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Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
2A.380/2003 /leb 
 
Urteil vom 29. August 2003 
II. Öffentlichrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter Wurzburger, Präsident, 
Bundesrichter Hungerbühler, Müller, 
Gerichtsschreiber Feller. 
 
Parteien 
X.________, 
Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Andreas Fäh, Brühlgasse 39, Postfach 22, 
9004 St. Gallen, 
 
gegen 
 
Justiz- und Polizeidepartement des Kantons St. Gallen, Oberer Graben 32, 9001 St. Gallen, 
Verwaltungsgericht des Kantons St. Gallen, Spisergasse 41, 9001 St. Gallen. 
 
Gegenstand 
Erlöschen der Niederlassungsbewilligung, 
 
Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen das Urteil 
des Verwaltungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 
17. Juni 2003. 
 
Das Bundesgericht zieht in Erwägung: 
1. 
1.1 Der mazedonische Staatsangehörige X.________ (geb. 1963) war vom 15. August 1990 bis zur am 28. März 1996 ausgesprochene Scheidung mit einer Schweizer Bürgerin verheiratet. Gestützt auf diese kinderlos gebliebene Ehe erhielt X.________ eine Aufenthaltsbewilligung und am 8. September 1995 die Niederlassungsbewilligung. 
Am 17. Mai 1996 heiratete X.________ in Mazedonien eine Landsfrau, mit welcher zusammen er zwei Kinder (geb. 1993 und 1996) hat. Am 13. Dezember 1997 reiste die Ehefrau mit den zwei Kindern zu ihm in die Schweiz ein. Sie erhielt eine Aufenthaltsbewilligung, die Kinder wurden in die Niederlassungsbewilligung des Vaters einbezogen. Ehefrau und Kinder verliessen die Schweiz am 24. Juni 1999 wieder; sie sind bis heute im Ausland geblieben. 
1.2 Per Ende Mai 2000 verliess X.________ die Schweiz. Am 15. August 2001, wenige Tage nach seiner Rückkehr in die Schweiz, beantragte er beim Ausländeramt des Kantons St. Gallen die Verlängerung der Kontrollfrist seiner Niederlassungsbewilligung. Am 10. Juni 2002 verfügte das Ausländeramt, die Niederlassungsbewilligung von X.________ sei erloschen. Das Justiz- und Polizeidepartement wies am 12. März 2003 den gegen die Verfügung des Ausländeramtes erhobenen Rekurs ab, soweit es darauf eintrat. Mit Urteil vom 17. Juni 2003 wies das Verwaltungsgericht des Kantons St. Gallen die von X.________ gegen den Rekursentscheid erhobene Beschwerde ab. Zugleich wies es ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung ab und auferlegt X.________ die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 2'000.--. 
1.3 Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde vom 25. August 2003 beantragt X.________ dem Bundesgericht, das Urteil des Verwaltungsgerichts vom 17. Juni 2003, der Entscheid des Justiz- und Polizeidepartements vom 12. März 2003 sowie die Verfügung des Ausländeramtes vom 10. Juni 2002 seien vollumfänglich aufzuheben und es sei festzustellen, dass seine Niederlassungsbewilligung nicht erloschen sei; das kantonale Ausländeramt sei anzuweisen, ihm die Niederlassungsbewilligung ordentlicherweise zu verlängern bzw. wieder auszuhändigen. Ferner wird beantragt, es sei ihm die unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung sowohl für das bundesgerichtliche wie auch für das vorinstanzliche Verfahren zu gewähren. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wird sodann um Erteilung der aufschiebenden Wirkung ersucht. 
Es ist weder ein Schriftenwechsel durchgeführt, noch sind weitere Instruktionsmassnahmen (wie Einholen der kantonalen Akten) angeordnet werden. Mit dem vorliegenden Sachurteil, welches im vereinfachten Verfahren gemäss Art. 36a OG ergeht, wird das Gesuch um aufschiebende Wirkung gegenstandslos. 
2. 
2.1 Gemäss Art. 9 Abs. 3 lit. c ANAG erlischt die Niederlassungsbewilligung durch Abmeldung oder wenn sich der Ausländer während sechs Monaten tatsächlich im Ausland aufhält; stellt er vor deren Ablauf das Begehren, so kann diese Frist bis auf zwei Jahre verlängert werden. 
2.2 Der Beschwerdeführer macht, wie schon vor den kantonalen Behörden, geltend, er habe sich zwar im Zeitraum von Ende Mai 2000 bis Ende Juli 2001 mehrheitlich im Ausland aufgehalten, sei aber zweimal, vorerst Ende August bis Anfang Oktober 2000, sodann in einem auch für ihn nicht genau bestimmbaren Zeitraum zwischen Ende Januar und Anfang April 2001 für je rund fünf Wochen in der Schweiz gewesen. Damit aber habe er sich nie während sechs Monaten ununterbrochen im Ausland aufgehalten. 
Das Verwaltungsgericht ist unter Berücksichtigung der Beweisangebote, teilweise in antizipierter Beweiswürdigung, sowie durch Würdigung der Indizienlage, zum Schluss gekommen, dass die vom Beschwerdeführer nachzuweisenden zwei Aufenthalte nicht bewiesen worden seien (E. 2c/bb und 2c/cc des angefochtenen Urteils). Die diesbezüglichen Darlegungen des Beschwerdeführers in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde sind kaum geeignet, diese Sachverhaltsdarstellung des Verwaltungsgerichts als im Sinne von Art. 105 Abs. 2 OG qualifiziert falsch erscheinen zu lassen. Wie es sich damit verhält, kann aber offen bleiben, wenn die Auffassung des Verwaltungsgerichts zutrifft, dass die Niederlassungsbewilligung des Beschwerdeführers auch dann erloschen wäre, wenn dessen 14 Monate dauernde Landesabwesenheit, wie behauptet, durch zwei Aufenthalte in der Schweiz unterbrochen worden sein sollte. 
2.3 Der Beschwerdeführer hat sich, bevor er gegen Ende Mai 2000 die Schweiz verliess, nicht abgemeldet. Es fragt sich einzig, ob für den Zeitraum seit der Abreise bis zu seiner Wiedereinreise Ende Juli 2001 bzw. bis zur Vorsprache bei den Behörden (Mitte August 2001) die Voraussetzung eines mindestens sechsmonatigen tatsächlichen Auslandaufenthalts im Sinne von Art. 9 Abs. 3 lit. c ANAG erfüllt ist. 
Nach der Rechtsprechung erlischt die Niederlassungsbewilligung grundsätzlich dann, wenn der Ausländer sich während sechs aufeinanderfolgenden Monaten ununterbrochen im Ausland aufgehalten hat, wobei es auf den inneren Willen und die Motive für die Abwesenheit nicht ankommt. Eine insgesamt sechsmonatige Landesabwesenheit mit Unterbrüchen genügt hingegen regelmässig nicht. Wiederum anders verhält es sich, wenn der Ausländer während eines grösseren Zeitraums landesabwesend ist, wobei er aber jeweilen vor Ablauf von sechs Monaten für beschränkte Zeit in die Schweiz zurückkehrt, dies aber bloss zu Geschäfts- oder Besuchszwecken tut. Bei solchen Aufenthalten in der Schweiz kann in der Regel nicht von einer Unterbrechung der Landesabwesenheit gesprochen werden, unter Umständen selbst dann nicht, wenn der Ausländer in der Schweiz noch eine Wohnung zur Verfügung hat. Bei solchen Verhältnissen bekommt auch die Frage nach dem Lebensmittelpunkt ihre Bedeutung (zum Ganzen BGE 120 Ib 369 E. 2c und d S. 372 f.; 112 Ib 1 E. 2). 
Das Verwaltungsgericht hat die Landesabwesenheit des Beschwerdeführers und die - allfälligen - Kurzaufenthalte in der Schweiz auf dem Hintergrund dieser Rechtsprechung zutreffend gewürdigt. Der Beschwerdeführer verliess von einem Tag auf den andern seinen Arbeitsplatz und reiste aus der Schweiz aus. In der Schweiz behielt er keine Wohnung. Über Zweck und Inhalt der behaupteten beiden Kurzaufenthalte machte der Beschwerdeführer keine konkreten Angaben. Es kann sich dabei allein um Besuchsaufenthalte handeln. Demgegenüber verbrachte der Beschwerdeführer von 14 Monaten praktisch ein Jahr im Ausland. Er wird nicht ernsthaft behaupten wollen, dass die Suche nach seinem gestohlenen Auto ein ins Gewicht fallendes Element für das Fernbleiben von der Schweiz war. Das Verwaltungsgericht hat vielmehr zu Recht hervorgehoben, dass die Ehefrau und die zwei Kinder des Beschwerdeführers in Mazedonien leben; der Beschwerdeführer bestreitet auch die Feststellung im angefochtenen Urteil nicht, er habe in der Slowakei eine Freundin. Der Auslandaufenthalt des Beschwerdeführers ist somit nicht rein zufällig, sondern hat mit massgeblichen Anknüpfungspunkten ausserhalb der Schweiz zu tun. Es trifft damit zu, dass der Beschwerdeführer seinen Lebensmittelpunkt für längere Zeit ins Ausland verlegt hat. Daran vermögen die zwei kürzeren Aufenthalte in der Schweiz, über deren Ablauf der Beschwerdeführer nichts Konkretes zu berichten weiss, nichts zu ändern; sie konnten die Frist von 6 Monaten gemäss Art. 9 Abs. 3 lit. c ANAG nicht unterbrechen. 
Die Niederlassungsbewilligung des Beschwerdeführers ist mithin erloschen. Inwiefern sich aus dem Verhältnismässigkeitsgebot etwas anderes ergeben sollte, ist nicht ersichtlich. Der Erlöschensgrund von Art. 9 Abs. 3 lit. c ANAG tritt, wenn wie vorliegend keine ins Gewicht fallende, den Auslandaufenthalt unterbrechende Anwesenheit in der Schweiz erstellt ist, nach einer Auslandabwesenheit von über 6 Monaten ohne weiteres ein. 
Das angefochtene Urteil, welches das Erlöschen der Niederlassungsbewilligung feststellt bzw. die entsprechende Feststellung der Vorinstanzen schützt, verletzt Bundesrecht nicht. 
2.4 Der Beschwerdeführer beantragt die vollständige Aufhebung des angefochtenen Urteils. Aus den Ausführungen in der Beschwerdeschrift zur unentgeltlichen Rechtspflege und Verbeiständung bzw. aus der Formulierung der Rechtsbegehren ist zu schliessen, dass er nicht nur für das bundesgerichtliche Verfahren ein entsprechendes Gesuch stellen will, sondern das Urteil des Verwaltungsgerichts auch insofern anficht, als dieses ihm die unentgeltliche Prozessführung verweigert hat. 
Das Verwaltungsgericht hat das Begehren um unentgeltliche Prozessführung wegen fehlenden Bedürftigkeitsnachweises abgelehnt. Den Ausführungen des Beschwerdeführers in der Beschwerdeschrift zu seiner finanziellen Lage lässt sich nicht entnehmen, dass das Verwaltungsgericht diesbezüglich kantonales Recht oder sich unmittelbar aus Verfassungsrecht ergebende Ansprüche verletzt hätte. Selbst im Hinblick auf das für das bundesgerichtliche Verfahren gestellte Gesuch hat der Beschwerdeführer seine Bedürftigkeit noch nicht abschliessend belegt. Es ist die Rede von vorgeschossenen Unterstützungsbeiträgen einer Bekannten; zudem wird auf bis zu einem gewissen, nicht näher bezeichneten Zeitpunkt noch vorhandenes Vermögen verwiesen, das der Beschwerdeführer "mittlerweile für seinen Lebensunterhalt aufgebraucht" habe. Die Annahme des Verwaltungsgerichts, dass jedenfalls für den massgeblichen Zeitpunkt (kantonales Verfahren) die Bedürftigkeit nicht nachgewiesen sei, lässt sich nicht beanstanden. 
 
3. 
Das für das bundesgerichtliche Verfahren gestellte Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung ist schon wegen Aussichtslosigkeit der Beschwerde abzuweisen (Art. 152 OG). 
Die bundesgerichtlichen Kosten sind dem Beschwerdeführer als unterliegender Partei aufzuerlegen (Art. 156 OG). Für die Höhe der Gerichtsgebühr (Art. 153 Abs. 1 OG) kann zwar der finanziellen Lage einer Partei, aber vorab auch deren Art der (aussichtslosen) Prozessführung Rechnung getragen werden (Art. 153 Abs. 1 OG). 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht 
im Verfahren nach Art. 36a OG
1. 
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen. 
2. 
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung wird abgewiesen. 
3. 
Die Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt. 
4. 
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Justiz- und Polizeidepartement und dem Verwaltungsgericht des Kantons St. Gallen sowie dem Bundesamt für Zuwanderung, Integration und Auswanderung schriftlich mitgeteilt. 
Lausanne, 29. August 2003 
Im Namen der II. öffentlichrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: