat die Qualität seiner Leistungen abgenommen. Demgegenüber hatte der Neuropsychologe im Teilgutachten vom 17. Juli 1997 auf Grund der Angaben des Versicherten festgestellt, dass die Konzeptarbeit zwar weniger schnell, qualitativ jedoch auf gleichem Niveau wie vor dem Unfall vonstatten gehe. Dr. med. X.________ führt die diesbezüglichen Angaben des Versicherten auf eine kritiklose Selbstüberschätzung zurück und beruft sich auf Feststellungen von Dr. med. Z.________, mit dem er sowohl vor dem Bericht vom 2. September 1997 als auch vor demjenigen vom 22. Juni 1998 Rücksprache genommen hatte. Auch die Beurteilung im Bericht vom 17. November 1998, wonach die Leistungsfähigkeit um 40 % bis 50 % herabgesetzt sei, stützt er vorab auf Angaben von Dr. med. Z.________. In den Akten fehlen indessen neuere Berichte dieses Arztes. Es liegen lediglich Kurzberichte über EEG-Untersuchungen vom 20. Januar 1997, 6. April 1998 und 16. August 1999 vor, die einen unveränderten Befund (leichte unspezifische Allgemeinveränderungen) ergeben haben. Nachdem Dr. med. Z.________ eine volle Arbeitsfähigkeit ab 11. Juli 1994 bestätigt hatte, kann der Auffassung der Vorinstanz nicht gefolgt werden, wonach der Leistungsanspruch gestützt auf die Angaben des Psychiaters Dr. med. X.________ zu bejahen und dem Versicherten vom 20. Juni 1994 bis 31. August 1997 ein Taggeld auf Grund einer Arbeitsunfähigkeit von 50 % zuzusprechen ist. Es bedarf vielmehr ergänzender Abklärungen insbesondere in neurologischer Hinsicht, weshalb die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen ist, damit sie den Sachverhalt durch Einholung eines neuen Berichtes von Dr. med. Z.________ und nötigenfalls durch Anordnung eines Gerichtsgutachtens näher feststelle und hierauf über den Taggeldanspruch neu befinde. Neu zu entscheiden wird auch über das Rentenbegehren sein, wofür es ebenfalls weiterer Abklärungen bedarf. 
 
c) Beim versicherten Verdienst, welcher gegebenenfalls der Festsetzung des Taggeldes und der Rente zu Grunde zu legen sein wird, ist davon auszugehen, dass die Alba den Beschwerdeführer in seiner Eigenschaft als Betriebsleiter und Aktionär der Q.________ AG obligatorisch nach UVG versichert und den versicherten Verdienst in Anwendung von Art. 22 Abs. 2 lit. c UVV auf Fr. 97'200.- festgesetzt hat. Gemäss dieser, als gesetzmässig zu erachtenden Bestimmung (Urteil A. vom 21. Dezember 2001, U 197/01) wird bei mitarbeitenden Familiengliedern, Gesellschaftern, Aktionären und Genossenschaftern in Abweichung von der Regel, wonach als versicherter Verdienst der nach der Bundesgesetzgebung über die AHV massgebende Lohn gilt, mindestens der berufs- und ortsübliche Lohn berücksichtigt. Das Antragsformular der Alba weist ergänzend darauf hin, dass für die Bemessung der Versicherungsleistungen und der Prämien der ortsübliche Lohn massgebend ist, wenn der effektive Lohn kleiner ist als der ortsübliche Lohn. Entspricht der effektive Lohn dem ortsüblichen Lohn oder übersteigt er diesen, so ist der wirkliche Lohn für die Versicherung massgebend. Gemäss diesen mit der Verordnungsregelung und der Rechtsprechung (RKUV 2001 Nr. U 420 S. 104) übereinstimmenden Regeln war die Alba grundsätzlich gehalten, das Taggeld auf dem versicherten Verdienst von Fr. 97'200.- festzusetzen. Hieran ändert nichts, dass der effektive Verdienst von Anfang an deutlich unter dem vereinbarten versicherten Verdienst lag. Nach Art. 22 Abs. 2 lit. c UVV hat der versicherte Verdienst auch dann dem berufs- und ortsüblichen Lohn zu entsprechen, wenn der für die AHV massgebende Lohn diesen unterschreitet. Vom vereinbarten versicherten Verdienst ist allerdings dann abzuweichen, wenn der berufs- und ortsübliche Lohn deutlich unter diesem Verdienst liegt. Als ortsüblicher Lohn ist dabei der Verdienst zu verstehen, den die versicherte Person in einem andern Betrieb bei entsprechender Funktion, Leistung und Arbeitszeit erzielen könnte (Urteil M. vom 30. November 2001, U 282/99). 
Die Vorinstanz hat den für die Taggeldbemessung massgebenden versicherten Verdienst auf Fr. 84'000.- festgesetzt. Sie stützte sich dabei auf die Schweizerische Arbeitskräfteerhebung (SAKE) von 1998, wonach der durchschnittliche monatliche Bruttolohn für männliche Arbeitnehmer im privaten Sektor für Arbeitsplätze mit dem Anforderungsniveau 1 und 2 (höchst anspruchsvolle und schwierigste Arbeiten bzw. selbstständige und qualifizierte Arbeiten) Fr. 7345.- und im Dienstleistungssektor Fr. 7810.- betrug. Ausgehend von diesen Angaben und unter Berücksichtigung der Lohnentwicklung bis 1998 nahm sie an, dass der berufs- und ortsübliche Lohn eines qualifizierten Werbeberaters im Jahr 1994 rund Fr. 7000.- betragen habe, was einem Jahreseinkommen von Fr. 84'000.- entspricht. Der Beschwerdeführer macht geltend, der Durchschnittslohn in der Werbebranche liege höher als im gesamten Dienstleistungssektor und ein Art Director bei einer Werbeagentur habe im Jahre 1994 ein Monatseinkommen zwischen Fr. 8000.- und 10'000.- erzielt. Zudem ergebe sich auch auf Grund des Durchschnittslohnes im Dienstleistungssektor ein Jahreseinkommen von mehr als Fr. 90'000.-, weshalb kein Anlass bestehe, vom vereinbarten versicherten Verdienst von Fr. 97'200.- abzugehen. Zu dem von der Vorinstanz ermittelten berufs- und ortsüblichen Lohn ist festzustellen, dass die Lohnstatistik gemäss der Schweizerischen Arbeitskräfteerhebung (SAKE) nur hilfsweise herangezogen werden kann, weil sie keine spezifischen Angaben für die Werbebranche enthält. Zudem handelt es sich um gesamtschweizerische Durchschnittswerte, welche unter den in grösseren Städten liegenden berufs- und ortsüblichen Löhnen liegen dürften. Durch die mit der Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereichten Unterlagen hat der Beschwerdeführer glaubhaft gemacht, dass das Lohnniveau in der Werbebranche höher als im gesamten Dienstleistungssektor ist und im Jahr 1994 für qualifizierte Tätigkeiten Löhne im Rahmen von Fr. 8000.- bis Fr. 10'000.- bezahlt wurden. Die Alba hat jedenfalls nicht dargetan, dass der berufs- und ortsübliche Lohn eines qualifizierten Werbeberaters eindeutig unter dem vereinbarten versicherten Verdienst lag. Nicht entscheidend ist nach dem Gesagten, dass die effektiven Einkommen des Beschwerdeführers regelmässig tiefer waren. Denn es entspricht der Verordnungsregelung, dass der berufs- und ortsübliche Lohn selbst dann massgebend bleibt, wenn der tatsächliche Lohn geringer ist. Im vorliegenden Fall sind allfällige Leistungen daher auf einem versicherten Verdienst von Fr. 97'200.- festzusetzen. Auf diesem Verdienst hat der Beschwerdeführer Prämien bezahlt und darauf sind nach dem Äquivalenzprinzip auch die Leistungen festzusetzen (RKUV 1999 Nr. U 327 S. 111 Erw. 3c mit Hinweisen; Urteil M. vom 30. November 2001, U 282/99). 
 
3.- Zu prüfen bleibt der Anspruch auf Integritätsentschädigung, welcher vom Unfallversicherer und der Vorinstanz auf 55 % festgesetzt wurde, wogegen der Beschwerdeführer eine Entschädigung von 60 % beantragt. 
 
a) Unfallversicherer und Vorinstanz stützen sich bei der Bemessung des Integritätsschadens auf die Angaben von Dr. med. X.________, welcher den Verlust des Geruchsinns und den teilweisen Verlust des Geschmacksinns mit 15 % und die Teilleistungsdefizite im Bereich der Frontalläsion mit 35 % bis 40 % bewertete. Diese Ansätze halten sich im Rahmen der in Anhang 3 zur UVV angegebenen Richtsätze und der von der SUVA herausgegebenen ergänzenden Richtlinien in tabellarischer Form, auf welche praxisgemäss abgestellt werden kann (BGE 124 V 32 Erw. 1c mit Hinweisen). Nach der Skala der Integritätsentschädigung von Anhang 3 UVV wird der Verlust des Geruchs- oder Geschmacksinns im Regelfall mit 15 % bewertet. Für posttraumatische Hirnfunktionsstörungen gilt nach Tabelle 8 der von der SUVA aufgestellten Richtlinien ein Ansatz von 20 % für leichte Störungen, von 35 % für leichte bis mittelschwere Störungen und von 50 % für mittelschwere Störungen. Als leicht gelten leichte Minderleistungen in einzelnen Hirnfunktionen bei höchstens leichter Wesensveränderung. Der Patient wirkt im Familienalltag kaum verändert, auch wenn leichte Antriebs- und Affektstörungen oder Kritikverminderung vorkommen können. Die Ausübung des früheren Berufes ist möglich, wenn auch in leicht eingeschränktem Masse. Besonders Berufe, bei denen die Konzentrationsfähigkeit, Gedächtnisleistung und die intellektuelle Umstellfähigkeit von Bedeutung ist, können erschwert sein. Als mittelschwer gelten deutliche Minderleistungen in mehreren Hirnfunktionen. Konzentrations- und Merkfähigkeit, Speicherfähigkeit und intellektuelle Umstellfähigkeit sind fast immer betroffen. Zusätzlich können sich Ausfälle in anderen Funktionsbereichen zeigen. Meist bestehen deutliche Wesensveränderungen (Antriebs- und/oder Affektstörungen, Kritikverminderung etc.). Eine Rückkehr an den angestammten Arbeitsplatz ist jedenfalls zur Zeit nicht möglich; entweder kann der Patient nur noch teilweise erwerbstätig sein oder es bedarf beruflicher Eingliederungsmassnahmen. 
 
b) Wenn die Beschwerdegegnerin den Integritätsschaden insgesamt mit 55 % bemessen hat, so lässt sich dies nicht beanstanden. Entgegen den Ausführungen in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde sind die Voraussetzungen für die Annahme einer mittelschweren Hirnfunktionsstörung im Sinne der von der SUVA umschriebenen Schweregrade nicht erfüllt, weil nur leichtgradige Teilleistungsdefizite und eine gewisse Wesensveränderung im Affekterleben und den Affektreaktionen festzustellen sind (Neuropsychologisches Teilgutachten vom 17. Juli 1997). Nach den vorhandenen medizinischen Akten ist die Hirnfunktionsstörung als leicht bis mittelschwer zu qualifizieren, was für die Annahme eines Integritätsschadens von 35 % spricht. Auch wenn die teilweise Beeinträchtigung des Geschmackssinns neben dem mit 15 % bewerteten Verlust des Geruchssinns zusätzlich berücksichtigt wird, ist die Gesamtentschädigung von 55 % daher als angemessen zu betrachten. Zu einem andern Ergebnis vermag auch der Umstand nicht zu führen, dass die Alba dem Versicherten am 19. März 1999 zunächst eine Integritätsentschädigung von 60 % (15 % + 5 % + 40 %), abzüglich 20 % für unfallfremde Faktoren, in Aussicht gestellt und in der Folge auf die Kürzung von 20 % verzichtet hat. Entgegen den Ausführungen in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde lässt sich daraus nicht ableiten, dass der Integritätsschaden seitens der Hirnfunktionsstörung damit rechtskräftig auf 40 % festgesetzt wurde und eine Herabsetzung auf 35 % im Einspracheverfahren demzufolge unzulässig war. Bezüglich der Hirnfunktionsstörung ist vor dem Einspracheentscheid keine verfügungsweise Festsetzung des Integritätsschadens erfolgt. Zudem wäre die Verfügung diesbezüglich nicht in Teilrechtskraft erwachsen, weil es sich nicht um einen selbstständigen Anspruch handelte und der Anspruch auf Integritätsentschädigung gesamthaft zu überprüfen war (vgl. BGE 119 V 347 ff.; RKUV 1999 Nr. U 323 S. 98 f.). 
 
4.- Das Verfahren ist kostenlos (Art. 134 OG). Dem Ausgang des Prozesses entsprechend hat die Beschwerdegegnerin dem teilweise obsiegenden, durch einen Rechtsanwalt vertretenen Beschwerdeführer eine (reduzierte) Parteientschädigung zu bezahlen (Art. 159 Abs. 2 OG). 
 
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht: 
 
I. In teilweiser Gutheissung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde 
werden der Entscheid des Versicherungsgerichts 
Basel-Stadt vom 21. November 2001 und der Einspracheentscheid 
vom 19. Juni 2000 aufgehoben, soweit 
der Beschwerdeführer damit zu einer Rückerstattung von 
Taggeld verpflichtet wurde. 
II. In teilweiser Gutheissung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde 
wird der Entscheid des Versicherungsgerichts 
Basel-Stadt vom 21. November 2001 insoweit aufgehoben, 
als die Beschwerdegegnerin damit zur Ausrichtung eines 
Taggeldes auf Grund einer Arbeitsunfähigkeit von 50 % 
ab 20. Juni 1994 und einer Rente auf Grund einer Erwerbsunfähigkeit 
von 20 % ab 1. September 1997 verpflichtet 
wurde, und es wird die Sache an das Sozialversicherungsgericht 
Basel-Stadt zurückgewiesen, damit 
es nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen 
über den Taggeld- und Rentenanspruch neu entscheide, 
wobei der versicherte Verdienst auf Fr. 97'200.- festzusetzen 
ist. 
 
III. Im Übrigen wird die Verwaltungsgerichtsbeschwerde abgewiesen. 
 
IV. Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
 
V. Die Alba Allgemeine Versicherungsgesellschaft hat dem 
Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Eidgenössischen 
Versicherungsgericht eine Parteientschädigung 
von Fr. 2000.- (einschliesslich Mehrwertsteuer) zu bezahlen. 
 
VI. Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt wird über 
eine Neuverlegung der Parteikosten für das kantonale 
Verfahren entsprechend dem Ausgang des letztinstanzlichen 
Prozesses zu befinden haben. 
 
VII. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht 
Basel-Stadt und dem Bundesamt für Sozialversicherung 
zugestellt. 
 
Luzern, 29. August 2002 
 
Im Namen des 
Eidgenössischen Versicherungsgerichts 
Der Präsident der II. Kammer: 
 
Der Gerichtsschreiber: